VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 90 3. Kammer VorsitzStecher RichterAudétat, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 26. April 2017 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw C., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
3 - Beiständin und unter Bezugnahme auf die bereits früher erfolgte Korrespondenz, an die Gemeinde X._____ und wies auf die zwischenzeitlichen Entwicklungen hin, welche eine Überbrückungsfinanzierung durch die Gemeinde weiterhin dringlich erscheinen liessen. 3.Am 6. Oktober 2016 lehnte die Gemeinde X._____ den Antrag auf Überbrückungsfinanzierung ab, weil keine Notlage vorliege, welche die Übernahme der Ausstände rechtfertige. So könne insbesondere davon ausgegangen werden, dass bald ein gerichtlicher Entscheid über die Eheschutzmassnahmen vorliegen werde. 4.Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2016 beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Beiständin, die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 6. Oktober 2016 aufzuheben und die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) anzuweisen, die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2016 mit jeweils spezifizierten Mindestbeträgen (mind. Fr. 3'886.– pro Monat [1. Januar 2016 – 29. Februar 2016] resp. mind. Fr. 1'949.– pro Monat [ab 1. März 2016]) sozialhilferechtlich zu unterstützen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin auch für die Schulden gegenüber dem Pflegeheim aufzukommen, die sich auf Fr. 38'593.45 (Stand per 31. Dezember 2015) zuzüglich Verzugszins von 4 % seit dem 15. August 2015 beliefen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Festsetzung von angemessenen sozialhilferechtlichen Unterstützungen für die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingangsdatum vom 25. Oktober 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein auf den 21. Oktober 2016 datiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Mit Posteingang vom 2. November 2016 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons
4 - Graubünden eine Ergänzung zur Beschwerde vom 21. Oktober 2016 ein. Darin wurde zusätzlich beantragt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Am 15. November 2016 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass diesem zusätzlichen Antrag nicht stattgegeben werden könne, da zum Einen das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren keinen Prozesskostenvorschuss erhebe und zum Andern nicht ersichtlich sei, unter welchem Titel das Verwaltungsgericht den Ehemann der Beschwerdeführerin überhaupt dazu verpflichten könnte. 5.Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
6 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften und Korrespondenzen wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016. Auch wenn sie dieses Schreiben nicht explizit als Entscheid resp. Verfügung bezeichnet hat, entschied sie darin als Sozialbehörde im konkreten Einzelfall über den Nichtbestand eines Anspruches auf öffentliche Unterstützungsleistung (vgl. zum Verfügungsbegriff: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 849 ff.; BERTSCHI/PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich u.a. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 Rz. 13 ff.). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, anderen Körperschaften sowie selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischen Recht endgültig sind. Somit ist dieses Schreiben als kommunaler Entscheid zu qualifizieren und kann im vorliegenden Fall nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beim streitberufenen Gericht angefochten werden. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 2. November 2016, wurde die Beiständin zur Führung des vorliegenden Prozesses im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ermächtigt. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat auch ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung (Art. 50 VRG). Somit ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
7 -
9 - streitigen Übernahme von ausstehenden Forderungen des Pflegeheimes im Wesentlichen folgendes aus: Nachdem die vereinbarte Stundung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Pflegeheim am 30. Juni 2016 abgelaufen sei und das Pflegeheim zu keinen weiteren Zugeständnissen mehr bereit sei, drohe die Kündigung des Bewohnervertrages, welche auch bereits sinngemäss angedroht worden sei. Insbesondere habe das Pflegeheim auch bereits ein Betreibungsverfahren eingeleitet und bis zur Pfändung vorangetrieben. Die Beschwerdeführerin sei aber aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes auf den Verbleib in der Demenzabteilung des Pflegeheimes angewiesen. Von Juli 2014 bis September 2016 habe sich der notwendige Betreuungsaufwand fast verdoppelt und andere geeignete Unterbringungsmöglichkeiten stünden nicht zu Verfügung. Sofern sie ihre aktuelle Unterbringung verlassen müsste, würde dies für sie eine Notlage darstellen. Auch wenn im Sozialhilferecht der Grundsatz gelte, dass die Sozialhilfe nicht für Schulden aufkomme, gelte dies nicht absolut. Sofern nämlich die Nichtbezahlung von Schulden zu einer Notlage führen würde, welche wiederum nur mittels Sozialhilfe behoben werden könnte, sei die Begleichung der Schulden mittels Sozialhilfe geboten. Die Übernahme von Mietzinsausständen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit könne beispielsweise ein solcher Ausnahmefall sein. Im vorliegenden Fall sei eine solche Ausnahmekonstellation gerade gegeben. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass eine Kündigung des Bewohnervertrages durch das Pflegeheim nicht ohne weiteres möglich sei, treffe nicht zu. Vielmehr sei im Lichte von Art. 2 und 27 ZGB davon auszugehen, dass dieser jederzeit unter Einhaltung der im Bewohnervertrag vom 13. März 2014 vereinbarten einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendermonates beendet werden könne.
