A 11 5 A 11 6 4. Kammer URTEIL vom 16. August 2011 in den verwaltungsrechtlichen Streitsachen betreffend Kostenverteilung Altlastensanierung 1.Auf dem Rossboden in Chur befinden sich einerseits die zivile Schiessanlage der Stadt Chur (eine 300-m-Anlage mit 48 Scheiben, eine 50/100-m-Anlage mit 14 bzw. 6 Scheiben sowie eine 25-m-Anlage mit 10 Scheiben) und andererseits angrenzend daran der Waffenplatz Chur des Bundes mit verschiedenen, seit 1898 betriebenen Schiessanlagen. Auf Grund der intensiven (zivilen und militärischen) Nutzungen der Anlagen der letzten Jahrzehnte, und der auf dem Rossboden vorhandenen, von den Industriellen Betrieben der Stadt Chur (IBC) für die öffentliche Wasserversorgung betriebenen, drei Fassungen eines Grundwasserpumpwerkes mit entsprechenden Schutzzonen S1 und S2 drang sich anfangs dieses Jahrhunderts die Sanierung der stark antimon- und bleibelasteten Erdanteile beider Schiessplätze auf. Das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU) ordnete daher am 27. Juli 2006 an, dass die Stadt Chur als Eigentümerin der Schiessanlagen ein Sanierungskonzept zu erarbeiten habe. In der Folge wurde ein solches erarbeitet und in den Berichten vom 26. März 2007 bzw. 23. August 2007 beschrieben. Mit Amtsverfügung vom 3. April 2008 beurteilte das ANU das erarbeitete Sanierungskonzept und verfügte unter Vorbehalt der Kostenverteilung die Sanierung. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 stellten die IBC das Gesuch um Erlass einer Verfügung zur Kostenverteilung. Zwischen Ende Oktober 2008 und April 2009 wurden die Sanierungsarbeiten ausgeführt und die Schiessanlagen neu mit künstlichen Kugelfangsystemen ausgerüstet. Am 10. Mai 2010 stellte das ANU beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Gesuch um Abgeltungen nach VASA, unter Beilage des Schlussberichts und
einer vom ANU visierten Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten vom 6. Mai 2010. Mit Verfügung vom 31. August 2010 legte das BAFU gestützt auf die Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA- Verordnung) die VASA-Abgeltungen auf Fr. 1'043'714.-- (40% der beantragten und akzeptierten anrechenbaren Gesamtkosten von Fr. 2'609'284.--) fest. Dieser Betrag wurde der Stadt Chur umgehend ausbezahlt. Nach Anhörung aller Beteiligten erliess das kantonale Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) am 30. Dezember 2010 verfügungsweise folgende Kostenverteilung: „1. Die anrechenbaren Kosten für die Sanierung der städtischen Schiessanlagen Chur (2 609 284 Franken) werden zu 20% den Zustandsstörern und zu 80% den Verhaltensstörern überbunden. 2. Der Stadt Chur werden vier Fünftel (16%) und der Vereinigten Schützengesellschaft ein Fünftel (4%) des auf die Zustandsstörer entfallenden Anteils überbunden. 3. Verhaltensstörer sind die Vereinigte Schützengesellschaft (Organisation der obligatorischen Schiessen, zivile Nutzung der Anlage durch Sportschützen), die Stadt Chur (Bereitstellen der Schiessanlagen für die obligatorischen Schiessen und für das Einschiessen von Jagdwaffen), das VBS (Benutzung der städtischen Schiessanlagen), Paul Sonderegger (Benutzung der 100-m-Anlage) sowie Jagdschützen (Einschiessen Jagdwaffen auf der 100-m-Anlage). 4. Das VBS trägt 20% der gesamten anrechenbaren Kosten für die Sanierung der städtischen Schiessanlagen. Dies entspricht 25% des Anteils der Verhaltensstörer. 5. Die verbleibenden anrechenbaren Kosten werden entsprechend den Erwägungen auf die einzelnen Verursacher aufgeteilt. Somit ergibt sich folgende Aufteilung (100% = gesamte anrechenbare Sanierungskosten):“ [Zustandsstörer: Stadt Chur16% Vereinigte Schützengesellschaft 4% Verhaltensstörer: VBS20% Stadt Chur 7.6% Jagdschützen 2% Vereinigte Schützengesellschaft50.4%] 6. Die Jagdschützen (Anteil 2%) können nicht ermittelt werden. Die Vereinigte Schützengesellschaft (Anteil 4% + 50.4% = 54.4%) ist in der Lage, einen Anteil von 1.9% zu tragen; diesen Anteil übernimmt die Stadt Chur. Für den restlichen Anteil von 52.5% ist die Vereinigte Schützengesellschaft als zahlungsunfähig zu betrachten. Somit betragen
