A 06 22 3. Kammer URTEIL vom 9. Juni 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verkehrssteuern 1.Am 11. Dezember 2004 stellte das Strassenverkehrsamt Graubünden ... die Motorfahrzeugsteuer 2005 im Betrage von Fr. 1‘095.-- für den auf seinen Namen und unter dem Kontrollschild GR ... immatrikulierten Audi S8 Quattro in Rechnung. Am 18. Januar 2005 erliess das Strassenverkehrsamt auf Gesuch ... eine beschwerdefähige Verfügung. Dagegen erhob er am 8. Februar 2005 Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (JPSD) mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Belassung des Kontrollschildes. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung stütze sich auf keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Mit Entscheid vom 9. September 2005 wies das JPSD die Beschwerde ab, da es die gesetzliche Grundlage für die Steuererhebung als genügend erachtete. Die vom Steuerpflichtigen dagegen an die Regierung erhobene Beschwerde wies diese mit Entscheid vom 21. März 2006 ebenfalls ab. 2.Dagegen erhob ... am 10. April 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid und die zugrunde liegenden Verfügungen unter Belassung seines Kontrollschildes bei ihm aufzuheben. Er macht geltend, das Gesetz enthalte keine ausreichende Steuerbemessungsgrundlage, weil der Begriff "Steuer-PS" nirgends definiert werde. 3.Die Regierung und das JPSD beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Es ist unbestritten, dass es sich bei der Motorfahrzeugsteuer um eine Steuer im Rechtssinne, nämlich um eine Kostenanlastungssteuer, handelt. Für Steuern gilt ohne Ausnahmen, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinne festzulegen sind. Das Gesetz im formellen Sinne hat mindestens drei Voraussetzungen zu erfüllen. Es hat namentlich den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt), den abgabebegründenden Tatbestand (Objekt) sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen (Bemessungsgrundlage) zu umschreiben (vgl. BGE 123 I 248; 122 I 61, 63 ff.;118 Ia 320, 323 f. = Pra 82 [1993] Nr. 139). Auf jeden Fall müssen öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen auf der Stufe des formellen Gesetzes, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so genau umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt. Welche Anforderungen dabei zu stellen sind, hängt von der Natur der jeweiligen Materie ab (BGE 123 I 249 f. Erw. 2). 2. a)Sowohl nach neuem wie nach altem Strassengesetz (Art. 57 neu bzw. Art. 84d alt) hat der Halter für die im Kanton immatrikulierten Motorfahrzeuge und Anhänger jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten. Dies bestimmt sich nach den Steuer-PS oder dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges, sofern in besondern Fällen nicht feste Ansätze zu entrichten sind. Die Steuer beträgt höchstens 3000.-- Franken für Fahrzeuge, welche nach Steuer-PS besteuert werden. Die Steuersätze werden im Einzelnen durch grossrätliche Verordnung festgelegt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnung gilt für Personenwagen bis 3,49 PS ein Steuersatz von 311.70 Franken, für Personenwagen von 3,5 bis 5,49 PS ein Steuersatz von 331.80 Franken sowie von 5,5 PS an für jede weitere PS ein Steuersatz von 47.70 Franken.
b)Der Beschwerdeführer beanstandet, die Bemessungsgrundlage sei ungenügend, weil weder im Strassengesetz noch in einem sonstigen Erlass der Begriff der "Steuer-PS" definiert werde. Letzteres ist zwar zutreffend. Darin kann indessen aus folgenden Gründen noch kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip erblickt werden. Die Obergrenze der Steuer ist im Gesetz enthalten. Der Steuerpflichtige weiss deshalb, welche Belastung er maximal zu erwarten hat. In der Verordnung wurden die Ansätze nach Steuer-PS derart abgestuft, dass selbst für ein Fahrzeug der Luxusklassen mit entsprechend grossem Hubraum, wie es der Beschwerdeführer besitzt, die Steuer nur Fr. 1'095.-- beträgt und sich damit in einem relativ bescheidenen Rahmen hält. Bei den Steuer-PS handelt es sich um einen technischen Begriff, der in Graubünden seit Jahrzehnten in immer gleicher Weise für die Bemessung der Motorfahrzeugsteuer herangezogen wurde. Letztlich handelt es sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Die Auslegung und Anwendung solcher unbestimmter Gesetzesbegriffe ist dann Aufgabe der rechtsanwendenden Behörden. Derartigen unbestimmten Gesetzesbegriffen kann nicht nur im Bau- oder Kausalabgaberecht häufig begegnet werden; sie sind selbst im Steuerrecht, wo die strengsten Anforderungen an die Einhaltung des Legalitätsprinzipes gestellt werden, häufig anzutreffen und stehen durchaus in Einklang mit dem Gesetzmässigkeitsgrundsatz. So wird im Steuerrecht etwa von wirtschaftlicher Betrachtungsweise, betriebsnotwendigem Anlagevermögen, notwendigen Berufsauslagen, üblichen Provisionen, geschäftsmässig begründetem Aufwand und dergleichen mehr gesprochen. Dadurch wird das Legalitätsprinzip nicht verletzt (vgl. VGU A 04 26). In Anbetracht der seit Jahrzehnten gleichen Anwendung und Auslegung des Begriffes der "Steuer-PS" durch die Bündner Behörden, der im Gesetz festgelegten Obergrenze der Steuer und des relativ mässigen Steuerbetrages wird durch das Fehlen einer Definition des Begriffes im Gesetz der Gesetzmässigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Die Beschwerde ist deshalb im Hauptpunkt abzuweisen. Immerhin sei die Regierung darauf hingewiesen, dass es keiner bedeutenden legislatorischen Anstrengung bedurft hätte, anlässlich der letzten Revision des Strassengesetzes auch noch
den Begriff der "Steuer-PS" im Gesetz zu umschreiben. Damit hätten Verfahren wie das vorliegende leicht vermieden werden können. c)Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der Verfahrenskosten ihr Ermessen überschritten. Die Rüge wird indessen mit keinem Wort begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend