A 10 58 4. Kammer URTEIL vom 15. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kehrichtabfuhrgebühr
Fähigkeitsausweis - durch die Gemeinde auf vier Monate pro Jahr beschränkt. Im Sommer würden die vorhandenen Wohnungen teilweise vermietet. Das Gemeindereglement sehe selber abgestufte Gebührenerhebungen je nach konkreter Nutzung vor. Ihre Container würden nicht wie jene der Privaten offen, sondern plombiert bereitgestellt und kontrolliert entsorgt. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde ... die Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. Es erscheine zunächst höchst fraglich, ob die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin nicht einmal einen klaren Antrag gestellt habe. In materieller Hinsicht sei nach Art. 27 des kommunalen Reglements über die Abfallbewirtschaftung vom 21. März 2001 (ABR) eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu bezahlen, welche zurzeit 0.75‰ des Neuwertes gemäss Gebäudeversicherung (GVA) betrage. Daneben sehe Art. 29 ABR Mengengebühren in Form von Gebinde- und Containergebühren nach den im Gebührentarif festgelegten Ansätzen vor. Währenddem die Mengengebühren sich nach dem tatsächlichen Gebrauch der Abfallentsorgung richteten, betreffe die mengenunabhängige Grundgebühr als Bereitstellungsgebühr das ganze Jahr, da die für die Abfallentsorgung zur Verfügung gestellte Infrastruktur ganzjährig gewährleistet werden müsse. Die Grundgebühr falle daher grundsätzlich unabhängig von der Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgung für alle Liegenschaften an. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es zulässig, einen Teil der mit der Abfallentsorgung verbundenen Aufwendungen den Benützern mit einer solchen Bereitstellungsgebühr zu überbinden. 4.In ihrer Replik präzisierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Reduktion der Grundgebühr Abfallentsorgung für das Jahr 2010, indem sie eine Reduktion von Fr. 2'227.-- (50% der Grundgebühr) verlangte. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit sei von den Bewilligungen her auf vier Monate pro Jahr beschränkt, weshalb sie auch nur für diese Zeit die durch die Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen benutzen könne. Darüber hinaus werde nur ein Gebäude vermietet, was mit dem beiliegenden Vertrag mit der
house-care belegt werde. Deshalb sei die erhobene Grundgebühr zu halbieren. 5.Während die Gemeinde auf eine Duplik verzichtete, stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht am 12. Januar 2011 ein weiteres Schreiben mit dem Hinweis auf ihre zeitlich auf vier Monate beschränkte wirtschaftliche Tätigkeit zu, wobei sie als Beilage die von der Gemeinde ... erteilte Gastwirtschaftsbewilligung für den Winter 2010/2011 nachreichte. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 19. Januar 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin eine neue Gastwirtschaftsbewilligung für die Zeit von Mitte Dezember 2010 bis Ende April 2011 im Zusammenhang mit einem Gesuch für eine Ausländerbewilligung beantragt habe. Sie selbst habe aber die bestehende Gastwirtschaftsbewilligung nie aufgehoben, so dass nicht die Rede davon sein könne, dass der Beschwerdeführerin die Betriebsführung nur für die erwähnte Zeitspanne gewährt werden sollte. 6.Anschliessend machte das Gericht die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass Art. 27 ABR eine Gebühr von 0.75‰ vorsehe, ihr aber nur 0.45‰ in Rechnung gestellt worden seien. Dies veranlasste die Beschwerdeführerin zur schriftlichen Mitteilung, dass sie ihren Rückerstattungsanspruch auf Fr. 1'593.-- reduziere, dafür aber verlange, dass die Gemeinde von allen anderen Eigentümern die korrekte Gebühr von 0.75‰ erhebe. Die Beschwerdegegnerin antwortete darauf, dass die Gemeindeversammlung am 29. November 2006 die Gebührensätze für die Abfallgebühren reduziert und sie somit korrekterweise eine Grundgebühr von nur 0.45‰ bei allen Abgabepflichtigen gleich erhoben habe. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Gesetz und Rechtsprechung verlangen nicht, dass die Kehrichtentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Abfallmenge, z.B. in Form einer Sackgebühr, erhoben werden. Möglich ist auch die Kombination von festen Grundgebühren (etwa zur Abgeltung der Bereitstellung der Sammel- und Transportinfrastruktur) mit mengenabhängigen individuellen Gebühren, wobei eine gewisse Schematisierung erfolgen darf (vgl. BG-Urteil 2C_415/2009 vom 22. April 2010 E. 3). Indes muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss mithin eine Abhängigkeit zur Abfallmenge aufweisen. Dagegen erachtet das Bundesgericht Abfallentsorgungsgebühren, die sich ausschliesslich nach dem Gebäudeversicherungswert einer Liegenschaft richten, als mit dem Verursacherprinzip unvereinbar (BGE 129 I 296 f. E. 3.2, mit Hinweisen). c)Dass Benützungsgebühren einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der betreffenden Einrichtung haben müssen, ergibt sich schon aus dem für Kausalabgaben