A 09 5 4. Kammer URTEIL vom 3. Juli 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 1.Nachdem ... als Vertreter der ... AG mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 und vom 17.November 2008 zwei Mal gemahnt wurde, die Steuererklärung für das Jahr 2007 einzureichen, auferlegte ihm die kantonale Steuerverwaltung am 15. Dezember 2008 eine Busse in Höhe von Fr. 3'000.-- und gewährte ihm eine letzte Frist von acht Tagen zur Nachreichung der vollständigen Steuererklärung. Darauf erfolgte seitens der Firma keine Reaktion, weshalb die Steuerverwaltung am 9. Januar 2009 für die ... AG Ermessensveranlagungen für die Kantonssteuern 2007 über Fr. 7'489.-- und Fr. 4'437.-- für die direkte Bundessteuer erliess. Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 bestätigte ... den Empfang der Bussenverfügung 2007 und wies darauf hin, dass seine Firma bereits seit 2006 inaktiv sei. Im Übrigen stellte er in Aussicht, die Steuererklärungen 2007 und 2008 bis zum 15. Februar 2009 zu erstellen, weshalb er die Steuerverwaltung um eine Fristerstreckung bis dahin bitte. Unter Bezugnahme auf die Veranlagungsverfügung vom 9. Januar 2009 wies die Steuerverwaltung die steuerpflichtige Firma in ihrem Antwortschreiben vom 15. Januar 2009 darauf hin, dass es sich bei der Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Einsprache und zur gleichzeitigen Einreichung der Steuererklärung um eine gesetzliche Frist handle, die nicht verlängert werden könne. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009, der Post übergeben am 13. Februar 2009, liess die Firma der Steuerverwaltung wie angekündigt die Steuererklärungen der Jahre 2007 und 2008 zukommen.

Diese eingereichten Dokumente nahm die Steuerverwaltung als Einsprachen entgegen, trat jedoch mit Einspracheentscheiden vom 20. Februar 2009 aufgrund der verspäteten Einreichung nicht darauf ein. 2.Gegen diese Entscheide erhob die Steuerpflichtige am 18. März 2009 (Datum des Poststempels) frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit Antrag auf Aufhebung. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Einreichung der Steuererklärung am 12. Februar 2009 nicht akzeptiert worden sei, nachdem ihr die Steuerverwaltung am 15. Januar 2009 eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung und Erhebung der Einsprache gewährt habe. Im Übrigen sei bereits im Schreiben vom 13. Januar 2009 darauf hingewiesen worden, dass die Firma seit 2006 inaktiv sei. 3.Die kantonale Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 2. April 2009 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt einleitend fest, dass die Beschwerdeführerin die Verfahrenspflichten selten eingehalten habe. So sei für die Jahre 2000 bis 2007 lediglich zwei Mal (2000 und 2004) eine Steuererklärung eingereicht worden, ansonsten habe stets eine Ermessensveranlagung erlassen werden müssen. Auch für das Jahr 2007 habe die Beschwerdeführerin ermahnt und gebüsst werden müssen, bis schliesslich anfangs Januar 2009 die Ermessensveranlagung erfolgt sei, welche durch die Post erwiesenermassen am 12. Januar 2009 ausgehändigt worden sei. Das erwähnte Schreiben der Beschwerdeführerin mit der Bitte um Fristverlängerung sei am 13. Januar 2009 der Post übergeben worden. Darauf habe die Steuerverwaltung am 15. Januar 2009 unter Hinweis auf die in der Veranlagung aufgeführten und gesetzlich nicht verlängerbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ab Erhalt geantwortet. Das Verhalten der Beschwerdeführerin könne wohlwollend als untauglicher Versuch des Zeitschindens und Trölens, missbilligend als irreführend und rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Auf jeden Fall sei die ab 9. Januar 2009 laufende 30-tägige Einsprachefrist am 12. Februar 2009 abgelaufen, weshalb die Steuererklärung samt Begleitschreiben zu spät eingegangen sei.

