A 12 38 4. Kammer URTEIL vom 4. Dezember 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantonssteuer 1.Die ... Switzerland AG mit Hauptsitz in ... hatte ihren Sitz bis im Jahr 2008 in ..., wo sie auch einen Produktionsstandort betreibt. Bereits im Jahr 2007 verkaufte sie das sogenannte ...areal in ... mit einem Buchgewinn von Fr. 22‘496‘182.--, welcher sich aus wiedereingebrachten Abschreibungen im Umfang von Fr. 763‘542.-- und einem Wertzuwachsgewinn von Fr. 21‘732‘640.-
FAG, Kultussteuer, Sonderabgabe auf dem Kapital, Elementarschadenabgabe). Auf die von der Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache trat die Steuerverwaltung Graubünden mit Einspracheentscheid vom 16. August 2011 mangels Beschwer nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. 3.Am 1. März 2012 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung die ... Switzerland AG für das Geschäftsjahr 2008 aufgrund eines steuerbaren Gewinns von Fr. 3‘812‘000.-- bzw. eines satzbestimmenden Gewinns von Fr. 8‘538‘400.-- bei einem Steuersatz von 7 % mit einer Gewinnsteuer von Fr. 266‘840.--. Daneben ergaben sich bei einem steuerbaren Kapital von Fr. 57‘658‘400.-- und einem satzbestimmenden Kapital von Fr. 71‘084‘700.-- Kapitalsteuern von Fr. 143‘238.-- sowie weitere Steuern von Fr. 457‘464.-- (Zuschlagsteuer FAG, Kultussteuer, Elementarschadenabgabe). Dies ergab eine gesamthafte Kantonssteuer von Fr. 867‘542.--. Die dagegen von der Steuerpflichtigen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2012 vorwiegend im Rahmen der Kapitalsteuer teilweise gutgeheissen und der zu entrichtende Gesamtsteuerbetrag auf Fr. 580‘813.--, davon Gewinnsteuer Fr. 251‘965.--, vermindert. 4.Dagegen erhob die ... Switzerland AG am 12. Juli 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: „1.Es sei die Einsprache vom 29. März 2012 betreffend die definitive Veranlagungsverfügung vom 1. März 2012 für die Kantonssteuer 2008 nicht nur teilweise, sondern in allen Anträgen vollumfänglich gutzuheissen 2.Es sei infolge einer vollumfänglichen Gutheissung die Veranlagungsverfügung vom 1. März 2012 aufzuheben und um die bereits teilweise Gutheissung sowie um nachfolgende Anträge zu korrigieren 3.Der per 1. Dezember 2007 vortragbare steuerliche Verlustvortrag sei um CHF 21‘732‘640 zu erhöhen sowie die Kantonssteuer 2008 mit einem steuerbaren Gewinn infolge Verlustverrechnung neu mit CHF 0.00 zu veranlagen
4.Eventualiter sei infolge des bestehenden Ausscheidungsverlustes für die interkantonale Steuerausscheidung von der Praxis der Gesamtverlustverrechnung des Kantons Graubünden abzuweichen und dem Kanton ... mittels Teilverlustverrechnung ein Verlustvortrag von CHF 21‘732‘640 zuzuweisen 5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen“ Gemäss dem im Kanton ... angewandten Grundstückgewinnsteuersystem sei die Veranlagung der Wertzuwachsquote (Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten des Landes) zufolge des Verkaufs des ...areals in ... zur vollständigen Besteuerung mittels der separaten Grundstückgewinnsteuer der Gemeinde ... zugewiesen worden. Diese habe eine Wertsteigerungsquote von Fr. 21‘732‘640.-- berechnet, welche infolge Anwendung eines um Fr. 4‘267‘360.-- höheren Verkehrswertes vor 20 Jahren als die Anlagekosten eine vom Gesetzgeber gewollte Besteuerungslücke und somit eine Veranlagung mit Fr. 0.-- ergeben habe. Der Kanton ... wende bei innerkantonalen wie bei interkantonalen Unternehmen zur Erhebung der Gewinne aus Liegenschaftsveräusserungen das monistische Grundstückgewinnsteuersystem an, bei welchem Gewinne aus einer Liegenschaftsveräusserung der separaten Objektsteuer, d.h. der Grundstückgewinnsteuer, unterliegen würden, was auch für Grundstückgewinne im Bereich des Geschäftsvermögens gelte. Die wiedereingebrachten Abschreibungen von Fr. 4‘267‘360.