A 09 23 URTEIL vom 29. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Führerausweisgebühren 1.... stellte am 20. November 2008 ein Gesuch um Umtausch seines ausländischen Führerscheins, welches als in Ordnung befunden wurde. In der Folge stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden am 26. November 2008 dem Gesuchsteller für den Umtausch des ausländischen Führerscheins eine Rechnung in der Höhe von Fr. 200.-- zu. 2.Gegen diese Rechnung erhob ... am 10. Dezember 2008 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit dem sinngemässen Antrag, die Rechnung sei aufzuheben. Begründend führte er aus, der Umtausch eines ausländischen Führerscheins koste im Kreis ... in Deutschland € 29.10. Aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes und des Gleichheitsgebots dürfe er als Ausländer nicht schlechter gestellt werden als Schweizer. Somit könne die erstmalige Ausstellung eines Führerausweises nicht mehr kosten als Fr. 70.--. Insgesamt stünden die Kosten von Fr. 310.-- (Fr. 100.-- für eine vertrauensärztliche Untersuchung, Fr. 10.-- an die ...polizei sowie die erwähnten Fr. 200.-- an das Strassenverkehrsamt) in keinem Verhältnis. 3.Mit Departementsverfügung vom 25. Mai 2009 wies das DJSG die Beschwerde ab. Die Höhe der Gebühr für den Umtausch eines ausländischen Führerausweises beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage. Doch selbst wenn die Höhe der Gebühr nicht in der Verordnung festgelegt worden wäre, erwiese sie sich nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip als rechtmässig, da die erstmalige Ausstellung eines Führerausweises in Kreditkartenformat

bei einem Umtausch des ausländischen Führerscheins in der Tat aufwendiger sei, da mehrere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Es rechtfertige sich somit ohne weiteres, für den Umtausch eines ausländischen Führerausweises auch eine höhere Gebühr als für die erstmalige Ausstellung eines Führerausweises in Kreditkartenformat für Inhaber eines schweizerischen Ausweises zu verlangen. Diese Regelung verstosse keinesfalls gegen das Gleichbehandlungsgebot oder gegen eine Freizügigkeitsregelung. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde hingegen die Rechtmässigkeit der Gebühr der ...polizei ... sowie diejenige für die vertrauensärztliche Untersuchung beim Bezirksarzt. 4.Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Juni 2009 frist- und formgerecht Widerspruch (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Durch das Abkommen zur Personenfreizügigkeit habe er als EU-Bürger deutscher Abstammung das Recht auf „die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen“ wie Schweizer. In Bezug auf die geforderten Gebühren für den Umtausch eines in der gesamten EU gültigen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis dürfe gemäss dem Prinzip der Inländerbehandlung nicht diskriminiert werden. Konkret bedeute dies, dass EU-Bürger gleich zu behandeln seien wie Schweizer Bürger, weshalb die Forderung nach einer erhöhten Gebühr von Fr. 200.-- unrechtmässig sei. Die Begründung, wonach die Gebühren wegen erhöhter Aufwendungen zustande kämen, sei in Zeiten europaweiter Vernetzung und nicht zuletzt seit dem „Schengenbeitritt“ der Schweiz und dem Computersystem SIS keine Kostenfrage mehr, zumal die Prüfung eines ohnehin als „fälschungssicher geltenden EU-Kartenführerscheins“ die zuständigen Behörden nicht mehr als einen Mausklick koste. 5.Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde. Mangels wesentlicher neuer Vorbringen des Beschwerdeführers könne bezüglich der rechtlichen Ausführungen grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Höhe

der Gebühr beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage und sei zu Recht erhoben worden. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar und der Beschwerdeführer könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Inwiefern das Schengener Informationssystem (SIS) für die Prüfung eines deutschen Führerausweises anwendbar sein solle, sei nicht nachvollziehbar, stelle das SIS doch eine Datenbank dar, in welcher gestohlene Gegenstände und Personen ausgeschrieben würden, die polizeilich zwecks Auslieferung gesucht würden, mit einer Einreisesperre belegt seien oder vermisst würden. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Vorliegend geht es um einen Betrag von Fr. 200.-- und es stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben ist. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Departementsverfügung des DJSG vom 25. Mai 2009 bzw. die dieser zugrunde liegende Rechnung des Strassenverkehrsamts vom 26. November 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob für den Umtausch eines ausländischen Führerausweises zu Recht eine erhöhte Gebühr von Fr. 200.-- erhoben wurde. 3. a)Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV kommt dem Grundsatz der Rechtsgleichheit umfassende Bedeutung zu. Dabei handelt es sich nicht um eine absolute Gleichbehandlung, sondern nur um eine relative Gleichheit der Behandlung. Dies wurde durch das Bundesgericht so umschrieben, dass Gleiches nach

Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei (BGE 125 I 178 E. 6b). Der Gleichbehandlungsanspruch hängt danach von der tatsächlichen Gleichheit der verglichenen Fallgruppen ab. Ein Erlass verletzt die Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger oder sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 125 I 178). Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbotes ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 121 I 102 E. 4a mit Hinweisen). b)Es ist nicht grundsätzlich verfassungswidrig, Schweizer und EU-Bürger unterschiedlich zu behandeln. Unzulässig ist bloss, eine solche Unterscheidung zu treffen, ohne dass ein vernünftiger Grund vorliegt bzw. wenn der geltend gemachte Grund zweckfremd ist. Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Kosten von den Motorfahrzeug- und Fahrradhaltern im Kanton Graubünden (BR 870.130) ist für den Austausch eines ausländischen Führerausweise eine höhere Gebühr zu entrichten als für das erstmalige Ausstellen eines Führerausweises im Kreditkartenformat. Wie das kantonale Strassenverkehrsamt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde vom 6. Januar 2009 ausführte, ist diese erhöhte Gebühr auf ein aufwendigeres Verfahren zur Umschreibung eines ausländischen Führerausweises zurückzuführen. Beim erstmaligen Ausstellen eines Führerausweises im Kreditkartenformat und dem Austausch eines ausländischen Führerausweises handelt es sich nicht um die gleiche Handlung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch nur Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, weshalb für die aufgeführten ungleichen Amtshandlungen auch unterschiedliche Gebühren erhoben werden dürfen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann auch aus dem Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) bzw. aus dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes (SR 0.360.268.1) nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. 4. a)Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Darunter fällt beispielsweise die Gebühr, die das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung darstellt. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, Rz. 2625 f.). Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt. b)Die erhobene Gebühr von Fr. 200.-- für den Austausch eines ausländischen Führerausweises ergibt sich aus Art. 1 Ziff. 3 lit. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Kosten von den Motorfahrzeug- und Fahrradhaltern im Kanton Graubünden. Der Betrag von Fr. 70.-- für das erstmalige Ausstellen eines Führerausweises im Kreditkartenformat ergibt sich aus Art. 1 Ziff. 1 lit. c der eben zitierten Verordnung. Diese Verordnung ihrerseits stützt sich auf Art. 14 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100), welcher für ordentliche Fälle einen Maximalansatz von Fr. 2'000.-- vorsieht. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ist dadurch erfüllt. 5. a)Es bleibt vorliegend zu prüfen, ob sich zum Austausch eines ausländischen Führerausweises eine erhöhte Gebühr rechtfertigt. Beantragt ein schweizerischer Staatsangehöriger die Erstellung eines Führerausweises im

