VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 4 3. Kammer EinzelrichterinPedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 9. Februar 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Hundehaltung
4 - 8.Mit Verfügung vom 20. August 2020 beschied das ALT was folgt: 1.In Ergänzung zur Verfügung vom 18. Oktober 2018 bleiben die Tiere von A._____ in der Obhut eines Tierheims oder einer vom ALT anerkannten privaten Tierhaltung, bis A._____ eine tierschutzkonforme Haltung und Betreuung ihrer Tiere gewährleisten kann. Die Kosten sind im Voraus oder innerhalb Wochenfrist zu begleichen. 2.Vor Rücknahme der Tiere hat A._____ Folgendes nachzuweisen: Betreuungsperson, die sich um die drei Tiere kümmert und mit B._____ spazieren geht, falls A._____ länger als 5 Stunden abwesend ist. Die baulichen Anpassungen der Tierhaltung von A._____ am neuen Wohnort müssen durch das ALT abgenommen werden, bevor die Tiere an sie zurückgegeben werden dürfen. 3.Nach Rücknahme von B._____ hat A._____ erneut einen KAL 2-Ausbildungslehrgang von 12 Stunden innerhalb von 3 Monaten zu absolvieren. Der Theorieteil muss nicht oder nur problembezogen absolviert werden. Die KAL-Ausbildung kann auch im Sinne einer kontrollierten und überwachten Rückführung der drei Tiere vorgenommen werden. Eine Fachperson (z.B. Tierpfleger) begleitet und unterstützt Frau C._____ bei der Betreuung und Beschäftigung der Tiere am neuen Wohnort. Die Betreuung muss zeitnah und im gleichen Zeitumfang wie die KAL 2-Ausbildung (12 Lektionen) stattfinden. 4.Kann A._____ bis am 31. Dezember 2020 keine tierschutzkonforme Haltung vorweisen, hat sie die Tiere innerhalb von 30 Tagen weiterzuplatzieren. Sie erhält die Gelegenheit, die Tiere selbständig nach ihren Bedürfnissen und Wünschen umzuplatzieren. Die neuen Halteverhältnisse sind dem ALT innert 10 Tagen nach der Umplatzierung bekannt zu geben. Wurden die Tiere nach der gesetzten Frist nicht umplatziert, wird das ALT die Umplatzierung anordnen. Ein eventueller Erlös geht nach Abzug aller Unkosten zu Handen von A.. 5.-9. (...). Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten. 9.Mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2020 wurde A. von der Staatsanwaltschaft Graubünden der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie des mehrfachen Verstosses gegen eine amtliche
5 - Verfügung nach Art. 28 Abs. 3 TSchG für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. 10.Nachdem zunächst die beiden Katzen und am 22. Dezember 2020 auch der Border Collie Mischling B._____ wieder in die Obhut von A._____ übergeben worden waren, wurde diese mit Schreiben des ALT vom
6 - Mischling B._____ als Standortbestimmung den Capricorn-Verhaltenstest in H._____ durchzuführen. Der Zeitpunkt des Tests wird noch definiert. Die Kosten von CHF 400.00 für diese Überprüfung gehen zu Lasten der Hundehalterin, wobei der Anteil von CHF 300.00 vor Ort direkt in bar bezahlt werden muss. Der Ausgang des Tests entscheidet über die weiteren Massnahmen. 4.Alternativ zu den Punkten 1 bis 3 besteht die Möglichkeit, dass A._____ freiwillig auf den Hund B._____ verzichtet. Sie erhält die Möglichkeit, B._____ selbständig und definitiv an einen geeigneten Ort umzuplatzieren. Die neuen Halteverhältnisse sind dem ALT vorgängig bekanntzugeben und zu genehmigen. Der Halterwechsel ist in der Hundedatenbank AMICUS zu mutieren. 5.Kommt A._____ den Punkten 1 bis 4 dieser Verfügung innert Frist nicht nach und hält sie B._____ weiterhin, wird dieser durch das ALT definitiv entschädigungslos beschlagnahmt und unter Kostenfolge zu Lasten des Verfügungsadressaten weiterplatziert. 6.-10. (...). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 13.In der Folge wurde dem ALT weder ein schriftlicher Vertrag mit einer Betreuungsperson noch eine Vereinbarung mit einem KAL-Ausbildner vorgelegt, weshalb A._____ am 12. Juli 2021 eine Nachfrist zur Einreichung dieser Unterlagen eingeräumt und für den Unterlassungsfall die Anordnung eines Capricorn-Verhaltenstests angekündigt wurde. 14.Daraufhin reichte A._____ eine Kursbestätigung vom 28. Juli 2021 ein, woraus sich ergab, dass sie bereits drei KAL 2-Ausbildungslektionen absolviert hat. Der verantwortliche KAL-Ausbildner hielt im Rahmen seiner Beurteilung vom 29. Oktober 2021 zuhanden des ALT insbesondere fest, dass der Border Collie Mischling B._____ ein Jagd- und Aggressionsverhalten sowie bei Annäherung von Menschen oder Artgenossen ein Schutzverhalten und Stressreaktionen zeige. Das Risiko eines erneuten Vorfalles wurde als mittelgradig erhöht eingestuft.
