A 08 29 URTEIL vom 11. Juli 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Trinkwasser- und Abwassergebühr
für die definitiven Wasser-, Kanalisations- und ARA-Anschlussgebühren zugestellt. Die Gebühr für den Wasseranschluss von 2.5% und die Gebühr für den Kanalisations- und ARA-Anschluss von 2% wurden auf 80% des Mehrwertes von Fr. 95'900.00, was der Differenz zwischen dem Gebäudeneuwert gemäss amtlicher Schätzung nach Renovation (Index 930) von Fr. 386'700.00 und dem Gebäudeneuwert nach amtlicher Schätzung vor Renovation (Index 870) von Fr. 290'700.00 entsprach, erhoben. Mit schriftlicher Einsprache vom 25. März 2008 gelangten ... fristgerecht an die Gemeinde und beanstandeten die Rechnung vom 13. März 2008. Sie führten aus, dass sie nicht gewillt seien, solch hohe Gebühren zu bezahlen und verlangten eine Überprüfung der Angelegenheit. e)Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 nahm die Gemeinde Stellung zur Reklamation bezüglich Anschlussgebühren und hielt an der definitiven Gebührenrechnung unverändert fest. Die Höhe der Rechnung wurde damit begründet, dass die verschiedenen Neuinvestitionen der letzten Jahre zu einem höheren Liegenschaftswert geführt hätten. Gemäss kommunalem RCA bzw. RPA sei die Gemeinde berechtigt, 80% des Mehrwertes als Anschlussgebühr zu erheben. Bei der vorliegenden Gebühr sei nicht entscheidend, ob die Liegenschaft bereits Wasseranschluss gehabt habe oder nicht. Relevant für die Gebührenerhebung sei einzig die Werterhöhung der Liegenschaft. 2.Dagegen erhoben ... am 22. Mai 2008 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Gemeinde anzuhalten, die Anschlussgebühren zu senken. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass Banken und Immobiliengesellschaften bei ihren Berechnungen heutzutage immer vom Verkehrswert- und nicht vom Neuwert ausgehen würden. Sie seien erstaunt, dass das Vorgehen der Gemeinde dem nicht entspreche. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ihre Wasserleitungen bis zum Haus wegen des steinigen Untergrundes im Winter jeweils zugefroren seien und sie für die zusätzliche Beheizung der Wasserleitung allein aufkommen müssten.
3.Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und machte geltend, dass die Schätzungen alle 10 Jahre revidiert würden und durch den jeweiligen Eigentümer angefochten werden könnten. Die im vorliegenden Fall relevante Schätzung sei im Jahre 2007 erfolgt und vom Eigentümer akzeptiert worden. In der Liegenschaft der Beschwerdeführer seien in den letzten 10 Jahren verschiedene Ergänzungen und Erneuerungen vorgenommen worden. Der Neuwert habe gemäss Schätzung im Jahre 1996 Fr. 290'700.00 betragen und sei nun im Jahre 2007 auf Fr. 396'600.00 festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der Teuerung betrage der Mehrwert Fr. 95'900.00. Gemäss Art. 17 RCA bzw. Art. 32 RPA sei sie daher berechtigt, 80% des Mehrwertes als Anschlussgebühr zu erheben. Dies ergebe bei einem Gebührenansatz von insgesamt 4.5% den Betrag von Fr. 3'452.00. Die Gebühren würden immer auf dem Neuwert bzw. Mehrwert erhoben. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
a)Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.00 nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Da sich der Streitwert im vorliegenden Fall auf Fr. 3'452.00 beläuft und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für einen einzelrichterlichen Entscheid erfüllt. b)Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Abwasseranschlussgebühren für die bestehende Wohnhaushälfte zu Recht basierend auf dem Mehrwert im Betrag von Fr. 95'900.00, der sich am Neuwert der Schätzung von Fr. 386’7000.00 orientiert, erhoben hat.
a)Gemäss Art. 17 Abs. 1 RCA bzw. Art. 32 Abs. 1 RPA wird für den Anschluss eines Gebäudes an die öffentliche Kanalisation mit Kläranlage resp. an die Wasserversorgung eine Gebühr erhoben, die sich auf der Basis des von der Gebäudeversicherung geschätzten Neuwerts des Gebäudes berechnet. Die Höhe dieser Gebühr beträgt 2.5% für die Kanalisation und 2% für die Wasserversorgung. Erfährt nun ein Gebäude durch eine Renovation eine Wertsteigerung, wird die Gebühr auf 80% dieses Mehrwerts, d.h. der Differenz zwischen dem von der Versicherung geschätzten Neuwert nach der Renovation und dem Wert des Gebäudes vor der Renovation, erhoben (Art. 17 Abs. 1 lit. c RCA; Art. 32 Abs. 1 lit. d RPA). b)Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass die Gemeinde gestützt auf die erwähnten Bestimmungen berechtigt war, für ihren Hausteil Gebühren zu erheben. Streitig ist hingegen, ob sie sich dabei auf den von der kantonalen Schätzungskommission bestimmten Neuwert der Liegenschaft abstützen durfte, der auch bei Teilerneuerungen von Gebäuden für die Gebührenerhebung relevant ist. Die Anschlussgebühr ist eine öffentlichrechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an das betreffende öffentliche Leitungsnetz (BG-Urteil 2P.205/2005 E. 3.1). Als Kausalabgabe unterliegt sie dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip (Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 553). Dies bedeutet aber nicht, dass die Bemessung dieser Abgabe sich notwendigerweise nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss konkret erwachsenden Aufwand richten muss. Nach aktueller Rechtsprechung dürfen sich Anschlussgebühren nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Abwasserentsorgung des Gebäudes erwächst. Dabei gilt der Gebäudeversicherungswert der angeschlossenen Baute - der sich mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen lässt - als zulässige Bemessungsgrundlage (BG-Urteil 2P.262/2005 E. 3). Das fragliche Kriterium lässt vor allem bei Wohnhäusern tendenziell auf das mutmassliche Mass der künftigen Beanspruchung der Abwasseranlage schliessen, weshalb ein Abstützen auf den Gebäudeversicherungswert mit dem Verursacherprinzip im
Einklang steht. Zusammenfassend gilt somit festzuhalten, dass die Verwendung des Gebäudeversicherungswerts als alleiniges Bemessungskriterium für die Anschlussgebühren als zulässig zu erachten ist. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Beschwerdegegnerin würde bei der Erhebung von Anschlussgebühren zu Unrecht den durch die kantonale Schätzungskommission festgelegten Gebäudeneuwert/-mehrwert berücksichtigen, ist daher unbegründet. c)Nach Ansicht der Beschwerdeführer sind die von der Gemeinde auf dem von der Schätzungskommission geschätzten Mehrwert des Gebäudes berechneten Anschlussgebühren nicht gerechtfertigt. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, dass das Gemeinwesen eine ergänzende Anschlussgebühr erhebt, wenn eine bereits angeschlossene Baute nachträglich erweitert oder umgebaut wird. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die relevanten Vorschriften bezüglich Anschlussgebühren eine entsprechende Nachforderung vorsehen (BG-Urteil 2P.45/2003, in: ZBl 105/2004, S. 263). Diese Bedingung ist vorliegend erfüllt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c RCA bzw. Art. 32 Abs. 1 lit. d RPA ist die Gemeinde nämlich befugt, auf 80% des durch einen Umbau entstandenen Mehrwerts, Anschlussgebühren zu erheben. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung von Art. 17 RCA bzw. Art. 32 RPA ist für die Erhebung einer ergänzenden Anschlussgebühr einzig relevant, dass sich der massgebende Wert der angeschlossenen Liegenschaft durch die vorgenommenen Umbauten erhöht hat. Ob und inwieweit die bauliche Umgestaltung tatsächlich zu einer höheren Belastung der Abwasseranlage führt, ist grundsätzlich unerheblich. Den bei den Akten liegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in den letzten Jahren namhafte Investitionen in ihre Liegenschaft getätigt haben. So wurden u.a. in den Jahren 2002/2003 zur besseren Isolierung des Wohnbereiches ein Abstellraum mit einem Hauseingangsvorbau versehen, im bestehenden Stall ein zusätzlicher Abstellraum erstellt und an der Aussenfassade ein Fenster angebracht. Ferner weisen die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben an die Gemeinde vom 26. März 2003 resp. vom 25. März 2008 selber darauf hin, dass sie in den letzten Jahren viel Geld in die Liegenschaft investiert haben. Vorliegend
kann somit nicht in Abrede gestellt werden, dass die Wertsteigerung der Liegenschaft der Beschwerdeführer grösstenteils auf die getroffenen baulichen Massnahmen und nicht lediglich auf die Schätzung der Schätzungskommission vom Jahre 2007 zurückzuführen ist. Bezüglich der im Jahre 2007 erfolgten Grundstückschätzung ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätten, die Schätzungseröffnung vom 12. April 2007 anzufechten, diese aber nicht wahrgenommen haben. Überdies ist festzuhalten, dass gemäss den massgebenden kommunalen Reglementen sowohl die Indexzunahme als auch 20% der Wertsteigerung als gebührenfrei berücksichtigt wurden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Gemeinde im vorliegenden Fall aufgrund von Art. 17 Abs. 1 lit. c RCA resp. Art. 32 Abs. 1 lit. d RPA zur Gebührenerhebung auf dem von der Schätzungskommission berechneten Mehrwert befugt. Bezüglich der zum Haus der Beschwerdeführer führenden Wasserleitungen ist zu bemerken, dass diese – wie von der Beschwerdegegnerin richtig ausgeführt - ab Abzweigung von der Gemeindeleitung im Privatbereich des Liegenschaftsbesitzers stehen, weshalb die Gemeinde dafür nicht zuständig ist. d)Da sich die Gemeinde bei der Erhebung der Anschlussgebühren korrekterweise auf den von der Schätzungskommission festgelegten Gebäudeneuwert gestützt hat – der aufgrund des Gesagten ein zulässiges Kriterium für die Festlegung von Anschlussgebühren darstellt – ist die angefochtene Verfügung rechtmässig und zu schützen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vollumfänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Gerichtskosten, bestehend