-- (inkl. Abschreibungen von Fr. 763‘542.--) seien als Bestandteil der Erfolgsrechnung direkt der Gewinnsteuer zugewiesen worden, weswegen mit der separaten Grundstückgewinnsteuer bei einem Verkaufspreis der Liegenschaft in Winterthur von Fr. 26‘000‘000.-- noch ein Betrag von Fr. 21‘732‘640.-- (Fr. 26‘000‘000.-- abzüglich Fr. 4‘267‘360.--) erfasst worden sei. Infolge der bestehenden Nulltaxation und der sich aus dem zürcherischen Grundstückgewinnsteuersystem ergebenden Besteuerungslücke im Steuerjahr 2007 sei eine vollumfängliche Verrechnung des Wertzuwachsgewinns mit Verlusten im Steuerjahr 2007 nicht möglich, weshalb der Betrag von Fr. 21‘732‘640.-- als Verlustvortrag in das Folgejahr vorzutragen sei und somit
erst mit dem steuerbaren Gewinn 2008 verrechnet werden könne. Wenn der Kanton Graubünden vorbehaltlos seine konstante Praxis der Gesamtverlustverrechnung anwende, resultiere zu ihren Ungunsten eine Verletzung des Legalitätsprinzips sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie unterliege infolge ihrer interkantonalen Situation und der kantonal divergierenden Praxen, im Vergleich zu einer jeweils innerkantonal ...ischen oder graubündnerischen Steuerpflichtigen zumindest einer indirekten Schlechterstellung. Einerseits schöpfe nämlich der Kanton ... infolge seiner gesetzlich gewollten Besteuerungslücke die vollumfängliche Besteuerungsbefugnis über den Wertzuwachsgewinn nicht aus. Wenn nun andererseits der Kanton Graubünden jedoch vorbehaltlos seine Praxis der Gesamtverrechnung anwende, vernichte er die gesetzliche Lücke des Kantons ... und greife in unzulässiger Weise in das dortige Besteuerungssystem ein. Der Verweis der Steuerverwaltung Graubünden auf die frei gewählte Ausscheidungspraxis nach Kreisschreiben 27 der SSK scheine den vorliegend komplexen Sachverhalt nicht ausreichend zu würdigen; denn die Gesamtverlustverrechnung stelle eben nicht die sachgerechte Ausscheidungsmethode dar und verletze übergeordnetes Recht (Art. 25 Abs. 2 StHG). 5.In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Anträge 1 und 2 der Beschwerde sei nicht einzutreten, da der Einspracheentscheid in den umstrittenen Punkten durch den Beschwerdeentscheid ersetzt werde. Im Jahr 2008 habe die Beschwerdeführerin ihren Sitz in ... in Graubünden gehabt. Steuerrechtlich habe sie bereits damals als interkantonales Unternehmen gegolten. Bezüglich Gewinnermittlung massgebend für vorliegend angefochtene Kantonssteuerveranlagung für das Jahr 2008 seien Art. 79 Abs. 1 StG (Saldo der Erfolgsrechnung als steuerbarer Gewinn) und Art. 86 Abs. 1 StG zur Verrechnung der verrechenbaren Verluste, wobei die Grundsätze des interkantonalen Steuerrechts zur Steuerausscheidung und zur
Verlustverrechnung ebenfalls zu beachten seien. Es verstosse nicht gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, wenn der Kanton Graubünden den Unternehmensgewinn beziehungsweise die verrechenbaren Verluste anders als der Kanton ... ermittle. Nach ... Recht habe sich im monistischen Grundstückgewinnsteuersystem vorliegend für das Jahr 2007 aufgrund der Berücksichtigung eines Ersatzwertes anstelle der historischen Anschaffungskosten ein steuerlicher Verlust aus den Grundstückverkäufen 2007 in ... ergeben. Dabei handle es sich aber bloss um einen virtuellen und nicht um einen effektiven Verlust. Nach den bündnerischen Gewinnermittlungsvorschriften habe sich aus den Grundstückverkäufen 2007 in ... ein Wertzuwachsgewinn, wie er auch in der Erfolgsrechnung 2007 unter der Position Gewinn aus Verkauf aus betrieblichem Anlagevermögen verbucht worden sei, ergeben. Vor Verlustverrechnung habe die Beschwerdeführerin einen Reingewinn erzielt, der dann in teilweiser Verrechnung der Betriebsverluste der Vorjahre zu einer Veranlagung im Jahr 2007 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.