VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 90 3. Kammer VorsitzStecher RichterAudétat, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 26. April 2017 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw C., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.A., verheiratet mit B., hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde X.. Seit März 2014 hält sie sich aber infolge einer Demenzerkrankung in einem Pflegeheim auf. Am 28. Oktober 2015 wurde Rechtsanwältin MLaw C. durch die zuständige Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) zur Beiständin von A._____ ernannt. 2.Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 gelangte A., vertreten durch ihre Beiständin, an die Gemeinde X. und ersuchte um eine Überbrückungsfinanzierung. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr monatliches Einkommen, bestehend aus AHV-Rente, Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen, die monatlichen Heimkosten nicht zu decken vermöge. Weiter bezahle ihr Ehemann, B., die Heimrechnungen bloss im Umfang der oben genannten Einkünfte, womit bereits ein erheblicher Zahlungsausstand gegenüber dem Pflegeheim entstanden sei. Dieser Zahlungsausstand gefährde den weiteren Aufenthalt von A. im Pflegeheim. Das oben erwähnte Gesuch um Überbrückungsfinanzierung wurde am 22. Januar 2016 ergänzt. Parallel zu diesem Sozialhilfegesuch wurde im Februar 2016 gegen den Ehemann ein Eheschutzbegehren beim zuständigen Bezirksgericht anhängig gemacht, welches mit Entscheid vom 11. Mai 2016 unter anderem feststellte, dass der Ehemann zu keinen Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könne, dass ein Unterhaltsdefizit der Ehefrau bestehe und die Gütertrennung per 26. Februar 2016 angeordnet werde. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Seiten Berufung beim Kantonsgericht Graubünden. Dieses Verfahren ist immer noch hängig. Ausserdem bestand noch eine Stundungsvereinbarung vom 26./28. Januar 2016 zwischen A._____ und dem Pflegeheim, wonach seitens des Pflegeheimes bis zum 30. Juni 2016 die aufgelaufenen und zukünftigen Heimkosten (bis Mai 2016) gestundet würden und auf prozessuale Handlungen verzichtet werde. Mit Schreiben vom
  1. September 2016 gelangte A._____, wiederum vertreten durch ihre
  • 3 - Beiständin und unter Bezugnahme auf die bereits früher erfolgte Korrespondenz, an die Gemeinde X._____ und wies auf die zwischenzeitlichen Entwicklungen hin, welche eine Überbrückungsfinanzierung durch die Gemeinde weiterhin dringlich erscheinen liessen. 3.Am 6. Oktober 2016 lehnte die Gemeinde X._____ den Antrag auf Überbrückungsfinanzierung ab, weil keine Notlage vorliege, welche die Übernahme der Ausstände rechtfertige. So könne insbesondere davon ausgegangen werden, dass bald ein gerichtlicher Entscheid über die Eheschutzmassnahmen vorliegen werde. 4.Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2016 beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Beiständin, die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 6. Oktober 2016 aufzuheben und die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) anzuweisen, die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2016 mit jeweils spezifizierten Mindestbeträgen (mind. Fr. 3'886.– pro Monat [1. Januar 2016 – 29. Februar 2016] resp. mind. Fr. 1'949.– pro Monat [ab 1. März 2016]) sozialhilferechtlich zu unterstützen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin auch für die Schulden gegenüber dem Pflegeheim aufzukommen, die sich auf Fr. 38'593.45 (Stand per 31. Dezember 2015) zuzüglich Verzugszins von 4 % seit dem 15. August 2015 beliefen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Festsetzung von angemessenen sozialhilferechtlichen Unterstützungen für die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingangsdatum vom 25. Oktober 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein auf den 21. Oktober 2016 datiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Mit Posteingang vom 2. November 2016 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons

  • 4 - Graubünden eine Ergänzung zur Beschwerde vom 21. Oktober 2016 ein. Darin wurde zusätzlich beantragt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Am 15. November 2016 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass diesem zusätzlichen Antrag nicht stattgegeben werden könne, da zum Einen das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren keinen Prozesskostenvorschuss erhebe und zum Andern nicht ersichtlich sei, unter welchem Titel das Verwaltungsgericht den Ehemann der Beschwerdeführerin überhaupt dazu verpflichten könnte. 5.Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom

  1. November 2016 die Beschwerde abzuweisen. Allerdings hielt sie fest, dass sie bereit sei, ab Januar 2016 die monatlichen Differenzbeträge im Sinne einer Überbrückungshilfe zu übernehmen. Die Übernahme der Ausstände bis Dezember 2015 lehnte sie hingegen weiter ab. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass keine Notlage vorliege, welche eine Übernahme der aufgelaufenen Heimkosten rechtfertige. Das Ehepaar verfüge grundsätzlich über genügend finanzielle Mittel. In Kürze sei der Entscheid des Kantonsgerichts bezüglich der eheschutzrechtlichen Massnahmen zu erwarten. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin bei verschiedenen Fachpersonen Abklärungen vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, dass eine Kündigung des Bewohnervertrages nicht ohne weiteres möglich sei, womit die Übernahme der aufgelaufenen Heimkosten zur Vermeidung einer Notlage nicht gerechtfertigt sei resp. überhaupt keine Notlage in dieser Hinsicht bestehe. 6.In der Replik vom 12. Dezember 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren grundsätzlich fest. Allerdings reduzierte sie das
  • 5 - Kostenübernahmebegehren für die Ausstände des Pflegeheimes per
  1. Dezember 2015 auf Fr. 32'300.– (Stand per 31. Dezember 2015 inkl. Rechnung des Pflegeheimes für den Monat Dezember 2015) zuzüglich Verzugszins von 4 % seit dem 15. August 2015, da zwei erfolgte Zahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Im Hinblick auf den anerkannten Anspruch auf die Differenzbeträge ab Januar 2016 legte sie eine Berechnung der Ausstände Januar 2016 – November 2016 ins Recht und bezifferte diese mit Fr. 21'293.85 und hielt fest, dass sie diese Auflistung inkl. Rechnungen gleichentags der Beschwerdegegnerin zugestellt habe. Hinsichtlich der Ausstände bis Dezember 2015 liege entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sehr wohl eine Notlage der Beschwerdeführerin vor. Das Pflegeheim erhöhe den Druck bezüglich der Bezahlung der aufgelaufenen Schulden bis Dezember 2015. Mit der Kündigung des Bewohnervertrages seitens des Pflegeheimes sei angesichts der strapazierten Geduld früher oder später zu rechnen. Die Kündigung würde die Beschwerdeführerin in eine erneute Notlage bringen, weil sie auf die Betreuung in der Demenzabteilung des Pflegeheimes angewiesen sei. Alternative Unterbringungsmöglichkeiten wie beispielsweise in der Wohnung des Ehemannes bestünden nicht, da die nötigen baulichen Voraussetzungen und Betreuungsmöglichkeiten nicht gegeben seien. Dasselbe gelte auch für den Wohnort der Tochter. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass genügend Vermögen vorhanden sei, müsse im vorliegenden Fall zurzeit ausser Betracht bleiben. Die Beschwerdeführerin habe nämlich im Moment keinen Zugriff auf diese Vermögenswerte, womit diese im jetzigen Zeitpunkt nicht erhältlich seien. In vorliegenden Fall habe die Sozialbehörde den dadurch entstehenden finanziellen Engpass zu überbrücken, bis der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen familienrechtlichen Pflichten nachkomme. 7.In der Duplik vom 9. Januar 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin die Übernahme der strittigen Ausstände weiterhin ab.
  • 6 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften und Korrespondenzen wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016. Auch wenn sie dieses Schreiben nicht explizit als Entscheid resp. Verfügung bezeichnet hat, entschied sie darin als Sozialbehörde im konkreten Einzelfall über den Nichtbestand eines Anspruches auf öffentliche Unterstützungsleistung (vgl. zum Verfügungsbegriff: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 849 ff.; BERTSCHI/PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich u.a. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 Rz. 13 ff.). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, anderen Körperschaften sowie selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischen Recht endgültig sind. Somit ist dieses Schreiben als kommunaler Entscheid zu qualifizieren und kann im vorliegenden Fall nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beim streitberufenen Gericht angefochten werden. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 2. November 2016, wurde die Beiständin zur Führung des vorliegenden Prozesses im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ermächtigt. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat auch ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung (Art. 50 VRG). Somit ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.

