A 09 8 URTEIL vom 14. Juli 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantonssteuer 1.Am 26. März 2008 reichte ..., gelernte Pharmaassistentin und zuletzt als Pflegerin tätig, ihre Steuererklärung für das Jahr 2007 ein. Bei den Berufsauslagen machte sie Fahrkosten in Höhe von Fr. 28'600.-- geltend. Dieser Betrag ergebe sich aus der viermal täglichen Fahrt zwischen ihrem Wohn- und Arbeitsort. Ferner zog die Steuerpflichtige einen Betrag über Fr. 15'632.-- für allgemeine Berufsauslagen ab. Gemäss Angaben in der Steuererklärung, die jedoch nicht weiter belegt wurden, setzt sich dieser Betrag aus Weiterbildungs- und Umschulungskosten in Höhe von Fr. 1'877.-- sowie aus Anwalts- und Gerichtskosten über insgesamt Fr. 13'755.-- zusammen. 2.Am 10. Juli 2008 erliess die kantonale Steuerverwaltung die definitive Veranlagungsverfügung für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2007. Statt der geltend gemachten viermal täglichen Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, liess die Steuerverwaltung nur einen Abzug für zwei Fahrten pro Tag zu. Stattdessen wurde der Steuerpflichtigen ein Abzug für auswärtige Verpflegung gewährt, dies jedoch in reduziertem Masse, da eine Kantinenverpflegung möglich sei. Für die Weiterbildungskosten bestünden keine Nachweise und auch Anwalts- und Gerichtskosten seien nicht abziehbar, weshalb statt der geltend gemachten effektiven Kosten der Pauschalabzug über Fr. 2'800.-- gewährt werde. 3.Gegen diese Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2007 erhob die Steuerpflichtige am 10. August 2008 Einsprache und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung führte sie aus,

dass ihre Mittagszeit sehr lange (11.00 bis 16.00 Uhr) daure, weshalb sie jeweils zur Verpflegung nach Hause gefahren sei. Andernfalls müsse sie einen Abzug für Hotelübernachtungen verlangen, da es ihr vor allem im Winter kaum möglich sei, von ihrer Arbeits- zur Wohnstätte zu fahren. Ferner erläuterte die Steuerpflichtige, dass der Abzug der geltend gemachten Prozesskosten gerechtfertigt sei, da diese Kosten durch ein von ihrer Arbeitgeberin angezeigtes Strafverfahren entstanden seien. Sie habe die angezeigte Tat jedoch nicht begangnen, was die eingereichte Einstellungsverfügung bestätige. Schliesslich lege sie zum Nachweis der angefallenen Weiterbildungskosten die entsprechenden Belege des Instituts für berufliche Weiterbildung Graubünden (IBW) bei. 4.Mit Entscheid vom 9. September 2008 hiess die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Die Weiterbildungskosten wurden aufgrund der eingereichten Belege gewährt. Im Übrigen wurde die Einsprache aber abgewiesen. Zur Begründung betreffend Fahrkosten führte die Steuerverwaltung aus, dass gemäss Praxis für die Hin- und Rückfahrt über Mittag höchstens der Pauschalansatz für Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung gemäss Art. 31 lit. b des kantonalen Steuergesetzes (StG; BR 720.000) gewährt werden könne. Soweit die Fahrkosten die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung nämlich überschreiten würden, handle es sich um Lebenshaltungskosten, die nicht zum Abzug zugelassen seien. Betreffend die Prozesskosten werde die Einsprache abgewiesen, weil Kosten aus Rechtsstreitigkeiten nur dann abzugsfähig seien, wenn sie zur Erhaltung, Sicherung oder Mehrung des beruflichen Einkommens aufgewendet worden seien. Ein solcher Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens fehle aber im vorliegenden Fall, weshalb die Beträge nicht zum Abzug zugelassen seien. 5.Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige am 30. September 2008 erneut Einsprache. Sie verlangte unter anderem einen Pauschalabzug von Fr. 100.-- für auswärtige Übernachtungen während den Wintermonaten. Diese Beiträge habe sie jeweils ihrem Kollegen in bar bezahlt. Entgegen ihrer Ankündigung wurde kein entsprechender Mietvertrag beigelegt. Der Abzug

der Anwalts- und Gerichtskosten sei gerechtfertigt, da sie um Lohnzahlungen habe kämpfen müssen, zumal ihr die damalige Arbeitgeberein die ihr zustehenden Löhne beinahe nicht ausbezahlt hätte. Schliesslich verlangte die Steuerpflichtige in der Einsprache die Berücksichtigung für Zinsen von Sparkapitalien von Fr. 700.-- bzw. Fr. 298.-- sowie für Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 971.--. 6.Am 17. Februar 2009 erliess die Steuerverwaltung Graubünden erneut einen Einspracheentscheid. Sie wies die Einsprache betreffend Übernachtungen sowie Anwalts- und Gerichtskosten ab. Die Fahrkosten für den Arbeitsweg seien ihr für das ganze Jahr gewährt worden, weshalb auch Kosten für allfällige einzelne Übernachtungen am Arbeitsort gedeckt seien. Bezüglich Anwalts- und Gerichtskosten wiederholte die Steuerverwaltung die Ausführungen von ihrem vorhergehenden Entscheid. 7.Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige am 15. März 2009 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Gewährung des Abzugs der Anwalts- und Gerichtskosten sowie jener für die Nachtarbeit. In ihrer Begründung zu den Anwalts- und Gerichtskosten wiederholte sie, dass ein solcher Abzug gerechtfertigt sei, weil sie aufgrund des Strafverfahrens für ihre Lohnzahlungen habe kämpfen müssen. Teilweise seien ihr gar zustehende Löhne nicht überwiesen worden. Ferner würden betreffend ihrer Einsprache gegen das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) wegen der verhängten Einstelltage noch die Kosten des Verwaltungsgerichts hinzukommen. Auch diese Kosten hätten nämlich direkt etwas mit dem Einkommen zu tun. Total handle es sich demnach für das Jahr 2007 um einen Betrag in Höhe von Fr. 13'085.40. Ferner habe sie im Jahr 2007 70 Nächte gearbeitet, was durch die beigelegten Lohnabrechnungen bestätigt werde. Es seien ihr deshalb auch diesbezüglich die entsprechenden Abzüge zu gewähren. 8.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. Es gehe

im vorliegenden Fall lediglich um die Frage, ob es sich bei den durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzügen um notwendige Berufskosten handle. Nur dann nämlich seien diese gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StG bzw. Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) abziehbar. Prozesskosten seien nur abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Sicherung des Berufseinkommens entstünden. Dies gelte insbesondere bei der Geltendmachung von Lohnansprüchen, nicht jedoch bei einem Strafverfahren, zumal bei einem solchen die persönliche Verantwortung der Steuerpflichtigen im Vordergrund stehe. Da es sich beim in casu geltend gemachten Betrag in Höhe von Fr. 13'085.40 gerade um Kosten aus einer Strafuntersuchung handle, sei ein Abzug nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar zumindest teilweise einen Zusammenhang mit der Einkommenserzielung, jedoch habe dieser Aufwand anhand der eingereichten Unterlagen nicht geprüft werden können, da sie die ziffernmässigen Belege der diesbezüglichen Aufwendungen des Anwaltsbüros nicht beigebracht habe. Betreffend das zweite Vorbringen der Beschwerdeführerin machte die Steuerverwaltung geltend, dass wenn eine Hauptmahlzeit aus beruflichen Gründen nicht zu Hause eingenommen werden könne, die dadurch bedingten Mehrkosten als notwendige Berufskosten abziehbar seien. Dies gelte auch bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit. Der entsprechende Abzug für auswärtige Verpflegung betrage täglich Fr. 15.-- bzw. jährlich Fr. 3'200.--. Gebe es am Arbeitsort die Möglichkeit einer Verpflegung in der Kantine, so reduziere sich der mögliche Abzug um die Hälfte. In casu habe die Beschwerdeführerin genau diese Möglichkeit, weshalb ihr mit dem Abzug von Fr. 1'600.-- pro Jahr bereits das Maximum gewährt worden sei. Es sei somit auch gar nicht relevant, ob sie tagsüber oder im Rahmen durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit gearbeitet habe. Im Übrigen sei es sogar fraglich, ob und während wie vieler Nächte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 überhaupt mindestens achtstündige Nachtarbeit geleistet habe. Aus den eingereichten Kopien der Lohnabrechnung gehe das nicht hervor.