-- geführt habe. Im Jahr 2008 ergebe sich nach Verrechnung der verbliebenen Vorjahresverluste ein Gewinn gemäss Einspracheentscheid vom 12. Juni 2012. Massgebend bezüglich Verlustverrechnung sei Art. 86 Abs. 2 StG, der bei der Kantonssteuerveranlagung 2008 beachtet worden sei. Bei interkantonalen Unternehmen seien nach Art. 25 StHG zwei Varianten der Verlustverrechnung möglich, die Gesamtverlustverrechnung oder die Teilverlustverrechnung. Der Kanton Graubünden wende in konstanter Praxis die Methode der Gesamtverlustverrechnung an, wonach der verrechenbare Gesamtverlust aus früheren Perioden vom Gesamtgewinn in Abzug gebracht werde und erst der Restbetrag nach zuvor definierten Quoten den einzelnen Kantonen zur Besteuerung zugewiesen werde. Die vorgenommene Veranlagung entspreche auch den in den Ziffern 3.2.2 - 3.2.4 des Kreisschreibens 27 der SSK festgelegten Grundsätzen. Das Bundesgericht habe in BGE 131 I 249 festgehalten, dass der Wertzuwachsgewinn aus der Veräusserung einer Betriebsliegenschaft vorerst zwar dem Liegenschaftskanton zuzuweisen sei, der Liegenschaftskanton einen im Sitz- oder in Betriebsstättenkantonen
angefallenen Geschäftsverlust aber damit verrechnen müsse. Diese Praxisänderung aus dem Jahr 2004 gelte für alle interkantonalen Unternehmen unabhängig von der im Liegenschaftskanton angewandten Methode der Grundstückgewinnbesteuerung im dualistischen oder monistischen System. Vorliegend habe der Betriebsstättekanton einen allfälligen Ausscheidungsverlust zu vermeiden, indem er die erzielten Wertzuwachsgewinne aus der Veräusserung von Betriebsliegenschaften mit Betriebsverlusten verrechne. Faktisch sei dies auch geschehen; im Entscheid über die Grundstückgewinnsteuer vom 25. Februar 2011 sei die Höhe des Verlustes aufgrund des steuerbaren Grundstückgewinns von Fr. 0.-- ausdrücklich gar nicht geprüft worden. Eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ausschliesslich in Graubünden steuerpflichtigen Gesellschaften sei nicht auszumachen, da die Bestimmung der verrechenbaren Verluste von innerkantonalen und interkantonalen Unternehmungen exakt nach der gleichen Methode erfolge. Eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit könne auch nicht gegeben sein, nachdem die kantonale Steuerverwaltung 2008 von einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 8‘538‘462.-- ausgehe und jener der direkten Bundessteuer Fr. 10‘309‘738.-- betrage. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung die vom Bundesgericht im BGE 131 I 249 festgelegten Veranlagungsregeln voll beachtet habe, könne auch keine virtuelle Doppelbesteuerung vorliegen. Aus der Anwendung der Gesamtverlustverrechnung und der Grundsätze des interkantonalen Steuerrechts ergebe sich für den Kanton ... eine Direktzuteilung des Wertzuwachsgewinns von Fr. 3‘798‘700.-- (wie in der Einsprache verlangt und im Einspracheentscheid vom 12. Juni 2012 gewährt) sowie eine quotenmässige Gewinnzuweisung von 14.863 % des Betriebsgewinnes nach Präcipuum (Fr. 281‘796.--). Wie der Kanton ... diesen direkt zugewiesenen Gewinn und die zugewiesene Gewinnquote nach seinem Recht besteuere, sowie ob, und welche Verluste nach diesem Recht noch verrechenbar seien, könne nicht durch die Steuerausscheidung des Kantons Graubünden festgelegt werden.