geltenden Äquivalenzprinzip sowie aus dem Gebot der Rechtsgleichheit. In welcher Form dieser Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme hergestellt wird und in welchem Ausmass diese Abhängigkeit bestehen soll, liegt weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des jeweiligen Gesetzgebers. Da die Infrastruktur für die Abfallentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine (mengenunabhängige) Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden werden (BG-Urteile 2P.223/2005 vom 8. Mai 2006 E. 4.1, 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2, mit Hinweisen; VGU A 04 65 E. 1b, mit Hinweisen). Was das Verhältnis zwischen solchen Bereitstellungsgebühren (Grundgebühren) und mengenabhängigen Gebühren anbelangt, so wird für den Bereich der Kehrichtentsorgung postuliert, dass dieses ungefähr der Relation zwischen fixen und mengenproportionalen Kosten entsprechen solle. Bei den Kehrichtgebühren erachtete das Bundesgericht ein Verhältnis von 30 – 60% für die Grundgebühren, resp. 40 – 70% bei den Mengengebühren noch als
zulässig (BG-Urteile 2P.223/2005 vom 8. Mai 2006 E. 4.4, 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2; VGU A 04 09 E. 3b und A 04 65 E. 1b, mit Hinweisen). 3. a)In vorliegend zu beurteilender Konstellation wird einerseits eine Grundgebühr von zurzeit 0.45‰ des Neuwerts gemäss Gebäudeversicherung (GVA) und es werden andererseits Sack- bzw. Containergebühren nach Art. 29 f. ABR erhoben. Eine solche Kombination von festen Grundgebühren und mengenabhängigen individuellen Gebühren ist praxisgemäss zulässig, solange diese Gebühren zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Nach geltenden Ansätzen gemäss Gebührentarif (Anhang 1 zum ABR) betragen die Gebindegebühren für brennbare Siedlungsabfälle in der Gemeinde ...: Für 17 Liter Säcke: Fr. 1.-- Für 35 Liter Säcke: Fr. 1.50 Für 60 Liter Säcke: Fr. 2.20 Für 110 Liter Säcke: Fr. 5.60 Für 800 Liter Container ungepresst: Fr. 20.-- Für 600 Liter Container gepresst: Fr. 30.-- In Rechnung gestellt wurde der Beschwerdeführerin eine Grundgebühr Abfall in der Höhe von total Fr. 4'454.65. Bei insgesamt 23 Wohneinheiten entspricht dies einer Bereitstellungsgebühr von Fr. 193.68 pro Wohneinheit. Da die Beschwerdeführerin keine detaillierten Angaben zu ihrem jährlichen, tatsächlichen Aufwand für Sack- bzw. Containergebühren gemacht hat, lassen sich die individuellen Mengengebühren pro Wohneinheit nicht genau feststellen. Immerhin lässt sich jedoch anhand der Grundgebühr in der Grössenordnung von Fr. 190.-- eruieren, dass ein Missverhältnis zwischen den Mengen- und den Grundgebühren nach Lage der Akten auszuschliessen ist. Denn wenn von einer durchschnittlichen Nutzung von etwa 200 Kehrichtsäcken zu 35 Liter pro Wohneinheit und Jahr ausgegangen würde, entspräche dies Mengengebühren von insgesamt Fr. 300.--. Ein Missverhältnis oder eine Verletzung des Verursacherprinzips hat die Beschwerdeführerin sodann auch nicht substantiiert behauptet. Damit bleibt festzuhalten, dass vorliegend kein Verstoss gegen das bundesrechtlich statuierte Verursacherprinzip gegeben ist.
b)Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei aufgrund der Gastwirtschaftsbewilligung durch die Gemeinde verpflichtet, ihren wirtschaftlichen Betrieb als Garni-Hotel auf vier Monate pro Jahr zu beschränken. Ausgehend von der im Jahre 1969 erteilten Baubewilligung verhält es sich aber so, dass für die nicht verkäuflichen Wohnungen ein Betrieb als Garni-Hotel unter Führung eines Betriebsleiters mit einem Fähigkeitsausweis nach kantonalem Gastwirtschaftsbewilligungsrecht vorausgesetzt wurde. Eine zeitliche Befristung des Betriebs als Garni-Hotel auf vier Monate pro Jahr lässt sich der seinerzeitigen Baubewilligung nicht entnehmen, so dass mit der Beschwerdegegnerin angenommen werden darf, dass prinzipiell auch ein ganzjähriger Betrieb des Garni-Hotels möglich wäre. Die zeitliche Einschränkung auf vier Monate wirtschaftlichen Betriebs des Garni-Hotels hat die Beschwerdeführerin infolgedessen selbst zu verantworten. Überdies gibt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vertrag an die house-care zu, dass die Wohnungen eines Gebäudes auch im Sommer vermietet werden. In diesem Rahmen benutzt die Beschwerdeführerin das kommunale Abfallentsorgungssystem also ohnehin nicht nur die geltend gemachten vier Monate wirtschaftlichen Betriebs als Garni-Hotel. Sodann stehen hier nur die Grundgebühren für die Kehrichtsentsorgung zur Diskussion, die für das ganze Gemeindegebiet unabhängig von der tatsächlichen Nutzung ganzjährig erhoben werden, obwohl alle mit dem Tourismus verbundenen Nutzungen an sich nur auf die zwei Hauptsaisons Winter und Sommer ausgerichtet sind. Dass dies generell zu unannehmbaren Resultaten führt, hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch substantiiert nachgewiesen. Damit erweist sich das beschwerdeführerische Vorbringen aber als unbegründet. 4.Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend