VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 20 3. Kammer Einzelrichter Stecher und Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 25. März 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Funktion des Amtstierarztes (Kosten Ersatzvornahme)
3 - 5.Die von A._____ dagegen erhobene Beschwerde vom 10. April 2014 hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil U 14 26 vom 7. Oktober 2014 gut. Es stellte fest, dass das DVS A._____ zur Verbesserung seiner Eingabe eine Nachfrist hätte gewähren müssen. Folglich hob es die angefochtene Departementsverfügung vom 7. März 2014 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das DVS zurück. 6.Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 setzte das DVS A._____ eine Frist bis zum 6. Februar 2015 um seine Beschwerde vom 20. Januar 2014 zu begründen. 7.Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 20. Januar 2014 unter der Voraussetzung zurück, dass ihm keine Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden und die auferlegten Verfahrenskosten des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Nichteintretensentscheids des Departements dahinfallen. Er führte zudem aus, dass die ihm vom Verwaltungsgericht zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- mit den ihm auferlegten Kosten für die Ersatzvornahme verrechnet werden könne. 8.Mit Departementsverfügung vom 5. Februar 2015 schrieb das DVS das Beschwerdeverfahren ab. Es verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren. Zudem wies es das ALT an, A._____ gestützt auf die Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013 noch Fr. 18'222.25 in Rechnung zu stellen. Dabei wurde die Forderung des Kantons Graubünden gegenüber A._____ gemäss Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013 über Fr. 19'222.25 mit der vom Kanton Graubünden A._____ als aussergerichtliche Entschädigung für das Verfahren U 14 26 auszurichtenden Forderung von Fr. 1'000.-- verrechnet.
4 - 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. Februar 2015 (Eingangsdatum) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Richtigstellung der Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, gemäss Vereinbarung anlässlich der Besprechung vom 21. August 2012 über die Kostenzusammenstellung hätte ihm der Kantonstierarzt eine Reduktion von Fr. 8'355.65 gewährt, was ein "Diskussionsergebnis" von Fr. 13'030.55 bedeute. Das heisse, dass von der ursprünglichen Forderung von Fr. 21'386.20 abgesehen worden sei. Der Beschwerdeführer erkläre sich deshalb bereit, nach Abzug der ihm in diesem Verfahren zustehenden Fr. 1'000.-- vom "Diskussionsergebnis von Fr. 13'030.55, noch Fr. 12'030.55 zu bezahlen. 10.In seiner Stellungnahme vom 11. März 2015 beantragte das DVS (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es führte insbesondere aus, es habe die Beschwerde am 5. Februar 2015 aufgrund des Rückzugs des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2015 abgeschrieben. Nur am Rande sei bemerkt, dass selbst ohne diesen Rückzug nicht auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, da die Beschwerde nicht bis am 6. Februar 2015 begründet worden sei. Es beantrage daher, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 11.Am 23. März 2015 brachte der Beschwerdeführer replicando im Wesentlichen vor, aus mehreren Schreiben gehe hervor, dass er das "Diskussionsergebnis" vom 21. August 2012 als festes Entgegenkommen von Seiten des Kantonstierarztes verstanden habe. Dies umso mehr, als dieser den diesbezüglichen Äusserungen nie widersprochen habe. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Wie nachfolgend dargestellt wird, handelt sich bei der Eingabe vom 20. Februar 2015 um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden gegeben ist. Die Form-, Frist- und Beschwererfordernisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten ist. Anfechtungsobjekt bildet die Departementsverfügung vom 5. Februar 2015, womit dem Beschwerdeführer für die Kosten der Ersatzvornahme gestützt auf die Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013 nach Verrechnung Fr. 18'222.25 in Rechnung gestellt wurden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der diesem überbundenen Kosten der Ersatzvornahme.