A 09 62 4. Kammer URTEIL vom 11. Mai 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Beitragsverfahren (Einleitung)

  1. a)Mit Beschluss vom 22.06.2009 legte der Gemeindevorstand ... fest, dass die Kostenverteilung für den Strassenabschnitt „...“ neu zu je 50% auf die private und die öffentliche Interessenz entfallen sollte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hatte sich dazu bereits mit Urteilen vom 16.10.2007 (VGU A 07 27; Nichteintretensentscheid) und 09.05.2008 (VGU A 08 6; Gutheissung Beschwerde und Festlegung des Kostenanteils aus öffentlicher Interessenz (ÖI) auf 70% und privater Interessenz (PI) auf 30% - nach Abzug aller Subventionsbeiträge) zu den verbleibenden Restkosten für den Neubau des erwähnten Strassenstücks geäussert, wobei letzteres Verwaltungsgerichtsurteil vom Bundesgericht mit Urteil vom 24.12.2008 (BGU 2C_712/2008) bestätigt wurde, indem die von der politischen Gemeinde erhobene Beschwerde betreffend Grundeigentümerbeiträge (Erneuerung ...bergstrasse ...) abgewiesen wurde, soweit das Bundesgericht darauf eintrat. b)Mit gemeinsamer Einsprache vom 04.08.2009 beantragten fünf Grundeigentümer im Einzugsgebiet die abgeänderte Kostenverteilung laut neuem Gemeindevorstandsbeschluss (zumindest) wieder rückgängig zu machen. Mit Einspracheentscheid vom 13.10.2009 wies die Vorinstanz den Antrag auf Beibehaltung der früheren Kostenverteilung (70% ÖI und 30% PI) zu Gunsten ihrer neuen Kostenverteilung (50% ÖI und 50% PI) jedoch ab. 2.Dagegen erhoben die fünf Einsprecher am 10.11.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen

Einspracheentscheids und Verpflichtung der Vorinstanz, die bisherigen Kostenanteile (70% ÖI - 30% PI) beizubehalten. Eventuell sei bei Abweisung der Beschwerde die Wegstrecke „... bis ...“ (2. Etappe gemäss ursprünglichem Gemeindebeschluss vom 25.10.2002) nicht ins Beitragsgebiet einzubeziehen und dementsprechend das Perimetergebiet auf alle oberhalb der Wegstrecke „... bis Pflanzgarten“ (1. Etappe gemäss Gemeindebeschluss vom 25.10.2002) liegenden Grundstücke zu beschränken. Subeventuell sei die Sache zu erneuter Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusammenfassend könne dazu festgehalten werden, dass der Gemeinde weder die Möglichkeit gegeben werden müsse noch könne, die rechtskräftig festgesetzten Interessenzanteile nachträglich zu ändern. Versäumnisse im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren habe die Gemeinde selber zu tragen und sie sei nicht berechtigt, in Rechtskraft erwachsene Gerichtsurteile zu widerrufen. Ohnehin sei nicht davon auszugehen, dass die Gemeinde die Privat- und Gemeindeanteile anders festgesetzt hätte, wenn sie das Gesetz im Zeitpunkt der früheren Entscheide anders (das heisst unter Abzug der Beiträge von Dritten) ausgelegt hätte. Jedenfalls gebe es für die nachträgliche Änderung der Interessenzanteile keine sachlichen Gründe. Diese Interessenzaufteilung sei denn auch durch die Gemeinde in den bisherigen Gerichtsverfahren stets akzeptiert worden. Wenn nun der Gemeindevorstand von dieser Anerkennung quasi entbunden werde, könnten die Beschwerdeführer im Gegenzug sicherlich nicht auf einer früheren Anerkennung behaftet werden. In diesem Fall müsste das Perimetergebiet wie beantragt abgeändert werden. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde (Vorinstanz) kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht habe in einem obiter dictum ausdrücklich die Frage aufgeworfen, ob man der Vorinstanz ohne weiteres unterstellen dürfe, dass sie den Privatanteil auch dann auf 30% festgesetzt hätte, wenn sie von dieser korrigierten Auslegung des Gesetzes ausgegangen wäre, oder ob ihr die Möglichkeit gegeben werden müsse (oder könne), diese – der seinerzeitigen Kreditbewilligung zugrundeliegende – Vorgabe innerhalb des nach Art. 63 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) zulässigen

Rahmens nachträglich zu ändern. Dass eine solche Abänderung in Zukunft unzulässig sei, habe das Bundesgericht auf jeden Fall nicht gesagt. Die Aufteilung in 30% Privatinteressenz (PI) und 70% öffentliche Interessenz (ÖI) sei früher nie bestritten gewesen und die Vorinstanz hätte damals während hängigem Verfahren eine Änderung der Interessenzen gar nicht beantragen können. Schliesslich würden die Gesamtbaukosten um die Fr. 1.354 Millionen erreichen und die Restkosten unter Abzug der Subventionen ca. Fr. 589'000.-- ausmachen. Eine Aufteilung 30% PI zu 70% ÖI würde einen Anteil für die Privateigentümer von lediglich Fr. 176'758.-- und für die Vorinstanz von Fr. 412'435.-- und eine solche von 50% PI zu 50% ÖI von je Fr. 294'137.-- ergeben, während gemäss Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung ein Privatanteil um die Fr. 400'000.-- und ein Gemeindeanteil um die Fr. 183'000.-

  • errechnet worden seien. Im Interesse der öffentlichen Finanzen und in Berücksichtigung der den Privaten erwachsenden Sondervorteile habe sie gar keine andere Wahl gehabt, als mit dem neuen Einleitungsbeschluss der durch das Bundesgerichtsurteil neu geschaffenen Situation Rechnung zu tragen. In rechtlicher Hinsicht beurteile sich die Frage, ob eine Verfügung widerrufen werden könne, einzig und allein nach Art. 25 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Dafür müssten zwei Voraussetzungen erfüllt sein, welche hier beide gegeben seien (1. Änderung der Sach- und Rechtslage; 2. Keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen). Diese Änderung sei wie jene des Perimetergebietes aus raumplanungsrechtlicher Sicht ebenfalls geboten. Die Aufteilung 50% PI zu 50% ÖI sei sachlich in jeder Hinsicht begründet. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Erstverfahren festgestellt habe, sei der Einbezug der Liegenschaften im Gebiet „... bis ...“ gerechtfertigt, nachdem die Eigentümer unzweifelhaft von der Sanierung profitierten. 4.In ihrer Replik (freigestellte Stellungnahme) hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und ergänzten noch, dass die Vorinstanz in vergleichbaren Perimeterverfahren aus den 70-er Jahren jeweils eine öffentliche Interessenz von ca. 75% übernommen habe. Sie habe selber in ihrer Vernehmlassung im Gerichtsverfahren A 08 6 ausgeführt, im Jahr 2002 bzw. 2003 von ihrer früheren unrichtigen Praxis abgewichen zu sein, also

habe sie es früher eben anders (und wohl richtig) gemacht. Die behauptete Wendung „zumindest nicht willkürlich“ besage nichts Spezielles und habe das Bundesgericht in seinem Urteil gar nicht verwendet. Die Vorinstanz habe stets die Aufteilung der Interessenzen in den Vordergrund gestellt, welche auch nach Art. 22 und Art. 23 der Verordnung zum kantonalen Raumplanungsgesetz (KRVO) zur ersten Phase gehörte und nicht wie jetzt in die Kostenverteilungsphase von Art. 24-26 quasi verschoben werde. Wenigstens hätte sie früher erwähnen müssen, dass sie bei Bestätigung der Restkostenfrage jene der Aufteilung der Interessenzen direkt aufwerfe, was sie jedoch nie gemacht habe. Auf jeden Fall habe sich jetzt weder die Sach- noch die Rechtslage verändert. Die von der Vorinstanz in den Vordergrund gestellten finanziellen Interessen könnten auch nicht als öffentliche Interessen bezeichnet werden, sodass die Widerrufsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der materiell rechtskräftige Entscheid über die Aufteilung in Privatinteressenz und öffentliche Interessenz könne nicht mehr geändert werden. 5.In ihrer Duplik bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag. Sie akzeptiere voll und ganz die Urteile des Verwaltungs- und Bundesgerichtes, was aber zu einer neuen Ausgangslage sowohl für sie als auch für die Grundeigentümer führe und dieser völligen Änderung habe sie mit einer neuen Verfügung Rechnung getragen. Dabei berücksichtige sie die neu durch die Gerichtsurteile entstandene Sach- und Rechtslage betreffend den völlig veränderten Aufteilungsschlüssel. Dementsprechend habe sie den Privatanteil von Fr. 176'758.-- auf Fr. 294'137.-- erhöht. Bei ihrer Information der Stimmbürger bei der Initiative zur Verringerung des Privatanteils zur ...bergstrasse vom 12.08.2006 sei sie ausdrücklich von einer doppelt so grossen Privatinteressenz im Verhältnis zur öffentlichen Interessenz ausgegangen. Um eine allzu krasse Ungleichbehandlung zwischen den übrigen Beitragsverfahren für die ...bergstrasse und dem vorliegenden zu vermeiden, habe sie nach den bekannten Urteilen die Anteile zwingend anpassen müssen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a) Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in zwei Urteilen zur anstehenden Thematik betreffend Grundeigentümerbeitrag für die Erneuerung der ...bergstrasse, Streckenabschnitt ..., in der betreffenden Gemeinde geäussert (VGU A 07 27 und A 08 6). Mit Urteil vom 24.12.2008 [Proz.-Nr. 2C_712/2008] erhielt noch das Bundesgericht die Gelegenheit, über die Rechtmässigkeit der vom angerufenen Verwaltungsgericht im Urteil A 08 6 (Dispostiv Ziff. 1) bestätigten Kostenanteile aus öffentlicher Interessenz 70% (ÖI) und Privatinteressenz 30% (PI) zu urteilen. Im Bundesgerichtsurteil wurde in den Erwägungen 5.3 und 6. was folgt bestimmt: „Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, der in Art. 63 KRG/GR vorgesehene Rahmen für die Aufteilung von Gemeindanteil und Privatanteil beziehe sich auf die nach Abzug von Subventionen verbleibenden Nettokosten der Gemeinde, liegt hierin nach dem Gesagten kein Verstoss gegen das Willkürverbot und damit auch keine Verletzung der Gemeindeautonomie. Eine andere Frage ist, ob man der Gemeinde ohne weiteres unterstellen darf, dass sie den Privatanteil auch dann auf 30% festgesetzt hätte, wenn sie von dieser korrigierten Auslegung des Gesetzes ausgegangen wäre, oder ob ihr die Möglichkeit gegeben werden muss (oder könnte), diese – der seinerzeitigen Kreditbewilligung durch die Gemeindeversammlung zugrunde liegende - Vorgabe innerhalb des nach Art. 63 KRG/GR zulässigen Rahmens nachträglich zu ändern. Die Beschwerdeschrift enthält hiezu aber keinerlei Ausführungen, jedenfalls keine tauglichen Rügen, weshalb auf diesen Aspekt nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen, soweit (angesichts der zum Teil appellatorischen Vorbringen) darauf einzutreten ist.“ b)Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie ihren ursprünglichen Einleitungsbeschluss vom 25.10.2002 betreffend Kostenverteilung (30/70) mit neuem Beschluss vom 22.06.2009 (Anteile 50/50) einzig „widerrufen“ habe, weil sich die massgebliche Sach- und Rechtlage durch das erwähnte Bundesgerichtsurteil verändert habe und deshalb eine Anpassung des bisherigen Verteilschlüssels zwingend notwendig geworden sei, zumal einer solchen Korrektur auch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegengestanden seien. Dieser Rechtsauffassung kann sich das Gericht aus folgenden Gründen nicht anschliessen. c)Ein Widerruf im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VRG scheitert schon daran, dass Verfügungen und Erlasse von Verwaltungsinstanzen, über die ein Gericht