  • 7 -

  1. a)Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom
  2. November 2016 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Überbrückungsfinanzierung für die Differenzbeträge ab Januar 2016 anerkannt. Die entsprechenden Abrechnungen des Pflegeheimes wurden der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 zugestellt und die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Duplik vom 9. Januar 2017 nicht mehr in einschränkender Weise dazu geäussert. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin also den Anträgen der Beschwerdeführerin entsprochen und ist auf ihren ursprünglichen Entscheid zurückgekommen. Diesbezüglich sind allerdings noch einige Anmerkungen erforderlich. b)Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die öffentlichen Unterstützungsleistungen, welche sich insbesondere nach dem ausgewiesenen Bedarf richten, ergibt sich aus Art. 2, 5 und 6 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250). Unterstützungshilfen gemäss Art. 1 Abs. 2 UG bestehen insbesondere in der Ausrichtung von Geld an Bedürftige sowie Massnahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit. Dabei erweist es sich als notwendig, durch rechtliches Verwaltungshandeln eine konkrete Rechtsbeziehung zu einer Privatperson zu regeln. Als individuell-konkrete Anordnung der zuständigen Behörde, welche auf die rechtswirksame, verbindliche Gestaltung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Verwaltung und einer Privatperson gerichtet ist, handelt es sich dabei um eine Verfügung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 849 ff.). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin also einen formellen Entscheid über die als Überbrückungshilfe anerkannten Differenzbeträge resp. die sozialhilferechtlichen Unterstützungsbeträge seit Januar 2016 sowie auch den zukünftigen Unterstützungsanspruch zu erlassen, welcher insbesondere auch die massgeblichen Verhältnisse wie beispielsweise
  • 8 - eine Einkommens- und Bedarfsberechnung festhält (vgl. das individuelle Unterstützungsbudget sowie die Auszahlungsmodalitäten gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS- Richtlinien] A.6 und A.7). Dies erweist sich auch als notwendig, um allfällige Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht, wie beispielsweise Änderungen bei der Bedarfs- resp. Einkommensberechnung, beurteilen zu können. In diesem Sinne hat sich auch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 12. Dezember 2016 vernehmen lassen und auf ihre Berechnungen in der Beschwerde vom 21. Oktober 2016 verwiesen, wonach vom 1. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2016 ein Defizit von Fr. 3'886.– pro Monat und ab 1. März 2016 eines von Fr. 1'949.– vorlag. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Aufwand- und Ertragsposition zur Bestimmung des Differenzbetrags ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 9. Januar 2017 keine Einwände gegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik vom
  1. Dezember 2016 erhoben hat und die relevanten Aufwands- und Ertragspositionen bereits in der Beschwerde vom 21. Oktober 2016 aufgeführt waren. Somit hat die Beschwerdegegnerin ihre Anerkennung in Kenntnis dieser Sachlage abgegeben, womit diese Aufwands- und Ertragspositionen grundsätzlich als massgebend zu betrachten sind. Im Übrigen sind die in der Beschwerde vom 21. Oktober 2016 aufgeführten Aufwands- und Ertragspositionen für den Monat Januar 2016 resp. ab März 2016 nachvollziehbar. 3.Streitig ist aber weiterhin die Übernahme der Ausstände gegenüber dem Pflegeheim in der Höhe von Fr. 32'300.– (Stand per 31. Dezember 2015 inkl. Rechnung des Pflegeheimes für den Monat Dezember 2015) zuzüglich Verzugszinses von 4 % seit dem 15. August 2015.
  2. a)Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde vom 21. Oktober 2016 sowie in der Replik vom 12. Dezember 2016 bezüglich der weiterhin
  • 9 - streitigen Übernahme von ausstehenden Forderungen des Pflegeheimes im Wesentlichen folgendes aus: Nachdem die vereinbarte Stundung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Pflegeheim am 30. Juni 2016 abgelaufen sei und das Pflegeheim zu keinen weiteren Zugeständnissen mehr bereit sei, drohe die Kündigung des Bewohnervertrages, welche auch bereits sinngemäss angedroht worden sei. Insbesondere habe das Pflegeheim auch bereits ein Betreibungsverfahren eingeleitet und bis zur Pfändung vorangetrieben. Die Beschwerdeführerin sei aber aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes auf den Verbleib in der Demenzabteilung des Pflegeheimes angewiesen. Von Juli 2014 bis September 2016 habe sich der notwendige Betreuungsaufwand fast verdoppelt und andere geeignete Unterbringungsmöglichkeiten stünden nicht zu Verfügung. Sofern sie ihre aktuelle Unterbringung verlassen müsste, würde dies für sie eine Notlage darstellen. Auch wenn im Sozialhilferecht der Grundsatz gelte, dass die Sozialhilfe nicht für Schulden aufkomme, gelte dies nicht absolut. Sofern nämlich die Nichtbezahlung von Schulden zu einer Notlage führen würde, welche wiederum nur mittels Sozialhilfe behoben werden könnte, sei die Begleichung der Schulden mittels Sozialhilfe geboten. Die Übernahme von Mietzinsausständen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit könne beispielsweise ein solcher Ausnahmefall sein. Im vorliegenden Fall sei eine solche Ausnahmekonstellation gerade gegeben. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass eine Kündigung des Bewohnervertrages durch das Pflegeheim nicht ohne weiteres möglich sei, treffe nicht zu. Vielmehr sei im Lichte von Art. 2 und 27 ZGB davon auszugehen, dass dieser jederzeit unter Einhaltung der im Bewohnervertrag vom 13. März 2014 vereinbarten einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendermonates beendet werden könne.

