VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 34 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocBott URTEIL vom 16. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., und C., beide wiedervertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Ambühl, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - (sog. Finalprinzip, vgl. dazu WOLFFERS, a.a.O., S. 165 sowie BGE 131 I 166 E.4.2 m.w.H.). d)Die Ergänzungsleistungs- und die Sozialhilfegesetzgebung unterscheiden sich hinsichtlich der Bemessung des Notbedarfs wesentlich. Im Bereich der Ergänzungsleistungen spielt es eine Rolle, aus welchen Gründen eine betroffene Person in die finanzielle Notlage geraten ist. So werden dort etwa Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt respektive hypothetisch hinzugerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E.3.1 ff.). Demgegenüber verbietet es der verschuldensunabhängige Ansatz bei der Hilfe in Notlagen im Sinne von Art. 12 BV (vgl. vorstehend Erwägung 2c), dass dem Betroffenen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum herabgesetzt oder verweigert wird, selbst wenn dieser für seine Lage persönlich verantwortlich ist (BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 35 vom 7. Oktober 2014 E.3b). e)Sozialhilfe ist wie bereits oben in den Erwägungen 2b und c erwähnt grundsätzlich subsidiär (WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (WIDMER, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Dies bedeutet, dass die Subsidiarität in sachlicher Hinsicht gilt, nicht jedoch in zeitlicher. Gemäss Kapitel F.2 der SKOS-Richtlinien sind die Sozialhilfeorgane
7 - verpflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht rechtzeitig verfügbar ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d).
8 - gewesen wäre, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von öffentlicher Unterstützung von Amtes wegen abzuklären, da anderweitige Hilfe in Form von Ergänzungsleistungen, auf jeden Fall nicht rechtzeitig verfügbar war. Da zudem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend nicht bestritten ist, war der Grundsatz der Subsidiarität entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erfüllt und die Beschwerdegegnerin hätte die öffentliche Unterstützung auch ausrichten müssen. An dieser Stelle ist überdies nochmals festzuhalten, dass anders als bei der Bemessung des Notbedarfs im Bereich der Ergänzungsleistungen im vorliegenden Bereich der Sozialhilfe nach dem Gesagten (vgl. oben Erwägung 2d) ein allfälliger Vermögensverzicht nicht relevant ist (vgl. BGE 134 I 65 E.3.3; VGU U 13 35 E.3b; vgl. auch VGU U 13 6 betreffend Vermögensverzicht und Verwandtenunterstützung). Dies bedeutet, dass auf die von der SVA Graubünden bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen berücksichtigten Vermögensverzichte der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer sozialhilferechtlichen Anspruchsberechtigung nicht abgestellt werden darf. c)Indem die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um öffentliche Unterstützung abgelehnt hat, da die Verfügung der SVA Graubünden fehlerhaft sei und somit davon ausgegangen werden müsse, dass nicht alle vorrangigen finanziellen Quellen ausgeschöpft seien, womit der Grundsatz der Subsidiarität nicht erfüllt sei (vgl. Vernehmlassung vom 30. April 2015 S. 3 Ziff. 6), hat sie gegen Art. 12 BV verstossen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin, welche
9 - überdies verpflichtet wird, der obsiegenden Beschwerdeführerin die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Dabei kann die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote von gesamthaft Fr. 2'140.25 (7.75 h x Fr. 250.-- [= Fr. 1'937.50], zuzüglich Spesen [Fr. 44.20] sowie 8 % MWST von Fr. 1'981.70 [= Fr. 158.55]) übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit aussergerichtlich mit Fr. 2'140.25 (inkl. MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde X._____ vom 11. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zum erneuten Entscheid an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 2'140.25 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]