VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 10 3. Kammer EinzelrichterinPedretti AktuarinKuster URTEIL vom 22. April 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Gesundheitswesen (URP)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Im Zusammenhang mit einem Beschwerde- und Rekursverfahren betreffend die Verletzung der Berufsordnung der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) reichte B._____ mit Datum vom 8. März 2021 beim Gesundheitsamt Graubünden ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB E., dem Kindsvater C. und der Kindsvertreterin Rechtsanwältin D._____ ein, um diesen den Entscheid der Rekurskommission FSP vom 22. Dezember 2020 zukommen lassen zu können. 2.Mit Schreiben vom 31. Mai 2021/25. Juni 2021 räumte das Gesundheitsamt Graubünden der Kindsmutter A._____ die Möglichkeit ein, allfällige Einwände gegen eine mögliche Befreiung vom Berufsgeheimnis von B._____ in Bezug auf den Entscheid der Rekurskommission FSP vorzubringen. 3.Am 29. Juni 2021 ersuchte A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Weltert, um eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zur allfälligen Befreiung vom Berufsgeheimnis von B. bis zum 16. August 2021. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Gesundheitsamt. 4.Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 erstreckte das Gesundheitsamt die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss bis zum 16. August 2021. Demgegenüber wies es mit Verfügung vom 22. Juli 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab.

  • 3 - 5.Hiergegen erhob A._____, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Weltert, am 29. Juli 2021 Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG). Sie stellte folgende Anträge:

  1. Die Verfügung des Gesundheitsamtes Graubünden vom 22. Juli 2021 sei aufzuheben.
  2. Der Beschwerdeführerin sei im Hauptverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
  3. Eventualiter: Das Hauptverfahren sei solange zu sistieren, wie die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin anhält.
  4. Es sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 6.In seiner Stellungnahme vom 20. August 2021 beantragte das Gesundheitsamt Graubünden die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 29. Juli 2021, unter gesetzlicher Kostenfolge. 7.Am 30. September 2021 hielt A._____ replicando an ihren bisherigen Anträgen fest. Zudem liess sie dem Gesundheitsamt Graubünden gleichentags (innert mehrmals erstreckter Frist) ihre Stellungnahme zur allfälligen Befreiung vom Berufsgeheimnis von B._____ in Bezug auf den Entscheid der Rekurskommission FSP zukommen. 8.Mit Datum vom 28. Oktober 2021 verfügte das Gesundheitsamt Graubünden in Sachen Gesuch vom 8. März 2021 von B._____ um Entbindung vom Berufsgeheimnis was folgt:
  6. B._____ wird gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E., Rechtsanwältin Dr. D. (Kindsvertreterin) und C._____ (Kindsvater) in Bezug auf die erste Seite (Seite 1 von 18) und die letzte Seite (Seite 18 von 18; Dispositiv) des Entscheids der Rekurskommission FSP vom 22. Dezember 2020 vom Berufsgeheimnis entbunden.
  7. Es werden keine Kosten erhoben. [...] Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  • 4 - 9.In der Folge verfügte das DJSG mit Datum vom 20. Januar 2022 was folgt:
  1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht ausgerichtet. [...] Das DJSG begründete seine Verfügung damit, dass das Gesundheitsamt Graubünden mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 das Gesuch von B._____ vom 8. März 2021 gutgeheissen und ihn vom Berufsgeheimnis entbunden habe; diese Verfügung sei zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. 10.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  3. Februar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
  4. Die Verfügung des DJSG vom 20. Januar 2022 sei aufzuheben.
  5. Das DJSG sei zu verpflichten, die Beschwerde vom 29. Juli 2021 zu behandeln.
  6. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in den beiden vorinstanzlichen Verfahren zu gewähren.
  7. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als Rechtsbeistand einzusetzen.
  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen bzw. des Staates. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Abschreibung der Beschwerde gegen die Verfügung des Gesundheitsamtes Graubünden vom 22. Juli 2021 (betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung) zufolge Gegenstandslosigkeit sei falsch. Sie habe Anspruch darauf, dass ihre Beschwerde behandelt werde. Die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben stelle eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs nach Art. 29 BV dar.
  • 5 - 11.In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2022 beantragte das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dabei verwies der Beschwerdegegner im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt fest, er hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege selbst bei materieller Prüfung desselben abgewiesen, da das Hauptverfahren betreffend Beurteilung des Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis ein einfaches, nicht-streitiges erstinstanzliches Verwaltungsverfahren gewesen sei, welches nicht in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen habe; die Vorinstanz habe die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2021 zu Recht verneint. 12.Am 7. April 2022 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest und bestritt die Ausführungen des Beschwerdegegners. Es sei sehr wohl in ihre Rechtsposition eingegriffen worden, zumal sie Herrin über das Arztgeheimnis sei. Zudem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche durch die ständigen Verfahren zusätzlich verstärkt werde. Sie könne aus diesem Grund ihre Rechte nicht selber wahrnehmen und sei somit sehr wohl auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des DJSG vom 20. Januar 2022, worin die von der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2021 erhobene Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch das Gesundheitsamt Graubünden (vgl. dazu Verfügung vom 22. Juli 2021,

  • 6 - beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] I.10) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit zuständig. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG). 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht insbesondere dann in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel –wie vorliegend – offensichtlich begründet ist (vgl. auch Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2.Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner das bei ihm mit Beschwerde vom 29. Juli 2021 anhängig gemachte Verfahren betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch das Gesundheitsamt Graubünden (vgl. dazu Bg- act. I.10) zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Auf darüber hinausgehende Anträge und Vorbringen, namentlich zur Gewährung bzw. materiellen Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in den vorinstanzlichen Verfahren sowie zur Edition der Akten im Zusammenhang mit dem Beschwerde- und Rekursverfahren betreffend die Verletzung der Berufsordnung der FSP oder dem Verfahren betreffend die Befreiung vom Berufsgeheimnis, kann von vornherein nicht eingetreten werden.

  • 7 - 3.Fällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache weg, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs, schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt ab (Art. 20 Abs. 1 VRG). 3.1.Vorliegend ist unbestritten, dass die Verfügung des Gesundheitsamtes Graubünden vom 28. Oktober 2021 in Sachen Gesuch vom 8. März 2021 von B._____ um Entbindung vom Berufsgeheimnis unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Bg-act. II.9). Mit dieser Verfügung ist das rechtserhebliche Interesse an der Behandlung der von der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2021 erhobenen Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Gesundheitsamt (in Sachen Gesuch vom 8. März 2021 von B._____ um Entbindung vom Berufsgeheimnis) indessen nicht weggefallen: Zwar hat das Gesundheitsamt in seiner Verfügung vom

  1. Oktober 2021 auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Bg-act. II.9, Dispositiv-Ziff. 2). Aufgrund des Beizugs eines Rechtsanwalts sind der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Gesundheitsamt (in Sachen Gesuch vom 8. März 2021 von B._____ um Entbindung vom Berufsgeheimnis) jedoch Kosten entstanden, die im Falle der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung vorläufig vom Staat übernommen würden. Insofern hat der Beschwerdegegner das Beschwerdeverfahren somit zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.2.Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nachstehenden Überlegungen: Bei Entscheiden betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich in der Regel um Zwischenentscheide (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_483/2013 vom 1. November 2013 E.1.4; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 850, 872 und 2333). Letztere sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren und fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin,
  • 8 - d.h. sie können über die Dauer des Hauptverfahrens hinaus keinen Bestand haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2016 vom
  1. August 2017 E.2.1). Dies bedeutet allerdings nicht, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das rechtserhebliche Interesse an der Beurteilung von Zwischenentscheiden in jedem Fall automatisch wegfällt. So ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch möglich, einen Zwischenentscheid bei fehlendem Interesse an einer Anfechtung des Endentscheids im Anschluss an diesen selbständig anzufechten (vgl. dazu BGE 139 V 600 E.2.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2017 vom 4. Oktober 2017 E.3.2 m.w.H.). Wie in vorstehender Erwägung 3.1 dargelegt, ist das rechtserhebliche Interesse an der Behandlung der von der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2021 erhobenen Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Gesundheitsamt (in Sachen Gesuch vom 8. März 2021 von B._____ um Entbindung vom Berufsgeheimnis) mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht weggefallen. Die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens durch den Beschwerdegegner führte dazu, dass die Beschwerdeführerin zufolge Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache bzw. mangels fristgerechter (erneuter) Anfechtung des Zwischenentscheids (vgl. dazu SPÜHLER/AEMISEGGER, in: SPÜHLER/AEMISEGGER/DOLGE/VOCK, Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, Art. 93 Rz. 40 m.w.H.) ihrer Rechte verlustig ginge (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_564/2013 vom 30. August 2013 E.1.2). Dies wäre auch deshalb stossend, weil im Entscheid in der Hauptsache vom 28. Oktober 2021 auf die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kein Bezug genommen wurde bzw. sich dieser darauf nicht ausgewirkt hat und sich die Beschwerdeführerin gegen den Zwischenentscheid bereits zur Wehr gesetzt hat, dieser mithin bereits angefochten ist.
  • 9 - 4.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, der angefochtene Entscheid vom 20. Januar 2022 aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist. Dabei wird der Beschwerdegegner auch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor ihm zu befinden haben. 5.1.Nach Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im vorliegenden Einzelfall rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, zumal das Verfahren weder umfangreich noch schwierig war. 5.2.1.Im Rechtsmittelverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel auch verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. Praxisgemäss wird bei Nichteinreichen einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von CHF 240.-- übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 21 117

  • 10 - vom 25. Januar 2022 E.9, S 19 101 vom 7. Juli 2020 E.7.2.1, S 19 44 vom

  1. April 2020 E.7.2.1, R 18 95 vom 4. März 2020 E.6.2 m.w.H.). 5.2.2.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am
  2. April 2022 eine Honorarnote über CHF 1'109.30 für vier Arbeitsstunden à CHF 250.-- zzgl. 3 % Auslagen (CHF 30.--) und 7.7 % MWST (CHF 79.30) ein. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von vier Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Es liegt allerdings keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'064.90 (= vier Arbeitsstunden à CHF 240.-- zzgl. 3 % Auslagen und 7.7 % MWST) zugesprochen wird. In diesem Umfang hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Entscheid vom 20. Januar 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur materiellen Behandlung an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden hat A._____ mit CHF 1'064.90 (inkl. Auslagen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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