  • 10 - b)Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass sie im vorliegenden Fall nicht zur Übernahme der Ausstände vor Januar 2016 verpflichtet ist. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist für sich zu sorgen, hat gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 763 ff.; BGE 139 I 218 E.3.1). Die Hilfe in Notlagen ist insofern subsidiär, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen (vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieses Grundrecht auf Existenzsicherung, welches einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates einräumt, wird im Kanton Graubünden durch das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) konkretisiert (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 13 35 vom 7. Oktober 2014 E.2a). Art. 1 Abs. 1 UG definiert dabei den Begriff der Bedürftigkeit, wonach eine Person bedürftig ist, wenn sie für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Ausmass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Unterstützung im Sinne von Art. 2 UG wird nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) grundsätzlich gemäss den SKOS-Richtlinien bemessen (vgl. VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2). Leistungen der Sozialhilfe basieren unter anderem auf den Bedarfsdeckungsprinzip (Art. 2 Abs. 1 UG; vgl. HÄNZI, Die Richtlinien der

  • 11 - schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 118 f.). Dies schliesst grundsätzlich aus, dass Hilfeempfänger Unterstützungsleistungen für bereits überwundene Notlagen, auch wenn dannzumal die Voraussetzungen gegeben waren, beanspruchen können (vgl. VGU U 15 28 vom 2. Juni 2015 E.3a; WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts - Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, 2. Aufl., Bern 1999, S. 74; WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss., Zürich/St. Gallen 2014, S. 367; SKOS-Richtlinien A.4). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich rechtfertigen, wenn durch die Nichtbezahlung der Schulden eine neue Notlage herbeigeführt würde, die wiederum durch Unterstützungsleistungen zu beheben wäre (vgl. VGU U 15 28 vom 2. Juni 2015 E.3a; WOLFFERS, a.a.O., S. 152). Als möglicher Anwendungsfall dieser Ausnahme wird beispielsweise die Begleichung von Mietzinsausständen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit angeführt. Wenn in Abweichung vom Bedarfsdeckungsprinzip Leistungen für die Vergangenheit ausgerichtet werden, besteht allerdings die Gefahr, dass eine Verlagerung des Inkassorisikos von den Gläubigern auf den Staat stattfindet. In einem Entscheid hat das Bundesgericht den Entscheid einer Sozialhilfebehörde, rückwirkend keine Mietzinsausstände zu übernehmen, nicht als unhaltbar oder willkürlich betrachtet, auch wenn bereits ein rechtskräftiger Ausweisungsbefehl vorlag und somit die Ausweisung aus der Wohnung drohte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2008 vom 22. November 2008 E.9.4). c)Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wurde die Beschwerdegegnerin erstmals um Unterstützungsleistungen ersucht. Somit ist die strittige Übernahme der ausstehenden Forderungen für den Zeitraum bis Dezember 2015 nicht auf ein säumiges Verhalten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, welches eine rückwirkende

  • 12 - Kostenübernahme insbesondere rechtfertigen könnte (vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 119). Zudem ist in der vorliegenden Angelegenheit zu bedenken, dass mit der Übernahme der Differenzbeträge ab Januar 2016 durch die Beschwerdegegnerin eine erhebliche Entspannung der Situation stattfindet. Insbesondere häufen sich momentan keine weiteren Ausstände in unabsehbarem Ausmass an. Hinsichtlich der Interessenlage des Pflegeheimes als Gläubigerin der ausstehenden Forderungen erscheint dies als ihr vordringliches Anliegen. Auch wenn das Pflegeheim den Druck zur Begleichung der Ausstände kontinuierlich erhöht hat, indem sie beispielsweise keiner weiteren Stundung mehr zugestimmt hat und auch ein Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der offenen Geldleistungen angestrengt hat, sind im jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, welche die Beendigung des Bewohnervertrages als sofortige Folge der, sich nun nicht mehr weiter erhöhenden, Ausstände nahelegen würden. Insbesondere ist keine konkrete Androhung der Beendigung des Bewohnervertrages durch das Pflegeheim aktenkundig. Inwiefern die Beendigung des Bewohnervertrages ohne weiteres möglich ist, erscheint unklar. Auch wenn in der spärlich vorhandenen Literatur der Bewohnervertrag als Innominatkontrakt qualifiziert und eine Beendigung nach Auftragsrecht angenommen wird (vgl. BREITSCHMID/STECK/WITTWER, Der Heimvertrag, in: FamPra.ch 2009, S. 867, S. 885 ff.), erscheint diese ausschliesslich zivilrechtliche Sichtweise aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht für alle Konstellationen als zwingend. Gemäss Art. 20 des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz [KPG]; BR 506.000) sowie Art. 12 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz [GesG]; BR 500.000) haben die Gemeinden auch für ein ausreichendes Angebot für die Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen zu sorgen, wobei die Erbringung auch auf private Institutionen übertragen werden

  • 13 - kann. Dafür besteht eine kantonale Rahmenplanung Pflegeheime (vgl. Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 26. April 2016; Protokoll Nr. 398) sowie eine Pflegeheimliste, auf welcher auch das vom vorliegenden Fall tangierte Pflegeheim aufgeführt ist. Die Leistungserbringer auf dieser Liste sind gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. k und Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen und haben unter anderem Anspruch auf kantonale und kommunale Leistungsbeiträge für Pflegeleistungen (vgl. Art. 21c KPG). Insofern ist davon auszugehen, dass solche Leistungserbringer eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen (vgl. VGU S 09 43 vom 17. Dezember 2010 E.3c; SCHWEIZER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich u.a. 2014, Art. 35 Rz. 35; vgl. auch VGU S 09 54A vom 22. Februar 2011 bezüglich öffentlicher Spitäler und RÜTSCHE, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: Recht Nr. 4 (2013), S. 153 ff. zum Begriff der öffentlichen Aufgabe). Bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben wird aber die Grundrechtsbindung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 BV zum Thema (vgl. RÜTSCHE, a.a.O., S. 153; SCHWEIZER, a.a.O., Art. 35 Rz. 39 ff.), wobei sich aus Art. 10 Abs. 2 BV auch ein Anspruch auf medizinische Pflege für kranke Menschen ergibt (SCHWEIZER, a.a.O., Art. 10 Rz. 27). Aus dieser Betrachtungsweise lässt sich ableiten, dass die Kündigung des Bewohnervertrages, die zum umgehenden Verlust der Pflege- und Unterbringungsmöglichkeit führt, nicht ohne weiteres als zulässige Handlungsoption erscheint. Insofern kann momentan nicht von einer unmittelbar drohenden Notlage gesprochen werden, welche nur durch die Begleichung der aufgelaufenen Schulden abgewendet werden kann. d)Dass die Beschwerdeführerin auf die Betreuung in einer Pflegeinstitution angewiesen ist, scheint unbestritten zu sein. Insofern ist die

  • 14 - Beschwerdegegnerin gehalten, bei einer Veränderung der tatsächlichen Sachlage die Situation neu zu beurteilen. Eine solche relevante Änderung könnte sich insbesondere ergeben, wenn das kantonsgerichtliche Urteil gefällt wurde und rechtskräftig feststehen würde, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren eigenen finanziellen Mittel erhältlich machen kann und konkret eine Kündigung des Bewohnervertrages droht. Sofern der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Verlust der Pflege- und Unterbringungsmöglichkeit droht, müsste diese zumindest im Ergebnis sichergestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2008 vom

