A 12 9 4. Kammer URTEIL vom 17. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons-, Gemeinde - und direkte Bundessteuer
c)Die hiergegen erhobenen Einsprachen wurden von der Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 3. Januar 2012 bezüglich eines anderen Punktes teilweise gutgeheissen; im Übrigen bezüglich der Aufrechnung bzw. teilweisen Nichtakzeptanz der geltend gemachten Alimentenzahlungen aber abgewiesen. Die effektiv zum Abzug zugelassenen Alimentenzahlungen führten so neu zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 91'800.--, woraus neu eine leicht reduzierte Kantonssteuer von Fr. 7'930.-- und neu eine geringfügig tiefere Gemeindesteuer von Fr. 10'412.-- resultierten. Jene für die Bundessteuer ergab bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 124'100.-- neu eine Bundessteuer für 2006 von Fr. 5'261.55. 2.Dagegen erhob der Einsprecher am 2. Februar 2012 erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Berücksichtigung des vollen Alimentenbetrags von Fr. 192'796.-- gemäss Steuererklärung. Die Besteuerung dieses ganzen Betrags sei stattdessen bei seiner Ex-Ehefrau vorzunehmen. Auf seine Argumente sei in den angefochtenen Entscheiden gar nicht eingegangen worden. Für die Bezahlung der Alimente an seine Kinder sei er gar nicht beweisfähig, da diese seiner Ex-Ehefrau überwiesen würden. Was den Kinderunterhalt betreffen würde, seien einfach falsche Annahmen getroffen worden. Die betreffenden Informationen habe die Steuerverwaltung bei der Ex-Ehefrau direkt selbst einzuholen. Er halte zudem fest, dass das Bezirksgericht Klosters erst im Jahre 2009 festgelegt habe, wie viel er rückwirkend auf den 1. Januar 2007 an die Kinder zu bezahlen habe. Er habe die namhaften Beträge unter grossen Entbehrungen gemäss Differenzrechnung nachbezahlt. Die Steuerverwaltung könne aber jetzt nicht einfach annehmen, das Gleiche habe auch für 2006 gegolten. Dies habe er in seinen Gesprächen und Schreiben an die Steuerverwaltung festgehalten, welche aber zu Unrecht überhaupt nicht darauf eingehe. Er wisse schlicht einfach nicht, wie viel Unterhalt seine Kinder im 2006 tatsächlich erhalten hätten. Ob seine Ex-Ehefrau selber noch dazu verdient habe und wie viel sie den Kindern an Naturalleistungen angerechnet habe, könne er nicht wissen. Er habe aber alle Belege beigelegt, dass er seiner Ex-Ehefrau im Jahr 2006 insgesamt Fr. 192'796.-- überwiesen
habe. Die Steuerverwaltung halte korrekt fest, dass Unterhaltsbeiträge an erwachsene Kinder vom Leistenden zu versteuern seien. Der Leistende sei in diesem Fall aber nicht er, sondern seine Ex-Ehefrau. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Die betreffenden Eheleute lebten seit dem 1. August 2004 faktisch getrennt und seien seit Februar 2008 gerichtlich getrennt sowie in der Zwischenzeit geschieden. Sie hätten vier gemeinsame Kinder, nämlich ... (geb. 25.07.1984), ... (26.11.1985), ... (14.05.1988) und ... (21.11.1989). Die Frauen- und Kinderalimente habe der Beschwerdeführer im Jahre 2006 monatlich als Totalbetrag an die Ex-Ehefrau überwiesen. Mit Beweisauflage vom 21. Januar 2011 habe die Steuerverwaltung verlangt, dass der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung mit den einzelnen Alimenten an die vier Kinder, der Frauenalimente, den Hypothekarzinsen, den Krankenkassenprämien und dem Bonus an die Ex-Ehefrau einreiche. Nach erfolgter Mahnung habe der Beschwerdeführer am 27./28. März 2011 eine Abrechnung über seine Zahlungen, aber ohne Angabe für wen genau die einzelnen Alimente bezahlt worden seien, eingereicht. Daher sei die beanstandete Aufrechnung bei den nachfolgenden Veranlagungen erfolgt. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe sie nochmals die erwähnten Angaben seitens des Einsprechers verlangt. Dieser habe auf die Tatsache verwiesen, dass für das Jahr 2006 noch keine Regelung betreffend Unterhaltszahlungen bestanden habe, da das Scheidungsurteil die Verhältnisse erst ab dem 1. Januar 2007 geregelt habe. Die Kinder hätten keinen Kontakt zu ihm gehabt und sie seien einzig durch die Mutter betreut worden. Für seine Zahlungen habe er wieder auf seine Zusammenstellung vom 28. März 2011 verwiesen. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauere bis zur Mündigkeit des Kindes, allenfalls bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne (Art. 276 f. ZGB). Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG würden von den Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht aber Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten abgezogen.
Praktisch identisch würden die Art. 36 lit. c StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) lauten. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen gelte demnach nur für Alimente, welche familienrechtlich geschuldet seien, und nicht für freiwillige Beiträge. Sie müssten sich entweder aus einem gerichtlichen Urteil ergeben oder in einer Vereinbarung festgelegt sein. Sie akzeptiere sogar Unterhaltsbeiträge, welche in einer einfachen Vereinbarung festgelegt seien, als beim Verpflichteten abziehbar und beim Empfänger steuerbar. Da der Beschwerdeführer im konkreten Fall trotz diverser Aufforderungen keinen Nachweis erbracht habe, für wen er wie viel bezahlt habe, sei sie bei der Berechnung der Alimente an die volljährigen Kinder korrekterweise von der durch den Beschwerdeführer unterschriebenen Trennungsvereinbarung vom 27. Dezember 2005 ausgegangen. Auch wenn die Ex-Ehefrau diese nie unterschrieben habe, habe die Steuerverwaltung diese als Anhaltspunkt verwenden können. Deshalb habe sie die dort erwähnten Beträge für die volljährigen Kinder berücksichtigt und in Abzug gebracht. Überdies habe sie deren Alimente gleich festgesetzt, wie sie auch in der Verfügung betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren nachträglich bestimmt worden seien. Von einem willkürlichen Entscheid könne demnach keine Rede sein. Telefonisch habe die zuständige Steuersekretärin auch keine anderen Zusicherungen abgegeben, als sie nun schriftlich vorliegen würden; denn sie habe auf diese ausdrücklich verwiesen. 4.In ihrer Vernehmlassung verwies die betroffene Gemeinde auf die Zuständigkeit zur Veranlagung durch die kantonale Steuerverwaltung und das Fehlen einer Kirchensteuer, da der Beschwerdeführer keiner Landeskirche angehöre. 5.In seiner Replik führte der Beschwerdeführer noch aus, er habe der Steuerverwaltung von Anfang an dargelegt, dass er nicht wisse, wie seine Ex- Ehefrau seinen Pauschalbeitrag für das Jahr 2006 verwendet habe und er auch nicht in der Lage sei, konkrete Angaben seitens seiner Kinder zu erhalten, da diese jeglichen Kontakt mit ihm verweigerten. Immerhin hätten
die zwei Töchter ihn mit Schreiben vom 12. März 2007 gebeten, ihre monatlichen Alimente von jeweils Fr. 1'800.-- ab April 2007 direkt an sie und nicht mehr über die Mutter zu überweisen. Die durch ihn bezahlten Beträge würden weder mit der nicht existierenden Trennungsvereinbarung noch mit den im Scheidungsurteil festgelegten Alimenten für das Jahr 2007 und folgende übereinstimmen. Die beigelegten Bankkontoauszüge würden immerhin darlegen, dass seine Ex-Ehefrau zwischen 2002 und 2005 insgesamt Fr. 184'000.-- bezogen habe, welche danach einfach so verschwunden seien. 6.In ihrer Duplik verwies die kantonale Steuerverwaltung noch darauf, dass das Schreiben seiner beiden Töchter (... und ...) vom 12. März 2007 beweise, dass ihre Annahme von jeweils Fr. 1'750.-- pro Monat nicht falsch sein könne. Dem Antrag auf Abzug des gesamten Betrages von Fr. 192'796.-- könne somit nicht entsprochen werden. Auf den weiteren Antrag des Beschwerdeführers, der erwähnte Gesamtbetrag sei bei seiner Ex-Ehefrau zu besteuern, könne in diesem Verfahren gar nicht eingetreten werden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bilden die beiden Einspracheentscheide vom 3. Januar 2012, worin die kantonale Steuerverwaltung die mit Verfügungen vom 28. Juli 2011 vorgenommenen Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers in der Hauptsache (Aufrechnung bzw. Anerkennung von abzugsfähigen Alimentenzahlungen im Umfang von Fr. 147'996.-- anstatt wie deklariert und vom Beschwerdeführer beantragt Fr. 192'796.--) bestätigte und somit die dagegen erhobenen Einsprachen vom 24. August 2011 diesbezüglich abwies. Basierend auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 91'800.-- ermittelte die Steuerbehörde neu eine Kantonssteuer von Fr. 7'930.--, eine Gemeindesteuer von Fr. 10’412.-- sowie (ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 124'100.--) neu eine Bundessteuer von Fr. 5'261.55 für das Jahr 2006 zulasten des Steuerpflichtigen bzw. Beschwerdeführers.