6.In seiner Vernehmlassung beantragte das beigeladene kantonale Steueramt ... die Abweisung der Beschwerde. Nach einer detaillierten Vorstellung des monistischen Systems der Grundstückgewinnbesteuerung im inner- und im interkantonalen Verhältnis im Kanton ... verwies das kantonale Steueramt auf die neue Praxis des Bundesgerichts gemäss BGE 131 I 249 und 132 I 220 mit dem Ergebnis, dass nicht mit anderen Erträgen verrechenbare Verluste in den Liegenschaftskantonen zur Verrechnung gebracht werden sollten, zuerst zulasten der wieder eingebrachten Abschreibungen und dann zulasten des Wertzuwachsgewinns (KS 27 der SSK Ziff. 3.2.3). Auch im Schrifttum werde festgehalten, dass der dem Liegenschaftskanton zugewiesene Wertzuwachsgewinn Betriebsverluste und Verluste aus anderen Liegenschaften zu übernehmen habe. Damit sei auch gewährleistet, dass interkantonale Unternehmungen nicht in unzulässiger Weise von Besteuerungsvorteilen von zwei verschiedenen Systemen profitieren könnten. 7.In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Begründungen fest. Wenn der Kanton Graubünden nicht gewillt sei, die verbotene Schlechterstellung gemäss Antrag 3 der Beschwerde zu beseitigen, so habe er den Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft in seiner Ausscheidung zu berücksichtigen und dem Kanton ... im Umfang von Fr. 21‘732‘640.-- gemäss ihrem Antrag 4 zuzuweisen. 8.In ihrer Duplik führte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ergänzend aus, ein „zusätzlich noch nicht berücksichtigter Verlustvortrag im Umfang von Fr. 21‘732‘640.--„ wie in der Replik der Beschwerdeführerin erwähnt, bestehe nicht, da bei der Gewinnermittlung für die Veranlagung 2008 sämtliche handelsrechtlich ausgewiesenen Verluste der Vorjahre berücksichtigt worden seien. Die Höhe des steuerbaren Gewinns beziehungsweise der verrechenbaren Verluste 2008 im Kanton ... könne allein durch dessen Behörde festgelegt werden. 9.Das kantonale Steueramt ... verzichtete auf eine Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2012. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der tatsächliche Wertzuwachsgewinn aus dem Verkauf des ...areals in Winterthur im Geschäftsjahr 2007 von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zu Recht mit Betriebsverlusten verrechnet wurde, oder ob dieser Gewinn in der interkantonalen Steuerausscheidung ohne Verlustverrechnung ausschliesslich dem Kanton ... zur Besteuerung hätte zugeteilt werden müssen. 2.Vorweg sei an dieser Stelle was folgt festzuhalten: Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen 1 und 2 die vollumfängliche Gutheissung ihrer Einsprache vom 29. März 2012 betreffend die definitive Veranlagungsverfügung vom 1. März 2012 für die Kantonssteuer 2008 (Ziff. 1) beziehungsweise die Aufhebung und Korrektur der Veranlagungsverfügung vom 1. März 2012 (Ziff. 2) verlangt, kann auf diese Anträge nicht eingetreten werden. Denn Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2012, welcher - je nach Ausgang des Verfahrens - zu bestätigen, aufzuheben oder abzuändern ist. Eine allfällige Abänderung oder Aufhebung des Einspracheentscheides könnte sodann die Konsequenz haben, dass indirekt auch Änderungen an der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Kantonssteuerveranlagung vom 1. März 2012 entstehen könnten oder aber eine neue Veranlagung erlassen werden muss. Eine Gutheissung der Einsprache vom 29. März 2012 beziehungsweise eine Aufhebung und Korrektur der Veranlagungsverfügung vom 1. März 2012 in vorliegendem Beschwerdeverfahren ist jedoch
ausgeschlossen. Nachteile aus dieser falschen Formulierung der Anträge 1 und 2 können der Beschwerdeführerin aber aufgrund des zu beachtenden Grundsatzes des verbotenen überspitzten Formalismus nicht entstehen. Die Beschwerde ist daher materiell zu behandeln. 3. a)Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage der Gewinnermittlung und Verlustverrechnung. Für das bessere Verständnis dieser Thematik ist ein Rückblick über die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtes der letzten Jahre hilfreich. b)Nach den Grundsätzen zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung muss ein Steuerpflichtiger, der in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, nicht mehr als sein gesamtes Reineinkommen beziehungsweise seinen gesamten Reingewinn versteuern (BGE 107 Ia 41 E. 1a; ASA 60 S. 269 E. 2a). Diese Regelung musste nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch zurücktreten gegenüber dem Grundsatz, wonach das Grundeigentum dem Kanton, in dem es gelegen ist, zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleibt. Der Liegenschaftskanton musste daher Verluste am Hauptsitz oder in einem anderen Betriebsstättekanton nicht übernehmen. Das heisst, er war nicht verpflichtet, solche Verluste auf den Ertrag der Liegenschaft oder auf den Veräusserungsgewinn (Wertzuwachs und Buchgewinn) anzurechnen. Sich daraus am Hauptsitz ergebende, sog. Ausscheidungsverluste waren zulässig. Auch wenn diese Rechtsprechung in der Lehre auf Kritik stiess, hielt das Bundesgericht stets daran fest (BGE 116 Ia 127 E. 2b und 2c, 111 Ia 120 E. 2a; ASA 59 S. 564 E. 3d, S. 568 E. 4). c)Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von Ausscheidungsverlusten bezog sich auf Kapitalanlageliegenschaften interkantonaler Unternehmungen, einschliesslich Versicherungsgesellschaften und Immobiliengesellschaften, ausserhalb des Sitzkantons sowie auf Liegenschaften des Privatvermögens natürlicher Personen. Sie kam weiter auf
Liegenschaften von Liegenschaftenhändlern und Generalunternehmern im Belegenheitskanton zur Anwendung. In einem Urteil aus dem Jahre 1999 wandte das Bundesgericht diese Rechtsprechung zudem auf die Betriebsliegenschaft einer interkantonalen Unternehmung (Handelsgesellschaft) an. Diese hatte ihre Betriebsliegenschaft im Kanton ... (Betriebsstättekanton) veräussert. Dieser Kanton erfasste den Veräusserungsgewinn mit der Reinertragssteuer unter Berücksichtigung seines Anteils am Gesamtbetriebsverlust. Hingegen war er nicht verpflichtet, den im Sitzkanton ungedeckt gebliebenen Teil des Betriebsverlustes zu verrechnen. Der Ausscheidungsverlust war hinzunehmen, wie das Bundesgericht explizit erkannte (Bundesgerichtsurteil 2P.439/1997 vom 27. Oktober 1999, E. 3c und 4, publ. in: StR 55/2000 S. 182). d)In BGE 131 I 249 nahm das Bundesgericht sodann eine Verdeutlichung der Praxis und eine Praxisänderung vor. Die Verdeutlichung der Praxis betraf die Steuerausscheidung bei Betriebsliegenschaften von Liegenschaftenhändlern und Generalunternehmern. Das Bundesgericht legte fest, dass der Wertzuwachs aus der Veräusserung solcher Liegenschaften dem Belegenheitskanton zur ausschliesslichen Besteuerung zustehe (BGE 131 I 249 E. 5.3). Diese Frage war in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht oder nicht mit der gewünschten Deutlichkeit entschieden worden (vgl. auch den Vorbehalt in BGE 79 I 142 E. 2 S. 148 unten). Für Betriebsliegenschaften der übrigen interkantonalen Unternehmen hatte das Bundesgericht diesen Schritt bereits in BGE 83 I 257 E. 3 vollzogen und den Wertzuwachs dem Belegenheitskanton zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen (siehe dazu auch BGE 131 I 249 E. 4.3 und 4.4). Andererseits änderte das Bundesgericht seine Praxis, wonach der Betriebsstättekanton bei der Besteuerung des Wertzuwachsgewinns aus der Veräusserung einer Betriebsliegenschaft auf einen allfälligen Ausscheidungsverlust im Sitzkanton keine Rücksicht zu nehmen brauche. Es verpflichtete den Betriebsstättenkanton, den Geschäftsverlust, den die Unternehmung im Sitzkanton und weiteren Kantonen mit Betriebsstätten aufwies, mit dem
Grundstückgewinn zu verrechnen. Das gelte auch dann, wenn der Kanton den Wertzuwachs nicht mit der allgemeinen Einkommens- und Gewinnsteuer, sondern mit einer Grundstückgewinnsteuer erfasse. Massgebend war für das Bundesgericht die Überlegung, dass die Ausdehnung des Rechts des Kantons der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung des Wertzuwachses auf Betriebsliegenschaften von Liegenschaftenhändlern und Generalunternehmern nicht dazu führen dürfe, dass dieser Kanton auf die übrige Situation der Unternehmung überhaupt keine Rücksicht zu nehmen brauche und den Gewinn auch dann voll besteuern dürfe, wenn die Unternehmung mit einem Verlust abschliesse. Wenn schon der Wertzuwachs auf Betriebsliegenschaften dem Liegenschaftskanton zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen werde, so sei andererseits dafür zu sorgen, dass sich nicht vermehrt solche Ausscheidungsverluste ergeben (BGE 131 I 249 E. 6.3). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 131 I 285 weitergeführt, wo ein Nebensteuerdomizil (Spezialsteuerdomizil des Liegenschaftsortes) den Gewinnungskostenüberschuss einer Privatliegenschaft am Hauptsteuerdomizil zu übernehmen hatte. Mit BGE 132 I 220 wurde sodann einem Nebensteuerdomizil (Spezialsteuerdomizil der Kapitalanlageliegenschaft) der Verlust am Hauptsteuerdomizil angelastet. Gemäss BGE 133 I 19 sind schliesslich die Schuldzinsen auch bei Liegenschaftshändlern proportional nach Lage der Aktiven und nicht mehr objektmässig zu verlegen. 4. a)Gestützt auf die soeben dargestellte, mit BGE 131 I 249 eingeleitete neue Rechtsprechung des Bundesgerichtes gab die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) am 15. März 2007 das Kreisschreiben Nr. 27 „Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten“ heraus. Dessen unter dem Titel „Juristische Personen“ stehenden Ziffern 3.2.1 - 3.2.4 lauten wie folgt: 3.2.1Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse sind in erster Linie mit im gleichen Kanton steuerbaren Gewinnen/Erträgen zu verrechnen. Nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse schmälern das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.
