VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 88 3. Kammer VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocHemmi URTEIL vom 29. November 2017 in der Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 ersuchte der Regionale Sozialdienst Chur im Auftrag von A._____ bei der Gemeinde X._____ um sozialhilferechtliche Unterstützung ab 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2017. 2.Mit Verfügung vom 23. August 2017 gewährte die Gemeinde X._____ A._____ eine öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 1ꞌ952.-
  • ab 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017. Zudem verfügte die Gemeinde X., sie erwarte, dass er sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemühe. Er habe der Gemeindeverwaltung jeweils per Ende Monat den Nachweis über mindestens zehn Bewerbungen (Arbeitsbemühungen) abzugeben (Dispositivziffer 2). 3.Dagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
  1. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 28. September 2016 sei er für die Betreuung und Obhut seines Sohnes verantwortlich. Er stütze sich auf einen früheren Entscheid des Bundesgerichts, welcher besage, dass der betreuende Elternteil vor dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müsse. Deshalb dürfe ihn die Gemeinde X._____ nicht dazu verpflichten, einer Arbeit nachzugehen. 4.In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese klar abzuweisen sei. Zur Begründung führte sie aus, wer Sozialhilfe beziehe, habe gemäss den SKOS-Richtlinien nach seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen. Der Minderung der Bedürftigkeit dienten insbesondere die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit. Gemäss den SKOS-Richtlinien werde eine Erwerbstätigkeit spätestens dann erwartet, wenn das Kind das erste
  • 3 - Lebensjahr vollendet habe. Darüber sei der Beschwerdeführer informiert worden. Somit müsse es das Ziel sein, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sich aktiv um eine Stelle bemühe. Dies seien die jetzt geltenden gesetzlichen Grundlagen und daher könne nicht auf allenfalls früher ergangene Bundesgerichtsentscheide verwiesen werden. Mit dem Beschwerdeführer sei auch besprochen worden, dass es allgemein nicht gut sei, wenn er zu lange dem Arbeitsmarkt fern bleibe. Es gebe heutzutage zudem viele Möglichkeiten, die Betreuung eines Kindes zu organisieren. Viele Eltern oder alleinerziehende Personen müssten sich entsprechend organisieren. Eine von der Sozialhilfe unterstützte Person dürfe gegenüber anderen Personen nicht besser gestellt werden. Deshalb könne von dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit verlangt werden. Für die Beschwerdegegnerin sei es sodann sehr schwierig, eine solche Beschwerde zu verstehen. Man gewähre die öffentlich-rechtliche Unterstützung und verlange, dass sich der Beschwerdeführer um eine Arbeit bemühe. Dies gehöre zu den Pflichten einer Person, welche öffentlich-rechtlich unterstützt werde. Es sei alles zu unternehmen, um die Sozialhilfebedürftigkeit zu lindern oder zu vermeiden. Nur schon eine Teilzeitstelle genügte, um die Sozialhilfebedürftigkeit zu lindern. Die Vorstellung des Beschwerdeführers, wonach ihn die Beschwerdegegnerin bis zum 10. Altersjahr seines Sohnes nicht zur Erwerbstätigkeit zwingen könne, sei falsch. 5.In der Replik vom 30. Oktober 2017 verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2012 E.4.2, wonach einem Alleinerziehenden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes zugemutet werden könne. Sein Sohn sei gerade mal zweijährig und entsprechend gebe es für ihn keine Verpflichtung, sich um Arbeit zu bemühen. Andernfalls müsste er seinen Sohn fremdbetreuen lassen. Diesfalls wäre zu erwarten, dass sein Einkommen durch die Fremdbetreuungskosten vollständig konsumiert würde. Deshalb sei die Anordnung der Beschwerdegegnerin nicht

  • 4 - sinnvoll. Zudem habe das Kantonsgericht St. Gallen im Entscheid FO.2016.5 vom 15. Mai 2017 nach erfolgtem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts bezüglich Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Altersgrenze des jüngsten Kindes, welche für eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit massgebend sei, nach unten gesetzt. Entsprechend werde neu erwartet, dass er ab dem sechsten Altersjahr seines Kindes einer 40 – 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehe und ab dem 11. Altersjahr einer solchen von 70 – 80 %. Da sein Sohn allerdings erst zweijährig sei, könne von ihm auch gemäss diesem Urteil derzeit keine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Ebenfalls könne er somit nicht dazu verpflichtet werden, Arbeitssuchbemühungen aufzunehmen. 6.In der Duplik vom 13. November 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und ihrer Argumentation fest. Ergänzend führte sie aus, dass die Sozialhilfe die anfallenden Kosten für die Fremdbetreuung übernähme. Erfahrungsgemäss seien diese Kosten nicht höher als die erzielten Einkommen, weshalb die Auflage durchaus Sinn mache. Zudem wäre es für den Beschwerdeführer schwieriger, nach einer längeren Zeit, in welcher er keiner Arbeitstätigkeit nachgehe, wieder eine Stelle zu finden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung vom 23. August 2017 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2017, mit welcher dem Beschwerdeführer eine öffentlich- rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 1ꞌ952.-- ab 1. Juli 2017 bis 31.

  • 5 - Dezember 2017 zugesichert wurde. Im Gegenzug hat der Beschwerdeführer gewisse Auflagen, darunter die Verpflichtung, monatlich mindestens zehn Bewerbungen (Arbeitsbemühungen) vorzuweisen (Dispositivziffer 2), zu erfüllen. Mit dieser Auflage war der Beschwerdeführer nicht einverstanden, weshalb er beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden deren Aufhebung beantragte. Streitig und zu prüfen ist somit einzig die Frage, ob die unter Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung festgehaltene Auflage zu Recht von der Beschwerdegegnerin auferlegt worden ist.

  1. a)Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) und in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen (ABzUG; BR 546.270) konkretisiert. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag. Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1 UG). Die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 UG erfolgt nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen"; vorbehalten bleiben gewisse Konkretisierungen und Einschränkungen (Art. 1 Abs. 1 ABzUG). b)Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Verwaltungsgerichts des
  • 6 - Kantons Graubünden U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (WIDMER, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Die hilfesuchende Person ist primär also verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere die Verwendung von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. dazu auch SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5.2). Dabei handelt es sich um eine Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. c)Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) statuiert denn auch ausdrücklich, dass die Hilfeleistung nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hilfesuchenden erfolgt. Die zu unterstützende oder unterstützte Person ist verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten (Art. 4 Abs. 1 UG, Marginalie "Pflichten des Unterstützten"). d)Auch Personen mit bestehenden Betreuungspflichten, die auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind, haben nach ihren Kräften zur Minderung ihrer Bedürftigkeit beizutragen. Die Geburt eines Kindes entbindet die Eltern somit nicht von der Pflicht zur Arbeitsintegration oder – soweit möglich – zum Erhalt einer bestehenden Stelle (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5.2). Dies gilt für Paare ebenso wie für Alleinerziehende. Nach der Geburt hat der betreuende Elternteil gemeinsam mit dem Sozialdienst den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben zu planen. Massgebend bei dieser Planung sind eine Abwägung von Integrations- und Familienpflichten, das Kindeswohl und die Sicherstellung einer angemessen Kinderbetreuung. Bei einer Person mit Betreuungspflichten wird eine Erwerbstätigkeit oder

  • 7 - die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme spätestens dann erwartet, wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (vgl. SKOS- Richtlinien, Kapitel C.1.3).

  1. a)Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die strittige Auflage in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme und Duplik als rechtens. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2017 eine öffentlich- rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 1ꞌ952.-- ab 1. Juli 2017 bis
  2. Dezember 2017 zugestanden und unter anderem als Auflage verfügt wurde, dass er jeweils per Ende Monat den Nachweis über mindestens zehn Bewerbungen (Arbeitsbemühungen) abzugeben habe (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass aus den für die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität (vgl. vorstehend E.2) folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen (s. auch BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Sodann führt die Beschwerdegegnerin richtigerweise aus, dass gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.3, eine Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme spätestens dann erwartet wird, wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer alleinerziehender Vater eines zweijährigen Sohnes (geboren am 28. September 2015) ist (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). Nach dem bisher Ausgeführten kann der Beschwerdeführer somit von der Beschwerdegegnerin dazu angehalten werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weshalb es zulässig war, die Ausrichtung öffentlicher Unterstützung mit der strittigen Auflage, monatlich
  • 8 - Arbeitsbemühungen nachzuweisen, zu verbinden. Die Pflicht, jeden Monat Arbeitsbemühungen vorzunehmen, stellt zwar kein Prüfkriterium bei der Beurteilung des Anspruchs auf Sozialhilfe dar, allerdings können mangelnde Arbeitsbemühungen einen Grund für eine Kürzung oder Streichung von Sozialhilfeleistungen darstellen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2). b)Was der Beschwerdeführer vorliegend gegen die soeben dargelegte Sichtweise einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst macht er geltend, gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2012 E.4.2 müsse der betreuende Elternteil vor dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem besage der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.5 vom 15. Mai 2017, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor dem sechsten Altersjahr des jüngsten Kindes zugemutet werden könne. Sein Sohn sei gerade mal zweijährig, weshalb es für ihn keine Verpflichtung gebe, sich um Arbeit zu bemühen. Dieser Einwand des Beschwerdeführers zielt ins Leere, denn die vorgenannten Urteile sind vorliegend nicht einschlägig, da es dort um Unterhaltsleistungen gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) ging und nicht – wie hier – um öffentlich-rechtliche Sozialhilfeleistungen. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, müsste er sich tatsächlich um Arbeit bemühen und eine Arbeit annehmen, hätte dies zur Folge, dass er seinen Sohn fremdbetreuen lassen müsste. Diesfalls wäre zu erwarten, dass sein Einkommen durch die Fremdbetreuungskosten vollständig konsumiert würde, weshalb die Anordnung der Beschwerdegegnerin nicht sinnvoll sei. Auch aus diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung von der Sozialhilfe übernommen und gesondert sowie nach ortsüblichen Ansätzen angerechnet werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.1 und C.1.3). Die Beschwerdegegnerin weist zudem darauf hin, dass die Fremdbetreuungskosten erfahrungsgemäss nicht höher als

  • 9 - die erzielten Einkommen seien, weshalb die Auflage durchaus Sinn mache. Schliesslich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer schwieriger wäre, nach einer längeren Zeit, in welcher er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wieder eine Arbeitsstelle zu finden. c)Die in quantitativer Hinsicht von dem Beschwerdeführer verlangten zehn Arbeitsbemühungen pro Monat sind angesichts der Schadenminderungspflicht grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das streitberufene Verwaltungsgericht hat sich bezüglich genügender Anzahl an Arbeitsbemühungen im Sozialhilferecht bisher nicht geäussert. Bei der Festlegung der Anzahl der Stellenbewerbungen ist die Sozialhilfebehörde nicht an die Vorgaben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) gebunden. Es liegt vielmehr in einem gewissen Ermessen der Sozialhilfebehörde, Anzahl und Qualität der Bewerbungen im Einzelfall festzulegen. Vorliegend verlangt die Beschwerdegegnerin zehn Arbeitsbemühungen im Monat. Unterstützte Personen, welchen es möglich und zumutbar ist einer Arbeit nachzugehen, sollen schnellstmöglich wieder eine Stelle finden, weshalb von ihnen verlangt werden kann, monatlich zehn Bewerbungen zu schreiben. Diesbezüglich präzisiert die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass bereits eine Teilzeitstelle (z.B. ein Tag in der Woche) genügte, um die Sozialhilfebedürftigkeit zu lindern. Vorliegend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die konkreten Aussichten des Beschwerdeführers als alleinerziehender Mann, auf dem Arbeitsmarkt in der näheren Umgebung seines Wohnortes einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen zu können, als nicht sehr gross zu beurteilen sind. Sollte es dem Beschwerdeführer deshalb wegen diesem Umstand nicht möglich sein, die Zielvorgabe von zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu erreichen, darf die Beschwerdegegnerin allein deswegen keine Leistungskürzung als Sanktion verfügen.

  • 10 - d)Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die strittige Auflage in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2017 als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 200.-- zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände (Sozialhilfeempfänger, keine finanzielle Unterstützung durch die Ex-Frau) werden die von dem Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten von der Gerichtskasse übernommen. Der Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zulasten von A._____ gehenden Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden von der Gerichtskasse übernommen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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29.11.2017
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25.03.2026