  1. November 2008 E.9.3 f.). e)Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass momentan die Beschwerdegegnerin die strittigen Ausstände des Pflegeheimes bis zum Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 32'300.– nicht im Rahmen von öffentlichen Unterstützungsleistungen zu übernehmen hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.Die Verfahrenskosten werden gemäss von Art. 73 VRG nach Massgabe des Obsiegens resp. Unterliegens auf die Parteien verteilt. Im vorliegenden Verfahren ist von je hälftigem Unterliegen auszugehen, da die Beschwerdegegnerin die Anträge der Beschwerdegegnerin teilweise anerkannt hat und die Angelegenheit zum Erlass eines entsprechenden Entscheides über die sozialhilferechtlichen Unterstützungsbeträge ab Januar 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin unterliegt insofern, als die Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Übernahme von aufgelaufenen Ausständen bis Dezember 2015 abgelehnt wird. 6.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG hat die unterliegende Partei, die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten der obsiegenden Partei zu
  • 15 - ersetzen. Weil im vorliegenden Verfahren von je hälftigem Obsiegen auszugehen ist, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung auszurichten. Der Beschwerdegegnerin steht hingegen für ihr ebenfalls teilweises Obsiegen praxisgemäss keine Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG gehandelt hat. Gemäss Honorarnote vom 7. Februar 2017 macht die Beschwerdeführerin einen Aufwand von Fr. 6'087.55 geltend, bestehend aus dem Honoraranspruch der Rechtsvertreterin von Fr. 5'376.– (22.40 h à Fr. 240.–), Fr. 260.65 Auslagen und 8 % MWST in der Höhe von Fr. 450.90 auf den Betrag von Fr. 5'636.65. Dieser Aufwand erscheint in der vorliegenden Angelegenheit grundsätzlich als angemessen, wobei die Beschwerdegegnerin die Hälfte der geleisteten Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz sowie der Auslagen, jeweils zuzüglich MWST, zu übernehmen hat. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 3'043.80 (Fr. 2'688.– [11.2 h à Fr. 240.–] + Fr. 130.35 [Auslagen anteilig] + Fr. 225.45 [MWST]).
  1. a)Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 hat die Beschwerdeführerin ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht. b)Parteien, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, kann auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, sofern der Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder zum vornherein aussichtslos ist (Art. 76 Abs. 1 und 2 VRG). Gemäss der Beschwerdeführerin übersteige ihr monatlicher Bedarf das Einkommen um etwa Fr. 2'000.– pro Monat und sie habe kein verfügbares Vermögen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist erstellt, dass keine Sparquote gebildet werden kann, welche es erlauben würde, die anfallenden Prozesskosten innert einer angemessenen Frist abzubezahlen. Somit ist grundsätzlich von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
  • 16 - In Anbetracht der damaligen Umstände, kann die Ergreifung des Rechtsmittels gegen den negativen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016 auch nicht als aussichtslos betrachtet werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Aus diesem Grund wird der durch die Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten (vgl. vorstehende E.5), vorbehältlich des Rückforderungsrechts im Sinne von Art. 77 VRG, auf die Gerichtskasse genommen. c)Sofern es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde der antragstellenden Partei gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG eine Anwältin oder einen Anwalt. Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist die gehörigen Verfahrenshandlungen vorzunehmen und auf eine rechtskundige Unterstützung im vorliegenden Verfahren angewiesen ist (vgl. insbesondere Bf-act. 1 und 29), wobei die Vertreterin der Beschwerdeführerin auch als Beistandsperson ernannt wurde. Zudem kann auch von einer gewissen Komplexität der vorliegenden Angelegenheit hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Lage ausgegangen werden. Insofern ist eine rechtskundige Vertretung der Beschwerdeführerin notwendig und die Angelegenheit war auch nicht aussichtslos, womit der Beschwerdeführerin, in der Person von Rechtsanwältin MLaw C._____, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist. Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest. Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BR 310.250) wird für den

  • 17 - berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Honorar von Fr. 200.– pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Infolge des hälftigen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehende E.6). Insofern rechtfertigt sich ein dementsprechend reduzierter Vergütungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse. Somit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Betrag von Fr. 2'559.90 (Fr. 2'240.– [11.20 h à Fr. 200.–] + Fr. 130.30 [restliche Auslagen] + Fr. 189.60 [MWST]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die vorliegende Angelegenheit wird bezüglich der anerkannten Anspruchsberechtigung von A._____ auf sozialhilferechtliche Unterstützungsbeträge ab Januar 2016 an die Gemeinde X._____ zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  1. a)Die Gerichtskosten von Fr. 800.– gehen zur Hälfte, und somit im Betrag von Fr. 400.–, zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die verbleibenden Gerichtskosten zulasten von A._____ im Betrag von Fr. 400.– von der Gerichtskasse übernommen.
  • 18 - b)A._____ wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw C._____ eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'559.90 (inkl. MWST) entschädigt. c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG) 3.Die Gemeinde X._____ hat A._____ aussergerichtlich reduziert mit Fr. 3'043.80 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2016 90
Entscheidungsdatum
26.03.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026