3.2.2Ein negatives Gesamtbetriebsergebnis haben die Kantone mit Kapitalanlageliegenschaften zu übernehmen, zuerst jene, in denen sich Betriebsstätten befinden, dann die reinen Liegenschaftskantone. Es wird im Verhältnis der in den betroffenen Kantonen steuerbaren Reingewinne verlegt. 3.2.3In den Liegenschaftskantonen erfolgt die Verrechnung mit Grundstückgewinnen, ungeachtet ob diese Gewinne mit der Gewinnsteuer oder mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Kantone mit dem monistischen System der Grundstückgewinnsteuer verrechnen übernommene Verluste zuerst mit den wiedereingebrachten Abschreibungen und einen allenfalls verbleibenden Rest mit dem Wertzuwachsgewinn. 3.2.4Die Übernahme von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen ist definitiv. Weder das Hauptsteuerdomizil noch die sekundären oder Spezialsteuerdomizile belasten Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse, die sie von einem anderen Steuerdomizil übernommen haben, an dieses zurück. b)Das Bundesgericht hat sodann in einem Entscheid aus dem Jahre 2011 explizit ausgeführt, dass das sich auf seine Rechtsprechung stützende Kreisschreiben Nr. 27 der SSK die bundesgerichtliche Praxis korrekt wiedergebe und daraus sachgerechte Schlüsse ziehe (Bundesgerichtsentscheid 2C_689/2010 vom 4. April 2011 E. 4.3). 5. a)Vorliegend ist unbestritten, dass die ... Switzerland AG ihren Sitz im Jahr 2008 noch in ... im Kanton Graubünden hatte, auch wenn sie schon damals als interkantonales Unternehmen galt. Dementsprechend befand sich ihr Hauptsteuerdomizil im Jahre 2008 in Graubünden. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich - unter Berücksichtigung und Beachtung der ausserkantonalen Liegenschaften und Produktionsstandorte - sämtliche Gewinne sowie sämtliches Kapital in Graubünden steuerbar war. b)Wie vorstehend erläutert hat das Bundesgericht in BGE 131 I 249 festgehalten, dass der Wertzuwachsgewinn aus der Veräusserung einer Betriebsliegenschaft vorerst zwar dem Liegenschaftskanton zuzuweisen sei, der Liegenschaftskanton einen im Sitz- oder Betriebsstättenkanton angefallenen
Geschäftsverlust aber damit verrechnen müsse (E. 6.5). Diese Praxisänderung gilt für alle interkantonalen Unternehmen unabhängig von der im Liegenschaftskanton angewandten Methode der Grundstückgewinnbesteuerung im dualistischen oder monistischen System, zumal es das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) den Kantonen frei lässt, ob sie Kapitalgewinne auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens nach dem dualistischen System mit der allgemeinen Einkommens- oder Gewinnsteuer erfassen wollen, oder ob sie die entsprechenden Kapitalgewinne nach dem monistischen System (Züricher System) wie private Grundstückgewinne der besonderen Grundstückgewinnsteuer unterwerfen (Bernhard Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 12 StHG N 3). c)Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass der aus dem Verkauf des ...areals im Jahr 2007 erzielte unternehmerische Grundstückgewinn zunächst dem Liegenschaftskanton ... zur Besteuerung zustand. Dieser hat einen allfälligen Ausscheidungsverlust zu vermeiden, indem er die erzielten Wertzuwachsgewinne aus der Veräusserung der Betriebsliegenschaften mit Betriebsverlusten verrechnet. Faktisch ist dies im vorliegenden Fall grundsätzlich auch geschehen. Denn der Wertzuwachsgewinn wurde im Kanton ... mit einer separaten Grundstückgewinnsteuer erfasst (monistisches System), wobei sich gemäss dem Beschluss des Grundsteuerausschusses der Stadt ... vom 25., mitgeteilt am 28. Februar 2011, aus dem Verkauf des ...areals bei einem Anlagewert von Fr. 29‘793‘618.-- (bestehend aus einem Verkehrswert vor 20 Jahren von Fr. 26‘375‘200.-- und Altlastenkosten von Fr. 3‘418‘418.--) und einem Verkaufserlös von Fr. 26‘000‘000.-- kein steuerpflichtiger Grundstückgewinn ergab. Vielmehr ergab sich aus dem Verkauf des ...areals aufgrund der Berücksichtigung des Verkehrswertes vor 20 Jahren von Fr. 26‘375‘200.-- anstelle der historischen Anschaffungskosten ein Verlust, wobei es sich dabei nicht um einen tatsächlichen, sondern bloss um einen virtuellen Verlust handelte. Im entsprechenden Beschluss des Grundsteuerausschusses der Stadt Winterthur vom 25. Februar 2011 wurde