10 - b)Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass sie im vorliegenden Fall nicht zur Übernahme der Ausstände vor Januar 2016 verpflichtet ist. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist für sich zu sorgen, hat gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 763 ff.; BGE 139 I 218 E.3.1). Die Hilfe in Notlagen ist insofern subsidiär, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen (vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieses Grundrecht auf Existenzsicherung, welches einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates einräumt, wird im Kanton Graubünden durch das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) konkretisiert (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 13 35 vom 7. Oktober 2014 E.2a). Art. 1 Abs. 1 UG definiert dabei den Begriff der Bedürftigkeit, wonach eine Person bedürftig ist, wenn sie für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Ausmass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Unterstützung im Sinne von Art. 2 UG wird nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) grundsätzlich gemäss den SKOS-Richtlinien bemessen (vgl. VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2). Leistungen der Sozialhilfe basieren unter anderem auf den Bedarfsdeckungsprinzip (Art. 2 Abs. 1 UG; vgl. HÄNZI, Die Richtlinien der
11 - schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 118 f.). Dies schliesst grundsätzlich aus, dass Hilfeempfänger Unterstützungsleistungen für bereits überwundene Notlagen, auch wenn dannzumal die Voraussetzungen gegeben waren, beanspruchen können (vgl. VGU U 15 28 vom 2. Juni 2015 E.3a; WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts - Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, 2. Aufl., Bern 1999, S. 74; WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss., Zürich/St. Gallen 2014, S. 367; SKOS-Richtlinien A.4). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich rechtfertigen, wenn durch die Nichtbezahlung der Schulden eine neue Notlage herbeigeführt würde, die wiederum durch Unterstützungsleistungen zu beheben wäre (vgl. VGU U 15 28 vom 2. Juni 2015 E.3a; WOLFFERS, a.a.O., S. 152). Als möglicher Anwendungsfall dieser Ausnahme wird beispielsweise die Begleichung von Mietzinsausständen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit angeführt. Wenn in Abweichung vom Bedarfsdeckungsprinzip Leistungen für die Vergangenheit ausgerichtet werden, besteht allerdings die Gefahr, dass eine Verlagerung des Inkassorisikos von den Gläubigern auf den Staat stattfindet. In einem Entscheid hat das Bundesgericht den Entscheid einer Sozialhilfebehörde, rückwirkend keine Mietzinsausstände zu übernehmen, nicht als unhaltbar oder willkürlich betrachtet, auch wenn bereits ein rechtskräftiger Ausweisungsbefehl vorlag und somit die Ausweisung aus der Wohnung drohte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2008 vom 22. November 2008 E.9.4). c)Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wurde die Beschwerdegegnerin erstmals um Unterstützungsleistungen ersucht. Somit ist die strittige Übernahme der ausstehenden Forderungen für den Zeitraum bis Dezember 2015 nicht auf ein säumiges Verhalten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, welches eine rückwirkende
12 - Kostenübernahme insbesondere rechtfertigen könnte (vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 119). Zudem ist in der vorliegenden Angelegenheit zu bedenken, dass mit der Übernahme der Differenzbeträge ab Januar 2016 durch die Beschwerdegegnerin eine erhebliche Entspannung der Situation stattfindet. Insbesondere häufen sich momentan keine weiteren Ausstände in unabsehbarem Ausmass an. Hinsichtlich der Interessenlage des Pflegeheimes als Gläubigerin der ausstehenden Forderungen erscheint dies als ihr vordringliches Anliegen. Auch wenn das Pflegeheim den Druck zur Begleichung der Ausstände kontinuierlich erhöht hat, indem sie beispielsweise keiner weiteren Stundung mehr zugestimmt hat und auch ein Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der offenen Geldleistungen angestrengt hat, sind im jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, welche die Beendigung des Bewohnervertrages als sofortige Folge der, sich nun nicht mehr weiter erhöhenden, Ausstände nahelegen würden. Insbesondere ist keine konkrete Androhung der Beendigung des Bewohnervertrages durch das Pflegeheim aktenkundig. Inwiefern die Beendigung des Bewohnervertrages ohne weiteres möglich ist, erscheint unklar. Auch wenn in der spärlich vorhandenen Literatur der Bewohnervertrag als Innominatkontrakt qualifiziert und eine Beendigung nach Auftragsrecht angenommen wird (vgl. BREITSCHMID/STECK/WITTWER, Der Heimvertrag, in: FamPra.ch 2009, S. 867, S. 885 ff.), erscheint diese ausschliesslich zivilrechtliche Sichtweise aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht für alle Konstellationen als zwingend. Gemäss Art. 20 des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz [KPG]; BR 506.000) sowie Art. 12 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz [GesG]; BR 500.000) haben die Gemeinden auch für ein ausreichendes Angebot für die Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen zu sorgen, wobei die Erbringung auch auf private Institutionen übertragen werden