7 - 15.Nachdem es im Februar 2022 zu einem erneuten Beissvorfall zum Schaden einer Drittperson im öffentlichen Raum gekommen war, wollte das ALT am 10. März 2022 eine Kontrolle der Hundehaltung am Wohnort von A._____ durchführen. Letztere konnte jedoch vor Ort nicht angetroffen werden und auch eine telefonische Kontaktaufnahme blieb erfolglos. 16.Im Rahmen eines darauffolgenden Schriftenwechsels zwischen dem ALT und A._____ erklärte sich Letztere bereit, die KAL-Ausbildung unverzüglich wiederaufzunehmen oder den Capricorn-Verhaltenstest zu absolvieren. 17.In der Folge nahm A._____ die Lektionen bei einem KAL-Ausbildner wieder auf, wobei Letzterer dem ALT mit E-Mail vom 13. Juni 2022 mitteilte, dass er anlässlich der vierten Lektion völlig überraschend und ohne vorherige Warnsignale von B._____ angegriffen worden sei, als er A._____ habe helfen wollen, in einer Kiste das Spezialgeschirr zu suchen. Glücklicherweise sei der Maulkorb angezogen gewesen. Trotzdem habe er gespürt, dass ihn der Hund ins Bein habe beissen wollen. Es sei klar ein ungehemmter offensiver Angriff gewesen. 18.Nach einer kurzfristigen Verschiebung wurde der Capricorn- Verhaltenstest am 28. Juni 2022 in H._____ durchgeführt. Im dazugehörigen Bericht vom 1. Juli 2022 wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung festgehalten, dass der Hund B._____ ein mehrfaches nicht adäquates bzw. gestörtes Aggressionsverhalten (Beissen) gezeigt habe. Das auffällige Verhalten von B._____ habe sich dadurch ausgezeichnet, dass er bis auf ein optisches Fixieren der Personen keine deutlich erkennbaren Drohsignale, akustische wie mimische, vor den teilweise blitzschnellen Angriffen mit Beissen gezeigt habe. Ein solches Verhalten stelle aufgrund der Plötzlichkeit sowie der Schnelligkeit der Angriffe und der damit verbundenen ungenügenden oder fehlenden
8 -
Einflussnahme der Betroffenen auf die Situation ein massiv erhöhtes bzw.
nicht tolerierbares Sicherheitsrisiko für Drittpersonen dar. Erschwerend
komme hinzu, dass die Hundehalterin nicht ausreichend in der Lage sei,
dieses Verhalten des Hundes so zu kontrollieren, dass gravierende
Vorfälle verhindert werden könnten. Unter anderem seien die körperlichen
Einschränkungen der Hundehalterin hierfür stark mitverantwortlich. Der
Hund B._____ stelle in der Haltung und Führung von A._____ ein
hochgradiges, nicht tolerierbares Risiko für die belebte Umwelt dar,
insbesondere für Menschen.
19.Nachdem A._____ am 21. Juli 2022 aufgrund ihrer psychischen Instabilität
stationär in eine Klinik nach H._____ eingeliefert worden war, wurden ihre
Tiere in Tierheimen untergebracht.
20.Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 beschied das ALT was folgt:
1.Die weitere Haltung des Hundes B._____ durch A._____ wird untersagt und ist innert zehn
Tagen nach Erhalt der Verfügung aufzulösen. Dazu hat die Genannte zu Gunsten des ALT
auf den Hund B._____ zu verzichten. Der Transport wie auch die Abgabe des Hundes ins
Tierheim in H._____ ist durch die Genannte zu dem vom ALT im Voraus bestimmten Zeitpunkt
zu organisieren.
2.Bis zur Auflösung der Haltung gelten für B._____ nebst der tierschutzkonformen Haltung
weiterhin die gemäss Verfügungen vom 18. Oktober 2018 und vom 15. April 2021 rechtskräftig
angeordneten Massnahmen.
3.Nach Erfüllung des Punktes 1 des Dispositivs dieser Verfügung steht es A._____ offen,
weiterhin einen Hund unter folgenden Auflagen zu halten:
eine Maximalgrösse von 40 cm Stockmass aufweisen.