sodann explizit erwähnt, dass der Verlust aus der Liegenschaftsveräusserung anerkannt werde, dessen Höhe aber nicht geprüft worden sei. Die Tatsache, dass in der Grundstückgewinnsteuerveranlagung des Kantons ... die Höhe der verrechenbaren Verluste nicht überprüft wurde zeigt, dass über die Verlustverrechnung noch nicht definitiv entschieden wurde. d)Als Sitzkanton hatte der Kanton Graubünden anschliessend entsprechend der mit BGE 131 I 429 eingeleiteten Rechtsprechung bei seiner Besteuerung am Hauptsteuerdomizil die gesamte wirtschaftliche Situation des Unternehmens unter Beachtung der interkantonalen Besteuerungspraxis zu berücksichtigen. Entgegen dem zürcherischen Recht und der Besteuerung im monistischen Grundstückgewinnsteuersystem ergab sich nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) - insbesondere nach Art. 79 Abs. 1 StG (Saldo der Erfolgsrechnung als steuerbarer Gewinn) und Art. 86 Abs. 1 StG (Berechnung der verrechenbaren Verluste) - aus dem Verkauf des ...areals durch die Beschwerdeführerin im Jahre 2007 ein Wertzuwachsgewinn, wie er im Übrigen auch in der Erfolgsrechnung 2007 unter der Position „Gewinn aus Verkauf von betrieblichem Anlagevermögen“ verbucht wurde. In der Steuerperiode 2007 erzielte die Beschwerdeführerin vor Verlustverrechnung einen Gewinn in der Höhe von Fr 3‘602‘508.--. Nach Verrechnung durch anrechenbare Verluste der Vorjahre wurde das Geschäftsjahr 2007 mit einer Gewinnsteuer von Fr. 0.-- veranlagt. Im Geschäftsjahr 2008 ergab sich schliesslich nach Verrechnung der verbliebenen Vorjahresverluste ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 8‘538‘462.-- , welcher in Anwendung der Gesamtverlustverrechnungsmethode sowie der Grundsätze des interkantonalen Steuerrechts direkt auf die verschiedenen Steuerdomizile zur Besteuerung aufgeteilt wurde. Dementsprechend hat aber der Kanton Graubünden bei der Besteuerung der Beschwerdeführerin in Beachtung der vorstehend dargestellten neueren bundesgerichtlichen Praxis sowie des entsprechenden Kreisschreibens Nr. 27 der SSK die gesamte wirtschaftliche Situation des Unternehmens berücksichtigt. Dass dies
tatsächlich so geschehen ist, bestätigen denn auch sowohl das kantonale Steueramt ... als auch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 6. a)Durch ihre konkreten Anträge will nun die Beschwerdeführerin erreichen, dass neben der auf Grund der Zürcher Grundstückgewinnsteuerbestimmungen vorgenommenen Nullbesteuerung aufgrund einer angeblich bestehenden virtuellen Doppelbesteuerung beziehungsweise einer Schlechterstellung gegenüber innerkantonalen Unternehmen auch im Kanton Graubünden entweder der Gewinn anteilsmässig am Hauptsitz nicht berücksichtigt werde oder bei Berücksichtigung als Verlust im Kanton ... für die Zukunft in Abzug gebracht werden könne. b)Zu ersterem Antrag, der per 31. Dezember 2007 vortragbare steuerrechtliche Verlustvortrag sei um Fr. 21‘732‘640.-- zu erhöhen und mit dem steuerbaren Gewinn des Jahres 2008 zu verrechnen ist was folgt zu sagen: Das Bundesgericht begründete seine mit BGE 131 I 249 geänderte Praxis zur interkantonalen Verlustverrechnung primär mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und in Art. 95 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) explizit verankert ist. Dementsprechend verlangt es, dass der Liegenschaftskanton bei der Besteuerung auf die Gesamtsituation der Unternehmung Rücksicht zu nehmen hat. Dieser Forderung ist nun aber vollumfänglich genüge getan, wenn der Betriebsverlust mit dem tatsächlich erzielten Wertzuwachsgewinn verrechnet wird. Eine darüber hinausgehende Verrechnung mit den in Graubünden steuerbaren Gewinnen - wie dies die Beschwerdeführerin verlangt - stünde der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit diametral entgegen. Denn die von der Beschwerdeführerin beantragte Verrechnung mit den in Graubünden steuerbaren Gewinnen würde im Ergebnis dazu führen, dass die Beschwerdeführerin als Folge der im Kanton ... abweichend vom tatsächlich erzielten Wertzuwachsgewinn erfolgten Bemessung des Grundstückgewinns
nicht nur den tatsächlich erzielten Wertzuwachsgewinn nicht versteuern müsste, sondern zusätzlich den Betriebsverlust im nicht mit dem besteuerten Grundstückgewinn verrechneten Umfang abziehen könnte. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der mit BGE 131 I 249 eingeleiteten, neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine über die Verrechnung des Betriebsverlustes mit dem tatsächlich erzielten Wertzuwachsgewinn hinausgehende Verrechnung dementsprechend weder gerechtfertigt noch angebracht. c)Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin führt eine Verrechnung des Betriebsverlustes mit dem tatsächlich erzielten Wertzuwachsgewinn - wie von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommen - weder zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu einer innerkantonalen graubündnerischen Steuerpflichtigen noch zu einer virtuellen Doppelbesteuerung. Denn einerseits versteuern in Graubünden sowohl innerkantonale wie auch interkantonale Unternehmen ihre Wertzuwachsgewinne nach der dualistischen Methode. Dementsprechend erfolgt aber die Bestimmung der verrechenbaren Verluste bei interkantonalen Unternehmen nach der genau gleichen Methode wie bei innerkantonalen Gesellschaften. Eine Schlechterstellung interkantonaler Unternehmen ist somit bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen. Andererseits liegt gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts bloss dann eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, zu deren Erhebung ein anderer Kanton zuständig wäre (virtuelle Doppelbesteuerung; statt vieler: BGE 131 I 249 E. 3.1). Vorliegend trifft es zwar zu, dass der Kanton Graubünden den Unternehmensgewinn bzw. die verrechenbaren Verluste nach seinem internen Recht anders ermittelt als der Kanton ... Eine unterschiedliche zahlenmässige Ermittlung des im Kanton steuerbaren Gewinns stellt jedoch keine unzulässige Doppelbesteuerung dar,
sofern beide Kantone dabei die Zuteilungsnormen und die Regeln für die Steuerausscheidung richtig anwenden (Peter Mäusli-Allenspach, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, § 4 N 14). Wie vorstehend unter Erwägung 5 dargestellt, hat die kantonale Steuerverwaltung anlässlich der Steuerveranlagung 2008 bei der Gewinnermittlung und bei der Verlustverrechnung aber sowohl die mit BGE 131 I 249 neu definierten Kollisionsnormen als auch die Zuteilungsnormen und Ausscheidungsregeln vollumfänglich beachtet und eingehalten. Dies wurde denn auch sowohl vom kantonalen Steueramt ... als auch von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden übereinstimmend bestätigt. Dementsprechend ist aber eine virtuelle Doppelbesteuerung ausgeschlossen. d)Was schliesslich den Antrag um Zuweisung des Verlustvortrages von Fr. 21‘732‘640.-- mittels Teilverlustverrechnung an den Kanton ... betrifft ist festzuhalten, dass eine solche Zuweisung an den Kanton ... dem Kanton Graubünden schon kompetenzmässig gar nicht zusteht. Vielmehr ist es Sache des Kantons ... zu bestimmen, wie er den ihm unter Anwendung der Gesamtverlustverrechnungsmethode und der Grundsätze des interkantonalen Steuerrechts direkt zugeteilten Wertzuwachsgewinn und die zugewiesene Wertzuwachsquote nach seinem Recht besteuert und welche Verluste er nach seinem Recht zur Verrechnung zulässt. Darauf ist demnach nicht einzutreten. 7. a)Zusammenfassend lässt sich demzufolge festhalten, dass die Veranlagung der Kantonssteuer der ... Switzerland AG für die Steuerperiode 2008 unter korrekter Anwendung der bündnerischen Gewinnermittlungsvorschriften sowie unter Beachtung der Kollisionsregeln, wie sie das Bundesgericht in BGE 131 I 249 und die SSK im Kreisschreiben Nr. 27 festgelegt haben, erfolgt ist. Weder der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch das Schlechterstellungsverbot wurden dabei verletzt. Auch liegt keine unzulässig interkantonale Doppelbesteuerung vor. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten, bestehend