VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 70 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 19. Dezember 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Spitex A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Barla Cahannes, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerin betreffend Gesundheitswesen
C._____ (...)
D._____ (...)
I._____ (...) mit der Fraktion G._____ und der Fraktion H._____
E._____ (...)
F._____ (...) seien zur Teilnahme am vorliegenden Verfahren beizuladen. 4.Eventualiter seien die öffentlich-rechtlichen Gemeindeverbände
J._____ (...)
K._____ (...) zur Teilnahme am vorliegenden Verfahren beizuladen. 5.Die vorliegende Beschwerde sei bis zum Abschluss der Einigungsverhandlungen zu sistieren. 6.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.
4 - Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, die Gemeinde B._____ habe durch ihren Alleingang und die verfügte Kün- digung den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verhältnismässig- keitsprinzip verletzt. Durch die verfügte Kündigung werde riskiert, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinde B._____ nicht mehr genü- gend mit Spitexleistungen versorgt werden könnten, womit die Gemeinde auch gegen das öffentliche Interesse ihrer eigenen Bevölkerung handle. Durch die Vorgehensweise ohne vorgängige Anhörung werde der An- spruch auf rechtliches Gehör missachtet. Aus all diesen Gründen sei die verfügte Kündigung aufzuheben und die Gemeinde B._____ anzuweisen, die bestehende Leistungsvereinbarung bis zur Einführung der neuen Strukturen innerhalb der Gesundheitsversorgungsregion J._____ auf- rechtzuerhalten. 6.Ebenfalls am 18. September 2023 reichte die Spitex A._____ eine verwal- tungsgerichtliche Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den ein und beantragte darin im Hauptbegehren, die Kündigung der Leis- tungsvereinbarung vom 28. August/1. Oktober 2015 sei für nichtig zu er- klären und die Leistungsvereinbarung sei bis zur Einführung der neuen Strukturen innerhalb der Gesundheitsversorgungsregion J._____ auf- rechtzuerhalten (Verfahren U 23 71). 7.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich am
5 - 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus Mehrwertsteuer. Zum Nichteintreten führte sie im Wesentlichen aus, die Vertragsparteien hätten sich in Ziffer 10 der Leistungsvereinbarung ausdrücklich ein gegen- seitiges Kündigungsrecht vorbehalten. Dieses stehe der freien Disposition jeder Partei offen, weshalb die Frage der Berechtigung dieser Kündigung im Schiedsgerichtsverfahren zu beurteilen sei. Sie berufe sich explizit auf diese Schiedsklausel und mache damit die Unzuständigkeit des Verwal- tungsgerichts geltend. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, so dass sich auch die Frage ihrer aufschiebenden Wirkung nicht stelle. 8.Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 6. November 2023 Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren der Be- schwerdegegnerin gemäss Vernehmlassung vom 25. Oktober 2023. Be- gründend führte sie im Wesentlichen aus, der Abschluss eines öffent- lichrechtlichen Vertrages bedeute nicht automatisch, dass die Parteien über alle sich daraus ergebenden Fragen frei disponieren könnten. Die Verfassung der Beschwerdegegnerin sehe explizit vor, dass sich das Be- schwerderecht gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane nach der kantonalen Gesetzgebung zu richten habe. Eine Ausnahme für eine Schiedsgerichtsvereinbarung sehe weder das Verwaltungsrechts- pflegegesetz (VRG) noch das kommunale Recht vor. Die Beschwerdegeg- nerin hätte somit gar nie im Rahmen des Abschlusses des Leistungsauf- trags im Jahr 2015 eine Schiedsgerichtsvereinbarung abschliessen dür- fen. Dieser Passus in der Leistungsvereinbarung stehe daher nicht der freien Disposition offen. Auch dürfe eine Schiedsgerichtsklausel in einem öffentlichrechtlichen Vertrag den staatlichen Rechtsschutz nicht aussch- liessen, ansonsten sie ungültig sei. Ziffer 11 der Leistungsvereinbarung sei nun aber zu entnehmen, dass alle Streitigkeiten "ausschliesslich" durch ein Schiedsgericht zu beurteilen seien. Damit sei erstellt, dass der staatliche Rechtsschutz ausgeschaltet werden solle, was so nicht zulässig
6 - sei und die Schiedsgerichtsvereinbarung als von Anfang an ungültig be- trachtet werden müsse. Der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegne- rin sei abzuweisen und auf die Beschwerde einzutreten. Ausserdem seien die Voraussetzungen für eine Sistierung und die Beiladungen gegeben. 9.Die Beschwerdegegnerin reichte hierzu am 30. November 2023 eine Stel- lungnahme ein und hielt an ihrem Nichteintretensantrag fest, wobei sie ihre Ausführungen punktuell ergänzte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen die Prozessvoraussetzungen – darunter auch das Vorliegen eines zulässigen Anfechtungsobjekts und die sachliche Zuständigkeit – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, was die Rechtssuchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren. Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 54 vom 22. Februar 2022 E.1, R 21 60 vom 24. November 2021 E.1, R 20 92 vom 10. November 2021 E.1, R 20 77 vom 14. September 2021 E.1.1 und R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.1b und E.1c; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1652; MÜLLER, Bernische
