A 12 47 4. Kammer URTEIL vom 28. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und Gemeindesteuer

  1. a)... sind verheiratet und wohnhaft in ... Die Kinder von der Ehefrau..., geboren am 6. April 1989, ..., geboren am 14. Februar 1992, und ..., geboren am 10. Oktober 1993 stammen aus erster Ehe mit ... Im Rahmen der genehmigten Scheidungskonvention vom 31. Oktober 2003 wurden die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Dieser verpflichtete sich bis zur Mündigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer ersten ordentlichen Ausbildung an die Kosten des Unterhalts der Kinder im Voraus zu zahlende Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 700.-- pro Monat (inkl. Kinderzulagen) zu leisten. b)Mit Veranlagungsverfügung vom 19. Juli 2012 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 setzte die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Graubünden das Einkommen aus Unterhaltsbeiträgen für die minderjährige Tochter im Betrage von Fr. 12‘000.-- auf Fr. 5‘000.-- herab (Ziff. 4.2). Weiter berücksichtigte die kantonale Steuerbehörde nur die hälftigen Abzüge für Kinder in (auswärtiger) Ausbildung im Umfang von Fr. 4‘650.-- für ... (Ziff. 24.4) und Fr. 9‘300.-- für ... (Ziff. 24.5), da beide Elternteile gemeinsam für deren Unterhalt aufkommen würden. c)Die hiergegen erhobene Einsprache wurde von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 22. Oktober 2012 abgewiesen. Begründend führte sie an, dass bei getrennt Steuerpflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge oder mit

volljährigen Kindern in Ausbildung der Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte gewährt werde, wenn beide Elternteile an den finanziellen Unterhalt beitragen. 2.Dagegen erhoben ... (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. November 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, es sei der volle und nicht nur der halbe Abzug für ihre zwei Kinder zu gewähren, da ... gemäss erwähnter Scheidungskonvention seine Alimente bis zum Abschluss der ersten Ausbildung erbringen müsse. Sie hätten denn auch in ihrer Steuererklärung Fr. 12‘000.-- an Unterhaltbeiträgen als Einkommen deklariert und nicht als freiwillige Zuwendungen angegeben. Weiter könnten für Tochter ... Fr. 18‘600.-- geltend gemacht werden, da diese während ihrer Ausbildung in Chur in der ... beherbergt und nur über das Wochenende zu Hause gewesen sei. 3.In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 beantragte die kantonale Steuerverwaltung in Bezug auf die Kinderabzüge die Abweisung der Beschwerde, während mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sie habe beim Einkommen aus Unterhaltsbeiträgen für minderjährige Kinder lediglich Fr. 5‘000.-- anstatt der deklarierten Fr. 12‘000.-- berücksichtigt, da die Tochter ... im Jahr 2011 bereits volljährig gewesen sei und die Tochter ... im Oktober 2011 ihren 18. Geburtstag gefeiert habe. Daraus resultiere lediglich ein Betrag im Umfang von Fr. 5‘000.-- (10 x Fr. 500.--), welcher bei den Beschwerdeführern Einkommen darstelle. Dies entspreche Art. 36 lit. c StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. StHG, welche sich wiederum mit Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG decken würden. Deshalb könne in Bezug auf die Auslegung auf die einschlägige Literatur und Judikatur zum Bundesgesetz und auf die Praxisfestlegung der kantonalen Steuerverwaltung verwiesen werden. Im Übrigen sei besagte Praxis mit Urteil A 12 9 vom 17. April 2012 vom Verwaltungsgericht bestätigt worden. Durch die betragsmässige Reduktion des Einkommens auf Fr. 5‘000.-- seien die Beschwerdeführer aber nicht beschwert, weshalb auf diesen Punkt der Beschwerde gar nicht eingetreten werden könne. Die entsprechenden Angaben seien deshalb nur zur Klärung der Sach- und

Rechtslage erfolgt. In Bezug auf den Kinderabzug sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen habe, dass die Kinder nicht in jedem Lebensabschnitt die gleich hohen Kosten verursachten. Nach Art. 38 Abs. 1 lit. d StG würden Fr. 6‘200.-- für jedes Kind im Vorschulalter und Fr. 9‘300.-- für ältere minderjährige Kinder sowie Kinder in schulischer und beruflicher Ausbildung zum Abzug zugelassen. Dieser erhöhe sich insgesamt auf Fr. 18‘600.--, wenn sich das Kind während der Woche am Ausbildungsort aufhalte. Dafür massgebend seien nach Art. 38 Abs. 2 StG die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht. Art. 38 Abs. 1 lit. h StG lege überdies fest, dass bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge oder mit volljährigen Kindern in Ausbildung der Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte gewährt werde. Im konkreten Fall bezahle der leibliche Vater noch Kinderalimente für seine zwei Töchter. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit derselben könne er diese gemäss Art. 36 lit. c StG nicht mehr in Abzug bringen. Am Ende der massgebenden Steuerperiode seien beide Töchter volljährig gewesen und die Mutter habe ihren Unterhalt durch die tatsächliche Sorge erbracht. Der leibliche Vater seinerseits erbrachte finanzielle Unterstützungsleistungen, weshalb die gesetzlich vorgesehenen Kinderabzüge im Umfang von Fr. 9‘300.-- bzw. Fr. 18‘600.-- korrekt den Beschwerdeführern nur zur Hälfte und zur anderen Hälfte dem leiblichen Vater gewährt worden seien. 4.In der Replik vom 27. Dezember 2012 bestätigten die Beschwerdeführer ihre Anträge und Begründungen, weshalb die kantonale Steuerverwaltung auf eine Duplik verzichtete. In einem weiteren Schreiben vom 27. Januar 2013, das der kantonalen Steuerbehörde zur Kenntnis zugestellt wurde, führten die Beschwerdeführer noch aus, der Vater komme mit seinen Fr. 500.-- pro Monat lediglich zu einem geringen Teil für die tatsächlichen Auslagen beider Töchter auf, weshalb die Gewährung des hälftigen Kinderabzugs zu seinen Gunsten insbesondere für die auswärts in Ausbildung stehende Tochter nicht gerechtfertigt sei.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2012, worin die kantonale Steuerverwaltung die mit Verfügung vom 19. Juli 2012 vorgenommene Steuerveranlagung der Beschwerdeführer bestätigte. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerbehörde zu Recht lediglich Fr. 5‘000.-- anstatt der deklarierten Fr. 12‘000.-- als Einkommen aus Unterhaltsbeiträgen für minderjährige Kinder berücksichtigt und die Kinderabzüge für die Töchter lediglich zur Hälfte gewährt hat. 2. a)Vorab ist in formeller Hinsicht zu klären, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Im Lichte dieser Bestimmung stellt sich demnach die Frage, ob sich der strittige Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgewirkt bzw. ob sie dadurch eine höhere Steuerlast zu tragen haben. Im konkreten Fall hat die Steuerbehörde erhaltene Unterhaltsbeiträge für die Tochter ... lediglich im Umfang von Fr. 5‘000.-- anstatt der von den Beschwerdeführern deklarierten Fr. 12‘000.--. anerkannt. Dies bedeutet, dass sich das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer um Fr. 7000.-- reduziert und im Endeffekt ein geringerer Steuerbetrag geschuldet ist, was wiederum nur im Interesse der Beschwerdeführer sein kann. Somit wirkt sich vorliegend die Verminderung der steuerbaren Einkünfte zugunsten der Beschwerdeführer aus, weshalb diese kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des strittigen Entscheids der kantonalen Steuerverwaltung haben. Es kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beschwert sind, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

b)Aber selbst wenn die Legitimationsfrage bejaht werden sollte, würde sich überdies die Frage stellen, ob die kantonale Steuerbehörde in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge rechtens vorgegangen ist. Nach Art. 36 lit. c des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) werden von den Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten abgezogen. Die kantonale Bestimmung ist dabei praktisch identisch mit der Vorschrift des Steuerharmonisierungsgesetzes (Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG; SR 642.14) und derjenigen für die direkte Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; SR 642.11 ). Für die Auslegung von Art. 36 lit. c StG kann daher auf die einschlägige Literatur (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 33 N 48 ff.; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 33, Ziff. 9 S. 129 f.) und Judikatur zu diesen Bundesgesetzen und der zu diesem Thema aktualisierten Praxisfestlegung der Vorinstanz (Titel: Unterhaltsbeiträge an Kinder nach StG Art. 36 c; StHG 9 II c und DBG 33 I c; Ausgabe vom 1. Januar 2012) verwiesen werden. Danach steht fest, dass Unterhaltsbeiträge - zu denen auch die hier allein interessierenden Alimentenzahlungen an die Ex-Ehefrau und die zwei gemeinsamen Töchter zählen – dann nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können, wenn sie freiwillig an bereits volljährige Kinder geleistet werden (Urteile des Bundesgerichts 2A.530/2006 vom 19. September 2006 E. 2.1 und 2C_550/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.1). Derartige Leistungen gehören vielmehr zu ganz gewöhnlichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichten im Sinne von Art. 37 lit. a StG bzw. Art. 34 lit. a DBG. Die Abzugsfähigkeit ist dabei grundsätzlich zeitlich auf die Unterhaltsbeiträge (Alimentenzahlungen) bis zum 18. Geburtstag der Kinder beschränkt (sog. Mündigkeit; Volljährigkeit nach Art. 14 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Abzugsfähig ist dabei noch der

volle Unterhaltsbeitrag für den Monat, in dem das betreffende Kind volljährig wird. Im Gegenzug muss der empfangende Elternteil die Alimentenzahlungen an das volljährig gewordene Kind aber nicht mehr als Einkommen versteuern; diese Leistungen kommen direkt dem volljährigen Kind zu, für das sie gestützt auf Art. 30 lit. g StG bzw. Art. 24 lit. e DBG einkommenssteuerfrei sind. Ausbildungszulagen, welche ein volljähriges Kind kraft Gesetzes, Trennungs-, Scheidungs- oder anderer Vereinbarung von einem Elternteil erhält, sind dabei wie Unterhaltsbeiträge (Alimente) zu behandeln. Im Rahmen des Mündigkeitsunterhalts bleiben dem Unterhaltsschuldner lediglich die kantonalen Sozialabzüge im Sinne von Art. 9 Abs. 4 StHG. Im vorliegenden Fall hat die Steuerbehörde, wie weiter oben bereits erwähnt, bei den Beschwerdeführern lediglich Fr. 5‘000.-- anstatt der deklarierten Fr. 12‘000.-- als Einkommen aus Unterhaltsbeiträgen für minderjährige Kinder besteuert. Unbestritten ist, dass die ältere Tochter, geboren am 14. Februar 1992, im Jahre 2011 bereits volljährig war, weshalb mit Blick auf die hier gemachten Ausführungen die Unterhaltszahlungen des Vaters für die Beschwerdeführer nicht als Einkommen zu versteuern sind. Abzugsfähig ist lediglich noch der volle Unterhaltsbetrag für den Monat, in dem das betreffende Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat. Als Korrelat dazu muss der empfangende Elternteil, im Konkreten die Beschwerdeführer, die Alimentenzahlungen für das volljährig gewordene Kind nicht mehr als Einkommen versteuern. Da Tochter ... bereits im Jahre 2011 volljährig war, kann der leibliche Vater die ausgerichteten Alimentenzahlungen für die Steuerperiode 2011 nicht abziehen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die für Tochter ... gezahlten Unterhaltsbeiträge bei den Beschwerdeführern nicht besteuert werden dürfen. Für die Unterhaltsbeiträge bleibt ... gestützt auf Art. 30 lit. g StG bzw. Art. 24 lit. e DBG einkommenssteuerfrei. Tiziana Conzett, geboren am 10. Oktober 1993, ist im Oktober 2011 volljährig geworden. Die von ihrem leiblichen Vater geleisteten Unterhaltsbeiträge werden bei den Beschwerdeführern bis und mit Oktober 2011 als steuerbares Einkommen berücksichtigt und besteuert. Besagte Alimentenzahlungen sind lediglich bis und mit dem Monat Oktober 2011 vom Einkommen des leiblichen Vaters abziehbar bzw. bei den Beschwerdeführern als steuerbares Einkommen zu

berücksichtigen, da ... im Oktober 2011 18 Jahre alt geworden ist. Daraus ergibt sich bei den Beschwerdeführern ein steuerbares Einkommen aus Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5‘000.-- (10 x Fr. 500.--). Somit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz, sofern die Beschwerdeführer auch beschwert wären, zu Recht die steuerbaren Einkünfte der Beschwerdeführer um Fr. 7000.-

  • reduzierte, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen wäre. c)Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Kinderabzüge lediglich zur Hälfte gewährt hat. Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. d StG werden vom Reineinkommen Fr. 6‘000.-- für jedes Kind im Vorschulalter abgezogen, dessen finanziellen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet. Fr. 9‘000.-- für ältere minderjährige Kinder sowie Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung, deren finanziellen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug erhöht sich auf Fr. 18‘000.--, wenn sich das Kind während der Woche am Ausbildungsort aufhält. Die aufgeführten Abzüge werden aufgrund der Teuerung an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, weshalb vorliegend die zum Abzug zugelassenen Beträge etwas höher ausfallen, als in Art. 38 Abs. 1 lit. d StG festgehalten. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 4 Abs. 1 StG und lautet wie folgt: Weicht der Landesindex der Konsumentenpreise im Juli eines Kalenderjahres vom Stand Ende Dezember 2005 um 3 Prozent oder ein Mehrfaches davon ab, ändern sich die in Art. 31 lit. c, Art. 35 Abs. 3, Art. 36 lit. h und l, Art. 38, 39, 40a, 52 Abs. 1 und 3, Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1, Art. 87, 91 und 114 Abs. 1 in Franken festgelegten Beträge für das nächste Steuer- beziehungsweise Kalenderjahr um 3 Prozent oder das entsprechende Mehrfache davon. Die Abzüge sind auf 100 Franken, die Beträge in Art. 35 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 auf 1 000 Franken aufzurunden. In Berücksichtigung dessen ergeben sich zugelassene Abzüge im Umfang von Fr. 6‘200.--, Fr. 9‘300.-- und Fr. 18‘600.--, welche im konkreten Fall von der Steuerverwaltung auch in dieser Höhe angewendet wurden und nicht zu beanstanden sind. Nach Art. 38 Abs. 2 StG werden die Sozialabzüge nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Weiter wird mit Blick auf

Art. 38 Abs. 1 lit. h StG bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge oder mit volljährigen Kindern in Ausbildung der Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte gewährt, wenn beide Elternteile an den finanziellen Unterhalt beitragen. Im vorliegenden Fall hat der leibliche Vater für die massgebende Steuerperiode 2011 Kinderalimente (Unterhaltsbeiträge) für die beiden Töchter im Umfang von je Fr. 500.-- pro Monat geleistet. Wie bereits in vorstehender Erwägung 2b festgehalten, kann er diese gemäss Art. 36 lit. c StG ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht mehr in Abzug bringen bzw. darf nicht mehr dem steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer belastet werden. Es bleibt zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführer Sozialabzüge in Sinne von Art. 38 StG geltend machen können. Dafür sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode 2011, d.h. am 31. Dezember 2011 entscheidend (Art. 38 Abs. 1 lit. h StG). An benanntem Datum waren die Töchter bereits volljährig. Beide befanden sich zu diesem Zeitpunkt in Ausbildung. Diese Pauschalisierung erscheint insofern sachlich gerechtfertigt, als dass die Mutter ihren Beitrag durch die tatsächliche Sorge erbracht hat, während der leibliche Vater seinen Beitrag in finanzieller Hinsicht mit Fr. 500.-- pro Monat an die Töchter geleistet hat. Dies wird im Übrigen auch von der Vorinstanz in der dazugehörenden Praxisfestlegung (Ziff. 2.2.5) in diesem Sinne festgehalten (Titel: Sozialabzüge nach Art. 38 Abs. 1 StG und Art. 212 Abs 2 und Art. 213 DBG; Ausgabe vom 1. Januar 2012). Daran vermag auch die Behauptung der Beschwerdeführer, der Vater habe nur einen geringen Anteil an den effektiven Kosten der Kinder übernommen, nichts zu ändern. Nur, aber immerhin sind die im Zusammenhang mit der auswärtigen Ausbildung von Tochter ... stehenden höheren Kosten bei den Beschwerdeführern zur Hälfte von Fr. 18‘600.-- also Fr. 9‘300.-- zum Abzug zugelassen. Mit Vergleich zur anderen Tochter ..., wo lediglich Fr. 4‘650.-- (die Hälfte von 9‘300.--) vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, erscheint dies im Hinblick auf die höheren Auslagen für die auswärtige Ausbildung auch gerechtfertigt. Daher erscheint es dem Gericht angemessen, dass gestützt auf Art. 38 Abs. 1 lit. h StG jedem Elternteil der Sozialabzug zur Hälfte gewährt wird. Somit gilt es festzuhalten,

dass die Beschwerde diesbezüglich unbegründet ist, weshalb sie abzuweisen ist. 3. a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2012 ist damit rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 5. November 2012 führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den Beschwerdegegnerinnen nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.304.-- zusammenFr.1‘804.-- gehen zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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