bereits einmal materiell entschieden hat und die somit in volle Rechtskraft erwachsen sind, grundsätzlich nicht mehr im Nachhinein in Form eines neues Beschlusses abgeändert werden können. Eine solche „Anpassung“ ist schlichtweg unzulässig. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung regelt ein Gerichtsurteil ein Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien im Dispositiv verbindlich. Die Verbindlichkeitswirkung umschliesst zunächst die formelle Rechtskraft des Dispositivs. Dies bedeutet, dass die darin angeordneten Pflichten, Gebote, Verbote oder Ansprüche letztlich gar mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung (vgl. dazu Art. 79 ff. VRG) durchgesetzt werden können, wenn sie nicht freiwillig befolgt werden. Mit der formellen Rechtskraft paart sich bei Justizurteilen die materielle Rechtskraft. Ihr zufolge darf und kann das, was rechtskräftig entschieden worden ist, von der unterlegenen Partei nicht mehr zum Thema eines neuen Verfahrens gemacht werden. Die materielle Rechtskraft schneidet somit die Möglichkeit ab, die schon geklärte (VGU A 08 6; Dispositiv Ziff. 1) und gar noch bestätigte Streitfrage (BGU 2C_712/2008 Erw. 5.3 und 6.) erneut aufzugreifen. Das in den erwähnten Gerichtsverfahren verbindlich Festgelegte und Entschiedene ist massgebend und von allen Rechtsunterworfenen in der Folge unabänderlich zu respektieren. Ein neues ordentliches Beschluss- oder Prozessverfahren über den gleichen Streitgegenstand ist also nicht mehr zulässig. Das frühere formell rechtskräftige Urteil müsste zuvor mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel (z.B. Revision nach Art. 67 VRG) beseitigt werden (vgl. zum Widerruf: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006; 5. Auflage, § 16 Rz. 994 ff., 1033 ff.; Urteile Verwaltungsgericht vom 30.04.2003, VGU U 02 124A E. 1a und 09.01.2001, VGU S 00 244 E. 2 in fine; und zur Rechtskraftwirkung: Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 322 f.). d)Nicht anders kann auch die zitierte Erwägung 5.3 im Bundesgerichtsurteil 2C_712/2008 interpretiert werden, wonach die Gemeinde über die Kostenanteile allenfalls anders entschieden hätte, wenn sie nur gewusst hätte, dass ihre Auffassung falsch sei. Nachdem sie selber keine entsprechenden (Eventual-) Anträge stellte, hat das Bundesgericht diese Frage nicht mehr geprüft und auch dieser Gesichtspunkt ist somit

unweigerlich in materielle Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen sei noch erwähnt, dass die Zulässigkeit eines Widerrufs für die nachträgliche Abänderung früherer Beschlüsse oder Verfügungen ohne Dauerwirkung aus „rein finanziellen Gründen“ des Staates ohnehin fragwürdig erscheint, weil die Umverteilung der Gesamtkosten für die Verbesserung von Groberschliessungsanlagen und generell zugänglichen Infrastrukturanlagen bereits aus prinzipiellen Überlegungen nicht einseitig zu Gunsten einer Partei möglich und hoheitlich erzwingbar sein kann. e)Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13.10.2009 - samt des ihm zugrundeliegenden Gemeindevorstandsbeschusses vom 22.06.2009 - aufzuheben ist, die Beschwerde vom 10.11.2009 gutzuheissen ist und somit der ursprüngliche und gerichtlich bestätigte Einleitungsbeschluss vom 25.10.2002 weiterhin Gültigkeit hat. 2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Gemeinde auferlegt. Sie hat die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei hierfür auf die eingereichte Honorarnote des Anwalts vom 19.02.2010 abgestellt und die darin ermittelte Aufwandentschädigung von Fr. 5'975.55 (21.82 Std. à Fr. 240.--/Std. = Fr. 5'237.50 plus Barauslagen Fr. 316.- plus 7.6% Mehrwertsteuer [auf Fr. 5'553.50] Fr. 422.05; total Fr. 5'975.55) unverändert übernommen werden kann. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid vom 13.10.2009 und der Gemeindevorstandsbeschluss vom 22.06.2009 aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.212.-- zusammenFr.2'212.-- gehen zulasten der Gemeinde ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 5'975.55 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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11.05.2010
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25.03.2026