VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 33 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Racioppi AktuarBühler URTEIL vom 21. Juni 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
3 - während dessen Ferienabwesenheit vom Stellvertreter widerrufen worden sei. Nach einem "rüden" Wortwechsel seitens des Stellvertreters habe er den Gemeindeeinsatz abgebrochen. Er lasse sich nicht schikanieren. Für ihn stelle es kein gravierendes Verhalten dar, einer Anforderung nicht nachzukommen. Daher sei die angedrohte Kürzung von CHF 700.--, was 70 % von seinem Grundbedarf darstelle, menschenunwürdig, unverhältnismässig und ungerechtfertigt. 4.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die darin genannte Kürzung von CHF 700.-- beziehe sich auf Punkt 3 der Verfügung vom 21. März 2022. Dabei gehe es um die Arbeitsaufnahme beim C., sollte der Beschwerdeführer bis zum 20. April 2022 keinen Arbeitsvertrag vorweisen können. Die genannte Kürzung beziehe sich auf den möglichen Verdienst, den der Beschwerdeführer bei einem Arbeitspensum von 50 % erwirtschaften könnte. Da die Anmeldung bzw. Arbeitsaufnahme beim C. noch nicht erfolgt und bisher keine weiteren Sanktionen verfügt worden seien, erhalte der Beschwerdeführer die ihm zustehende Sozialhilfe ungekürzt. Sollte er die Arbeitsaufnahme beim C._____ verweigern, so würde ihm die Kürzung der Sozialhilfe infolge Vermeidung eines möglichen Verdienstes in einer neuen beschwerdefähigen Verfügung mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann und bei guter Gesundheit. Seit mehr als einem Jahr wohne er in B._____ und gehe keiner bezahlten Arbeit nach. Zur Minderung der finanziellen Situation seien Sozialhilfe beziehende Personen verpflichtet, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen. Daher sei der Beschwerdeführer angehalten, einer Arbeitstätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt nachzugehen, da die Suche einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erfolglos geblieben sei.
4 - 5.Der Beschwerdeführer liess sich trotz der ihm eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2022 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2.Obschon der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2022 beantragte, geht aus deren Begründung jedoch hervor (zur Auslegung der Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung, vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E.3.2 und 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E.1.1 mit diversen Hinweisen), dass er sich gegen Ziffer 3 des
5 - Entscheiddispositivs wehrt. Vorliegend ist somit streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für den Fall, dass bis zum
7 - Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten, nicht aber zu einer Überforderung führen darf (vgl. BGE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). 3.3.Im vorliegenden Fall sind keine solchen Hinderungsgründe ersichtlich, welche einen Arbeitseinsatz auf dem zweiten Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen liessen. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht benannt. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der unbestrittenermassen bei guter Gesundheit ist (vgl. Zwischenbericht des Kantonalen Sozialamtes Graubünden zur öffentlich-rechtlichen Unterstützung vom 7. März 2022 [vgl. S. 8 f. der bei der Beschwerdegegnerin edierten Akten {nachfolgend edierte Bg-act.}]). Dass ihn eine Tätigkeit in einem Arbeitsprogramm beim C._____ überfordern oder anderweitig nicht seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch sind keine in den persönlichen Verhältnissen liegende Umstände bekannt, aufgrund welcher er nicht in der Lage sein sollte, in einem Pensum von mindestens 50 % an einem Einsatzprogramm teilzunehmen. Gerade für ein Arbeitsprogramm wie dem C._____ hielt das Bundesgericht fest, dass einer zumutbaren Erwerbstätigkeit die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarkts, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann, gleichzusetzen ist (BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.4.3 und E.5.3). Insofern erweist sich ein Arbeitseinsatz in einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % beim C._____ auf dem zweiten Arbeitsmarkt als zumutbar. Daneben ist eine Teilnahme an einem Beschäftigungsproramm auch zweckmässig.
8 - 3.4.Die Weisung zur Aufnahme einer Teilzeitarbeit beim C._____ im Umfang von mindestens 50 % erweist sich denn auch als verhältnismässig. So ist aktenkundig, dass die bisherige Stellensuche des Beschwerdeführers im Baugewerbe aufgrund der fehlenden Erstausbildung erschwert und ein früherer Einsatz im kommunalen Arbeitsprogramm bereits gescheitert ist (vgl. angefochtene Verfügung vom 21. März 2022 [beschwerdegegnerische Beilage {Bg-act.} 1]; Zwischenberichte zur öffentlich-rechtlichen Unterstützung vom 7. März 2022 und vom 22. November 2021 [vgl. S. 8 f. und S. 22 f. der edierten Bg-act.]; Verfügung vom 3. September 2021 [vgl. S. 30 f. der edierten Bg-act.]; Verlängerungsgesuch vom 30. August 2021 [vgl. S. 33 f. der edierten Bg- act.]). Zudem führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung unbestrittenermassen aus, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr in B._____ wohne und in dieser Zeit keiner bezahlten Arbeit nachgegangen sei (vgl. auch Zwischenberichte zur öffentlich-rechtlichen Unterstützung vom 7. März 2022 und vom 22. November 2021 [vgl. S. 8 f und S. 22 f. der edierten Bg-act.]; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
9 - vorliegt. Zudem bringt ein Einsatz im Arbeitsprogramm wie beim C._____ eine Struktur in den Alltag des Beschwerdeführers und ist geeignet, nach der über einjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt eine Aktivierung herbeizuführen. Schliesslich hielt das Bundesgericht in BGE 139 I 218 dafür, dass die Verpflichtung zur Annahme einer konkreten Arbeit oder zur Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen im Einzelfall in der Regel eine verhältnismässige Weisung darstellt (vgl. dortige E.4.3). Auch vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich noch werden solche namhaft gemacht, weshalb der Arbeitseinsatz beim C._____ in einem Pensum von mindestens 50 % unverhältnismässig sein sollte. 4.1.Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, sind an die Erfüllung verschiedener Pflichten gebunden. Gemäss Art. 4 UG sind die zu unterstützende und die unterstützte Person verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten. Es kann sich dabei insbesondere um die Auflage handeln, sich um eine Anstellung zu bemühen und eine angebotene Arbeit anzunehmen oder an Arbeitsprogrammen teilzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2016 vom 17. August 2016 E.5.3). Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, ist eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2. Abs. 1). Eine Kürzung der Sozialhilfe als verwaltungsrechtliche Sanktion ist im Allgemeinen nur dann zulässig, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzlichen Grundlage verhängt wird (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss. Basel 2011, S. 148 f.). Diese findet sich im Kanton Graubünden in den ABzUG. Gemäss Art. 11
10 - ABzUG ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei ungenügenden Integrationsanstrengungen, bei Pflichtverletzung und bei Rechtsmissbrauch um 5 bis 30 Prozent zu kürzen, wobei eine Kürzung von 20 bis 30 Prozent auf maximal sechs Monate und eine solche bis 19 Prozent auf maximal zwölf Monate zu befristen ist (vgl. auch SKOS- Richtlinien, Kapitel F.2. Abs. 1, 2 lit. a und 3). Eine zulässige Kürzung der Sozialhilfe setzt weiter voraus, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, vollstreckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde. Weiter gilt, dass Sanktionen regelmässig erst nach vorgängiger Androhung verhängt werden dürfen (VGU U 22 1 vom 22. Februar 2022 E.3.2, U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.2, U 19 19 vom 10. September 2019 E.2.3; HÄNZI, a.a.O., S. 149). 4.2. Von einer sanktionellen Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe zu unterscheiden ist die Einstellung oder Verweigerung von solchen wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen dann nicht erfüllt, wenn die um öffentliche Unterstützung Nachsuchende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für ihren Lebensunterhalt aktuell erforderlichen Mittel zu beschaffen, doch aus eigenem Antrieb und schuldhaft davon absieht. In solchen Fällen, in denen es bereits an der Anspruchsvoraussetzung fehlt, kann die zuständige Behörde die Ausrichtung der Sozialhilfe gänzlich verweigern, ohne dass eine Verletzung von Art. 12 BV zu befürchten wäre (vgl. BGE 142 I 1 E.7.2.2, 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, 130 I 71 E.4.3 und E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2019 vom 19. August 2019 E.4.1, 8C_850/2018 vom 12. Juni 2019 E.3.2.2.2, 8C_270/2016 vom 17. August 2016 E.5.2, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1 und 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3; VGU U 20 10 vom 19. Januar 2021 E.3.2.1; PVG 2014 Nr. 12 E.4b). Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der