4.Da bezüglich Datum der Erhebung der Einsprache widersprechende Angaben gemacht wurden, stellte die Steuerverwaltung auf Anfrage des Instruktionsrichters eine übersichtliche Darstellung zusammen, die der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde. 5.Der Verwaltungsratspräsident der beschwerdeführenden Firma führte in der Replik aus, dass er sich für seine verspäteten Eingaben stets schriftlich entschuldigt habe. Er habe in den letzten Jahren persönliche Probleme gehabt, wobei er diese inzwischen habe überwinden können. Trotzdem habe er das Gefühl, dass der Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung auf persönliche Gründe zurückzuführen sei. Sein Angebot, bei der Steuerverwaltung persönlich vorzusprechen, sei nicht angenommen worden. Er wünsche sich, dass die Ermessenstaxation neu beurteilt werde und er eine den Tatsachen entsprechende Steuerrechnung 2007 erhalte. Schliesslich hielt er fest, dass er davon ausgehe, die Busse von Fr. 3'000.-- sei hinfällig geworden. 6.In der Duplik wiederholte die Steuerverwaltung ihre Ausführungen und bekräftigte nochmals, dass für den Fristenlauf einzig die Zustellung der Ermessenseinschätzung entscheidend sein könne. Die gesetzliche und nicht verlängerbare Frist sei deshalb am 11. Februar 2009 abgelaufen, weshalb die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 12./13. Februar 2009 verspätet sei. Persönliche Probleme des Verwaltungsratspräsidenten der Firma seien ihr nicht bekannt und würden auch nicht berücksichtigt werden. Ein Gespräch mit ihm hätte nichts gebracht, weshalb darauf verzichtet worden sei. Die ausgesprochene Busse über Fr. 3'000.-- sei bereits längstens rechtskräftig und somit auch geschuldet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 137 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG; BR 720.000) bzw. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen definitive

Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Beschwerdethema bildet im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist, weil sie diese erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben hat. 2.Die Veranlagung wird gemäss Art 131 lit. a StG nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenseinschätzung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne von Art. 131 Abs. 1 lit. a StG kann der Steuerpflichtige laut Art. 137 Abs. 4 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, wird auf sie nicht eingetreten. Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Diese Bestimmungen des kantonalen und des eidgenössischen Rechtes sind in ihrem Gehalt analog. Hinzu kommt noch, dass auch die Art. 46 und 48 des für die Kantone verbindlichen Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR 642.14) analoge Bestimmungen enthalten. 3. a)Die Veranlagungsverfügungen nach Ermessen für die Kantons- und Bundessteuern 2007 enthielten beide die Rechtsmittelbelehrung, dass innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden könne. Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen

gemäss Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) am folgenden Tag zu laufen. b)Es ist vorliegend erwiesen, dass die beiden Veranlagungsverfügungen am 9. Januar 2009 per Einschreiben verschickt wurden und der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2009 zugestellt werden konnten. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann daher am 13. Januar 2009 zu laufen und endete am 11. Februar 2009. Die Firma datierte die verlangten Steuererklärungen mit 12. Februar 2009 und versandte sie gemäss Datum des Poststempels am 13. Februar 2009. Die Steuerverwaltung behandelte diese Zusendungen als Einsprachen, auf die sie jedoch aufgrund verspäteter Erhebung mit den Einspracheentscheiden vom 20. Februar 2009 nicht eintrat. 4. a)Es stellt sich nun die Frage, ob diese Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung tatsächlich rechtmässig ergangen sind. Mit Schreiben vom 13. Januar 2009, das heisst ein Tag nach Erhalt der Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung, bestätigte die Beschwerdeführerin nämlich den Erhalt der Bussenverfügung vom 15. Dezember 2008 und bat um eine Fristverlängerung bis zum 15. Februar 2009, bis wann sie die Steuererklärungen einreichen werde. Darauf nahm die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 15. Januar 2009 Stellung. Sie verwies dabei auf die Veranlagungsverfügung vom 9. Januar 2009 und hielt im Übrigen fest: „Aufgrund der Rechtsmittel gewähren wir Ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Einsprache und zur gleichzeitigen Einreichung der Steuererklärung. Dies ist eine gesetzliche Frist und diese kann nicht verlängert werden.“ Zu prüfen bleibt nun, ob die Steuerverwaltung durch diese Formulierung eine neue Rechtsmittelfrist angesetzt hat und die Steuerpflichtige deshalb annehmen durfte, dass sie bis zum 18. Februar Zeit habe, eine Einsprache zu erheben und die Steuererklärung nachzureichen. Dies weil der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 15. Januar 2009 mit B- Post erst am 19. Januar 2009 zugestellt wurde und die Frist gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG somit am 20. Januar 2009 begonnen hätte, womit die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 12./13. Februar 2009 rechtzeitig erfolgt wäre und die Steuerverwaltung darauf eintreten hätte müssen.

b)Wie erwähnt, enthielten beide Veranlagungsverfügungen vom 9. Januar 2009 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Im Gegensatz dazu findet sich keine solche im Schreiben der Steuerverwaltung vom 15. Januar 2009. Darin wird lediglich zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2009 Stellung genommen und es wird diesbezüglich auf die erlassenen Veranlagungsverfügungen vom 9. Januar 2009 verwiesen. Die Steuerverwaltung hielt dann noch ausdrücklich fest, dass „aufgrund der Rechtsmittel“ eine 30-tätige Frist zur Einspracheerhebung gesetzt werde. Der Verwaltungsratspräsident der beschwerdeführenden Firma hätte dadurch merken müssen, dass damit die Rechtsmittelfrist vom vorhergehenden Schreiben gemeint sei und diese Frist seit dann weiterlaufe. Dies insbesondere auch deshalb, weil ausdrücklich festgehalten wurde, dass diese gesetzliche First „nicht verlängert“ werden könne. Zugegebenermassen ist die Formulierung der Steuerverwaltung jedoch tatsächlich „unglücklich“ und in Zukunft verbesserbar. So hätte die entstandene Unklarheit beispielsweise durch den Zusatz „Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 gewährten (wir ihnen eine Frist von 30 Tagen...)“ einfach verhindert werden können. 5. a) Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Steuerverwaltung mit ihrem Schreiben vom 15. Januar 2009 eine neue Rechtsmittelfrist angesetzt habe, so bleibt zu prüfen, ob dies rechtmässig erfolgt wäre bzw. ob sich die Beschwerdeführerin darauf hätte verlassen dürfen. Da nämlich Art. 137 Abs. 1 StG, 132 Abs. 1 DBG sowie 48 Abs. 1 StHG vorsehen, dass der Steuerpflichtige gegen definitive Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde Einsprache erheben kann, würde es sich bei der Rechtsmittelbelehrung der Steuerverwaltung vom 15. Januar 2009 um eine falsche Angabe handeln. b)Gemäss gefestigter Lehre und Rechtsprechung darf einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes ist aber, dass sich die betreffende Partei nach dem Prinzip von Treu und Glauben auf die

fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer jedoch die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder zumindest bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich gerade nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (BGE 124 I 255 ff; BGU vom 01.03.2007 [I 1076/06] E. 4.2; BGU 24.04.2007 [2C 58/2007] E. 3.2.1; BGU 08.03.2005 [5P.341/2004] E. 3 und 20.04.2006 [1P.112/2006] E. 2.2). Allerdings sind nur grobe Fehler einer Partei geeignet, die falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 106 Ia 16 f.). So geniesst eine Partei namentlich dann keinen Vertrauensschutz, falls sie oder ihr Anwalt die Mängel der Rechtsmittelbelehrung allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes erkennen konnte (BGE 118 Ib 330); umgekehrt wird in diesem Kontext auch von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext noch Literatur oder Rechtsprechung nachschlägt (BGE 117 Ia 421). c)Vorliegend hätte dem Verwaltungsrat der Firma ein Blick ins Gesetz, unabhängig davon ob in StG, DBG oder ins StHG, gezeigt, dass die 30-tägige Einsprachefrist seit Zustellung der Veranlagungsverfügung läuft. Die Praxis des Bundesgerichts ist diesbezüglich konstant und konsequent und es wird auch einem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zugemutet, das Gesetz für die Überprüfung einer Rechtsmittelfrist zu konsultieren. Dies gilt in casu insbesondere auch deshalb, weil es nicht das erste Mal ist, dass die Firma ihren Verfahrenspflichten nicht nachgekommen ist. So musste auch in den Jahre 2000 bis 2006 ganze fünf Mal eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden. Dem Verwaltungsratspräsidenten der Firma dürfte das entsprechende Verfahren deshalb bereits bestens bekannt gewesen sein. 6.Zusammenfassend geht das Gericht also davon aus, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 2009 keine neue Rechtsmittelfrist angesetzt wurde. Selbst wenn dies jedoch bejaht würde, so durfte sich die Beschwerdeführerin nicht auf diese falsche Rechtsmittelbelehrung stützen, zumal sich deren Fehlerhaftigkeit mit einem Blick ins Gesetz einfach hätte feststellen lassen. Die Einsprache der

Beschwerdeführerin vom 12./13. Februar 2009 ist somit zu spät erhoben worden, weshalb die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung vom 20. Februar 2009 rechtmässig erfolgt sind. 7.Die Beschwerdeführerin führte in der Replik noch aus, dass sie davon ausgehe, die Bussenverfügung vom 15. Dezember 2008 sei inzwischen hinfällig geworden. Diese Bussenverfügung bildet aber nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide und somit auch nicht der vorliegenden Beschwerde. Auch diesbezüglich hätte die Beschwerdeführerin entsprechend der Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit gehabt, innert 30 Tagen eine Einsprache zu erheben. Dies hat sie jedoch nicht gemacht, weshalb die Busse bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 8.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Parteientschädigungen sind gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keine zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'200.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.257.-- zusammenFr.1'457.-- gehen zulasten der ... AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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