7 - Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 21, S. 147 und S. 170 f.; DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 20a Rz. 33 ff., insb. Rz. 43). 2.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2023, worin deren Gemeindepräsident und der Leiter der Kanzlei mitteilten, dass sie die individuelle Leistungsvereinbarung vom 28. August/1. Oktober 2015 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf den 31. Dezember 2024 künden. Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich dafür, dass es sich bei dieser Kündigung um eine Verfügung handle, welche gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) mittels Beschwerde anfechtbar sei (vgl. Beschwerde vom
8 - oder ob in der Kündigung eher die Ausübung eines verwaltungsvertraglich geregelten Rechts gesehen werden muss, was auf den Klageweg verweisen würde (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b VRG). 2.2.Gegenstand und Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht bildet das Anfechtungsobjekt, mitunter ein hoheitlicher Akt, der gestützt auf öffentliches Recht ergangen ist und die Rechtsstellung des Einzelnen berührt (vgl. PVG 2014 Nr. 23 E.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2022 vom 7. März 2023 E.1.1; siehe ferner allgemein zum enger gefassten Verfügungsbegriff: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 849 ff.; VGU A 20 5 vom 18. Mai 2020 E.3.3 und A 19 34 vom 15. April 2020 E.3.1.1). Vorliegend gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der individuellen Leistungsvereinbarung vom 28. August/1. Oktober 2015 um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag handelt. Dieser Betrachtungsweise ist beizupflichten. So liegt ein öffentlichrechtlicher Vertrag insbesondere dann vor, wenn er in Ausführung einer dem Gemeinwesen aufgetragenen Verwaltungsaufgabe abgeschlossen wird oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht bzw. wenn er direkt die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum Inhalt hat oder unmittelbar einen öffentlichrechtlich normierten Gegenstand betrifft (sog. Funktionstheorie; vgl. BGE 134 II 297 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 E.4.4.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1286 und Rz. 1294). Gemäss dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der individuellen Leistungsvereinbarung im Jahr 2015 geltenden Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz [KPG]; BR 506.000, in der bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung) sorgten die Gemeinden für ein ausreichendes Angebot an
9 - Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung. Mit individueller Leistungsvereinbarung vom 28. August/1. Oktober 2015 übertrug die Beschwerdegegnerin sodann der Beschwerdeführerin den im Krankenpflegegesetz definierten Auftrag für die Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Spitexleistungen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6; siehe ferner Art. 6 der Verfassung der Gemeinde B._____ [SRS 11.1], wonach die Gemeinde die Erfüllung bestimmter Aufgaben mitunter an privatrechtliche Körperschaften bzw. an Private übertragen kann). Insofern hat diese unmittelbar die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum Inhalt bzw. hängt direkt mit einem öffentlichrechtlich normierten Gegenstand zusammen, womit ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vorliegt. 2.3.Dass die Beschwerdegegnerin als Gemeinwesen mit einem privatrechtlichen Verein zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe einen verwaltungsrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat, bedeutet nicht zwingend, dass dem Gemeinwesen in der betreffenden Angelegenheit von vornherein die Verfügungskompetenz abzusprechen ist. So wurde denn auch die mittels Beschluss eines Gemeinwesens ausgesprochene Kündigung einer mit einem Privaten geschlossenen Leistungsvereinbarung im Sinne eines öffentlichrechtlichen Vertrags im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung durch das streitberufene Gericht im Urteil U 14 11 vom 30. April 2015 als Anfechtungsobjekt betrachtet und das dagegen eingelegte Rechtsmittel im Beschwerdeverfahren behandelt (vgl. dortige E.1). Allerdings wurde dabei auf die Zulässigkeit der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht von Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen im Klageverfahren einerseits und solchen aufgrund von Verfügungen im Beschwerdeverfahren andererseits nicht näher eingegangen. Im hier zu beurteilenden Fall spricht bereits der Umstand, dass in der
10 - Leistungsvereinbarung vom 28. August/1. Oktober 2015 eine Kündigungsklausel vereinbart wurde, gegen eine einseitige, mittels hoheitlichem Akt anzuordnende Vertragsauflösung durch die Beschwerdegegnerin. So sieht die individuelle Leistungsvereinbarung vom 28. August/1. Oktober 2015 in Ziffer 10 vor, dass sie von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden kann, erstmals per
12 - sie nicht von vornherein ausgeschlossen. Lehre und Rechtsprechung lassen sie namentlich soweit zu, als die Parteien frei über den Streitgegenstand verfügen können oder vertragliche Ansprüche zur Diskussion stehen (vgl. PVG 1982 Nr. 4 E.1; MÄCHLER, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Habil. Zürich 2005, S. 579 f.; DAUM, a.a.O., Art. 3 Rz. 11; DERS./BIERI, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 7 Rz. 32; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. August 2012, BVR 2012 567 E.3.2). Da das Schiedsgericht an die Stelle der nach der Rechtsordnung grundsätzlich zuständigen staatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde tritt, beurteilt sich dessen Zulässigkeit für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nach dem einschlägigen Verfahrensrecht. Verbietet dieses eine Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, ist die Schiedsgerichtsbarkeit deshalb grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VOGEL, Das öffentlich-rechtliche Schiedsgericht, in: ZBl 111/2010, S. 674; MÄCHLER, a.a.O., S. 581). 3.4.Mit ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdegegnerin somit, dass es bei der vorliegenden Zuständigkeitsfrage nicht um die freie Disposition über ein Kündigungsrecht geht, sondern darum, ob das einschlägige Verfahrensrecht Raum für eine Schiedsgerichtsbarkeit lässt, welche anstelle des staatlichen Rechtsschutzes tritt. Dass Schiedsklauseln in ähnlichen Leistungsvereinbarungen durchaus üblich und praktikabel sein sollen, vermag daran nichts zu ändern. Im Allgemeinen ist dabei zu beachten, dass die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht zwingender Natur ist (vgl. BGE 133 II 181 E.5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_297/2018 vom 28. März 2019 E.2.1). Es ist daher nicht Sache des angerufenen Verwaltungsgerichts, von der geltenden gesetzlichen Regelung abweichende Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege vorzusehen.
13 - 3.5.Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Graubünden gilt für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (vgl. Art. 1 Abs. 1). Nach Art. 4 Abs. 1 VRG bestimmt das Gesetz die Zuständigkeit der Behörden; abweichende Abmachungen der Parteien sind nichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen im Klageverfahren. Aus dem einschlägigen Verfahrensrecht ist demnach zu schliessen, dass die Parteien nicht mittels Schiedsabrede von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abweichen können. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 VRG lässt solche Schiedsabreden grundsätzlich nicht zu. Insofern ist der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 vertretenen Auffassung beizupflichten, dass eine Schiedsgerichtsvereinbarung in einer Leistungsvereinbarung nicht die Anrufung der ordentlichen, staatlichen Behörde ausschliessen darf (vgl. dortige S. 3 f.). Die Schiedsklausel gemäss Ziffer 11 der individuellen Leistungsvereinbarung vom 28. August/1. Oktober 2015 würde demnach nur dann Bestand haben, wenn sie nach ihrem Wortlaut nicht von der gesetzlich geregelten Zuständigkeitsordnung derogierte, ein allfälliger Schiedsspruch somit unter Vorbehalt eines späteren Klageverfahrens vor Verwaltungsgericht stünde, sofern das Schiedserkenntnis von einer der beiden Parteien nicht akzeptiert würde. Vorliegend ist die Schiedsklausel in Ziffer 11 der Leistungsvereinbarung jedoch in absoluter Weise formuliert: Danach werden alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ausschliesslich durch ein dreigliedriges Schiedsgericht mit Sitz in B._____ entschieden (vgl. Satz 1; Hervorhebung durch das Gericht). Demnach schliesst sie das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht aus und widerspricht damit dessen gesetzlich geregelter Zuständigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b VRG für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen. Die Schiedsklausel gemäss Ziffer 11 der individuellen Leistungsvereinbarung
14 - vom 28. August/ 1. Oktober 2015 erweist sich daher als rechtsunwirksam und ist für nichtig zu erklären. 4.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kündigung der individuellen Leistungsvereinbarung vom 28. August/1. Oktober 2015, welche als verwaltungsrechtlicher Vertrag einzustufen und damit öffentlichrechtlicher Natur ist, mangels Handlungsform mit Verfügungscharakter nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Klageverfahren nach Art. 63 Abs. 1 lit. b VRG zu behandeln ist. Die vertraglich vereinbarte Schiedsabrede widerspricht dem einschlägigen Verfahrensrecht und ist folglich als nichtig zu betrachten. 5.Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 18. September 2023 nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen einzugehen. Insbesondere braucht nicht vertieft zu werden, ob mangels Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 22 Abs. 2 VRG gar ein Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mitteilung des Entscheids zulässig gewesen wäre. Ebenso wenig bedarf es Weiterungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, insbesondere was den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung anbelangt. 6.Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend auf CHF 1'000.-- festgesetzt. Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht:
15 - 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF302.-- zusammenCHF1'302.-- gehen zulasten der Spitex A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]