die Ausfallkosten 54,5% (2% + 52.5%). Nach Abzug des VASA-Beitrags von 40% verbleiben Ausfallkosten von 14.5%, die im Verhältnis 60 zu 40 zwischen der Stadt Chur und dem Kanton Graubünden aufgeteilt werden. Die Stadt Chur trägt 8.7%, der Kanton 5.8% der anrechenbaren Kosten. 7. Die Tragung der anrechenbaren Kosten erfolgt somit zu 34.5% durch die Stadt Chur (16% + 7.6% + 1.9% + 8.7 %), zu 20% durch das VBS, zu 40% durch Abgeltungen des Bundes (VASA-Beitrag) und zu 5.8% durch den Kanton Graubünden. 8. Der Kanton Graubünden zahlt der Stadt Chur 65.8% (Weiterleitung des VASA-Beitrags von 40%; Weiterleitung des Anteils des VBS von 20%, Anteil des Kantons von 5.8%). 9. Die Weiterleitung des VASA-Beitrags von 1 043 714 Franken ist bereits erfolgt. (... Akontozahlung des Kantons an Stadt Chur von Fr. 130'000.- -; verbleibender Anteil des Kantons Fr. 21 338.--; ...). 10. Das VBS als Mitverursacher hat dem Kanton Graubünden 20% der anrechenbaren Kosten, also 521 857 Franken (...) zu bezahlen. (...).“ Beschwerdeverfahren A 11 5 2.Dagegen erhob das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) am 26. Januar 2011 Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht mit den Anträgen nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1) und Festlegung seines Kostenanteils auf 9.6% der Gesamtkosten bzw. Fr. 250'491.-- (Ziff. 2). Im Sanierungskonzept sei noch davon die Rede gewesen, den militärischen Anteil der Nutzung auf 20% festzulegen. Das VBS habe sich aber nie dahingehend geäussert, dass daher auch sein Kostenanteil 20% betragen solle. Die daraus resultierende Festlegung von 20% der Gesamtkosten, d. h. insgesamt mehr als eine halbe Million Franken, widerspreche dem allgemeinen Verursacherprinzip und Art. 32d USG, wonach der einzelne Verursacher allein im Unfang seiner Kostenpflicht hafte. Richtigerweise sei in der angefochtenen Verfügung in einem ersten Schritt von der Kostenaufteilung zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern ausgegangen worden. Demnach habe der Bund als 20% an der Nutzung beteiligt vorerst, nach korrekter Verwendung des VASA-Beitrags, sich mit 16% an den Kosten zu beteiligen (20% von 80%). Die Anlastung auf Grund von 100% stelle auch eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Verhaltensverursachern dar, deren Verursacheranteile auf 80% der
Gesamtkosten basierten. Aus dem Bund werde ohne gesetzliche Grundlage und ohne sachlichen Grund eine neue Störerkategorie gemacht, was nicht angehen könne. Ihm würden denn auch unumwunden in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung 25% auferlegt. Das korrekte Vorgehen könne nur so aussehen, dass vor der anteilsmässigen Verteilung der Kosten auf die Verhaltensverursacher der Anteil der Zustandsverursacher vom Gesamtbetrag wie in BGE 131 II 743 in Abzug gebracht werde. Überdies müsse der VASA-Beitrag gemäss Art. 32e Abs. 3 lit. c USG für die Abgeltung von Kosten für die Untersuchung, die Überwachung und die Sanierung von belasteten Standorten, nicht aber auch für die Kosten von nicht mehr greifbaren Verursachern verwendet werden. Dies könne nichts anderes heissen, als dass der VASA-Beitrag den gesamten zur Verteilung stehenden Betrag verringere. Die Ausfallkosten seien gemäss Art. 32d Abs. 3 USG klar und unmissverständlich vom zuständigen Gemeinwesen zu tragen. Die verfügte Deckung der Ausfallkosten mit dem VASA-Beitrag führe unweigerlich zu einer unzulässigen Erhöhung der Beteiligung aller Störer. Art. 49 Abs. 2 KUSG und 23 Abs. 1 KUSV würden diese Auffassung nur bestätigen. 3. a)Das BAFU verzichtete auf das Einreichen einer Vernehmlassung. b)Das EKUD beantragte die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei das VBS bei einer Auferlegung der Kosten als Verhaltensstörer von nur 16% auch gerade noch als Zustandsstörer zu betrachten und ihm unter diesem Titel 4% der Gesamtkosten aufzuerlegen. Immerhin habe die armasuisse Immobilien im Rahmen der vorgelegten Sanierungskonzepte die Übernahme eines Anteils von 20% der Gesamtkosten in Aussicht gestellt, währenddem nun das Generalsekretariat des VBS lediglich bereit sei, einen Anteil von 9.6% zu übernehmen, was nicht einmal die Hälfte des in Aussicht gestellten Betrages ausmache. Ferner sei durch das VBS nie ein Anspruch auf den VASA-Beitrag gestellt worden. Zusammenfassend betrachtet müsse es zulässig sein, den VASA-Beitrag des Bundes von den Ausfallkosten, und nicht wie vom beschwerdeführenden VBS verlangt von den anrechenbaren Sanierungskosten, in Abzug zu bringen. Der Umstand, dass der Bund an gewisse altlastentechnische Massnahmen Abgeltungen leiste (Art. 32e Abs.