4.Hält A._____ nach Ablauf der eingeräumten Frist den Hund B._____ oder einen anderen
Hund, der schwerer oder grösser ist bzw. wird als die gemäss Punkt 3b des Dispositivs dieser
9 - Verfügung festgelegten Grenzwerte, wird der Hund durch den Kantonstierarzt entschädigungslos enteignet und nach Möglichkeit geeignet platziert. Die dabei entstehenden Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten von A.. 5.-10. (...). 21.Mit Eingabe vom 18. August 2022 an das ALT erklärte A., dass sie mit der Art und Weise der Tiersituation nicht einverstanden sei. Zudem kritisierte sie, dass der Wesenstest mitten in der Lernphase stattgefunden habe. 22.Das ALT überwies dieses Schreiben in der Folge an das DVS, welches die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juli 2022 entgegennahm. Mit Departementsverfügung vom 8. Dezember 2022 betreffend Hundehaltung wies das DVS die Beschwerde ab. 23.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Januar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die Haltung ihres Hundes B._____ weiterhin zu gestatten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Hund B._____ während der Ausbildung und des Tests nicht anhand der grundlegenden Regeln geschult worden sei, sondern immer wieder provoziert worden sei. Es gehe nicht an, das Tier mitten in der Ausbildung einem Test zu unterziehen. Sie habe somit keine Möglichkeit erhalten, die Situation zu verbessern. 24.Das DVS (nachfolgend: Beschwerdegegner) verzichtete am 30. Januar 2023 unter Festhalten an der angefochtenen Departementsverfügung auf die Einreichung einer Stellungnahme.
10 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Departementsverfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2022 betreffend Hundehaltung ist eine individuell-konkrete Anordnung in Anwendung von öffentlichem Recht und stammt vom DVS. Sie ist nicht endgültig, weder nach eidgenössischem Tierschutzrecht, noch nach dem einschlägigen kantonalen Recht (Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455], Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1], Veterinärgesetz [VetG; BR 914.000], Veterinärverordnung [VetV; BR 914.100]). Die angefochtene Departementsverfügung kann auch nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden. Im VetG und in der VetV findet sich keine Bestimmung, welche bei einem Tierhalteverbot einen vom VRG abweichenden Instanzenzug vorsehen würde (nota bene anders als bei Departementsverfügungen im Beitragswesen, welche gemäss Art. 73 VetG an die Regierung weitergezogen werden können). Das angerufene Gericht ist somit sachlich, funktionell und örtlich zuständig. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids durch diesen unmittelbar
11 - betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung. Ihre Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die von ihr zudem frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 f. VRG und Art. 52 VRG). 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist darüber in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner das der Beschwerdeführerin vom ALT auferlegte unbefristete Halteverbot für den Hund B._____ zu Recht geschützt hat. 3.1.Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden auf Verordnungsstufe konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte
12 - und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten dann als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 bis 3 entsprechen (Art. 10 TSchV). Spezifische Mindestanforderungen an die Haltung von Haushunden finden sich in Art. 69 ff. TSchV. So müssen Hunde täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben (Art. 70 Abs. 1 TSchV). Sie müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können (Art. 71 Abs. 1 TSchV). Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV). Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Für Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen Massnahmen" anzuordnen hat (vgl. Art. 78 und Art. 79 TSchV). Für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone zuständig (vgl. BGE 133 I 249 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E.3.1, 2C_545/2014 vom 9. Januar 2015 E.2.2).
13 - 3.2.Nach Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a), oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Gemäss Art. 66 Abs. 1 VetG ordnet das zuständige Amt die notwendigen Massnahmen zur Sicherung gefährlicher Tiere an; es kann insbesondere anordnen, dass das Tier zur Neuplatzierung entschädigungslos enteignet wird (lit. h). 3.3.Im vorliegenden Fall geht es um ein Halteverbot für den Hund B._____ gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG und Art. 66 Abs. 1 VetG (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 63 S. 4 f. und 1.5, Dossier 1, S. 7 und S. 10). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht in der Lage ist, die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_72/2020 vom 1. Mai 2020 E.5.1, 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E.2.1, 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E.3.1, 2C_635/2011 vom 11. März 2012 E.2.1 ff., 2C_79/2007 vom
15 - geschützt seien und er nicht selbständig ausbrechen könne (Dispositiv- Ziff. 1 und 2) (vgl. Bg-act. 9). Diese Verfügung wurde nicht angefochten. In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin nicht an die angeordneten Massnahmen. So sprang B., der sich weder an der Leine befand, noch einen Maulkorb trug, am 27. Mai 2019 am damaligen Wohnort der Beschwerdeführerin einen Jugendlichen im öffentlich zugänglichen Raum an und schnappte diesen ins Gesäss und in den linken Unterarm. Zudem erschrak B. am 14. Juli 2019 bei einem Spaziergang aufgrund eines plötzlich vor einem Fahrzeug auftauchenden Mannes, woraufhin die Beschwerdeführerin die Leine losliess und B._____ den besagten Mann in den rechten Oberschenkel schnappte. Dabei trug er keinen Maulkorb. Für diese beiden Vorfälle wurde die Beschwerdeführerin mit einer Busse bestraft (vgl. Bg-act. 11 und 13). In der Folge räumte das ALT der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August 2019 eine Nachfrist zur konsequenten Einhaltung der am 18. Oktober 2018 verfügten Massnahmen ein und kündigte ihr für den Unterlassungsfall weitere Massnahmen an (vgl. Bg-act. 12). Nachdem die Kantonspolizei Graubünden am 26. Juni 2020 dem ALT gemeldet hatte, dass der Hund B._____ öfters freilaufend und unbeaufsichtigt am Wohnort der Beschwerdeführerin angetroffen worden sei, und auf allfällige tierschutzrelevante Haltungsmängel hingewiesen hatte (vgl. Bg-act. 14), führte das ALT am 3. Juli 2020 eine Kontrolle der Tierhaltung vor Ort durch. Dabei wurden verschiedene Mängel in der Tierhaltung festgestellt (mehrmaliges Zurücklassen von B._____ und der beiden Katzen bis zu 36 Stunden ohne Betreuung, Nichteinhalten der Vorgaben betreffend Mindestmasse und Einrichtung der Unterkünfte, hygienische Missstände, fehlender Witterungsschutz auf dem Balkon, nicht ausbruchssichere Haltung von B.), weshalb vereinbart wurde, alle drei Tiere vorübergehend im Tierferienheim E. in F._____ unterzubringen. Dem kam die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2020 nach (vgl. Bg-act. 15).
16 - Die festgestellten Verstösse wurden zur Anzeige gebracht, woraufhin die Beschwerdeführerin der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG für schuldig befunden und bestraft wurde (vgl. Bg-act. 23). Ausserdem verfügte das ALT am 20. August 2020, dass die Tiere der Beschwerdeführerin in der Obhut eines Tierheims oder einer vom ALT anerkannten privaten Tierhaltung blieben, bis sie eine tierschutzkonforme Haltung und Betreuung ihrer Tiere gewährleisten könne (Dispositiv-Ziff. 1). Vor der Rücknahme der Tiere habe die Beschwerdeführerin Folgendes nachzuweisen: (1) Betreuungsperson, die sich um die drei Tiere kümmere und mit B._____ spazieren gehe, falls sie länger als 5 Stunden abwesend sei. (2) Die baulichen Anpassungen der Tierhaltung der Beschwerdeführerin am neuen Wohnort müssten durch das ALT abgenommen werden, bevor die Tiere an sie zurückgegeben werden dürften (Dispositiv-Ziff. 2). Nach der Rücknahme von B._____ habe die Beschwerdeführerin erneut einen KAL 2-Ausbildungslehrgang von 12 Stunden innerhalb von 3 Monaten zu absolvieren. Die KAL-Ausbildung könne auch im Sinne einer kontrollierten und überwachten Rückführung der drei Tiere vorgenommen werden. Eine Fachperson (z.B. Tierpfleger) begleite und unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Betreuung und Beschäftigung der Tiere am neuen Wohnort. Die Betreuung müsse zeitnah und im gleichen Zeitumfang wie die KAL 2-Ausbildung (12 Lektionen) stattfinden (Dispositiv-Ziff. 3). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Tiere weiterzuplatzieren habe, falls sie bis am 31. Dezember 2020 keine tierschutzkonforme Haltung vorweisen könne (Dispositiv-Ziff. 4) (vgl. Bg-act. 20). Auch diese Verfügung blieb unangefochten. Da sich die Beschwerdeführerin in der Folge bemühte, die Tierhaltung an ihrem neuen Wohnort (Umzug per 1. August 2020) tierschutzkonform zu gestalten, wurden zunächst die beiden Katzen und am 22. Dezember 2020 auch der Hund B._____ wieder in ihre Obhut übergeben (vgl. Bg-act. 22, 24 und 27). Bei einer vom ALT am 30.
17 - Dezember 2020 vorgenommenen unangemeldeten Kontrolle bei der Beschwerdeführerin zu Hause wurden weiterhin soziale Defizite und Probleme von B._____ im Umgang mit gewissen Personen (vorwiegend Männer) festgestellt, weshalb es die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 darüber informierte, dass eine kontrollierte und begleitete Rückführung von B._____ zwingend notwendig sei (vgl. Bg-act. 25 und 27). Die mit dieser Aufgabe betraute D._____, KAL-Ausbildnerin und Tierpsychologin, wies im Rahmen eines ersten Berichts an das ALT auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin hin (vgl. Bg-act. 29 und 30). Zudem teilte sie dem ALT mit Zwischenbericht vom
18 - beruhigt werden können, bevor er erneut attackiert habe. Insgesamt hätten in der Zeit vom 22. Dezember 2020 bis 12. Februar 2021 lediglich drei Ausbildungslektionen durchgeführt werden können. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bestünden Zweifel, ob sie überhaupt in der Lage sei, B._____ sinnvoll zu beschäftigen, zu führen und zufriedenzustellen. Die Beschwerdeführerin könne B._____ wohl kaum artgerecht halten. Das aggressive Verhalten von B._____ Männern gegenüber passiere aus Unsicherheit und könne therapiert werden (vgl. Bg-act. 31). Gestützt darauf erachtete das ALT weitergehende Massnahmen als angezeigt. Mit Verfügung vom 15. April 2021 verpflichtete es die Beschwerdeführerin, ab sofort eine Betreuungsperson zu organisieren, welche den Border Collie Mischling B._____ täglich mindestens einmal eine Stunde artgerecht beschäftige und ausführe. Mit dieser Betreuungsperson müsse ein schriftlicher Vertrag erstellt werden, eine Kopie sei dem ALT innerhalb von 30 Tagen zuzustellen (Dispositiv- Ziff. 1). Könne keine Betreuungsperson für B._____ gefunden werden, werde die Beschwerdeführerin verpflichtet, mit B._____ bei einem KAL- Ausbildner mindestens einmal wöchentlich und bis auf weiteres eine Ausbildungslektion zu absolvieren. Nach der Absolvierung von jeweils 12 Lektionen sende der KAL-Ausbildner dem ALT einen Zwischenbericht ein, aufgrund dessen Änderungen dieser Verfügung in Erwägung gezogen werden könnten (Dispositiv-Ziff. 2). Könne die Beschwerdeführerin 30 Tage nach Erhalt dieser Verfügung keine Betreuungsperson oder keine Vereinbarung mit einem KAL-Ausbildner vorweisen oder würden Ziff. 1 oder 2 des Dispositivs nicht wie verfügt und nachhaltig umgesetzt, werde die Beschwerdeführerin verpflichtet, mit dem Border Collie Mischling B._____ als Standortbestimmung den Capricorn-Verhaltenstest in H._____ durchzuführen (Dispositiv-Ziff. 3). Gleichzeitig wurde die Möglichkeit, freiwillig auf den Hund B._____ zu verzichten, erwähnt (Dispositiv-Ziff. 4) (vgl. Bg-act. 34). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls
19 - unangefochten in Rechtskraft. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge weder einen schriftlichen Vertrag mit einer Betreuungsperson noch eine Vereinbarung mit einem KAL-Ausbildner vorgelegt und ihr das ALT mit Schreiben vom 12. Juli 2021 eine Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen eingeräumt hatte (vgl. Bg-act. 35), reichte sie dem ALT eine Kursbestätigung des Hundetrainers G._____ vom 28. Juli 2021 ein, woraus ersichtlich war, dass sie bereits an drei Ausbildungslektionen teilgenommen hat (vgl. Bg-act. 36). Nach Absolvieren von 12 Lektionen reichte der besagte KAL-Ausbildner dem ALT seinen Zwischenbericht vom
21 - dazugehörigen Bericht vom 1. Juli 2022 wurde unter dem Titel "Bemerkungen" festgehalten, dass der Maulkorb, den B._____ bei der Ankunft getragen habe, anatomisch nicht gepasst habe, weshalb ein neuer Maulkorb habe gestellt werden müssen. Aufgrund der körperlichen Einschränkung (starkes Zittern der Hände) sei die Beschwerdeführerin kaum in der Lage gewesen, dem Hund den Maulkorb korrekt anzuziehen. Aufgefallen sei dabei, dass das Handling der Beschwerdeführerin dem Hund insbesondere im Kopfbereich Unbehagen bereitet und er wiederholt versucht habe, auszuweichen. Die anwesende Tierärztin habe den Sitz des Maulkorbs korrigieren bzw. anpassen müssen. In Bezug auf die Testsituation "Hund-Mensch-Kontakt" wurde ausgeführt, in den Situationen 2 (Spiel mit Person), 10 (Stolpern), 12 (Jogger), 13 (Betrunkener) und 14 (Fahrstuhl) habe der Hund mit einem unvermittelten Zustossen durch den Maulkorb (Beissen) reagiert, ohne dabei vorgängig für die betroffene Person (Figurant) ausreichend wahrnehmbare akustische (wie Knurren, Bellen) oder mimische (wie Lefzen zurückziehen, Zähne fletschen) Drohsignale zu zeigen. Ein solch auffälliges Verhalten werde hinsichtlich des Reizes der Situationen als nicht adäquates bzw. gestört aggressives Verhalten beurteilt und stelle ein stark erhöhtes Risiko für Drittpersonen dar. Hinsichtlich der Testsituation "Hund-Umwelt- Kontakt" wurde festgehalten, in den Situationen 23 (Regenschirm), 24 (Ball) und 29 (Schrubber) habe der Hund mit einem unvermittelten Zustossen durch den Maulkorb (Beissen) reagiert, ohne dabei vorgängig für die betroffene Person (Figurant) ausreichend wahrnehmbare akustische (wie Knurren, Bellen) oder mimische (wie Lefzen zurückziehen, Zähne fletschen) Drohsignale zu zeigen. Aufgefallen sei dabei, dass im Fokus des Hundes die Person (Figurant) gewesen und das Umweltobjekt ignoriert worden sei. Ein solch auffälliges Verhalten werde hinsichtlich des Reizes der Situationen als nicht adäquates bzw. gestört aggressives Verhalten beurteilt und stelle ein stark erhöhtes Risiko für Drittpersonen
22 - dar. Bezüglich der durchgeführten tierärztlichen Untersuchung wurde berichtet, der Hund B._____ habe dabei mit mehrfach unvermitteltem Zustossen durch den Maulkorb (Beissen) bzw. mit Angriffsversuchen reagiert. Das erste blitzschnelle und ungehemmte Zustossen durch den Maulkorb in das Gesicht der Tierärztin sei erfolgt, ohne dass der Hund vorgängig ausreichend wahrnehmbare akustische (wie Knurren, Bellen) oder mimische (wie Lefzen zurückziehen, Zähne fletschen) Drohsignale gezeigt habe. Weiter sei deutlich erkennbar, dass die Beschwerdeführerin den Hund in dieser Situation nicht mehr ausreichend kontrollieren habe können. Auch unter Berücksichtigung der Situation (Tierarzt) sei das gezeigte aggressive Verhalten des Hundes nicht angemessen. In Bezug auf die Hund-Halter-Beziehung wurde ausgeführt, es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin den Hund nur mässig habe beeinflussen können. Auf direkte Kommandos habe der Hund nicht oder erst nach mehrfachen Wiederholungen reagiert. Auch habe sich der Hund in dem gezeigten Verhalten nicht an der Beschwerdeführerin orientiert. Häufig habe der Hund manuell durch die Beschwerdeführerin beeinflusst werden müssen. Das Handling des Hundes durch die Beschwerdeführerin (teilweise auch bedingt durch die körperlichen Einschränkungen/Zittern) sei für diesen als unangenehm oder gar belastend zu deuten. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde schliesslich festgehalten, der Hund B._____ habe ein mehrfaches nicht adäquates bzw. gestörtes Aggressionsverhalten (Beissen) gezeigt. Das auffällige Verhalten von B._____ habe sich dadurch ausgezeichnet, dass er bis auf ein optisches Fixieren der Personen keine deutlich erkennbaren Drohsignale, akustische wie mimische, vor den teilweise blitzschnellen Angriffen mit Beissen gezeigt habe. Ein solches Verhalten stelle aufgrund der Plötzlichkeit sowie der Schnelligkeit der Angriffe und der damit verbundenen ungenügenden oder fehlenden Einflussnahme der Betroffenen auf die Situation ein massiv erhöhtes bzw. nicht tolerierbares
