VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 20 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocBott URTEIL vom 9. September 2016 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - 1...... 2.Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wies die Gemeinde X._____ das Gesuch um Sozialhilfeleistungen von A._____ ab (Dispositivziffer 1). Weiter verfügte sie, dass A._____ eine Arbeitsstelle bei der Gemeinde X._____ angeboten werde. (Dispositivziffer 2). Dazu finde eine vorherige Besprechung statt (Dispositivziffer 3). Zur Begründung führte die Gemeinde unter anderem aus, ihr sei A._____ seit vielen Jahren bekannt. Es sei davon auszugehen, dass dieser es seit langer Zeit unterlasse, seine zumutbare Selbsthilfe zu leisten. Bei zureichenden Bemühungen wäre gar nie eine Bedürftigkeit entstanden. Zusammen mit dem überdies fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit führe dies zur Ablehnung seines Gesuchs. A._____ sei arbeits- und erwerbsfähig und verfüge über alle notwendigen Voraussetzungen, um seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen habe die Gemeinde erhalten. Dabei handle es sich jedoch um keine echten Arbeitsbemühungen. Auch eine Abrechnung der zurzeit geleisteten Arbeiten als B._____ fehle trotz Aufforderung immer noch. Den finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde sei A._____ nicht nachgekommen. Er bezahle weder Alimente für seine Kinder noch Steuern und Abgaben. Die Gemeinde X._____ leiste keine eigentliche Sozialhilfe. A._____ sei gelernter C._____ und D., müsse sich nicht um den finanziellen Unterhalt seiner Kinder bemühen und sei somit auf dem Arbeitsmarkt in der Schweiz und im angrenzenden Ausland gut vermittelbar. Die Gemeinde sei aber bereit, ihm eine Arbeitsstelle bei ihr zu vermitteln. Die Entlöhnung dafür werde sich im Rahmen der angesuchten Sozialhilfe von monatlich Fr. 1’547.-- bewegen. 3.Am 5. Februar 2016 bewarb sich A. bei der Gemeinde X._____ als "Allrounder mind. 50 %". Am 5. April 2016 schloss er mit derselben einen
3 - − bis zum 30. September 2016 befristeten − Arbeitsvertrag als Mitarbeiter der Gemeinde X._____ mit einem Pensum von 50 % ab. 4.Gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 12. Januar 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Februar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, sein Gesuch um Sozialhilfeleistungen sei ab 1. November 2015 in Höhe von monatlich mindestens Fr. 1’561.-- zuzüglich Krankenversicherungsprämie gutzuheissen (Ziff. 1a). Falls die Beschwerdegegnerin ihm eine annehmbare Arbeitsstelle anbiete, sei das ihm ausbezahlte Nettoeinkommen im betreffenden Monat an die Sozialhilfe gemäss Ziff. 1a anzurechnen, wobei Fr. 1’561.-- zuzüglich Krankenversicherungsprämie einem Pensum von höchstens 50 % entsprechen würde (Ziff. 1b). Eventualiter sei die Sache an die Gemeinde X._____ zurückzuweisen, mit der Weisung, die Höhe der Sozialhilfegelder genauer zu berechnen (Ziff. 1c). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde X._____ (Ziff. 2). Ausserdem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 3). Zur Begründung führt er aus, dass das Stellenangebot der Gemeinde zu begrüssen sei. Es sei jedoch klar, dass ihm für die Zeit vor dieser Anstellung kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe. Vom 1. November 2015 bis zum Antritt der Arbeitsstelle bei der Gemeinde X._____ seien die vollen Fr. 1’561.-- zuzüglich Krankenversicherungsprämie geschuldet. Es treffe zwar zu, dass er aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sowie ausreichend intelligent und ausgebildet sei. Jedoch sei er aufgrund seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur auf dem Arbeitsmarkt immer wieder gescheitert. Er sei jahrelang bevormundet bzw. anschliessend kombiniert verbeiratet gewesen. Es könne daher nicht so getan werden, als ob er ein ähnliches Einkommen wie eine Person ohne eine solche Grundpersönlichkeit