11 - Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen (BGE 130 I 71 E.5.3; VGU U 20 10 vom
12 - drohte sie ihm für den Fall der Missachtung der Weisung an, das dabei erzielbare Einkommen vollumfänglich anzurechnen, wobei bei einer 50%igen Arbeitsleistung mit einem Lohn von mindestens CHF 700.-- zu rechnen sei (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung [Bg-act. 1]). Bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, die angedrohte Kürzung von CHF 700.--, was 70 % seines Grundbedarfs entspreche, sei menschenunwürdig, unverhältnismässig und ungerechtfertigt, verkennt er, dass es hier bei der verfügten Auflage nicht um eine Androhung einer sanktionellen Kürzung im Sinne von Art. 11 ABzUG geht, bei welcher der Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit um 5 bis 30 Prozent gekürzt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Konstellation, in welcher dem Beschwerdeführer die Anrechnung eines im Arbeitsprogramm erzielbaren Lohns angedroht wird, weil es ihm faktisch und rechtlich möglich sein soll, sich die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel teilweise selbst zu beschaffen, was einer Teilleistungseinstellung der Unterstützungsleistungen gleichkommt (vgl. BGE 139 I 218 E.3.4 und E.5.3, BGE 130 V 71 E.4.3; VGU U 20 10 vom 19. Januar 2021 E.3.2.1, U 18 63 vom 8. Januar 2019 E.4.3.1). In solchen Fällen, in welchen die unterstützte Person objektiv befähigt wäre, insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit, (teilweise) für sich selbst zu sorgen, fehlt es bereits an der Anspruchsvoraussetzung, weshalb es sich – wie dargelegt – rechtsprechungsgemäss als zulässig erweist, (in diesem Umfang) die Ausrichtung der Sozialhilfe zu verweigern (vgl. Erwägung hiervor). Die Auffassung, bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips – lediglich Sanktionen, z.B. eine befristete Leistungskürzung, zulässig, ohne dass der absolut geschützte Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV angetastet werden dürfe, wurde vom Bundesgericht ausdrücklich
13 - verworfen (BGE 139 I 218 E.3.4 und E.5.2, BGE 130 I 71 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.2; VGU U 20 10 vom 19. Januar 2021 E.3.2.1, U 18 63 vom 8. Januar 2019 E.4.2.3). In diesem Sinne hat das Bundesgericht entschieden, dass auch der (entlöhnten) Teilnahme an einem Arbeitsprogramm für Sozialhilfeempfänger der Vorrang gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unterstützungsleistungen zukommt, da mit der Teilnahme Erwerbseinkommen erzielt wird, das der Überwindung der Notlage dient (BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.5.3 mit zahlreichen Hinweisen). 4.4.Allerdings stellt sich im hier zu beurteilenden Fall die Frage, ob das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip gegenüber selbst erzielbaren Einkünften überhaupt zum Tragen kommt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers kann im Rahmen der angedrohten Teilleistungseinstellung denn auch dahingehend verstanden werden, als die in Aussicht gestellte Anrechnung eines erzielbaren Lohns von CHF 700.-- übermässig sei. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts U 20 10 vom 19. Januar 2021 lag eine mit den vorliegenden Gegebenheiten vergleichbare Sachlage zugrunde: Dem dortigen Beschwerdeführer wurden mit einem als Verfügung zu qualifizierenden Schreiben vom 3. Dezember 2019 Einnahmen von CHF 700.-- angerechnet, welche dieser – hätte er sich um eine Anstellung bemüht – in einem 50 %-Pensum beim C._____ hätte erwirtschaften können. Dabei erwog das Gericht zwar unter anderem, dass der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach er bei der im zweiten Arbeitsmarkt angesiedelten Tätigkeit einen Lohn von CHF 700.-- hätte erzielen können (bei einem Pensum von 50 %), nichts Konkretes vorgebracht habe; auch erscheine diese nicht als unangemessen (E.3.1 des besagten Urteils). Anders als im vorliegenden Fall war im Urteil U 20 10 vom 19. Januar 2021 indes die
14 - Teilleistungseinstellung an und für sich, und nicht – wie hier – deren Androhung zu beurteilen. Die dem vorliegend angefochtenen Entscheid entsprechende Verfügung vom 4. Juli 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin den dortigen Beschwerdeführer verpflichtet hatte, entweder einen Arbeitsvertrag vorzuweisen oder sich bei C._____ zu melden, und für den Fall der Nichtbefolgung die Anrechnung des dabei erzielbaren Lohns und die Teilleistungseinstellung angedroht hatte, war bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Sachverhalt, Ziffer