13 - kann. Dafür besteht eine kantonale Rahmenplanung Pflegeheime (vgl. Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 26. April 2016; Protokoll Nr. 398) sowie eine Pflegeheimliste, auf welcher auch das vom vorliegenden Fall tangierte Pflegeheim aufgeführt ist. Die Leistungserbringer auf dieser Liste sind gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. k und Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen und haben unter anderem Anspruch auf kantonale und kommunale Leistungsbeiträge für Pflegeleistungen (vgl. Art. 21c KPG). Insofern ist davon auszugehen, dass solche Leistungserbringer eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen (vgl. VGU S 09 43 vom 17. Dezember 2010 E.3c; SCHWEIZER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich u.a. 2014, Art. 35 Rz. 35; vgl. auch VGU S 09 54A vom 22. Februar 2011 bezüglich öffentlicher Spitäler und RÜTSCHE, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: Recht Nr. 4 (2013), S. 153 ff. zum Begriff der öffentlichen Aufgabe). Bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben wird aber die Grundrechtsbindung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 BV zum Thema (vgl. RÜTSCHE, a.a.O., S. 153; SCHWEIZER, a.a.O., Art. 35 Rz. 39 ff.), wobei sich aus Art. 10 Abs. 2 BV auch ein Anspruch auf medizinische Pflege für kranke Menschen ergibt (SCHWEIZER, a.a.O., Art. 10 Rz. 27). Aus dieser Betrachtungsweise lässt sich ableiten, dass die Kündigung des Bewohnervertrages, die zum umgehenden Verlust der Pflege- und Unterbringungsmöglichkeit führt, nicht ohne weiteres als zulässige Handlungsoption erscheint. Insofern kann momentan nicht von einer unmittelbar drohenden Notlage gesprochen werden, welche nur durch die Begleichung der aufgelaufenen Schulden abgewendet werden kann. d)Dass die Beschwerdeführerin auf die Betreuung in einer Pflegeinstitution angewiesen ist, scheint unbestritten zu sein. Insofern ist die
14 - Beschwerdegegnerin gehalten, bei einer Veränderung der tatsächlichen Sachlage die Situation neu zu beurteilen. Eine solche relevante Änderung könnte sich insbesondere ergeben, wenn das kantonsgerichtliche Urteil gefällt wurde und rechtskräftig feststehen würde, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren eigenen finanziellen Mittel erhältlich machen kann und konkret eine Kündigung des Bewohnervertrages droht. Sofern der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Verlust der Pflege- und Unterbringungsmöglichkeit droht, müsste diese zumindest im Ergebnis sichergestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2008 vom
16 - In Anbetracht der damaligen Umstände, kann die Ergreifung des Rechtsmittels gegen den negativen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016 auch nicht als aussichtslos betrachtet werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Aus diesem Grund wird der durch die Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten (vgl. vorstehende E.5), vorbehältlich des Rückforderungsrechts im Sinne von Art. 77 VRG, auf die Gerichtskasse genommen. c)Sofern es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde der antragstellenden Partei gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG eine Anwältin oder einen Anwalt. Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist die gehörigen Verfahrenshandlungen vorzunehmen und auf eine rechtskundige Unterstützung im vorliegenden Verfahren angewiesen ist (vgl. insbesondere Bf-act. 1 und 29), wobei die Vertreterin der Beschwerdeführerin auch als Beistandsperson ernannt wurde. Zudem kann auch von einer gewissen Komplexität der vorliegenden Angelegenheit hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Lage ausgegangen werden. Insofern ist eine rechtskundige Vertretung der Beschwerdeführerin notwendig und die Angelegenheit war auch nicht aussichtslos, womit der Beschwerdeführerin, in der Person von Rechtsanwältin MLaw C._____, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist. Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest. Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BR 310.250) wird für den
17 - berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Honorar von Fr. 200.– pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Infolge des hälftigen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehende E.6). Insofern rechtfertigt sich ein dementsprechend reduzierter Vergütungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse. Somit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Betrag von Fr. 2'559.90 (Fr. 2'240.– [11.20 h à Fr. 200.–] + Fr. 130.30 [restliche Auslagen] + Fr. 189.60 [MWST]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die vorliegende Angelegenheit wird bezüglich der anerkannten Anspruchsberechtigung von A._____ auf sozialhilferechtliche Unterstützungsbeträge ab Januar 2016 an die Gemeinde X._____ zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.