Kreditkartenformat so tut er dies aufgrund einer bestandenen Fahrprüfung oder weil er seinen alten, noch in Papierform bestehenden, schweizerischen Führerausweis ersetzen möchte. Das Strassenverkehrsamt muss in diesem Fall einzig einen neuen Ausweis ausstellen, ohne weitere Überprüfungen vorzunehmen. Es handelt sich bei der verlangten Gebühr in Höhe von Fr. 70.-- somit um eine reine Ausweisgebühr. Anders sieht es aus, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger einen Führerausweis im Kreditkartenformat beantragt. Neben der erwähnten Ausstellungsgebühr kommen in diesem Fall nämlich noch die Kosten für die Überprüfung hinzu. Diese sind nötig, weil beispielsweise zu prüfen ist, ob ein Umtausch des Ausweises überhaupt notwendig oder zulässig ist bzw. ob der ausländische Führerausweis nicht in Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen erworben wurde, was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn die Fahrprüfung im Ausland abgelegt wurde, obwohl in diesem Zeitpunkt bereits ein Wohnsitz in der Schweiz bestand. Des Weiteren ist der ausländische Ausweis auf bestimmte Fälschungsmerkmale zu überprüfen. Im Übrigen ist beim Austausch von ausländischen Führerausweisen abzuklären, welchen schweizerischen Kategorien die auf dem ausländischen Ausweis aufgeführten Kategorien entsprechen. So waren beispielsweise auch beim Beschwerdeführer Kategorien aufgeführt (M, L, T/S), die in der Schweiz nicht bestehen. Schliesslich kommen weitere administrative Aufgaben, wie die EDV-mässige Erfassung, die Einziehung des ausländischen Führerausweises und die Rücksendung an die ausstellende Behörde sowie die Vorbereitung des Formulars zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung dazu. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist nicht einzusehen, inwiefern durch das Schengener Informationssystem SIS, in welchem gestohlene Gegenstände und Personen ausgeschrieben werden, die polizeilich zwecks Auslieferung gesucht werden, mit einer Einreisesperre belegt sind oder vermisst werden, die Kosten für die Umschreibung des ausländischen Führerausweises gesenkt werden können. b)Nachdem dargelegt wurde, dass sich eine erhöhte Gebühr für den Austausch ausländischer Führerausweise rechtfertigt, bleibt zu prüfen, ob der Betrag von Fr. 200.-- angemessen ist. Ein Blick über die Kantonsgrenze zeigt, dass dafür

nicht nur im Kanton Graubünden höhere Gebühren als für die Ersterstellung des Führerausweises im Kreditkartenformat erhoben werden. So gibt es Kantone wie AG, AI, BL, SH, UR und ZG, bei welchen die Umschreibung um ca. 25 – 40% teuerer ist als die Ausstellung des neuen Führerausweises für Schweizer. Da in den Kantonen jeweils unterschiedliche Kosten für den Ausweis im Kreditkartenformat erhoben werden, bewegen sich die Preise für die Umschreibung zwischen Fr. 60.-- und 100.--. Bei einer zweiten Gruppe, dazu zählen die Kantone LU, NW, OW, TI und ZH, liegt die Differenz zwischen dem Erstellen und der Umschreibung bei rund 45 bis 60%, was effektive Umschreibungskosten von Fr. 90.-- bis Fr. 140.-- bedeutet. Eine Differenz von 50 bis 75% ist neben dem Kanton GR (65%) auch in den Kantonen BE, FR, GE, JU, NE und VS zu finden. Die effektiven Kosten zur Umschreibung belaufen sich hier auf Beträge von Fr. 120.-- bis Fr. 500.--. Den prozentual grössten Unterschied zwischen der erstmaligen Erstellung und der Umschreibung gibt es in den Kantonen GL, SG und SO, wo teilweise gar Differenzen von bis zu 90% vorgesehen sind, was effektive Kosten von bis zu Fr. 500.-- bedeutet. Entgegen der Regelung in einigen anderen Kantonen, beträgt die Gebühr für die Umschreibung eines ausländischen Führerausweises in Graubünden in jedem Fall Fr. 200.--. Es steht dem Strassenverkehrsamt somit keine Bandbreite zur Verfügung, innerhalb welcher es die Kosten für den Einzelfall anpassen könnte. Die Kosten sind pauschalisiert, was jedoch durch das Kostendeckungsprinzip, welches besagt, dass der Gesamtbetrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen darf (BGE 132 II 55 E. 3.3, 131 II 739 E. 3.2, 126 I 188 E. 3a/aa; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 2637 ff..), nicht ausgeschlossen ist (BGE 120 Ia 174 E. 2a). Die konkrete Höhe der Gebühr zum Austausch eines ausländischen Führerausweises im Kanton Graubünden ist mit Fr. 200.-- sicherlich an der oberen Grenze des noch Zulässigen. Trotzdem lässt sich der Betrag durch den erforderlichen Mehraufwand gerade noch rechtfertigen, weshalb es keinen Grund gibt, den Betrag nach unten zu korrigieren. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG können der Partei für ein Verfahren, das sie verlangt oder veranlasst hat, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist. Aufgrund des geringen Streitwertes kann vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Parteientschädigungen sind gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keine zuzusprechen. Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 5. Oktober 2009 nicht eingetreten (2C_499/2009).

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25.03.2026