23 - Sicherheitsrisiko für Drittpersonen dar. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend in der Lage sei, dieses Verhalten des Hundes so zu kontrollieren, dass gravierende Vorfälle verhindert werden könnten. Unter anderem seien die körperlichen Einschränkungen der Hundehalterin hierfür stark mitverantwortlich. Dies beginne bereits mit der korrekten Handhabung des Maulkorbes des Hundes und ende mit der fehlenden Einflussnahme auf den Hund. Der Hund B._____ stelle in der Haltung und Führung der Beschwerdeführerin ein hochgradiges, nicht tolerierbares Risiko für die belebte Umwelt dar, insbesondere für Menschen (vgl. Bg-act. 57a). 4.2.Das soeben Ausgeführte und damit insbesondere die dargelegten Vorfälle zeigen, dass der Border Collie Mischling B._____ in der Haltung und Führung der Beschwerdeführerin aufgrund seines unberechenbaren und aggressiven Verhaltens, bei dem er praktisch ohne deutliche Vorwarnung rasch auf andere Personen zuschnellt, ein stark erhöhtes und nicht tolerierbares Risiko für die Sicherheit der belebten Umwelt, insbesondere von Menschen, darstellt. Diese Schlussfolgerung wird durch die auf DVD festgehaltenen Aufzeichnungen zum durchgeführten Capricorn- Verhaltenstest bestätigt (vgl. Bg-act. 57b). Zudem zeigt sich angesichts des hiervor Erwähnten, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend in der Lage ist, eine tierschutzkonforme, artgerechte und gesellschaftskompatible Haltung des Border Collie Mischlings B._____ sicherzustellen. Diese Defizite stellen sowohl in Bezug auf das Wohl des Hundes als auch – unter Berücksichtigung des auffälligen Verhaltens von B._____ – für die belebte Umwelt ein stark erhöhtes Risiko dar. Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen nicht möglich, den Hund B._____ seinen Bedürfnissen entsprechend und damit tierschutzkonform zu halten sowie gleichzeitig die Sicherheit im öffentlichen Raum zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund
24 - hat der Beschwerdegegner das vom ALT gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG und Art. 66 Abs. 1 VetG verhängte Halteverbot für den Hund B._____ im Grundsatz zu Recht geschützt. 4.3.1.Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich des durchgeführten Wesenstests, dass dieser mitten in der Lernphase erfolgt sei. Damit macht sie sinngemäss geltend, dass der Wesenstest lediglich eine Momentaufnahme darstelle und der Entwicklung, die mit einer Ausbildung verbunden sei, zu wenig Rechnung trage. 4.3.2.Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2022 zuhanden des ALT selbst erklärte, dass sie ohne Weiteres bereit sei, einen Capricorn-Verhaltenstest zu absolvieren (vgl. Bg-act. 48). Ausserdem handelte es sich bei der von der Beschwerdeführerin erwähnten Ausbildung nicht um die erste dieser Art. Bereits in der Zeit vom 24. Juli 2017 bis 29. Oktober 2017 absolvierte sie einen kynologischen Ausbildungslehrgang 2 (KAL 2) (vgl. Bg-act. 3 und 4). Nachdem es in der Folge zu weiteren Vorfällen zum Schaden von Drittpersonen gekommen war und verschiedene Mängel in der Tierhaltung festgestellt worden waren, wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung des ALT vom 20. August 2020 abermals verpflichtet, einen KAL 2- Ausbildungslehrgang von 12 Stunden zu absolvieren, welcher im Sinne einer kontrollierten und überwachten Rückführung mit Hilfe der Fachperson D._____ vorgenommen werden sollte (vgl. Erwägung 4.1). Die begleitete Rückführung wurde nicht abgeschlossen und scheiterte insbesondere an der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin (vgl. Erwägung 4.1 und Bg-act. 34 S. 3). Daraufhin verpflichtete das ALT die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. April 2021 erneut, mit B._____ bei einem KAL-Ausbildner mindestens einmal wöchentlich und bis auf weiteres eine Ausbildungslektion zu absolvieren, falls keine Betreuungsperson für B._____ gefunden werden könne (vgl.
