A 06 14 3. Kammer URTEIL vom 29. August 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantonssteuer und direkte Bundessteuer
Wertschriftenoptionen gem. Depotauszug ...Fr. 47‘800.00 KK gem. Depotauszug ...Fr. 78‘054.00 Darlehen ...Fr. 16‘000.00 Total Aufrechnungen VermögenFr. 606‘530.00 Die Steuerverwaltung erachtete ihre Steuerforderung als gefährdet und erliess am 15. August 2001 zwei Sicherstellungsverfügungen für die Kantons- und direkte Bundessteuer 1999/2000. Die vom Steuerpflichtigen gegen die Sicherstellungsverfügung für die direkte Bundessteuer erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen (BG-Urteil 2A.380/2001 vom 12.3.2002), der gegen die Sicherstellungsverfügung für die Kantonssteuer erhobene Rekurs vom Verwaltungsgericht dagegen gutgeheissen (VGU A 01 74 vom 11.12.2001). b)Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 2. August 2001 für die Kantons- und Bundessteuern 1999/2000 erhob ... am 30. August 2001 Einsprache. Dabei anerkannte er einige Aufrechnungen, während er die übrigen bestritt. Die Steuerverwaltung errechnete nach weiteren Abklärungen einen mutmasslichen Steuerbetrag von Fr. 671'400.--. Da der Steuerpflichtige eine Sicherstellung verweigerte, erliess die Steuerverwaltung am 30. Oktober 2002 je eine Sicherstellungsverfügung für die Kantons- und für die direkten Bundessteuern über Fr. 234'000.-- bzw. Fr. 226'000.--. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden sowohl vom Verwaltungsgericht (VGU A 02 85 vom 17.11.2003) wie auch vom Bundesgericht (BG-Urteil 2A.550/2002 vom 8.9.2003) abgewiesen. Letzteres wies ausdrücklich darauf hin, dass der Steuerpflichtige seine Vermögensverhältnisse jeweils nur in dem Umfang offen gelegt habe, als die Veranlagungsbehörde von den Vermögensverhältnissen bereits Kenntnis erhalten habe. Im Verlauf des Einspracheverfahrens entdeckte die Steuerverwaltung zudem bei der Überprüfung der Bankunterlagen, dass der Steuerpflichtige eine Wertschriftentransaktion getätigt hatte, mit welcher er einen Gewinn von Fr. 1'219'000.-- erzielt hatte. Mit Blick auf diese und verschiedene andere Wertschriftentransaktionen stellte sich daher die Frage, ob er als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert werden müsste. Der Rechtsvertreter des Steuerpflichtigen führte unter Bezugnahme auf
zahlreiche Literatur- und Judikaturstellen mehrfach aus, dass der Steuerpflichtige klarerweise nicht als Wertschriftenhändler zu betrachten sei. Da die Steuerverwaltung im Verlauf des Einspracheverfahrens verschiedentlich auf Sachverhalte gestossen war, welche vom Steuerpflichtigen verschwiegen worden waren, teilte sie dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. September 2004 mit, dass sie die Frage einer reformatio in peius prüfe und forderte diesen zur Stellungnahme auf, wobei sie folgende zusätzliche Aufrechnungen anführte: Geldwerte Leistungen von der ... gemäss Rechnung vom 12. Dezember 1998Fr. 8‘000.00 AK Verzinsung ... AG 1998Fr. 8‘000.00 Restbonus aus Aktienverkauf ... AG Fr. 800‘000.00 Einkommen aus WertschriftenhandelFr. 231‘678.00 Aktienverkauf ... AGFr. 1 ‘219‘000.00 In der Stellungnahme vom 27. September 2004 hielt der Vertreter des Steuerpflichtigen fest, dass er über die geldwerte Leistung von der ... AG ... keine Unterlagen besitze, die Auszahlung der AK-Verzinsung erst im 1999 erfolgt sei und der Restbonus über Fr. 800'000.-- erst bei Realisierung besteuert werden könne. Bezüglich des von der Steuerverwaltung geltend gemachten Ertrags aus Wertschriftenhandel über Fr. 231'678.-- bestritt er erneut, dass der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Wertschriftenhändlers erfülle. Auch der Verkaufsgewinn aus dem Aktienverkauf der ... AG stelle auf jeden Fall einen privaten Kapitalgewinn aus privatem Vermögen dar, selbst wenn der Steuerpflichtige als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert werden müsste, da auch der Wertschriftenhändler über Privatvermögen verfügen könne. Mit Einspracheentscheiden vom 9. Februar 2006 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Auf die Vornahme einer reformatio in peius verzichtete sie dabei, weil die Prüfung der Sachverhaltsangaben des Rekurrenten gezeigt habe, dass die Voraussetzungen für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel gemäss Praxis der Steuerverwaltung nicht gegeben seien.
2.Dagegen erhob ... am 10. März 2006 Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne seiner Ausführungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sicherstellungsverfügungen seien aufzuheben. Der Rekurrent und Beschwerdeführer (im Folgenden: Rekurrent) bringt vor, er sei fälschlich nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert worden. Von den Aufrechnungen bestreite er noch die Zahlung von Fr. 50'000.-- von seinem Bruder, bei der es sich um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt habe. Die Eingänge auf den Creditanstalt-Bankverein ... im Betrag von Fr. 131'205.-
nicht gewerbsmässig betrieben habe. Es erweist sich daher als angezeigt, darüber auch im Rechtsmittelverfahren materiell zu befinden. b)Fragen der Steuerhinterziehung oder des Bestandes der im Sachverhalt erwähnten Sicherstellungsverfügungen bilden klarerweise nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide und können daher auch nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren sein. Ebenso wenig hat sich das Gericht mit den nicht förmlich angefochtenen bzw. vom Rekurrenten anerkannten Aufrechnungspositionen zu befassen. Schliesslich kann auch nicht auf das sinngemässe Begehren eingetreten werden, es sei ihm eine ausseramtliche Entschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen. Abgesehen davon, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt, hat der Rekurrent in seiner Einsprache auch keinen entsprechenden Antrag gestellt und damit den Instanzenzug nicht eingehalten (Art. 51 VGG). 2. a)Wie der Rekurrent zu Recht selber ausführt, ist die Frage, ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt oder nicht, immer aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Das Bundesgericht verwendet in ständiger Rechtsprechung verschiedene Indizien, die bereits einzeln für sich alleine für die Bejahung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels genügen können, d.h. nicht kumulativ vorhanden sein müssen. Genannt werden insbesondere das systematische bzw. planmässige Vorgehen, die Häufigkeit der An- und Verkäufe, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der betroffenen steuerpflichtigen Person, der Einsatz besonderer Fachkenntnisse (auch von Drittpersonen), die Besitzesdauer, der Einsatz von Fremdkapital, die Wiederanlage der Gewinne in gleiche oder ähnliche Geschäfte oder das Zusammenwirken mehrerer Personen (vgl. zum ganzen Absatz: BGE 125 II 124, ASA 71, S. 627ff). Bei Wertschriften ist die ausschliessliche oder weit überwiegende Eigenfinanzierung üblich, während bei Grundstücken der Kauf in der Regel über eine mehr oder weniger hohe Fremdfinanzierung erfolgt; deshalb wird der gewerbsmässige Wertschriftenhandel alleine schon aufgrund einer hohen Fremdfinanzierung bejaht (BGE 122 II 454).
b)Der Rekurrent hat nun während der Dauer des Einspracheverfahrens bis fast zum Schluss gestützt auf eben die von ihm zitierte Lehre und Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, er habe keinen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel betrieben. In seinem Schreiben vom 27. Oktober 2003 an die Steuerverwaltung hat er diese Ansicht ausführlich wie folgt begründet: "An sich wäre für ... die Annahme des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels sogar vorteilhaft, weil er ja gesamthaft mit den Wertschriften einen Verlust erzielt hat, den er mit dem übrigen Einkommen verrechnen könnte. Diese Überlegungen sind allerdings nur zutreffend, wenn der erwähnte Gewinn von Fr. 1'219'000.-- aus dem Verkauf der Aktien der ... AG nicht dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel zugewiesen werden. Zu beachten ist übrigens, dass der gewerbsmässige Wertschriftenhandel eine steuerbegründende Tatsache ist, und deshalb die zuständige Steuerbehörde die entsprechende Beweislast trägt. Trotzdem mache ich - gewissermassen vorsorglich - einige gezielte Ausführungen zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel ganz allgemein, bevor ich auf die Beurteilung des Gewinnes von Fr. 1'219'000.-- eingehe. Im Zusammenhang mit der auf 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes (v.a. betr. Abschaffung der Besteuerung der Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen) hat ..., Vorsteher der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden, geschrieben: Für den Kanton Graubünden wird zu beachten sein, dass die Steuerbehörden an den Entscheid des Gesetzgebers, wonach die privaten Kapitalgewinne nicht mehr besteuert werden sollen, gebunden sind. Nur ausnahmsweise und nur in Fällen, in denen Anzahl und Umfang der Wertschriftentransaktionen einer effektiven Geschäftstätigkeit entsprechen, kann daher von einer gewerbsmässigen Tätigkeit gesprochen werden. Eine gewerbsmässige Tätigkeit wird insbesondere dort anzunehmen sein, wo der Steuerpflichtige unter Einsatz von erheblichen Fremdmitteln eine grosse Anzahl von Wertschriftentransaktionen veranlasst und damit den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung deutlich sprengt. Die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden ist also bei der Annahme eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels zu grösster Zurückhaltung
verpflichtet. Dies ist heute umso mehr berechtigt, weil die Anlage des Vermögens in Wertschriften weit verbreitet ist und längst keine Ausnahme mehr bildet. Zudem liegt es im Wesen der „Bewirtschaftung“ von Wertschriften, dass der Bestand dauernd verändert wird, schlechte Papiere abgestossen, gute erworben und möglichst Gewinne erzielt werden; darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Vermögensanlage in Liegenschaften. Je nach Veranlagung bzw. Vorgehensweise und Risikobereitschaft kann zwischen "aggressiven Investoren“ und „konservativen Investoren“ unterschieden werden. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt: Auch die private Vermögensverwaltung ist in der Regel nicht auf die reine Werterhaltung, sondern darüber hinaus auf die Erzielung einer angemessenen Rendite ausgerichtet. Grundsätzlich ohne Belang ist dabei, ob diese mit einer konservativen Anlagestrategie oder durch Investitionen in Wertschriften und derivate Finanzinstrumente angestrebt wird, auch wenn dies mit einem höheren Verlustrisiko verbunden ist. Das Verwaltungsgericht Graubünden verlangt deshalb für die Annahme eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels in der Regel jährlich mindestens 100 Transaktionen. Die gesamte Vermögensverwaltung erfolgte übrigens durch ..., Bank ..., völlig selbständig und anhand einer vereinbarten Strategie. ... wurde rund zweimal im Jahr mittels Depotauszug über den Stand informiert. Eine solche Vermögensverwaltung entspricht im Ergebnis einer Fonds-Anlage. Dass kein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt, belegt auch die Tatsache, dass jeweils Ende Jahr eine Steueroptimierung mittels Buchung der jeweils erlittenen Verluste unterblieb. Eine Steueroptimierung ist aber ein wesentliches Merkmal einer gewerbsmässigen Tätigkeit. Aufgrund der obigen Ausführungen ist im Fall von ... der gewerbsmässige Wertschriftenhandel ganz grundsätzlich zu verneinen." Mit diesen eigenen Ausführungen bestätigt der Rekurrent in eindrücklicher Weise, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Annahme gewerbsmässigen Wertschriftenhandels aufgrund der in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien gerade nicht gegeben sind. Weshalb diese Selbsteinschätzung nun nicht mehr zutreffen soll, vermag der Rekurrent im
Rechtsmittelverfahren nicht darzulegen. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, in aller Breite die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zu zitieren, ohne einleuchtende Gründe dafür anzugeben, weshalb seine diesbezügliche Tätigkeit als gewerbsmässig zu qualifizieren sei. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit in dieser Beziehung als rechtmässig. 3. a)Der Rekurrent macht geltend, bei der Zahlung von Fr. 50'000.--, welche er von seinem Bruder erhalten hat, handle es sich um die Rückzahlung eines Darlehens. Er habe während vielen Jahren seine Verwandtschaft (v.a. Mutter, Vater und einen anderen Bruder) unterstützt, indem er insbesondere die Kosten der ärztlichen Behandlung, der Medikamente und der langjährigen Pflege der Mutter bezahlte, weil damals seine finanziellen Verhältnisse besser waren als jene seiner beiden anderen Brüder. Klar sei aber für alle gewesen, dass der Rekurrent einen Teil zurückerhalten sollte, sobald für die Brüder entsprechende Zahlungen möglich würden. Der Bruder habe seine bloss „moralische“, nicht aber rechtliche Verpflichtung im eigentlichen Sinn mit der Zahlung der Fr. 50'000.-- erfüllt. b)Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundes- wie auch des kantonalen Rechtes unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Aus diesem Grundsatz ergibt sich auch die Beweislastverteilung. Die Steuerverwaltung hat nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige einen bestimmten Vermögenszufluss hatte. Dem Steuerpflichtigen obliegt demgegenüber der Nachweis, dass der Vermögenszufluss keinen Einkommenscharakter hat, da sich dies steuermindernd auswirkt. Der Rekurrent glaubt nun, den Beweis für seine Behauptung, beim vom Bruder erhaltenen Betrag handle es sich um eine Darlehensrückzahlung, durch die eidesstattliche Erklärung des Bruders bzw. durch dessen Einvernahme als Zeugen erbringen zu können. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich in freier Beweiswürdigung eine Einvernahme des Bruders als entbehrlich erweist, da nicht zu erwarten ist, dass dieser als Zeuge etwas anderes aussagen würde als in der eidesstattlichen Erklärung. Das Gericht ist auch der Überzeugung, dass der Aussage eines engen
Verwandten dafür keine hohe Glaubwürdigkeit zukommt, wenn nicht weitere Umstände sie zu stützen vermöchten. Für den Rekurrenten wäre es nun ein Leichtes gewesen, die von ihm für die Unterstützung seiner Verwandten, insbesondere für die Mutter, aufgewendeten Zahlungen zu belegen. So hätte er Quittungen oder Überweisungsbelege dafür produzieren können. Ohne solche Nachweise bleibt der Rechtsgrund des angeblichen Darlehens im Dunklen, woran auch die Zeugenaussage des Bruders nichts ändern könnte. Mangels eines gegenteiligen Beweises ist die Vorinstanz demnach zu Recht davon ausgegangen, dass der Vermögenszufluss von Fr. 50'000.-- als Einkommen zu besteuern ist. 4. a)Der Rekurrent bringt weiter vor, die Eingänge auf den Creditanstalt- Bankverein ... im Betrag von Fr. 131'205.-- seien für seinen Sohn erfolgt. Dieser sei für die ... AG und die ... AG, die damaligen Arbeitgeberinnen des Rekurrenten, als ausgebildeter Bankfachmann beratend tätig gewesen und dafür entschädigt worden, was sich aus dem Schreiben der "..." vom 25. Juli 2001 ganz klar ergebe. Schlichtwegs nicht nachvollziehbar sei deshalb die Behauptung der Steuerverwaltung in den angefochtenen Einspracheentscheiden, die Begründung, dass es sich dabei um Honorare für Banktätigkeiten des Sohnes ... gehandelt habe, kann nicht als erwiesen betrachtet werden. b)Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wird ein in eigenem Namen abgeschlossenes Rechtsgeschäft auch auf eigene Rechnung getätigt. Liegt - ausnahmsweise - ein Vertretungs- bzw. Treuhandverhältnis vor, obliegt daher dessen Nachweis als steuermindernde Tatsache nach den allgemeinen Beweisregeln dem Steuerpflichtigen. Die Behauptung, ein im eigenen Namen abgeschlossenes Rechtsgeschäft sei treuhänderisch für einen Dritten abgeschlossen worden, darf nach der Praxis unberücksichtigt gelassen werden, wenn das Treuhandverhältnis nicht einwandfrei nachgewiesen ist (ASA 49 211 E. 1a; vgl. auch Heinz Masshardt, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 1985, N 30 zu Art. 1 BdBSt). Nach der Praxis der ESTV (vgl. deren Merkblatt «Treuhandverhältnisse» vom Oktober 1967, abgedruckt in
Masshardt, a.a.O., S. 24 ff.) müssen für die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses folgende formellen Voraussetzungen erfüllt sein:
befanden, nicht erbracht hat. Rekurs und Beschwerde sind daher auch in diesem Punkt abzuweisen. d)Dagegen ist dem Rekurrenten - allerdings erst während hängigem Verfahren vor Verwaltungsgericht - der Nachweis geglückt, dass es sich bei einem Teilbetrag von Fr. 45'350.-- nicht um eine tatsächliche Überweisung, sondern um eine blosse Stornobuchung handelte, wie die Bank mit Schreiben vom 18. Juli 2006 bestätigte. Da somit diesbezüglich kein effektiver Vermögenszufluss vorliegt, sind Rekurs und Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen; die Sache ist demgemäss zu neuer Veranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu drei Vierteln zulasten des Rekurrenten und zu einem Viertel zulasten des Staates, welcher dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten überdies eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat. Demnach erkennt das Gericht: 1.Der Rekurs wird teilweise gutheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Beschwerde wird teilweise gutheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.Die Gerichtskosten, bestehend
zusammenFr.4'270.-- gehen zu drei Vierteln zulasten von ... und zu einem Viertel zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.Der Kanton Graubünden entschädigt ... aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST). Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 21. November 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2A.689/2006/leb).