BGE 139 V 600, 1B_204/2017, 1C_564/2013, 4A_483/2013, 8C_709/2016
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 10 3. Kammer EinzelrichterinPedretti AktuarinKuster URTEIL vom 22. April 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Gesundheitswesen (URP)
2 - I. Sachverhalt: 1.Im Zusammenhang mit einem Beschwerde- und Rekursverfahren betreffend die Verletzung der Berufsordnung der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) reichte B._____ mit Datum vom 8. März 2021 beim Gesundheitsamt Graubünden ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB E., dem Kindsvater C. und der Kindsvertreterin Rechtsanwältin D._____ ein, um diesen den Entscheid der Rekurskommission FSP vom 22. Dezember 2020 zukommen lassen zu können. 2.Mit Schreiben vom 31. Mai 2021/25. Juni 2021 räumte das Gesundheitsamt Graubünden der Kindsmutter A._____ die Möglichkeit ein, allfällige Einwände gegen eine mögliche Befreiung vom Berufsgeheimnis von B._____ in Bezug auf den Entscheid der Rekurskommission FSP vorzubringen. 3.Am 29. Juni 2021 ersuchte A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Weltert, um eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zur allfälligen Befreiung vom Berufsgeheimnis von B. bis zum 16. August 2021. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Gesundheitsamt. 4.Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 erstreckte das Gesundheitsamt die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss bis zum 16. August 2021. Demgegenüber wies es mit Verfügung vom 22. Juli 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab.
3 - 5.Hiergegen erhob A._____, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Weltert, am 29. Juli 2021 Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG). Sie stellte folgende Anträge:
5 - 11.In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2022 beantragte das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dabei verwies der Beschwerdegegner im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt fest, er hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege selbst bei materieller Prüfung desselben abgewiesen, da das Hauptverfahren betreffend Beurteilung des Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis ein einfaches, nicht-streitiges erstinstanzliches Verwaltungsverfahren gewesen sei, welches nicht in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen habe; die Vorinstanz habe die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2021 zu Recht verneint. 12.Am 7. April 2022 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest und bestritt die Ausführungen des Beschwerdegegners. Es sei sehr wohl in ihre Rechtsposition eingegriffen worden, zumal sie Herrin über das Arztgeheimnis sei. Zudem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche durch die ständigen Verfahren zusätzlich verstärkt werde. Sie könne aus diesem Grund ihre Rechte nicht selber wahrnehmen und sei somit sehr wohl auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des DJSG vom 20. Januar 2022, worin die von der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2021 erhobene Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch das Gesundheitsamt Graubünden (vgl. dazu Verfügung vom 22. Juli 2021,
6 - beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] I.10) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit zuständig. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG). 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht insbesondere dann in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel –wie vorliegend – offensichtlich begründet ist (vgl. auch Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2.Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner das bei ihm mit Beschwerde vom 29. Juli 2021 anhängig gemachte Verfahren betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch das Gesundheitsamt Graubünden (vgl. dazu Bg- act. I.10) zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Auf darüber hinausgehende Anträge und Vorbringen, namentlich zur Gewährung bzw. materiellen Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in den vorinstanzlichen Verfahren sowie zur Edition der Akten im Zusammenhang mit dem Beschwerde- und Rekursverfahren betreffend die Verletzung der Berufsordnung der FSP oder dem Verfahren betreffend die Befreiung vom Berufsgeheimnis, kann von vornherein nicht eingetreten werden.
7 - 3.Fällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache weg, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs, schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt ab (Art. 20 Abs. 1 VRG). 3.1.Vorliegend ist unbestritten, dass die Verfügung des Gesundheitsamtes Graubünden vom 28. Oktober 2021 in Sachen Gesuch vom 8. März 2021 von B._____ um Entbindung vom Berufsgeheimnis unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Bg-act. II.9). Mit dieser Verfügung ist das rechtserhebliche Interesse an der Behandlung der von der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2021 erhobenen Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Gesundheitsamt (in Sachen Gesuch vom 8. März 2021 von B._____ um Entbindung vom Berufsgeheimnis) indessen nicht weggefallen: Zwar hat das Gesundheitsamt in seiner Verfügung vom
9 - 4.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, der angefochtene Entscheid vom 20. Januar 2022 aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist. Dabei wird der Beschwerdegegner auch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor ihm zu befinden haben. 5.1.Nach Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im vorliegenden Einzelfall rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, zumal das Verfahren weder umfangreich noch schwierig war. 5.2.1.Im Rechtsmittelverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel auch verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. Praxisgemäss wird bei Nichteinreichen einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von CHF 240.-- übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 21 117
10 - vom 25. Januar 2022 E.9, S 19 101 vom 7. Juli 2020 E.7.2.1, S 19 44 vom