9.Am 15. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin ihre Einsprache (recte: Replik) ein. Sie wiederholte darin weitgehend die Ausführungen der Beschwerde. Die Steuerverwaltung ihrerseits verzichtete mit Schreiben vom 2. Juli 2009 auf die Einreichung einer ausführlichen Duplik. Auch sie verwies auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung, an denen sie weiter festhalte. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Da der Streitwert vorliegend höchstens Fr. 415.-- (gesamter Steuerbetrag für die Kantonssteuer für das Jahr 2007) beträgt und es keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gilt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 17. Februar 2009, in welchem die für das Jahr 2007 massgebenden Steuerfaktoren betreffend die Kantonssteuern festegelegt wurden. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die kantonale Steuerverwaltung zu Recht dagegen ausgesprochen hat, die geltend gemachten Anwalts- und Gerichtskosten abzuziehen sowie weitere Abzüge für die Nachtarbeit zu gewähren. 3. a)Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c StG bzw. der gleich lautenden Bestimmung in Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG können unselbständig Erwerbende „übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten“ als Berufskosten vom Einkommen abziehen. Als abziehbare Berufskosten gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (BKV; SR 642.118.1) Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und

in einem direkten ursächlichen Zusammenhang stehen. Gemäss der Rechtsprechung reicht es, wenn die Kosten im Wesentlichen durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst worden sind (BGE 124 II 29 E. 3a). Zum Abzug gebrachte Gewinnungskosten müssen grundsätzlich in der massgebenden Steuerperiode angefallen sein und mit dem in dieser Periode erzielten Einkommen in Beziehung stehen. Für den Abzug von Anwaltskosten im Besonderen gilt, dass die entsprechenden Aufwendungen des Rechtsvertreters veranlasst und für die Erzielung des Einkommens nicht zum vornherein völlig unnütz waren. Solche Kosten sind gemäss der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich zum Abzug zugelassen. Dies gelte selbst dann, wenn die Konsultation des Anwalts nur zu einem geringen Teil erfolgreich sei und nur zu einer geringen Erhöhung des Einkommens führe. Erforderlich sei aber auf jeden Fall ein direkter Zusammenhang des Anwaltsaufwands mit der Einkommenserzielung, was allgemeine Rechtsberatung sowie Mandate, die ausserhalb der streitigen Einkommensquelle stehen, ausschliesse (Entscheid des Bundesgerichts 2C_266/2008 vom 16. Dezember 2008, E. 5.2 f.). Auslagen für Strafprozesse sind grundsätzlich nicht zu den Berufsauslagen zu zählen, ausgenommen allenfalls solche im Bereich besonderer Berufsrisiken. Strafprozesse betreffen nämlich primär die Person des Steuerpflichtigen und nicht bzw. nur mittelbar dessen Berufstätigkeit, weshalb der nötige Zusammenhang zur Einkommenserzielung nicht gegeben ist (Thomas Koller, Bemerkungen zum Urteil 2.A.90/2001 und 2A.91/2001 vom 25. Januar 2002, in: AJP 2003, S. 1232 bis 1240, Ziffer 6.1 mit weiteren Hinweisen). b)Im vorliegenden Fall geht es primär um ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin. Sie wurde von ihrer Arbeitgeberin verdächtigt, mehrmals Geld entwendet zu haben. Das wegen Verdachts auf Veruntreuung am 19. Juni 2002 eröffnete Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 7. August 2003 jedoch wieder eingestellt. Aufgrund des Beweisergebnisses könne der Angeschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Während diesem Strafverfahren liess sich die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten. Da die Arbeitgeberin sich zwischenzeitlich auch noch