3 – 6 USG) ändere weder etwas an der Verursachereigenschaft noch am Anteil der Verursachung. Sofern der VASA-Beitrag auf alle Verursacher entsprechend ihren Verursachungsanteilen aufgeteilt werde, spiele es rein rechnerisch allerdings keine Rolle, ob zuerst die Aufteilung der Gesamtkosten nach Verursachungsanteilen erfolge, oder dann von jedem Anteil 40% abgezogen und die verbleibenden 60% der Kosten anteilmässig auf die einzelnen Störer bzw. Verursacher aufgeteilt würden. Das letztgenannte Verfahren stehe jedoch in Widerspruch zum Bundesrecht (Art. 32d Abs. 2 USG). Das VBS gehe davon aus, dass es einen Anspruch auf einen Anteil am VASA-Beitrag habe, was aber in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 des Bundessubventionsgesetzes, wonach Leistungen des Bundes nur an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zulässig seien, stehe. c)Die Stadt Chur beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den Anteil des VBS von 20% an den gesamten anrechenbaren Kosten richte. Das VBS habe auf jeden Fall als Verhaltensstörer für die sehr intensive militärische Nutzung der städtischen Anlagen einzustehen. Sowohl im Sanierungskonzept vom März 2007 als auch im Schlussbericht werde übereinstimmend von einem Verursacheranteil der Verhaltensstörer von 20% ausgegangen. Bei einem Verursacheranteil von 80% der Gesamtkosten würden 20% einem Anteil von 25% entsprechen. Korrekt seien demgegenüber die Ausführungen des VBS bezüglich Verwendung des VASA-Beitrages. 4.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien Gelegenheit, die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Das VBS machte in seiner Replik im Wesentlichen noch geltend, im Sanierungskonzept sei die Kostenfrage ausdrücklich einer eigenen Verfügung vorbehalten worden, welche nun vorliege und angefochten werde. Auf den Antrag des EKUD, das VBS eventualiter zu 4% als Zustandsstörer zu betrachten, könne nicht eingetreten werden, weil dies eine gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG unzulässige Erweiterung des Rechtsbegehrens der verfügenden Instanz darstelle. Materiell sei der Antrag ohnehin abzuweisen, da es nie Verfügungsgewalt über die städtischen Anlagen gehabt habe.
Das EKUD hielt in seiner Duplik präzisierend fest, dass der 20%-ige Kostenanteil des VBS dem militärischen Anteil an der Nutzung der gesamten städtischen Schiessanlage entspreche, selbst wenn zwischen Kostenanteil und Nutzung ein gewisser Widerspruch erblickt werden müsste. Der Eventualantrag sei zulässig, weil es sich nur um eine andere rechtliche Würdigung des gleichen Sachverhaltes handle. Die Tabelle mit Zustands- und Verhaltensstörern könne dementsprechend leicht korrigiert werden. Wenn die Militärgesetzgebung der Truppe bzw. dem Waffenplatz Chur das Recht verleihe, die Schiessanlage jederzeit zu benutzen, sei darin sehr wohl eine Verfügungsgewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu sehen. Beschwerdeverfahren A 11 6 5.Gegen die Departementsverfügung vom 30. Dezember 2010 erhob auch die Stadt Chur am 27. Januar 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: „1. Die angefochtene Verfügung des EKUD sei aufzuheben und wie folgt anzupassen: a. Es sei festzustellen, dass die Stadt Chur nicht als Verhaltensstörerin gilt und für den entsprechenden Anteil keine Sanierungskosten zu tragen hat. b. Der VASA-Beitrag des Bundes sei von den anrechenbaren Sanierungskosten - und nicht von den Ausfallkosten - in Abzug zu bringen. c. Der durch die Stadt Chur zu tragende Anteil an den anrechenbaren Kosten sei auf 28.8 % (anstelle von 34.2 %) festzulegen. 2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ Gegen die Bezeichnung als Zustandsstörerin sei nichts einzuwenden. Falsch sei aber ihre Bezeichnung als Verhaltenstörerin. Allein der Umstand, dass das Bundes- und das kantonale Recht gewisse Tätigkeiten, wie z.B. das ausserdienstliche Dienstwesen oder das Einschiessen von Jagdwaffen, vorschreiben würden, welche auf kommunaler Ebene umgesetzt werden müssten, dürfe nicht dazu führen, dass die Stadt als Verursacherin für eine
Umweltbelastung betrachtet werde. Mit der Erfüllung der an sie delegierten Aufgaben habe sie nur mittelbar die unzulässige Umwelteinwirkung verursacht. Als unmittelbare Einwirkung sei demgegenüber die eigentliche Schiesstätigkeit zu werten, für welche wiederum das VBS, Paul Sonderegger, die Jagdschützen sowie die VSCU aufzukommen hätten. Sofern die Stadt durch das Gericht als Verhaltensstörerin betrachtet werden sollte, müsste diese Qualifikation auch für den Kanton gelten, mithin auch dieser als Verhaltensstörer qualifiziert werden. Die Kantone seien seit je her für das ausserdienstliche Schiesswesen zuständig gewesen. Gegen die vorgesehene Verwendung des VASA-Beitrages vorab zur Deckung der Ausfallkosten spreche Art. 49 Abs. 2 KUSG, wonach die Sanierungskosten nach Abzug der Abgeltungen des Bundes vom Kanton und den Standortgemeinden zu tragen seien. Entsprechend müsse der VASA-Beitrag von den Sanierungskosten in Abzug gebracht werden. 6.Währenddem das BAFU auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtete, beantragte das EKUD die Abweisung der Beschwerde. Die Verpflichtung der Stadt zur anteilsmässigen Übernahme von Kosten auch unter dem Titel als Verhaltensstörerin für die aus den obligatorischen Schiessübungen stammenden Belastungen ergebe sich zwingend aus dem übergeordneten Recht und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Die von Professor Trüeb daran geäusserte Kritik vermöge daran nichts zu ändern. Im Ergebnis liessen sich dieselben Überlegungen auch für das im kantonalen Recht verankerte Einschiessen der Jagdwaffen heranziehen. Neben der VSCU habe somit auch die Stadt Chur die Hälfte der durch die obligatorischen Schiessen verursachten Kosten (5.6% der Gesamtkosten) bzw. für das Einschiessen der Jagdwaffen (1% der Gesamtkosten) zu übernehmen. Eine Gleichbehandlung von Kantonen und Gemeinden als Verhaltensstörer dränge sich nicht auf, nachdem Art. 125 Abs. 2 MG, wonach der Kanton auf umweltverträgliche Schiessanlagen zu achten habe, erst am 1. Januar 1996 in Kraft getreten sei. Demgegenüber seien die Gemeinden seit über 100 Jahren mit der Aufgabe betraut, Schiessanlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Durch die Erfüllung auch weiterer Aufgaben habe der Kanton zudem nicht unmittelbar zur Belastung der
städtischen Schiessanlagen auf dem Rossboden bzw. zu deren Sanierungsbedürftigkeit beigetragen. Das Gleiche gelte auch für die Jagdschiessen. Entgegen der von der Stadt vertretenen Auffassung bestehe kein Anlass, den VASA-Beitrag im Sinne ihres Begehrens in Abzug zu bringen. Die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten neuen Berechnungen der Beschwerdeführerin seien nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und würden zudem über die in den Ziff. 1a und 1b gestellten Begehren hinausgehen. 7. a)In ihrer Replik hielt die Stadt Chur unter Verweis auf die Ausführungen von Professor Trüeb und die Rechtsprechung des Bundesgerichts an ihrer Auffassung fest, dass sie zu Unrecht als Verhaltensstörerin bezeichnet werde. Als solcher wäre lediglich der Kanton zu werten, der sich nun aber aus der Verantwortung stehlen wolle. Dies sei bei den Jagdschiessen, die er in seinem eigenen Recht als obligatorisch erkläre und deren Ausführung den Gemeinden übertrage, besonders widersprüchlich. Die Stadt habe die Umweltbelastung höchstens mittelbar verursacht, weshalb sie als Verhaltensstörerin nicht in Frage komme. Die natürliche Kausalität, wie durch die Vorinstanz angenommen, genüge dafür nicht; eine adäquate Kausalität ihres Verhaltens sei aber gar nicht gegeben. Im Übrigen bekräftigte sie, dass der VASA-Beitrag bundesrechtskonform zu verwenden sei. Die in der von ihr geltend gemachten neuen Tabelle enthaltenen Zahlen seien in jeder Hinsicht korrekt und nachvollziehbar. b)Das EKUD ergänzte und vertiefte in seiner ausführlichen Duplik noch seine Rechtsauffassung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Anfechtungsobjekt der Beschwerden A 11 5 und A 11 6 bildet die Departementsverfügung des EKUD vom 30. Dezember 2010 betreffend die Verteilung der angefallenen Kosten der Altlastensanierung der städtischen Schiessanlagen in der Höhe von Fr. 2'609'284.--, mit welcher (nach Abzug der VASA-Abgeltung von Fr. 1'043'714.-- und eines vom EKUD ermittelten Kantonsanteils von Fr. 150'800.--) dem VBS Fr. 521'857.-- bzw. der Stadt Chur Fr. 889'200.-- auferlegt worden sind. Beiden Eingaben liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich sodann identische Rechtsfragen, weshalb es sich ohne weiteres rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen. 2. a)Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die für eine verursachergerechte Kostenverteilung massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 32c Abs. 1, Art. 32d Abs. 1 - 4, Art. 32e Abs. 3 lit.c USG) und kantonalrechtlichen Grundlagen (Art. 49 KUSG und Art. 23 KUSV), die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze bei einer Mehrheit von Verursachern (= Störern, unterschieden in sogenannte Zustandsstörer einerseits und Verhaltensstörer anderseits) wie auch die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 1A.258/2005 vom 31. August 2005, publ. in URP 2005, S. 711 ff., mit zahlreichen Hinweisen) zutreffend dargelegt. Auf die sehr ausführlichen allgemeinen Darlegungen kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. Nicht zu beanstanden sind auch die allgemeinen, vorinstanzlichen Ausführungen zur Ermittelung und Zuordnung der einzelnen Verursacher als Verhaltens- oder Zustandsstörer im Einzelfall (BG-Urteil 1A.178/2003). Aus der zutreffend dargestellten Sach- und Rechtlage zieht die Vorinstanz jedoch verschiedentlich unzutreffende Schlüsse und Berechnungen, welche daher nachstehend zu korrigieren sind. b)Zu keinen vertiefenden Bemerkungen Anlass gibt die in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angeordnete prozentuale Aufteilung der anrechenbaren Kosten für die Sanierung der städtischen Schiessanlagen
(20% zulasten der Zustandsstörer bzw. 80% zulasten der Verhaltensstörer). Korrekturbedürftig und streitig ist aber die Berechnung der Höhe der einzelnen Kostenanteile, welche den Mitgliedern der beiden Störergruppen unter den jeweiligen Titeln „Zustandsstörer“ bzw. „Verhaltensstörer“ auferlegt worden sind. c)Unbestrittenermassen zu Recht als Zustandsstörer qualifiziert und mit einem Kostenanteil von gesamthaft 20% belegt worden sind die Stadt Chur als Grundeigentümerin, die Vereinigte Schützengesellschaft Chur und Umgebung (VSCU) als Entlehnerin sowie Paul Sonderegger als Mieter der 100-m-Anlage. Unstreitig ist sodann, dass die Stadt Chur unter diesem Titel vier Fünftel (mithin 16 %) und die VCSU einen Fünftel (4 %) der anrechenbaren Kosten zu übernehmen haben. Nicht beanstanden lässt sich sodann aber auch, dass der Bund (VBS) aufgrund der Nutzungen der Anlagen in Beachtung der unmissverständlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 131 ll 743) nicht der Gruppe der Zustandsstörer zugeschieden worden ist. d)Korrekt sind sodann aufgrund der langjährigen militärischen Nutzung der Anlagen die Zuordnungen des VBS sowie jene für die Durchführung der ausserdienstlichen und übrigen Schiessübungen der Stadt Chur, von Paul Sonderegger, den Jagdschützen und der VSCU zur Gruppe der Verhaltensstörer (Kostenanteil 80%). Richtig und zu Recht nicht beanstandet worden ist seitens der Beschwerdeführer, dass der Kanton unter dem Titel „Verhaltensstörer“ nicht in die Pflicht genommen werden kann. Die anderslautende Argumentation der Stadt Chur, welche ihre Qualifikation als Verhaltensstörerin als falsch erachtet, weil als Verhaltensstörer nur der Bund und der Kanton auf Grund ihrer jeweiligen Verpflichtungsvorschriften für die ausserdienstliche Dienstpflicht und das kantonale Jagdschiesswesen sein könnten, geht bereits im Ansatz fehl. Weder aus dem von ihr zitierten BGE 131 ll 743, noch auch aus der von ihr angeführten Kritik von Professor Trüeb am erwähnten Urteil (vgl. URP 2008 S. 545 ff.) lässt sich diesbezüglich etwas Entscheidrelevantes zugunsten ihres Begehrens ableiten. Vielmehr bleibt nach der von ihr angeführten bundesgerichtlichen Praxis die Verantwortung
für die ausserdienstlichen Schiessübungen während den letzten hundert Jahren grundsätzlich bei den ausführenden Gemeinden und nicht beim Kanton, i.c. mithin bei der Stadt Chur, wohingegen der Bund (VBS) unbestrittenermassen lediglich für die militärischen Nutzungen zur Rechenschaft gezogen werden darf. Letztlich scheint dies die Stadt bereits selbst erkannt zu haben. Auf jeden Fall lässt sich ihr Antrag 1. c. (Reduktion des Anteils an den anrechenbaren Kosten von 43,2 % auf 28,8 %) nur unter diesem Aspekt erklären, ansonsten sie als „reine“ Zustandsstörerin einen viel tiefer liegenden prozentualen Beteiligungsantrag an den anrechenbaren Kosten hätte stellen müssen, wovon sie aber abgesehen hat. Mithin erweist sich die Qualifikation der Stadt Chur zur Gruppe der Verhaltensstörer auch unter diesem Aspekt als rechtens. e)Ausgehend von der bereits erwähnten, in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufgeführten prozentualen Kostenverteilung sind den Verhaltensstörern 80% der anrechenbaren Sanierungskosten von Fr. 2'609'284 (= Gesamtkosten) überbunden worden. Dem Bund als Verhaltensstörer ist aufgrund der militärischen Nutzung der städtischen Anlagen (unbestrittenermassen 20%) auch kostenmässig ein Anteil von 20% an den Gesamtkosten überbunden worden, was - wie seitens des Beschwerdeführers 1 zu Recht gerügt wird - nicht angeht. Der 20%-Anteil entspricht logischerweise einem Fünftel des den Verhaltensstörern auferlegten 80%-Anteils, was rechnerisch 16% (ein Fünftel von 80%) der anrechenbaren Kosten entspricht. Die anderslautende Argumentation von Vorinstanz und Stadt, welche der Berechnung einen Viertel (mithin 25%) zugrunde gelegt haben wollen, geht mathematisch (Prozent = pro Hundert, Vergleichbarkeit bezieht sich immer auf 100) bereits im Ansatz fehl. Soweit der Beschwerdeführer 1 daher die rechnerische Anwendung einer 16%-Beteiligung verlangt, erweist sich seine Beschwerde als begründet und Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ist in diesem Sinne zu korrigieren. f)Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdegegnern vertretene Auffassung, seitens des Bundes bzw. der am Verfahren teilnehmenden Amtsstellen sei in den früheren Berichten - so im Sanierungskonzept vom 26.
März 2007 bzw. im überarbeiteten Sanierungskonzept vom 26. August 2007 und im Schlussbericht vom 23. November 2009 - zumindest der Anschein erweckt worden, dass aufgrund des eingestandenen Nutzungsanteils auch gleich ein Kostenanteil von 20% übernommen werde, findet in den Akten keine Stütze. Ganz im Gegenteil. Zum einen bildete die konkrete Kostenverteilung - in Abweichung zu der in Art. 18 Abs. 1 AltV vorgesehenen Möglichkeit - nicht Gegenstand des genehmigten Sanierungskonzeptes, sondern sie wurde ausdrücklich einem separaten Kostenverteilungsverfahren vorbehalten (vgl. Verfügung des ANU vom 3. April 2008). Zum andern hat der Beschwerdeführer 1 bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dort in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2008, explizit beantragt, sein Anteil sei auf 9,6% der Gesamtkosten festzulegen. Wie er aufgrund dieser Sachlage einen hinreichend begründeten Anschein erweckt haben könnte, einen 20%-igen Kostenanteil übernehmen zu wollen, ist nicht ersichtlich. g)Erweist sich der Antrag auf Reduktion des prozentualen Kostenanteils des Bundes als berechtigt, bleibt zu prüfen, wem die im Umfang von 4% nunmehr unter dem Titel „Verhaltensstörer“ neu anfallenden Kosten aufzuerlegen sind. Das EKUD hat daher im vorliegenden Verfahren eventualiter beantragt, diesen 4%-Anteil bzw. die entsprechenden Kosten dem Bund unter dem Titel „Zustandsstörer“ aufzuerlegen. Dem Antrag ist kein Erfolg beschieden. Die Vorinstanz verkennt, dass spätestens seit dem mit BGE 131 ll 743 publizierten Urteil in Fällen wie dem vorliegenden für eine Kostentragungspflicht des Bundes unter dem „Zustandsstörer“ kein Raum mehr besteht. Der neu zu regelnde Kostenanteil von 4 % darf entsprechend nicht dem Bund auferlegt werden, sondern ist vielmehr auf die übrigen Verhaltensstörer (Stadt Chur, Jagdschützen, VCSU: zusammen neu 64%) im Verhältnis ihrer jeweiligen prozentualen Anteile zu verteilen. Bei diesem Ergebnis kann von einer Beurteilung des vom Beschwerdeführer 1 gestellten Nichteintretensantrages abgesehen werden. h)Bei den von den einzelnen Verhaltensstörern zu tragenden Anteilen ergeben sich entsprechend des oben Dargelegten im Vergleich zu den Zahlen in Ziff.
5 der angefochtenen Verfügung unter dem Titel „Verhaltensstörer„ (Anteil gesamthaft 80%) verschiedene Präzisierungen: Nach Abzug des 16%-Anteils des VBS sind unter dem Titel „Verhaltensstörer“ noch 64% der Kosten neu zu verteilen. Ausgehend von den in der angefochtenen Verfügung ermittelten Verhältnisse und unter Berücksichtigung des zusätzlich neu zu verteilenden 4%-Anteils rechtfertigt es sich ermessensweise von folgender Aufteilung auszugehen: Stadt Chur: obligatorische Schiessen ( 6,1%); Einschiessen der Jagdwaffen ( 1,5%), Anteil Paul Sonderegger ( 1,5%) 9,1% Jagdschützen 2,5% VSCU: obligatorische Schiessen ( 6,1%) zivile Schiessen (46,3%)52,4% i)Hinsichtlich der Übernahme der durch nicht zu ermittelnde bzw. zahlungsunfähige Verursacher anfallenden Ausfallkosten (Art. 32d Abs. 3 USG) ist unbestritten geblieben, dass die Kostenanteile der Jagdschützen (neu: 2,5%) und des VSCU - mit Ausnahme eines Kostenanteils von 1,9%, welcher durch die Stadt Chur übernommen wird - als Ausfallskosten zu betrachten sind. Im Lichte der oben ermittelten Anteile belaufen sich die Ausfallkosten somit in Präzisizierung von Ziff. 6 des Dispositivs somit auf 57% (52,4% + 2,5% + 4% - 1,9%). Diese wiederum sind gemäss Art. 23 Abs. 2 KUSV unzweifelhaft Massgabe der Finanzkraft im Verhältnis 60:40 zwischen der Stadt Chur und dem Kanton Graubünden aufzuteilen. j)Streitig ist ferner noch die Verwendung des vom Bund entrichteten Beitrags aus dem VASA-Fonds. In der angefochtenen Verfügung wurde der VASA- Beitrag, welcher vorliegend 40% der anrechenbaren Kosten (Gesamtheit der Sanierungskosten, i.c. Fr. 1'043'714.--) beschlägt, vorab zur Tilgung der anfallenden Ausfallkosten verwendet. Seitens des Beschwerdeführers 1 wird dieses Vorgehen als krass bundesgesetzwidrig, weil dem im Umweltschutzrecht geltenden Verursacherprinzip nicht entsprechend, bezeichnet und gerügt. Seine Rüge erweist sich als berechtigt. Betreffend der Verwendung der vom Bund entrichteten Beiträge aus dem VASA-Fonds ist vorweg von Art. 32e „Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen“ auszugehen. Dieser sieht in Abs. 3 ausdrücklich vor:
„ 3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen: (...) c.) Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
und die Gemeinden die VASA-Abgeltungen des Bundes in Abzug zu bringen sind. Klarerweise kann damit nur gemeint sein, dass die Abgeltungen des Bundes vorweg von den angefallenen Gesamtkosten in Abzug zu bringen, nicht aber grundsätzlich zur Deckung der Ausfallkosten zu verwenden sind. Eine solche Auslegung greift im Lichte der geschilderten Rechtslage zu weit, weshalb das vorinstanzliche Vorgehen, den VASA-Beitrag grundsätzlich zur Tilgung der Ausfallkosten heranzuziehen, sich denn auch als falsch erweist und keinen Rechtsschutz verdient. Die vorinstanzliche Berechnungsweise ist nachstehend entsprechend zu korrigieren. k)Weil aber der durch eine spezielle Bundesabgabe bei den Verursachern finanzierte VASA-Beitrag von Bundesrechts wegen nur den Kantonen, und dort wiederum dem Kanton und den Gemeinden zusteht, ist ohne weiteres auch gesagt, dass der Bund bzw. vorliegend der Beschwerdeführer 1, keinen Anspruch auf eine anteilmässige Beteiligung an diesem Beitrag ableiten kann. Dies auch deshalb, weil solches in klarem Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) stehen würde. Mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage der korrekten Verwendung des VASA-Beitrages bedeutet dies, dass der vom Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde diesbezüglich dargelegten Berechnungsweise zur Ermittelung des ihn treffenden Anteiles nicht gefolgt werden kann. Vielmehr muss aufgrund des Gesagten die VASA-Abgeltung zwingend dem Kanton und der Stadt zugute kommen, d.h. der Bund hat aufgrund des oben ermittelten Anteils 16% der Gesamtkosten zu übernehmen, damit sichergestellt werden kann, dass der VASA-Beitrag, wie im SuG vorgesehen, nicht dem VBS als Teil der Bundesverwaltung zugute kommt. Erst von diesem derart ermittelten Betrag ist die VASA-Abgeltung in Abzug zu bringen, wodurch eine korrekte Verwendung im Sinne der erwähnten bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben gewährleistet werden kann und Kanton und Stadt im Verhältnis der sie treffenden Anteile gleichermassen davon profitieren können.
b)Gesamtkosten Fr. 2'609'284 aa) Bund (Verhaltensstörer, 16% der Gesamtkosten, gerundet)Fr. 417'485 zu verteilender RestbetragFr. 2'191’799 bb) VASA-AbgeltungFr. 1'043’714 Auf die übrigen Störer zu verteilender RestbetragFr. 1’148’085 cc) Zustandsstörer (20% = Fr. 229'617)
g)In Präzisierung und entsprechender Ergänzung der in den Ziffern 4 bis 10 der angefochtenen Verfügung angeordneten Aufteilungen und Anteile ist der Kanton Graubünden zu verpflichten, der Stadt Chur - welcher der VASA-Anteil bereits ausbezahlt worden ist - Fr. 192'766.-- (Fr. 322'766 - Fr. 130'000 [Akontozahlung]) zu bezahlen. Das VBS seinerseits hat dem Kanton Graubünden auf das in der angefochtenen Verfügung angegebene Konto Fr. 417'485.-- zu bezahlen. Der entsprechende Anteil ist, wie in Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung vorgesehen, an die Stadt Chur weiterzuleiten. Der Stadt Chur ihrerseits verbleibt ein von ihr zu tragender Anteil in der Höhe von Fr. 825'319.--. Die Beschwerden sind in diesem Sinne teilweise gutzuheissen; im Übrigen werden sie abgewiesen. 4.Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten je zu einem Drittel dem Kanton Graubünden (EKUD), der Eidgenossenschaft (VBS) und der Stadt Chur aufzuerlegen (Art. 73 VRG). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anlass (Art. 78 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden A 11 5 und A 11 6 werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Ausgehend von dem von der Stadt Chur zu tragenden Anteil von Fr. 825'319.-- wird das VBS zur Bezahlung von Fr. 417'485.-- an den Kanton Graubünden zu Handen der Stadt Chur, sowie der Kanton Graubünden zur Bezahlung eines Anteils von Fr. 192'766.-- an die Stadt Chur verpflichtet. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 4. Oktober 2012 abgewiesen (1C_566/2011).