4 - erzielen könnte. Er habe nie länger als ein paar Monate eine Arbeitsstelle halten können. Die Ausnahme habe zur Anhäufung erheblicher Schulden und zur Bevormundung geführt. Im Z._____ finde er keine Arbeitsstelle, da er keinen vorteilhaften Ruf mehr besitze. Er habe sich etliche Mal beworben, aber nur Absagen erhalten. Seit November 2015 habe er insgesamt fünf Tage als B._____ in Y._____ gearbeitet. Aufgrund der schlechten Schneeverhältnisse und der allgemeinen Tourismuskrise sei nicht mehr Arbeit vorhanden gewesen. Überdiese hätten die Gestehungskosten seinen Lohn überstiegen. Die angefochtene Verfügung erwähne Einnahmen in Höhe von monatlich Fr. 3’500.-- bis Fr. 5’000.--. Tatsächlich sei er aber durch partielle Erbteilung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden, da seine Vorbezüge seinen Erbteil überstiegen hätten. Folglich habe er weder einen positiven Vermögenssaldo geerbt, noch würden ihm Pachtzinsen oder andere Einnahmen aus der Erbschaft zufallen. Der regionale Sozialdienst berechne die Höhe der monatlichen Sozialhilfe auf Fr. 1’547.--, nämlich Fr. 887.-- als Grundbedarf zuzüglich Fr. 660.-- für Wohnkosten. Dies sei nicht korrekt. Hinzukommen würden noch die Krankenversicherung von Fr. 340.80 abzüglich individueller Prämienverbilligung sowie Fr. 14.-- für die Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherung. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, sie biete dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2016 eine Arbeitsstelle mit einem 50 %-Pensum zu einem Stundenlohn von brutto Fr. 18.50 an. Damit könne er mehr als seinen Grundbedarf zuzüglich Krankenkassenprämie bezahlen. In diesem Ausmass entfalle denn auch ein Anspruch auf Sozialhilfe. Die Anstellungsdauer sei einstweilen auf sechs Monate befristet. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und ausreichend
5 - intelligent und ausgebildet. Er erfülle somit alle Voraussetzungen, um bei gutem Willen und dem nötigen Ehrgeiz eine Arbeitsstelle auf dem freien Markt zu finden. Dies sei bloss eine Frage des Wollens. Jedoch sei notorisch, dass der Beschwerdeführer "arbeitsscheu" sei. 6.Mit Replik vom 26. April 2016 präzisierte der Beschwerdeführer Ziff. 1a und 1b des mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehrens. Zur Begründung brachte er vor, in Ziff. 1a des ursprünglichen Rechtsbegehrens habe er beantragt, zum Bedarf von monatlich Fr. 1’561.-- seien die Krankenversicherungsprämien zu addieren. Diese würden sich monatlich auf Fr. 343.--, also jährlich auf Fr. 4’122.60 belaufen. Abzüglich der individuellen Prämienverbilligung von Fr. 1’431.-- pro Jahr würden monatliche Kosten für die Krankenversicherung von Fr. 224.-- verbleiben. Addiere man dazu die minimale Franchise von Fr. 300.-- und einen minimalen Selbstbehalt, führe dies bei ihm mittelfristig zu Gesundheitskosten von monatlich Fr. 280.--. In Ziff. 1b des ursprünglichen Rechtsbegehrens habe er beantragt, dass sein allfälliges Nettoeinkommen an seinen Sozialhilfeanspruch anzurechnen sei. Dies sei dahingehend zu präzisieren, als unter "Nettoeinkommen" das Einkommen zu verstehen sei, welches ihm nach den Abzügen aller Sozialversicherungsbeiträge und aller Gestehungskosten wie Fahrtkosten, auswärtige Verpflegung, Spesen und dergleichen verbleibe. Dafür, dass er bei der Gemeinde X._____ per eine Stelle habe antreten dürfen, sei er sehr dankbar. Der vereinbarte Lohn reiche aber nicht aus, um sein Existenzminimum von mindestens Fr. 1'841.-- zu decken. Der Differenzbetrag zu seinem Lohn bei der Gemeinde X._____ von CHF 1’554.-- im Monat sei über die Sozialhilfe zu decken. Bei Gutheissung der Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens sei sichergestellt, dass die Sozialhilfe ohne Weiteres wiederauflebe, wenn die befristete Stelle ende.
6 - 7.Mit Duplik vom 19. Mai 2016 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Lohn des Beschwerdeführers für die bei ihr ausgeführte Arbeit, dessen Grundbedarf zuzüglich Krankenkassenprämie decke. Dass der Beschwerdeführer gesund und in der Lage sei zu arbeiten, beweise seine Anstellung bei ihr. Da er wisse, dass die Ablehnung dieser Arbeitsstelle ihm in seinen Bestrebungen um Erhalt von Sozialhilfe schaden würde, bemühe er sich offenbar, seine persönlichen Eigenschaften zu überwinden. Er sei dazu entgegen seinen Behauptungen und unter dem notwendigen Druck durchaus in der Lage. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Vielmehr habe er seine eigene Arbeitskraft als potente Möglichkeit zur Selbsthilfe gezielt einzusetzen. 8.Mit Triplik vom 30. Mai 2016 führte der Beschwerdeführer aus, seine Anstellung bei der Beschwerdegegnerin habe gemäss Arbeitsvertrag am ..... begonnen. Somit sei die Sozialhilfe bis und mit ..... ohne Anrechnung eines Einkommens ungekürzt auszurichten. Bereits in der Replik sei vorgerechnet worden, dass sein aktuelles Einkommen auch ab dem .. .. .... nicht ausreiche, woran festgehalten werde. In seinem Budget seien auch Gestehungskosten zu berücksichtigen. 9.Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Quadruplik. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom
8 - Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen, sondern lediglich die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 119 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 130 I 71 E.4.1; MÜLLER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 12 N 5-10, S. 329 f.; KAUFMANN in: BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER [Hrsg], Staatsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, § 41 N27 S. 577; zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 16 4 vom 14. April 2016 E. 2a). b)Laut Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Laut Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter (Art. 2 Abs. 2 UG). Dabei hat sie auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) abzustellen (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER JUDITH, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, mit zahlreichen Hinweisen;
9 - VGU U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d, U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d). Das heisst, die Sozialhilfe muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität (Vorrang der Selbsthilfe und/oder der finanziellen Zuwendungen ‚Dritter‘ vor der öffentlichen Sozialhilfe bzw. der Unterstützung durch die öffentliche Hand und damit letztlich des Steuerzahlers) gilt dabei immer in sachlicher Hinsicht, nicht jedoch zwangsläufig auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. VGU U 12 131 vom 18. Juni 2013 E.4c; zum Ganzen VGU U 16 4 vom 14. April 2016 E. 2b).
10 - BGE 139 I 218 E.4.3, 130 I 71 E.5.3 und 5.4; SKOS-Richtlinien A.5.2). Aus diesen Gründen sind solche Anordnungen grundsätzlich zulässig, sofern die Massnahmen im Einzelfall zweckmässig und zumutbar sind. Was als zumutbare Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) herangezogen wird (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Eine Arbeit gilt danach insbesondere dann als unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG), wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten, nicht aber zu einer Überforderung führen darf (vgl. BGE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG; zum Ganzen VGU U 15 59 vom 29. September 2015 E.3b). c)Am Arbeitsangebot der Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich nichts auszusetzen. Wie soeben dargelegt, besteht für Bedürftige eine Pflicht, zumutbare Arbeit, welche die Bedürftigkeit reduziert, anzunehmen. Dies steht hier jedoch ausser Frage und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat die Stelle denn auch angenommen und kommt damit seiner (Schadensminderungs-)Pflicht nach. Insofern ist die diesbezügliche Kritik der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeführer, wonach letzterer "arbeitsscheu" sei − jedenfalls aufgrund der Akten − nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Im fraglichen Zeitraum arbeitete der Beschwerdeführer zudem − wenn auch, wie er vorbrachte, aufgrund der angeblich schlechten Schneeverhältnisse bzw.
11 - der allgemeinen Tourismuskrise nur für einige wenige Tage − in Y._____ als B._____.
14 - von beiden Parteien einiges vorgebracht. Abgesehen davon, dass vieles umstritten und von beiden Parteien auch nicht belegt ist, ist dazu jedoch zu erwägen, dass aufgrund des oben Gesagten diese Diskussion − mindestens zum jetzigen Zeitpunkt − wenig relevant ist. Darauf ist somit nicht näher einzugehen. Entscheidend ist − wie bereits oben in E.3c festgehalten −, dass den Beschwerdeführer eine Pflicht zur Suche und zur Annahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit trifft. Wenn der Beschwerdeführer auf der Suche nach Arbeitsstellen bisher wenig erfolgreich war, so kann ihm dies nur dann angelastet werden, wenn bewiesen wäre, dass er eine konkrete zumutbare Erwerbstätigkeit durch sein eigenes schuldhaftes und vorwerfbares Verhalten nicht erhalten hat. In diesem Fall könnte ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden (vgl. SKOS-Richtlinien A.8). c)Unklar ist sodann, was die Beschwerdegegnerin aus den Vorbringen, der Beschwerdeführer belege seine behauptete Notlage überhaupt nicht und es sei bekannt, dass er auch seinen Kindern keinen Unterhalt bezahle und die Beschwerdegegnerin seit Jahren dafür aufkommen müsse, ableiten will (vgl. angefochtene Verfügung). Hier ist − mangels anderer Hinweise − davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im beantragten Umfang bedürftig ist. Vom Beschwerdeführer einen negativen Beweis zu verlangen ist nicht möglich, immerhin geht ja auch die Beschwerdegegnerin teilweise in ihrer Argumentation davon aus, dass im Ausmass der 50 %-Stelle bei ihr ein Sozialhilfeanspruch entfalle. d)Schliesslich ist noch auf die einzelnen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen bzw. beantragten Kosten einzugehen, die seiner Meinung nach beim Unterstützungsbudget zu berücksichtigen sind. Bei der obligatorischen Krankenversicherung ist jener Teil der Prämien den die bedürftige Person allenfalls selbst bezahlen muss, als Aufwandposition im
15 - Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen (SKOS-Richtlinien B.5.I). Bei unterstützten Personen, welche in einem eigenen Haushalt leben, sind die Prämien für eine den Verhältnissen angepasste Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die minimalen Selbstbehalte bei von der Versicherung anerkannten Schadensfällen als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.8). Dies, da zumindest ein minimaler Versicherungsschutz zu gewährleisten ist und weil Notlagen vorgebeugt werden muss. Daraus folgt, dass die geringfügige Prämie von monatlich rund Fr. 14.-- für die Hausratsversicherung des Beschwerdeführers (Bf- act. 9) wie beantragt (Beschwerde, S. 7, Ziff. 4) im Unterstützungsbudget aufzunehmen ist. Situationsbedingte Kosten (wie die geltend gemachten Kosten für Medikamente [Replik, S. 3, Ziff.1b]) sind grundsätzlich ebenfalls im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Ausserdem sind Gestehungskosten (z. B. Fahrkosten) zum Bedarf zu addieren oder werden beim Nettoeinkommen berücksichtig. Jedenfalls sind diese − wenn gerechtfertigt − ebenfalls im Budget zu berücksichtigen.