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URTEIL vom 26. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser)
b)Die dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat ... mit Entscheid vom 20. Februar 2012 ab. 2.Dagegen erhob ... am 14. März 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Reduktion der Rechnung auf den Wert des Ausbaus aus dem Jahre 2008 für das 2. und das Dachgeschoss. Für den ersten Bauteil aus dem Jahre 2001 umfassend den Ausbau Unter- und Erdgeschoss könnten keine Anschlussgebühren mehr verlangt werden, da das Auslösemoment für die Verjährung der Abschluss der Bauarbeiten, welcher im Februar 2003 erfolgt sei, und nicht das Datum der Gebäudeschätzung sei. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Stadtgemeinde ... die Abweisung der Beschwerde. Seinen ersten Umbau habe der Beschwerdeführer auf Grund der Baubewilligung vom 22. November 2003 im Februar 2003 abgeschlossen. Für den Weiterbau im Jahr 2006 habe er eine neue Baubewilligung benötigt, weil die erste inzwischen verfallen sei. Diese sei für das etwas abgeänderte Projekt am 13. März 2008 ebenfalls erteilt worden. Auch diese Bauarbeiten hätten sich in die Länge gezogen. Auch für die Vornahme der amtlichen Schätzung habe der Beschwerdeführer im Jahr 2010 durch die Stadt ausdrücklich aufgefordert werden müssen. Als diese nun im Jahr 2011 endlich vorgelegen habe, sei die Rechnungsstellung erfolgt. Die Argumentation der Verjährung sei vorliegend aus verschiedenen Gründen nicht zutreffend. Es gehe hier nämlich um einen Gesamtbau, der bereits am 22. November 2001 bewilligt worden sei. Die Ausführung habe sich dann über etwa 10 Jahre hingezogen, was aber für die Erhebung der entsprechenden Anschlussgebühren an sich unerheblich sei. Bauherr und Stadt hätten dabei den Bauabschluss abgewartet, eine umfassende Neuschätzung veranlasst und gestützt darauf eine Gesamtabrechnung für die Anschlussgebühren ausgestellt bzw. erhalten. Aber selbst wenn der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt würde, wäre die gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG 1979 Nr. 19) geltende Verjährungsfrist von 10 Jahren noch nicht eingetreten. Einerseits beginne diese
nach den kommunalen Reglementen erst mit dem Eingang der massgebenden neuen amtlichen Schätzung und nicht mit der Erteilung der Baubewilligung. Andererseits sei diese auch bei Berücksichtigung des Abschlusses der Bauarbeiten der ersten Bauetappe im Jahr 2003 offensichtlich noch nicht eingetreten. 4.Auf Grund der Feststellung, dass das Wasserverbrauchsgesetz (WVG) am 1. Januar 2002 und das Abwassergesetz (AbwG) sogar erst am 1. Januar 2006 in Kraft getreten waren, verlangte der Instruktionsrichter von der Stadtgemeinde die Nachreichung der früher geltenden Reglemente. Sie reichte diese mit Schreiben vom 21. Mai 2012 nach und nahm gleichzeitig die Gelegenheit wahr, nachdem die neurechtlichen Ansätze markant von den altrechtlichen abwichen, mit Datum vom 15. Mai 2012 eine neue Beitragsrechnung nach altem Tarif zu erlassen (abgeänderter Veranlagungsentscheid zu Gunsten des Beitragsschuldners i. S. von Art. 55 VRG) mit folgenden Beträgen: Neuwert gemäss Schätzung vom 26.10.2010 Fr. 1'545'700.-- Neuwert gemäss Schätzung vom 31.05.1995 indexiert per 26.10.2011-Fr. 877'200.-- Freibetrag -Fr. 30'000.-- Anschlusspflichtiger Betrag Fr. 638'500.-- Wasseranschlussbeitrag zu 1% inkl. MWST 2.4%Fr. 6‘538.25 Abwasseranschlussbeitrag zu 1.5% inkl. MWST 7.6% Fr. 10'305.40 Klärbeitrag zu 3.9%o inkl. MWST 7.6% Fr. 2‘679.40 Total Fr. 19'523.05 5.In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die neue Rechnung habe für ihn eine unerwartete sehr positive Wende genommen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Gebührenrechnung verjährt sei. 6.Die Stadtgemeinde ... verzichtete auf eine Duplik.
Das Gericht zieht in Erwägung:
Gebühren geht es um einmalige Beiträge, für welche nach der Praxis des Verwaltungs- und Bundesgerichtes subsidiär Art. 127 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) anwendbar ist und eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt (PVG 1979 Nr. 19, 1988 Nr. 67; VGU A 98 900 und BG- Urteil 2P.126/1999 vom 18. August 1999 E. 3c; BG-Urteile 2P.137/2003 vom 6. Juni 2003 E. 4.1 und 2P.138/2003 vom 6. Juni 2003 E. 4). Bei subsidiärer Anwendbarkeit des privatrechtlichen OR – infolge Fehlens eigener, kommunalen Verjährungsbestimmungen - bleiben gemäss den zitierten Bundesgerichtsurteilen auch die übrigen Regelungen des OR voll anwendbar. Laut Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung. Diese tritt laut Art. 5 TWV dann ein, sobald auf der Liegenschaft vom Anschluss Gebrauch gemacht werden kann. Nachdem es hier um den Ausbau einer bestehenden Liegenschaft geht, greift diese Regelung – die auch einem allgemeinen Grundsatz entspricht – gerade nicht. Vielmehr kann in einem solchen Fall nur der durch den Ausbau neu geschaffene Mehrwert für die Nachverrechnung der zusätzlichen Versorgungs- und Entsorgungsgebühren erfasst werden, wobei dazu aktenkundig auf die erst am 26. Oktober 2011 erfolgte Neuschätzung der besagten Liegenschaft abgestellt werden kann. Für die Ermittlung des Mehrwertes wird auf die Differenz zwischen der alten (1995) und der neuen Schätzung (2011) – teuerungsbereinigt – abzustellen sein (vgl. PVG 2005 Nr. 18). Die 10-jährige Verjährungsfrist nach Art. 127 Abs. 1 OR ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsforderung nach Art. 130 Abs. 1 OR ist bei diesem Ereignisablauf (Neuschätzung des abgaberelevanten Mehrwerts durch Aus-/Umbau der bereits existenten Liegenschaft des Beschwerdeführers hier aktenkundig erst im Oktober 2011 erfolgt) aber bei weitem eingehalten worden, womit sich auch die Verjährungseinrede klarerweise als unbegründet erweist. b)Im Übrigen wäre die Verjährung auch nicht eingetreten, wenn - anstatt auf das Datum der neuen Gebäudeschätzung - tatsächlich auf den Abschluss der Bauarbeiten am Wohn- und Geschäftshaus des Beschwerdeführers abgestellt worden wäre, da dieser in der Beschwerde vom 14. März 2012 doch noch
selbst bestätigte, dass der gebührenauslösende Bauabschluss im Februar 2003 erfolgt sei und folglich die 10-jährige Verjährungsfrist bei dieser Betrachtungsweise auch erst anfangs 2013 abgelaufen wäre. 3. a)Die angefochtene Beitragsrechnung vom 15. Mai 2012 ist damit rechtens und noch einbringlich (nicht verjährt), was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit sie infolge Anerkennung durch die Vorinstanz (Erlass neuer Gebührenrechnung) nicht gegenstandslos geworden ist. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) je zur Hälfte der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Vorinstanz nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie – sofern überhaupt – lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie infolge Anerkennung (Erlass neuer Gebührenrechnung) nicht gegenstandslos geworden ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend