VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 21 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocBott URTEIL vom 19. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
3 - Wiedererwägungsgesuch sei noch hängig. Gemäss den überarbeiteten Berechnungsblättern vom 17. Februar 2015 beliefen sich die Fehlbeträge im Januar 2015 auf Fr. 165.25 und im Februar 2015 auf Fr. 137.50. Nach den bisher bekannten Informationen handle es sich dabei um einen ausserordentlichen finanziellen Engpass infolge Ferienbezugs. Das absolute Existenzminimum nach den SKOS-Richtlinien A.6–2 sei stets gewahrt gewesen. 7.Mit Verfügung vom 25. März 2015 lehnte die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch um Sozialhilfe ab. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden stelle dem Beschwerdeführer ein Streckenabonnement X.-Z. zur Verfügung, um einen Deutschkurs zu besuchen. Dieses könne auch für den Arbeitsweg benutzt werden, soweit dies aufgrund der Arbeitszeiten möglich sei. Zusätzliche Fahrtkosten könnten nur an jenen Arbeitstagen berücksichtigt werden, an denen die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2014 ein stark schwankendes Einkommen gehabt und seine Einkünfte bereits bisher über einen längeren Zeitraum einteilen und Rückstellungen bilden müssen. Er habe jeweils deutlich das absolute Existenzminimum erreicht und könne insgesamt mit einem monatlichen Überschuss von ca. Fr. 200.-- rechnen. Zudem würden Unterstützungsleistungen für die Gegenwart und sofern die Notlage anhalte für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit. Der Regionale Sozialdienst (RSD) habe erstmals mit E- Mail vom 14. Januar 2015 über den Fall berichtet und eine Notunterstützung beantragt, welche in der Folge nicht beansprucht worden sei. Das Unterstützungsgesuch sei erst am 23. Januar 2015 eingegangen, weshalb der beantragte Anspruch ab 1. Januar 2015 nicht geltend gemacht werden könne.
4 - 8.In der Replik vom 14. April 2015 wurde der mit Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 21. Januar 2015 beantragte monatliche Unterstützungsbetrag in Höhe von Fr. 744.10 auf Fr. 537.50 reduziert. Sozialhilfe sei gerade für ausserordentliche Fälle, wie den vorliegenden gedacht, bei welchen das Existenzminimum vorübergehend nicht gedeckt werden könne. Somit hätte die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe für einen Monat gewähren müssen und danach ein neues Gesuch verlangen können. Ausserdem seien nur ein Fehlbetrag von Fr. 137.50 berücksichtigt und die gemäss SKOS-Richtlinien vorgesehenen Integrationszulagen ausser Acht gelassen worden. Die notwendigen Autokosten seien nicht nur an denjenigen Tagen zu berücksichtigen, an denen keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung stünde. 9.Mit Duplik vom 24. April 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, bei einem unregelmässigen Einkommen sei die Eintrittsschwelle aufgrund der Betrachtung der letzten zwölf Monate zu berechnen. Allfällige Zulagen seien erst in einem zweiten Schritt bei festgestellter Unterstützungsbedürftigkeit hinzuzurechnen. Variable Autokosten (Treibstoff) könnten nur berücksichtigt werden, wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
5 - 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 4. Februar 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung öffentlicher Unterstützung abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
8 - Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Neuauflage (komplett überarbeitet), Zürich August 2012, Kap. 9.1.01. Anrechnung von Einkommen Ziff. 1.1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Abrechnungszeitraum ebenfalls monatlich gewählt werden muss. Eine dreimonatige oder in begründeten Fällen sogar eine halbjährliche oder jährliche Abrechnung kann je nach Situation geeignet und erforderlich sein, um den grundsätzlichen Anspruch zu prüfen. So stellte das Bundesgericht für einen Fall aus dem Kanton Zürich zusammenfassend fest: Die Frage der Anrechenbarkeit von Einkünften stellt sich im sozialhilferechtlichen Sinne so lange, als sich die bedürftige Person in einer Notlage befindet. Eine besondere Problematik ergibt sich bei der Anrechnung von schwankenden Einkommen. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Bedürftigkeit beurteilt wird. Eine monatliche Prüfung kann je nachdem zu anderen Ergebnissen führen als die Berücksichtigung einer Gesamtperiode. Es ist nicht bundesrechtswidrig und bedeutet insbesondere keine willkürliche Auslegung und Anwendung (Art. 9 BV) der Bestimmungen des zürcherischen Sozialhilferechts, wenn die Überschussabrechnung nicht monatlich erfolgt. Diese Einschätzung dürfte auch auf die Rechtslage im Kanton Graubünden zutreffen. Diese Betrachtungsweise lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung mit Personen rechtfertigen, die ebenfalls nahe dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum leben und entsprechende Rücklagen bilden müssen. Es kann davon ausgegangen werden, dass von der Sozialhilfe unterstützte Personen Lohnüberschüsse in den Folgemonaten für Bedarfsdefizite nutzen und somit selber in der Lage sind, eine Bedürftigkeit abzuwenden oder zumindest zu mindern. Sofern im gewählten Betrachtungszeitraum ein durchschnittlicher Überschuss ermittelt wird, kann davon ausgegangen werden, dass keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit mehr besteht und die bisher unterstützte Person von der Sozialhilfe abgelöst werden kann. Andernfalls ist die
9 - Person weiter zu unterstützen, und ein allfälliger Überschuss ist im Folgemonat anzurechnen (vgl. zum Ganzen MORGER und MORO, a.a.O., S. 10 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2012 vom
10 - Monat Januar 2015 eine Bedarfsrechnung zu erstellen, welche lediglich das Einkommen des Monats Dezember 2014 (Vormonat) zu berücksichtigen hat, um die kurzfristige Mangellage des Beschwerdeführers (Grundsatz der Unmittelbarkeit der Sozialhilfe) zu beseitigen. Sodann hat sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er verteilt übers Jahr Rückstellungen für die Ferienzeit zu machen hat, da er keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm der Lohnüberschuss eines einzelnen Monats zur freien Verfügung steht und im Folgemonat nicht angerechnet wird. Danach hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe jeden Monat neu zu berechnen, wobei der Abrechnungszeitraum nicht monatlich gewählt werden muss. Vorliegend blieb die Beschwerdegegnerin eine konkrete Bedarfsrechnung schuldig. Sie spricht zwar von der Eintrittsschwelle, berechnet und beziffert diese aber im konkreten Fall nicht. Auch eine konkrete Berechnung der (variablen) Fahrzeugkosten fehlt. Auf dieser Grundlage kann der Fall somit nicht abschliessend beurteilt werden. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Beschwerdegegnerin habe die gemäss SKOS-Richtlinien vorgesehene Integrationszulage (recte: den Einkommensfreibetrag) ausser Acht gelassen. Dazu ist festzuhalten, dass laut den SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.2, auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten ein Freibetrag innerhalb der Bandbreite von Fr. 400.-- bis Fr. 700.-- pro Monat gewährt wird. Die Kantone und/oder Gemeinden legen die Einkommensfreibeträge in Abhängigkeit vom Beschäftigungsumfang und/oder von der Lohnhöhe fest. Art. 4 Abs. 1 ABzUG sieht vor, dass wenn während der Unterstützung eine bezahlte Erwerbstätigkeit ausgeübt, aufgenommen oder der Umfang der Erwerbstätigkeit ausgeweitet wird, das durch die Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen in folgendem Umfang nicht
11 - angerechnet wird: Fr. 500.-- pro Monat bei einer 80%igen und höheren Erwerbstätigkeit, Fr. 400.-- bei 60-79 %, Fr. 300.-- bei 40-59 %, Fr. 200.-- bei 20-39 % und Fr. 100.-- bei 10-19 %. Gemäss Art. 4 Abs. 2 ABzUG ist der Einkommensfreibetrag, nachdem die unterstützte Person an sich aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen aufkommen kann, bei der Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit vom Erwerbseinkommen während sechs Monaten weiterhin in Abzug zu bringen. Mit dem Einkommensfreibetrag wird laut SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.2, primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten geschaffen werden, wodurch dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe eingespart werden können. Die Anspruchsberechtigung muss mindestens ein Mal jährlich überprüft werden. Den Kantonen wird empfohlen, den Übergang von materiellen Sozialhilfeleistungen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von Betroffenen derart zu gestalten, dass sich deren verfügbares Einkommen dadurch möglichst nicht verändert. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2006.00209 vom 13. Juli 2006 E.4.4 wird der Einkommensfreibetrag bei der Berechnung der Austrittsschwelle aus dem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe berücksichtigt, nicht aber bei der Berechnung der Eintrittsschwelle (vgl. auch Kantonales Sozialamt Zürich, a.a.O., Kap. 9.1.02. Einkommensfreibetrag [EFB] Ziff. 1 mit Hinweis auf Weisung der Sicherheitsdirektion vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien [mit Anpassung vom 18. Dezember 2014]). Dies ist auch Art. 4 Abs. 1 ABzUG zu entnehmen, wonach Einkommensfreibeträge während der Unterstützung anzurechnen sind. Somit ist in der Regel bei Gesuchstellern, deren Erwerbseinkommen unter dem als Eintrittsschwelle massgebenden Bedarf liegt, bei der
12 - Bemessung der Sozialhilfe ein Einkommensfreibetrag zu berücksichtigen (Kantonales Sozialamt Zürich, a.a.O., Kap. 9.1.02. Einkommensfreibetrag [EFB] Ziff. 1 mit Hinweis auf VB.2006.00209 E.4.4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin demnach in einem ersten Schritt die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe, respektive die Eintrittsschwelle für den Monat Januar 2015 ohne Berücksichtigung eines Einkommensfreibetrags zu berechenen. Ein Einkommensfreibetrag darf erst in einem zweiten Schritt bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Auch hier fehlt zur Nachvollziehbarkeit jedoch die Berechnung der Beschwerdegegnerin betreffend Bedürftigkeit und Eintrittsschwelle beim Beschwerdeführer. d)Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unterstützung für den Monat Januar 2015 und allenfalls auch darüber hinaus nochmals zu prüfen und anschliessend erneut darüber zu entscheiden. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies verpflichtet wird, dem obsiegenden Beschwerdeführer die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer liegt die Honorarnote des Vertreters vom 28. April 2015 bei den Akten. Geltend gemacht wird ein Aufwand von insgesamt Fr. 841.65 (inkl. Spesen in der Höhe von Fr. 29.30 und 8 % MWST) zu einem Stundenansatz von Fr. 250.--. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 3 Stunden ist angemessen und wird nicht beanstandet. Der Antrag auf Gewährung der
13 - unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden, da der Beschwerdeführer obsiegt und ihm demzufolge keine Kosten auferlegt werden und er zudem Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung hat. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ hat A._____ eine Parteientschädigung von Fr. 841.65 zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]