geweigert hatte, der Beschwerdeführerin die dieser zustehenden Löhne auszuzahlen, kümmerte sich deren Rechtsvertreter auch um dieses Anliegen. Dies bestätigen die eingereichten Kopien der Anwaltskorrespondenz, wobei sich bei den Aktennotizen an die Klientin bereits in der Betreffzeile der Hinweis auf „ausstehende Löhne“ findet. Es ging demnach bei dieser Rechtsvertretung nicht nur um das Strafverfahren an sich, sondern auch um geschuldete Lohnzahlungen. Diese haben zwar insofern einen Zusammenhang mit dem Strafverfahren, als dass dieses für die Arbeitgeberin den Ausschlag zur Nichtbezahlung gab. Trotzdem sind die beiden Streitobjekte in casu getrennt anzuschauen. Beim Eintreiben der offenen Lohnforderungen geht es demnach nicht um das eigentliche Strafverfahren und somit um die Person der Steuerpflichtigen, sondern es steht der Lohn im Vordergrund. Ein direkter Zusammenhang des Anwaltsaufwands mit der Einkommenserzielung ist diesbezüglich demnach gegeben. Bezüglich dem zeitlichen Element ist zu beachten, dass die eingereichte Anwaltsrechnung mit dem Betreff „... Apotheke / Strafverfahren / Kündigung“ (Strafverfahren war hängig in den Jahren 2002 und 2003) gemäss Auflistung der Beschwerdeführerin erst vom 9. Januar 2006 datiert. Bezahlt wurde die Rechnung im Jahr 2007, weshalb die Beschwerdeführerin den Betrag auch für dieses Jahr zum Abzug bringen möchte. Nicht geprüft, wurde durch die Steuerverwaltung, ob dadurch allenfalls das Periodizitätsprinzip verletzt ist. Wie erwähnt, hat sie sich in ihrer Begründung lediglich darauf berufen, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen den Anwaltskosten und dem Einkommen nicht gegeben sei, was mit den vorigen Erwägungen aber zumindest teilweise widerlegt wurde. Es bleibt Sache der Steuerverwaltung, sich nach der Rückweisung mit dieser Thematik zu befassen. Das Gleiche gilt für die geltend gemachten Rechnungen des Kreisamtes ... bzw. des Bezirksgerichts. Auch bei diesen Zahlungen ist einerseits zu prüfen, ob der erforderliche Zusammenhang mit der Einkommenserzielung gegeben ist und andererseits, ob ein allfälliger Abzug den Grundsätzen des Periodizitätsprinzips stand hält. Bezüglich der Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Graubünden betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (S 07 162 und S 07 163) ist anzumerken, dass es sich bei den Bezahlungen durch die Arbeitslosenversicherung um einen Einkommensersatz handelt. Wenn sich

die Beschwerdeführerin nun gegen eine Einstellung dieser Bezahlungen wehrt, so ist ein ausreichender Zusammenhang zum Einkommen gegeben. Deren Bezahlung ist aber ratenweise erst im Jahr 2008 aufgenommen worden und läuft für den noch offenen Betrag von Fr. 450.-- heute noch, sodass ein Abzug allenfalls für die Steuerjahre 2008 und 2009 gegeben sein kann, nicht aber für das hier zur Diskussion stehende Steuerjahr 2007. c)Betreffend die Höhe der angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten macht die Steuerpflichtige in ihrer Beschwerde geltend, dass sie den gesamten Betrag in Höhe von Fr. 13'085.40 in der Steuererklärung zum Abzug bringen könne. Entsprechend den obigen Ausführungen ist ein Abzug jedoch nur insoweit rechtens, als dass die betreffenden Kosten in engem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Nicht abgezogen werden dürfen in casu die Aufwendungen des Rechtsvertreters bzw. des Gerichts betreffend das Strafverfahren. Es stellt sich nun die Frage, in welchem betragsmässigen Umfang die geltend gemachten Kosten im konkreten Fall zum Abzug gebracht werden können. Die Steuerverwaltung führt in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich aus, dass der entsprechende Aufwand anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen weder im Veranlagungs- und Einspracheverfahren noch im Rahmen der zu beurteilenden Beschwerde geprüft werden könne, weil sie die ziffernmässigen Belege, wie Rechnungskopien und Zahlungsnachweise, der diesbezüglichen Aufwendungen des Anwaltsbüros nicht beigebracht habe. Mit dieser Begründung macht es sich die Steuerverwaltung jedoch zu einfach. Statt lediglich im Nachhinein auszuführen, dass keine Kosten abgezogen werden können, da nicht alle relevanten Unterlagen eingereicht worden seien, hätte die Steuerverwaltung bei der Beschwerdeführerin zuvor konkrete Belege einfordern müssen. Dies umso mehr, als dass es aufgrund der eingereichten Anwaltskorrespondenz auch für sie ersichtlich war, dass zumindest bei einigen Aufwendungen der erforderliche Zusammenhang mit der Einkommenserzielung gegeben ist. Es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, abzuklären in welchem Umfang die Kosten mit der Einkommenserzielung zusammenhängen und somit abziehbar sind. Aus diesem Grund wird der Entscheid der

Steuerverwaltung an diese zurückgewiesen mit dem Auftrag, die entsprechenden Kosten abzuklären. Gegen diesen Entscheid wiederum gibt es dann eine Weiterzugsmöglichkeit an das Verwaltungsgericht. Auch betreffend die Höhe der geltend gemachten Kosten ist nochmals auf BGE 2C_266/2008 zu verweisen. In diesem Fall wurde die Hälfte des im relevanten Jahr an den Anwalt bezahlten Betrages zum Abzug zugelassen. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, dass dies im Rahmen des der kantonalen Behörde in diesem Bereich zustehenden Ermessens liege. Für einen weitergehenden Abzug fehle der dafür erforderliche Nachweis eines direkten Zusammenhangs zwischen dem Anwaltsaufwand und der Einkommenserzielung. An dieser Stelle ist auch die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie eine Mitwirkungspflicht trifft. Mit der Steuererklärung hat die Pflichtige den Steuerbehörden nämlich in allen Einzelheiten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für den Bestand und die Höhe der Steuerschuld massgebend sind, Auskunft zu erteilen. Fehlen im Steuererklärungsformular die Beilagen oder wichtige Angaben, so wird dieses der Pflichtigen unter Ansetzung einer angemessenen Frist, zur Vervollständigung zurückgegeben (Art. 128 Abs. 1 StG, Art. 124 Abs. 3 DBG). Lässt sich die Veranlagung aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht ohne weiteres vornehmen, sind die für die Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. Die Veranlagungsbehörde kann den Pflichtigen befragen, Urkunden und Belege einfordern etc. Dabei ist sie immer an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden. Bleibt eine feststellungsbedürftige Tatsache trotzdem unbewiesen, so gilt in Anwendung des Grundsatzes von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) der allgemeinen Regel über die Verteilung der objektiven Beweislast folgend, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden Tatsachen den Beweis zu erbringen hat, währenddem dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben (BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Werden Nachweise für geltend gemachte Abzüge nicht erbracht, handelt es sich um ein Verfahrensrecht der Steuerpflichtigen, weshalb bei Nichterbringung des Beweises die geltend gemachten Aufwendungen abzuerkennen sind. Wie erwähnt, bedeutet das für

den vorliegenden Fall einerseits, dass von Seiten der Steuerverwaltung eine klare Aufforderung verlangt wird und dass die Beschwerdeführerin andererseits zur Einreichung der entsprechenden Dokumente verpflichtet ist. 4.Überdies verlangt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Gewährung eines Abzuges für die geleistete Nachtarbeit. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG sind Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass eine Hauptmahlzeit aus beruflichen Gründen nicht zu Hause eingenommen werden kann, als abziehbare Berufskosten zu qualifizieren. Dasselbe gilt gestützt auf die erwähnten Bestimmungen auch für die bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit entstehenden Mehrkosten. Abziehbar sind aber nicht die effektiven, sondern lediglich die notwendigen Mehrkosten, das heisst jene, deren Vermeidung nicht zumutbar ist. Diese Kosten sind gemäss Art. 6 Abs. 1 (in fine) BKV pauschalisiert, wobei der Nachweis höherer Kosten diesbezüglich ausgeschlossen ist. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 BKV wird nur der halbe Abzug gewährt, wenn die Möglichkeit der Verpflegung in einer Kantine oder einem Personalrestaurant des Arbeitgebers besteht, zumal in diesen Fällen auch geringere Verpflegungskosten anfallen. Nicht möglich ist die Kumulation des Abzugs für Mehrkosten auswärtiger Verpflegung und des Abzugs für Schichtarbeit (vgl. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, S. 650 ff.; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 261). Gestützt auf diese Ausführungen hat die kantonale Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin, welche die Möglichkeit einer Kantinenverpflegung hat, mit der definitiven Veranlassungsverfügung für das Jahr 2007 am 10. Juli 2008 die Hälfte des Pauschalabzuges in Höhe von jährlich Fr. 1'600.-- gewährt. Da die Kumulation dieses gewährten Abzuges mit einem solchen für Schichtarbeit nicht möglich ist, ändert sich nichts daran, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie teilweise auch über Nacht gearbeitet habe. Der maximale Abzug wurde ihr damit nämlich bereits gewährt. Es kann demnach auch offen bleiben, ob und während wie vieler Nächte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 tatsächlich mindestens achtstündige Nachtarbeit geleistet hat. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

5.Zusammenfassend wird die Beschwerde betreffend die Abzüge für Anwalts- und Gerichtskosten gutgeheissen und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es ist an ihr zu eruieren, welche der geltend gemachten Kosten im materiellen und zeitlichen Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen und somit zum Abzug gebracht werden können und welche nicht. Betreffend die Abzüge für geleistete Nachtarbeit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zur Hälfe zulasten der Beschwerdeführerin und zur Hälfte zulasten der Beschwerdegegnerin. Den Parteien steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.400.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.284.-- zusammenFr.684.-- gehen zur Hälfte zulasten von ... und zur anderen Hälfte zulasten des Kantons Graubünden (kantonale Steuerverwaltung). Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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14.07.2009
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25.03.2026