25 - Erwägung 4.1). An der in der Folge begonnenen Ausbildung bei G._____ nahm die Beschwerdeführerin nicht wie angeordnet teil (vgl. Erwägung 4.1). Nachdem das ALT die Beschwerdeführerin in der Folge darauf aufmerksam gemacht hatte, nahm sie die Lektionen beim KAL-Ausbildner I._____ ab dem 19. Mai 2022 wieder auf, wobei Letzterer das ALT mit E- Mail vom 13. Juni 2022 darüber informierte, dass er anlässlich der vierten Ausbildungslektion völlig überraschend und ohne vorherige Warnsignale von B._____ angegriffen worden sei (vgl. Erwägung 4.1). Somit wurde der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von mehreren Jahren mehrmals die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen einer Ausbildung die Haltung und Führung ihres Hundes B._____ zu trainieren und zu verbessern. Die begonnenen Ausbildungen wurden seitens der Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt – teilweise nicht abgeschlossen bzw. nicht wie angeordnet absolviert und sie erzielte trotz wiederholter Kurse keine namhaften Fortschritte (überwiegend Anlernstufe, teilweise Festigungsstufe, nie Anwendungsstufe) (vgl. Bg-act. 3, 31, 34 S. 3, 40 und 51). Sodann wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des ALT vom
26 - Weiterhaltung von B._____ durch die Beschwerdeführerin zu gewährleisten (vgl. Erwägung 4.1). Die sich beim Wesenstest offenbarten nicht unerheblichen Mängel in der Haltung und Führung des Hundes B._____ stimmen letztlich denn auch mit den Ergebnissen der bisherigen, (teilweise) abgeschlossenen bzw. begonnenen Ausbildungen und Vorfälle überein. Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet. 4.4.Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, dass ihr Hund B._____ während des Capricorn-Verhaltenstests immer wieder provoziert worden sei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar ist ihr zuzugestehen, dass B._____ im Rahmen der Testsituation 27 ("Hund- Umwelt-Kontakt") von einer Person mit einem Stock bedroht wurde (vgl. Bg-act. 57a und 57b). Diesbezüglich hielt der Gutachter in seinem Bericht vom 1. Juli 2022 denn auch fest, dass die aggressive Reaktion des Hundes mit Blick auf den Reiz der Situation (Bedrohung des Hundes mit einem Stock) nachvollziehbar sei. Insofern fand die gezeigte Aggression an sich bei der Beurteilung von B._____ nicht im Sinne eines nicht adäquaten Verhaltens Berücksichtigung, so aber lediglich und nachvollziehbar der Umstand, dass B._____ vorgängig kein deutlich wahrnehmbares Drohverhalten zeigte (vgl. Bg-act. 57a und 57b). Zudem näherte sich eine Person im Rahmen der Testsituation 5 ("Hund-Mensch- Kontakt") dem Hund von vorn und starrte ihn dabei an. Auch diese Situation wurde bei der Beurteilung des Wesenstests "Hund-Mensch- Kontakt" nicht nachteilig berücksichtigt (vgl. Bg-act. 57a). Dasselbe gilt in Bezug auf die Testsituation 19 ("Hund-Mensch-Kontakt", eine Person schreit den Hund wütend an) (vgl. Bg-act. 57a und 57b). Über die genannten Vorkommnisse hinaus lässt sich die ohnehin nicht näher substantiierte Rüge der Beschwerdeführerin bei der Sichtung des auf DVD
27 - aufgezeichneten Videomaterials über den durchgeführten Wesenstest nicht nachvollziehen (vgl. Bg-act. 57b). 5.Ein Hundehalteverbot stellt einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit gemäss Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und, soweit der Halter eine enge emotionale Beziehung zum Hund hat, unter Umständen auch einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 134 I 293 E.5.2, 133 I 249 E.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1200/2012 vom 3. Juni 2013 E.3.2). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1, 2 und 3 BV). Die getroffenen Massnahmen müssen damit zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Eine Massnahme ist dann nicht erforderlich, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht. Schliesslich verlangt das Kriterium der Zumutbarkeit, dass der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 140 I 2 E.9.2.2, 137 I 31 E.7.5.2, 136 I 87 E.3.2, 130 II 425 E.5.2, 126 I 112 E.5b; Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E.5.1, 2C_545/2014 vom 9. Januar 2015 E.5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht., 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). 6.1.Vorliegend ist eine formell-gesetzliche Grundlage für das Halteverbot des Hundes B._____ mit Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG und Art. 66 Abs. 1 VetG unstreitig gegeben. Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Tierhaltung und damit auch an Grundrechtseingriffen zu deren Durchsetzung ergibt sich als Staatsaufgabe bereits aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 lit. a BV) sowie aus dem Zweckartikel des
28 - Tierschutzgesetzes, wonach die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (Art. 1 TSchG). Ausserdem besteht ein öffentliches Interesse daran, die von gefährlichen Hunden auszugehenden Risiken für Menschen, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 BV), zu vermeiden. 6.2.Mit Blick auf das in Erwägung 4.1 Ausgeführte ergibt sich, dass die Wahrung der elementaren Halterpflichten mit den zuvor angeordneten, milderen Massnahmen als dem Halteverbot für B._____ nicht hinreichend sichergestellt werden konnten. So führten weder die (teilweise) absolvierten Hundekurse noch die Leinen- und Maulkorbpflicht dazu, dass weitere Vorfälle zum Schaden von Drittpersonen hätten vermieden werden können. Dies lag gemäss der dargelegten Aktenlage (vgl. Erwägung 4.1) auch daran, dass insbesondere die der Beschwerdeführerin auferlegten Pflichten betreffend Betreuung und Ausbildung von B._____ sowie die Leinen- und Maulkorbpflicht nicht oder nur ungenügend befolgt wurden. Nachdem der Gutachter im Bericht vom 1. Juli 2022 bezüglich des auf DVD aufgezeichneten Verhaltenstests Capricorn nachvollziehbar und schlüssig zur Einschätzung gelangte, dass der Border Collie Mischling B._____ ein massiv erhöhtes bzw. nicht tolerierbares Sicherheitsrisiko für Drittpersonen darstelle und die Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, dieses Verhalten so zu kontrollieren, dass gravierende Vorfälle verhindert werden könnten (vgl. Erwägung 4.1), musste das ALT weitergehende Massnahmen prüfen und anordnen. Mit dem verfügten teilweisen Hundehalteverbot kann einerseits den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden, anderseits wird so die weitere Haltung des besonders verhaltensauffälligen Border Collie Mischlings B._____ durch die Beschwerdeführerin untersagt. Diese Massnahme erscheint nicht nur als geeignet, sondern auch als
29 - erforderlich, um die öffentliche Sicherheit und die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung zur Sicherung des Tierwohls zu gewährleisten. Des Weiteren ordnete das ALT in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes kein vollständiges Hundehalteverbot an, sondern gestattete der Beschwerdeführerin das Halten eines adulten Hundes mit einem Körpergewicht von max. 10 kg und einem Stockmass von max. 40 cm weiterhin. Es ist anzunehmen, dass sie mit einem – im Vergleich zum Border Collie Mischling B._____ – leichteren und kleineren Hund besser zurechtkommen dürfte, um die von ihr verlangten Hundehalterpflichten gesetzeskonform wahrnehmen zu können. Damit wird auch der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn hinreichend Rechnung getragen. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sowie der Sicherstellung des Tierwohls überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer unbeschränkten Hundehaltung. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und mit Blick auf die bisherigen Vorfälle, die insbesondere das von der Beschwerdeführerin nicht beherrschbare Aggressionsverhalten des Hundes B._____ manifestieren, sowie des Umstands, dass zur Wahrung der Rechte und Interessen der Beschwerdeführerin lediglich ein teilweises Hundehalteverbot ausgesprochen wurde, sind Eingriffswirkung und - zweck auch dann ausgewogen, wenn in Betracht gezogen wird, dass das beschränkte Hundehalteverbot in zeitlicher Hinsicht unbefristet ausgesprochen wurde. 7.Im Ergebnis hat der Beschwerdegegner das vom ALT verfügte unbefristete Halteverbot für den Hund B._____ zu Recht geschützt. Im Übrigen erweist sich das Hundehalteverbot für Hunde, welche grösser und schwerer sind als die darin genannten Grenzwerte, ebenfalls als rechtmässig. Folglich ist die angefochtene Departementsverfügung vom
30 -
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF572.-- zusammenCHF1'572.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
31 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]