A 12 17

  1. Kammer

URTEIL vom 26. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser)

  1. a)Am 22. November 2001 erteilte die Stadt ... ... die Baubewilligung zum Umbau von Wohn- und Geschäftshaus am ... in .... Gemäss Ziff. 16 derselben erhob sie dabei eine Bewilligungsgebühr von Fr. 450.--. Am 13. März 2008 wurde für das gleiche Bauobjekt noch ein geändertes Bauprojekt genehmigt und gemäss Ziff. 8 eine Baubewilligungsgebühr von Fr. 200.-- erhoben. Mit Schreiben vom
  2. Oktober 2010 forderte die Stadt, nachdem die Bauarbeiten fertig gestellt seien, den Bauherrn auf, beim zuständigen Schätzungsbezirk eine Neuschätzung zu beantragen. Diese erfolgte dann am 26. Oktober 2011. Gestützt darauf erliess die Stadt ... gegenüber ... für den erwähnten Umbau am
  3. Dezember 2011 folgende Rechnungsverfügung: Neuwert gemäss Schätzung vom 26.10.2010 Fr. 1'545'700.-- Neuwert gemäss Schätzung vom 31.05.1995 indexiert per 26.10.2011-Fr. 877'200.-- Freibetrag -Fr. 40'000.-- Anschlusspflichtiger Betrag Fr. 628'500.-- Wasseranschlussbeitrag zu 2% inkl. MWST 2.5%Fr. 12'884.25 Abwasseranschlussbeitrag zu 3% inkl. MWST 8%Fr. 20'363.40 Total Fr. 33'247.65

b)Die dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat ... mit Entscheid vom 20. Februar 2012 ab. 2.Dagegen erhob ... am 14. März 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Reduktion der Rechnung auf den Wert des Ausbaus aus dem Jahre 2008 für das 2. und das Dachgeschoss. Für den ersten Bauteil aus dem Jahre 2001 umfassend den Ausbau Unter- und Erdgeschoss könnten keine Anschlussgebühren mehr verlangt werden, da das Auslösemoment für die Verjährung der Abschluss der Bauarbeiten, welcher im Februar 2003 erfolgt sei, und nicht das Datum der Gebäudeschätzung sei. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Stadtgemeinde ... die Abweisung der Beschwerde. Seinen ersten Umbau habe der Beschwerdeführer auf Grund der Baubewilligung vom 22. November 2003 im Februar 2003 abgeschlossen. Für den Weiterbau im Jahr 2006 habe er eine neue Baubewilligung benötigt, weil die erste inzwischen verfallen sei. Diese sei für das etwas abgeänderte Projekt am 13. März 2008 ebenfalls erteilt worden. Auch diese Bauarbeiten hätten sich in die Länge gezogen. Auch für die Vornahme der amtlichen Schätzung habe der Beschwerdeführer im Jahr 2010 durch die Stadt ausdrücklich aufgefordert werden müssen. Als diese nun im Jahr 2011 endlich vorgelegen habe, sei die Rechnungsstellung erfolgt. Die Argumentation der Verjährung sei vorliegend aus verschiedenen Gründen nicht zutreffend. Es gehe hier nämlich um einen Gesamtbau, der bereits am 22. November 2001 bewilligt worden sei. Die Ausführung habe sich dann über etwa 10 Jahre hingezogen, was aber für die Erhebung der entsprechenden Anschlussgebühren an sich unerheblich sei. Bauherr und Stadt hätten dabei den Bauabschluss abgewartet, eine umfassende Neuschätzung veranlasst und gestützt darauf eine Gesamtabrechnung für die Anschlussgebühren ausgestellt bzw. erhalten. Aber selbst wenn der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt würde, wäre die gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG 1979 Nr. 19) geltende Verjährungsfrist von 10 Jahren noch nicht eingetreten. Einerseits beginne diese

nach den kommunalen Reglementen erst mit dem Eingang der massgebenden neuen amtlichen Schätzung und nicht mit der Erteilung der Baubewilligung. Andererseits sei diese auch bei Berücksichtigung des Abschlusses der Bauarbeiten der ersten Bauetappe im Jahr 2003 offensichtlich noch nicht eingetreten. 4.Auf Grund der Feststellung, dass das Wasserverbrauchsgesetz (WVG) am 1. Januar 2002 und das Abwassergesetz (AbwG) sogar erst am 1. Januar 2006 in Kraft getreten waren, verlangte der Instruktionsrichter von der Stadtgemeinde die Nachreichung der früher geltenden Reglemente. Sie reichte diese mit Schreiben vom 21. Mai 2012 nach und nahm gleichzeitig die Gelegenheit wahr, nachdem die neurechtlichen Ansätze markant von den altrechtlichen abwichen, mit Datum vom 15. Mai 2012 eine neue Beitragsrechnung nach altem Tarif zu erlassen (abgeänderter Veranlagungsentscheid zu Gunsten des Beitragsschuldners i. S. von Art. 55 VRG) mit folgenden Beträgen: Neuwert gemäss Schätzung vom 26.10.2010 Fr. 1'545'700.-- Neuwert gemäss Schätzung vom 31.05.1995 indexiert per 26.10.2011-Fr. 877'200.-- Freibetrag -Fr. 30'000.-- Anschlusspflichtiger Betrag Fr. 638'500.-- Wasseranschlussbeitrag zu 1% inkl. MWST 2.4%Fr. 6‘538.25 Abwasseranschlussbeitrag zu 1.5% inkl. MWST 7.6% Fr. 10'305.40 Klärbeitrag zu 3.9%o inkl. MWST 7.6% Fr. 2‘679.40 Total Fr. 19'523.05 5.In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die neue Rechnung habe für ihn eine unerwartete sehr positive Wende genommen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Gebührenrechnung verjährt sei. 6.Die Stadtgemeinde ... verzichtete auf eine Duplik.

Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt bildet die neue Beitragsrechnung vom 15. Mai 2012 in der Höhe von Fr. 19‘523.05, welche die vorangegangene Rechnungsverfügung vom 12. Dezember 2011 über Fr. 33‘247.65 und damit auch den dazu angefochtenen Einspracheentscheid des Stadtrats vom 20. Februar 2012 ersetzt hat. Erstere Gebührenrechnung betreffend Anschluss Wasser und Abwasser ist infolge teilweiser Anerkennung durch die Vorinstanz aufgehoben worden und kann deshalb hier auch nicht (mehr) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Diese von der Vorinstanz zu vertretene Gegenstandslosigkeit gilt es bei der Verteilung der Kosten am Ende des anstehenden Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. b)Für die neue Rechnungsstellung im Mai 2012 hat die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers ihre zuvor bis zum 31. Dezember 2001 (Wasserverbrauchsgesetz) und bis zum 31. Dezember 2005 (Abwassergesetz) geltenden kommunalen Reglemente und die dort enthaltenen Gebührenansätze zur Anwendung gebracht, was an sich korrekt erscheint und durch den Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik denn auch nur noch die nach seiner Meinung eingetretene Verjährung geltend. Diese Rechtsfrage gilt es nachfolgend anhand der massgebenden Reglemente und Verordnungen (formelle Gesetzesgrundlage) und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu klären und zu entscheiden.
  2. a)Ausgangspunkt für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Verjährungseinrede müssen dabei die früher in diesem Bereich geltenden kommunalen Reglemente – wie das Kanalisationsreglement (KR) vom 30. Mai 1963, die Verordnung über die Wasserversorgung der Stadt (WVVO) vom 28. Oktober 1968 und der dazugehörige Kostentarif der städtischen Wasserversorgung (TWV) – sein. Nachdem die Verjährungsfrage aber in diesen Erlassen nicht ausdrücklich geregelt ist, gelangen dafür die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze zur Anwendung. Bei den vorliegenden

Gebühren geht es um einmalige Beiträge, für welche nach der Praxis des Verwaltungs- und Bundesgerichtes subsidiär Art. 127 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) anwendbar ist und eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt (PVG 1979 Nr. 19, 1988 Nr. 67; VGU A 98 900 und BG- Urteil 2P.126/1999 vom 18. August 1999 E. 3c; BG-Urteile 2P.137/2003 vom 6. Juni 2003 E. 4.1 und 2P.138/2003 vom 6. Juni 2003 E. 4). Bei subsidiärer Anwendbarkeit des privatrechtlichen OR – infolge Fehlens eigener, kommunalen Verjährungsbestimmungen - bleiben gemäss den zitierten Bundesgerichtsurteilen auch die übrigen Regelungen des OR voll anwendbar. Laut Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung. Diese tritt laut Art. 5 TWV dann ein, sobald auf der Liegenschaft vom Anschluss Gebrauch gemacht werden kann. Nachdem es hier um den Ausbau einer bestehenden Liegenschaft geht, greift diese Regelung – die auch einem allgemeinen Grundsatz entspricht – gerade nicht. Vielmehr kann in einem solchen Fall nur der durch den Ausbau neu geschaffene Mehrwert für die Nachverrechnung der zusätzlichen Versorgungs- und Entsorgungsgebühren erfasst werden, wobei dazu aktenkundig auf die erst am 26. Oktober 2011 erfolgte Neuschätzung der besagten Liegenschaft abgestellt werden kann. Für die Ermittlung des Mehrwertes wird auf die Differenz zwischen der alten (1995) und der neuen Schätzung (2011) – teuerungsbereinigt – abzustellen sein (vgl. PVG 2005 Nr. 18). Die 10-jährige Verjährungsfrist nach Art. 127 Abs. 1 OR ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsforderung nach Art. 130 Abs. 1 OR ist bei diesem Ereignisablauf (Neuschätzung des abgaberelevanten Mehrwerts durch Aus-/Umbau der bereits existenten Liegenschaft des Beschwerdeführers hier aktenkundig erst im Oktober 2011 erfolgt) aber bei weitem eingehalten worden, womit sich auch die Verjährungseinrede klarerweise als unbegründet erweist. b)Im Übrigen wäre die Verjährung auch nicht eingetreten, wenn - anstatt auf das Datum der neuen Gebäudeschätzung - tatsächlich auf den Abschluss der Bauarbeiten am Wohn- und Geschäftshaus des Beschwerdeführers abgestellt worden wäre, da dieser in der Beschwerde vom 14. März 2012 doch noch

selbst bestätigte, dass der gebührenauslösende Bauabschluss im Februar 2003 erfolgt sei und folglich die 10-jährige Verjährungsfrist bei dieser Betrachtungsweise auch erst anfangs 2013 abgelaufen wäre. 3. a)Die angefochtene Beitragsrechnung vom 15. Mai 2012 ist damit rechtens und noch einbringlich (nicht verjährt), was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit sie infolge Anerkennung durch die Vorinstanz (Erlass neuer Gebührenrechnung) nicht gegenstandslos geworden ist. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) je zur Hälfte der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Vorinstanz nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie – sofern überhaupt – lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie infolge Anerkennung (Erlass neuer Gebührenrechnung) nicht gegenstandslos geworden ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr. 2‘000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.176.-- zusammenFr.2‘176.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Stadt ... und von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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Gerichtsentscheide

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GR_VG_004
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GR_VG_004, A 2012 17
Entscheidungsdatum
26.06.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026