15 - eine entlöhnte Arbeit konkret zur Verfügung stehen würde, noch, dass er dabei einen Lohn von CHF 700.-- in einem Pensum von 50 % erzielen könnte. Entsprechende Anhaltspunkte (wie z.B. ein Anstellungsvertrag mit vereinbartem Stundenlohn) gehen auch nicht aus den Akten hervor (vgl. VGU U 18 63 vom 8. Januar 2019 E.4.3.2). Dies wirkt sich zu Ungunsten der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin aus, womit sich die von ihr verfügte Androhung einer Teileinstellung der Unterstützungsleistungen im Umfang von CHF 700.-- im Falle einer Nichtbefolgung der Weisung, einer Teilzeitarbeit bei C._____ in einem 50 %-Pensum nachzugehen, wenn bis zum 30. April 2022 kein Arbeitsvertrag vorgewiesen werden könne, als unrechtmässig erweist. 4.6.Hinzuweisen bleibt, dass das Bundesgericht in BGE 142 I 1 in einem Fall, in dem der dortige Beschwerdeführer unbestrittenermassen der Weisung, halbtags in einem Beschäftigungsprogramm zu arbeiten, nicht nachgekommen war, nachdem ihm die Sozialhilfe bereits zuvor wegen ungenügender Beteiligung an einem Beschäftigungsprogramm gekürzt worden war, die kantonalrechtlich vorgesehene Einstellung der Sozialhilfe als bundesverfassungskonform beurteilt hat. Konkret hielt es dafür, das kantonale Gericht habe willkürfrei erkannt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung der Sozialhilfe nach § 24a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) erfüllt seien, zumal davor bereits aufgrund ungenügender Mitwirkung an einem Beschäftigungsprogramm eine Kürzung erfolgt und mit der Androhung der Einstellung bei erneuter Nichtbefolgung verbunden worden sei. Dass nicht lediglich auf eine teilweise Einstellung oder auf eine Kürzung erkannt worden sei, sei willkürfrei und verstosse weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit oder der gerechten Behandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (vgl. dortige E.7.3). Zwar präsentiert sich im vorliegenden Fall eine vergleichbare Sachlage,
16 - indem dem hiesigen Beschwerdeführer bereits von Oktober 2021 bis Februar 2022 mangels Teilnahme am kommunalen Einsatzprogramm der Grundbedarf um 15 % gekürzt (vgl. Verfügung vom 3. September 2021 [vgl. S 30 f. der edierten Bg-act.]) und ihm in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2022 für den Fall einer Missachtung der Auflage, bei C._____ eine Arbeit aufzunehmen, sofern bis zum 30. April 2022 kein Arbeitsvertrag vorgewiesen werden könne, eine Teileinstellung der Unterstützungsleistungen angedroht wurde (Bg-act. 1). Indes kennt der Kanton Graubünden keine dem zürcherischen § 24a Abs. 1 SHG entsprechende Bestimmung. Nach dieser Vorschrift kann vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen ausnahmsweise unter Berücksichtigung von Art. 12 BV abgewichen werden; die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Im vorliegenden Fall fällt daher eine Androhung einer Teileinstellung der Unterstützungsleistung wegen wiederholter Nichtbefolgung einer Weisung zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm mangels gesetzlicher Grundlage im kantonalen Sozialhilferecht aufgrund des Legalitätsprinzips von vornherein ausser Betracht. Insofern erweist sich die Beschwerde aufgrund der angedrohten, einer Teileinstellung der Unterstützungsleistungen gleichkommenden Anrechnung des in einem 50%-Pensum beim C._____ erzielbaren Lohns von CHF 700.--, ohne dass nachgewiesen worden wäre, dass das Subsidiaritätsprinzip tatsächlich zum Tragen käme, als begründet. Dies hat zur Konsequenz, dass (ausschliesslich) Dispositiv-Ziffer 3 der
17 - angefochtenen Verfügung vom 21. März 2022 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung vom 21. März 2022 weder bestritten noch lässt sie – angesichts der vorgenannten Grundsätze zur Androhung einer Leistungskürzung – eine Rechtswidrigkeit erkennen, was insbesondere auch auf Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung zutrifft. Darin ist für den Unterlassungsfall – Nichtbefolgung der Teilnahme am kommunalen Einsatzprogramm – nämlich eine zulässige sanktionelle Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe vorgesehen (vgl. vorstehende Erwägung 4.2.). 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Befreiung von der Tragung der Gerichtskosten wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 21. März 2022 wird aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF356.-- zusammenCHF856.-- gehen zulasten der Gemeinde B._____.
18 - 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittel] 5.[Mitteilungen]