A 2012 26

A 12 26 URTEIL vom 8. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass

  1. a)Am 29. Januar 2010 stellte ... ein Steuererlassgesuch der noch ausstehenden Kantons- und direkten Bundessteuern bis und mit 2009. Die kantonale Steuerverwaltung bezog praxisgemäss, da im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs die Steuern 2010 ebenfalls rechtskräftigt veranlagt wurden, diese in das Erlassgesuch ein. b)Nach dem Vortritt von ... bei der Steuerverwaltung vom 26. Januar 2012, forderte die Steuerverwaltung ihn mit Auflageschreiben vom 20. Februar 2012 auf, bis zum 30. März 2012 die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung des Erlassgesuches einzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, unter welchen Voraussetzungen ein Steuererlass gewährt werden könne und dass er Angaben zur aktuellen Einkommens- und Vermögenslage zu machen habe, wozu ihm der „Fragebogen Steuererlass“ zugestellt wurde. Mit Schreiben vom
  2. Februar 2012 hielt ... fest, dieser Fragebogen sei anlässlich der Besprechung vom 26. Januar 2012 rechtlich klärend mit den anwesenden Vertretern der Steuerverwaltung bereinigt worden und müsse noch vorhanden sein. c)Mit Schreiben vom 2. März 2012 wies die Steuerverwaltung ... erneut darauf hin, unter welchen Voraussetzungen ein Steuererlass gewährt werden könne und dass die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung bzw. des Entscheids massgebend sei. Mit neuerlicher Frist bis zum 6. April 2012 müsse er folglich Auskünfte über seine Einkommens-

und Vermögenslage erteilen. Darüber hinaus sei am 26. Januar 2012 keine rechtliche Vereinbarung über einen Steuererlass eingegangen worden und sie sei auch nicht aus den Akten ersichtlich. Mit Schreiben vom 9. März 2012 wies .... .... nochmals darauf hin, dass er seine Notlage am 26. Januar 2012 mündlich geltend gemacht habe und die damit verbundene Härte anerkannt worden sei. 2.Mit Entscheid vom 23. März 2012 wies die Steuerverwaltung das Steuererlassgesuch für die Kantons- und die Bundessteuer 2009 und 2010 mangels Nachweises der Notlage respektive Härte ab, weil ... trotz Fristerstreckung die notwendigen Unterlagen zu seiner wirtschaftlichen Situation nicht eingereicht habe. Mit Schreiben vom 30. März 2012 hielt .... .... an seinem Schreiben vom 9. März 2012 fest. Die Steuerverwaltung wies ihn mit Schreiben vom 2. April 2012 darauf hin, dass er den Steuererlass-Entscheid ans Verwaltungsgericht weiterziehen könne. 3.Am 9. Mai 2012 erhob ... beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Steuererlass-Entscheid vom 23. März 2012. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bezeichnung eines unabhängigen und unentgeltlichen Rechtsbeistandes, die unentgeltliche Prozessführung, die Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag der Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen werden müsse. Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts (VGU A 12 26a) wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Auf die dagegen erhobene Prozessbeschwerde wurde mit Urteil vom 28. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts (VGU A 12 26b) nicht eingetreten, weil die Prozessbeschwerde betreffend die Nichtbestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verspätet erfolgte und betreffend die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet wurde.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2012 nicht korrekt durgeführt worden sei. Die Steuerverwaltung habe den ihr von ihm zugesandten Wiedererwägungsantrag und den ausgefüllten „Steuererlass- Fragebogen“ als nicht mehr auffindbar bezeichnet. Ohne diese Angaben habe die mündliche Verhandlung nicht korrekt stattfinden können und sie sei bis heute nicht nachgeholt worden. Er rügte zudem, die von der Vorinstanz aufgeführte Begründung entspreche nicht dem effektiven Sachverhalt. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2012 beantragte die kantonale Steuerverwaltung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Steuerverwaltung machte geltend, es habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden, obwohl Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung einschliesse. Während der mündlichen Besprechung habe die Steuerverwaltung den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung bzw. im Zeitpunkt des Entscheids massgebend sei. Sie sei demzufolge auf die aktuellen Unterlagen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers angewiesen. Dieser sei dieser Aufforderung trotz mehreren Fristerstreckungen jedoch nicht nachgekommen. Das rechtliche Gehör sei demnach nicht verletzt worden. Die Steuerverwaltung machte geltend, dass der Nachweis einer Notlage dem Steuerpflichtigen obliege. Sie habe lediglich - gestützt auf die Unterlagen, welche der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht beibringe - zu entscheiden, ob der Beweis geglückt sei oder nicht. Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall weder zum Erlassgesuch noch nach Aufforderung und ebenfalls nicht bei Einreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht seine finanzielle Situation vorgelegt habe, sei die Beschwerde abzuweisen.