auf Art. 30 lit. g StG bzw. Art. 24 lit. e DBG einkommenssteuerfrei sind. Ausbildungszulagen, welche ein volljähriges Kind kraft Gesetzes, Trennungs-, Scheidungs- oder anderer Vereinbarung von einem Elternteil erhält, sind dabei wie Unterhaltsbeiträge (Alimente) zu behandeln. Im Rahmen des Mündigkeitsunterhalts bleiben dem Unterhaltsschuldner lediglich die kantonalen Sozialabzüge im Sinne von Art. 9 Abs. 4 StHG. b)Laut generell gültiger Beweislastregel im Steuerrecht sind steuermindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2011 und Mahnung vom 18. März 2011 wurde der Pflichtige von der Vorinstanz aufgefordert, detailliert darüber Auskunft zu erteilen, für wen (Kinder/Ex-Ehefrau) wie viele Alimente im Jahre 2006 bezahlt worden seien. Mit Auflistung vom 28. März 2011 reichte der Pflichtige eine Abrechnungszusammenstellung über die von ihm an seine Ex-Ehefrau geleisteten Zahlungen (Zeitraum: Februar bis Ende Dezember 2006) ein, ohne jedoch eine genauere Aufteilung der jeweiligen Alimentenzahlungen an die vier Kinder (... [geb. 1984], ... [1985], ... [1988] und . [1989]) vorzunehmen. Die Frauen- und die Kinderalimente wurden demnach monatlich als Gesamtbetrag an die Ex-Ehefrau überwiesen. Der steuerbehördlichen Auflage bzw. Aufforderung zur Spezifizierung und Quantifizierung der im Detail geleisteten Alimentenzahlungen an die zum Teil bereits volljährigen Kinder (..., ..., ...) kam der Steuerpflichtige somit eindeutig nicht in der gewünschten Form und Präzisierung nach, weshalb sich die Vorinstanz bei ihrem weiteren Vorgehen zu Recht auf die bereits im Urteil vom 13. April 2010 (A 10 1) gemachten Feststellungen abstützte, wonach die fehlende Abzugsfähigkeit vor allem für die Beiträge an die (volljährigen) Kinder zu beachten sei: Bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen oder ledigen Steuerpflichtigen müsse der Alimente empfangende Elternteil diese nach Eintritt der Mündigkeit nicht mehr als Einkommen versteuern (Art. 23 lit. f DBG). Umgekehrt könne der Alimentenzahler die Unterhaltsleistungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von den steuerbaren Einkünften abziehen. Das Vorliegen einer richterlichen Anordnung oder eines schriftlichen Vertrags zwischen Ehegatten, Partnern
oder Eltern sei indessen nicht zwingende Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit solcher Unterhaltsbeiträge. c)Im konkreten Fall hat die kantonale Steuerverwaltung die an die drei bereits volljährigen Kinder (..., ... und ...) bezahlten Alimente für das Jahr 2006 korrekt anteils- und betragsmässig aufgerechnet bzw. nicht zum Abzug vom Einkommen des Beschwerdeführers zugelassen. In Ermangelung entsprechender Eigenangaben über die genaue Höhe der monatlichen Alimentenzahlungen an seine drei mündigen Kinder und somit des Fehlens entsprechend zuverlässiger Nachweise/Belege (im Sinne „steuermindernder Tatsachen“) war die Vorinstanz jedoch durchaus auch berechtigt, stattdessen auf die vom Beschwerdeführer selbst eingereichte und durch ihn unterzeichnete Trennungsvereinbarung vom 27. Dezember 2005 abzustellen, welche bereits im früheren Urteil A 10 1 für das Steuerjahr 2004 als massgeblich erachtet wurde. Der Umstand, dass die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers und leibliche Mutter der drei volljährigen Kinder diese Trennungsvereinbarung niemals unterzeichnet hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, weil es dazu einzig auf das tatsächliche Verhalten der Parteien und nicht auf das förmliche Zustandekommen einer solchen Vereinbarung in schriftlicher Form ankommt. Hinzu kommt, dass die in jener Trennungsvereinbarung aus dem Jahre 2005 festgelegten und danach durch den Beschwerdeführer monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge (Ziff. 4 lit. b) an die beiden älteren Töchter ... und ... auf je Fr. 1750.-- beziffert wurden. Diese Höhe der Alimentierung entspricht nun aber beinahe exakt dem im Mitteilungsschreiben vom 12. März 2007 dieser Töchter an ihren Vater (Beschwerdeführer) selbst deklarierten Geldbetrag von je Fr. 1'800.-- (inkl. Mietzinsaufschlag; exkl. Krankenkasse) ab 1. April 2007 (Direktauszahlung an sie; nicht mehr via Mutter). Angesichts dieses Schreibens kann aber offensichtlich keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz einfach willkürliche Annahmen bei der Höhe der effektiv geleisteten Unterstützungsbeiträge getroffen habe. Dasselbe kann auch über die dort (Ziff. 4 lit. a) bestimmte Alimentierung von Fr. 900.-- pro Monat zugunsten der drittältesten Tochter ... gesagt werden, obwohl dazu keine weitere Korrespondenz aktenkundig ist. Die in den angefochtenen
Einspracheentscheiden enthaltene Berechnung der abzugsfähigen Alimente von total Fr. 147'996.-- (für .../...: 2 x 11 Mte. à Fr. 1'750.-- [= Fr. 38'500.--]; plus ...: 7 Mte. à Fr. 900.-- [= Fr. 6'300.--]; effektiv abzugsfähig: Fr. 192'796.-
b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten, bestehend