5.Mit Replik vom 29. Juni 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und an seiner Begründung, welche er bereits in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hatte, fest. 6.Aus der Duplik der Steuerverwaltung vom 11. Juli 2011 ergaben sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse für das Gericht. 7.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Verfahren betrifft die Steuerjahre 2009 und 2010, für welches der Beschwerdeführer mit dem Steuererlass-Entscheid vom 23. März 2012 zur Zahlung von Fr. 1‘796.-- an Kantonssteuern (Fr. 945.-- + Fr. 851.--) und Fr. 232.55 an Bundessteuern (Fr. 118.60 + Fr. 113.95) verpflichtet wurde. Da der Streitwert somit maximal Fr. 2‘028.55 betragen kann und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Steuererlass-Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung für die Jahre 2009 und 2010 vom 23. März 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht kein Steuererlass gewährt wurde. Unter Berücksichtigung der 14-tägigen Ostergerichtsferien ist die Beschwerdeerhebung vom 9. Mai 2012 rechtzeitig erfolgt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.Der vom Beschwerdeführer gerügte verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2).Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE I 140 E. 5.3). Trotzdem wurde dem Beschwerdeführer ein mündlicher Vortritt gewährt, obwohl weder das kantonale Verfahrensrecht noch das Steuergesetz einen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch auf mündliche Anhörung garantieren. Die Steuerverwaltung bringt vor, sie habe während dieser mündlichen Anhörung darauf hingewiesen, dass sie die nötigen Unterlagen zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation benötige, um über das Erlassgesuch zu entscheiden. Aus den Akten lässt sich dies nicht nachweisen. Nachgewiesen ist aber, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar und 2. März 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für die Beurteilung des Erlassgesuches die gesamte wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung massgebend sei und er deshalb die nötigen Unterlagen einzureichen habe. Diese Unterlagen wurden jedoch vom Beschwerdeführer nicht eingereicht. Ihm wurde folglich mehrfach die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Angelegenheit zu äussern, was er versäumte. Demnach wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt.

  1. a)Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Notlage liegt insbesondere bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum AJP 2002, S. 645). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Person. Die Verwaltung hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (VGU A 08 71 E. 2b und A 08 28 E. 2b; vgl. auch VGU A 05 26 E. 2). Eine grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht und ihr die Bezahlung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht bei der Beurteilung des Erlassgesuches ein weites Ermessen zu, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck eines Steuererlasses ist es, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person sicherzustellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugute- kommen. Dies hat zur Folge, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Nur so ist die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) gewährleistet. Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuches ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 09 15 E. 2a).

b)Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er momentan kein Geld habe, um die betreffenden Steuern zu bezahlen. Da er keine Unterlagen eingereicht hat, kann nicht genau festgestellt werden, wie es um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie um allfällige andere Gläubiger bestellt ist. Er ist damit der ihm als steuerpflichtigen Person obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Notlage oder eine unzumutbare Härte wurden vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat demnach er selbst zu tragen. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 20. Februar und 2. März 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung des Erlassgesuches die gesamte wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung massgebend sei und er deshalb die nötigen Unterlagen einzureichen habe. Trotz dieser Aufforderungen ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und er hat es ebenfalls versäumt, wenigstens im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seine finanzielle Situation genauer zu beleuchten. Schon allein wegen der nicht nachgewiesenen Notlage bzw. grossen Härte ist die Beschwerde somit abzuweisen. 5.Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Da der Beschwerdeführer die erforderlichen Belege betreffend seines Einkommens und seines Vermögens nicht eingereicht hat, kann das Gericht ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht zusprechen, weil es nicht wissen kann, wie es um die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers steht. 6.Zusammengefasst ergibt sich, dass die kantonale Steuerverwaltung zu Recht das Steuererlass-Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Dabei verletzte sie das rechtliche Gehör nicht. Mangels Nachweises der

wirtschaftlichen Situation kann die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden. Somit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.300.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.238.-- zusammenFr.538.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 24. September 2012 nicht eingetreten (2D_55/2012).

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08.08.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026