VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 11 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocPaganini URTEIL vom 14. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - 1.A._____ (geboren 1959) lebt mit ihren zwei Söhnen in X._____ und bezieht Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 entschied die Gemeinde X., dass ausser den Kosten für ein BüGA von Fr. 230.-- keine zusätzlichen Fahrzeugkosten (insb. keine weitere Autopauschale von Fr. 400.--/Monat) mehr gewährt würden, da sie seit Mitte September 2014 aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit bei der Spitex habe aufgeben müssen. Aus demselben Grund entfalle auch die Integrationszulage. 2.Gegen diese Verfügung erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. Januar 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die weitere Gewährung der Autokosten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen (Therapien und Arztbesuche in Y._____ und Z.). Zudem sei ihr eine minimale Integrationszulage auszurichten, da sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei, eine berufliche oder soziale Integrationsleistung zu erbringen. Sie wäre froh, wenn sie ihrer bisherigen Arbeit wieder nachgehen könnte. Schliesslich beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.In der am 6. Februar 2015 eingereichten Vernehmlassung beantragte die Gemeinde X. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Motorfahrzeugkosten nicht erfüllt seien. Dr. med. B._____ Arztzeugnis begründe den Erhalt des Autos mit der Deckung der familiären Bedürfnisse und den Arbeitsplatzfahrten. Letztere fielen jedoch nicht mehr an. Therapiebesuche könnten auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewerkstelligt werden, wofür sie Fr. 230.-- für ein BüGA erhalte. Die Autokosten seien aus dem Grundbedarf zu finanzieren. Nachdem die
3 - Beschwerdeführerin seit September 2014 arbeitsunfähig sei und gemäss ihren Angaben keine Integrationsleistung erbringen könne, entfalle ein Anspruch auf eine minimale Integrationszulage (MIZ). 4.In der am 3. März 2015 eingereichten Replik betonte die Beschwerdeführerin noch einmal die medizinisch attestierte Notwendigkeit für ein Auto. Es werde eine fachärztliche Meinung nicht ernst genommen. Nachdem die Gemeinde am 24. November 2015 über ihre Arbeitsunfähigkeit informiert worden sei, sei ihr von dieser bis heute kein Angebot für gemeinnützige Arbeit unterbreitet worden. Aufgrund der andauernden Schmerzen und der Therapien sei es ihr nicht möglich an einem Integrationsprogramm teilzunehmen. 5.In der am 10. März 2015 eingereichten Duplik wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass auch gemessen an den wahrgenommenen Terminen die Fahrkostenpauschale von Fr. 400.-- zu hoch sei. Die einzelnen Arzttermine und Therapien könne die Beschwerdeführerin auch ohne Auto wahrnehmen. Die Beschwerdeführerin sei – gemäss den Feststellungen der Beschwerdegegnerin – während des Wohnungswechsels intensiv mit der Wohnungsräumung und dem Abtransport des Hausrats beschäftigt gewesen. Mit der Mitteilung über die Aufgabe der Erwerbstätigkeit sei die Beschwerdegegnerin dahingehend informiert worden, dass die Beschwerdeführerin weder fähig noch willens gewesen sei, Integrationsleistungen zu erbringen, weshalb Arbeitszuweisungen keinen Sinn ergeben hätten. 6.In der Stellungnahme zur Duplik vom 16. März 2015 bekräftigte die Beschwerdeführerin erneut ihr medizinisch begründetes Bedürfnis nach einem Auto. Sie sei seit dem 15. September 2015 sowohl von Dr. med. B._____ als auch von Dr. med. C._____ zu 100 % arbeitsunfähig
4 - eingestuft worden. Beim Wohnungsumzug sei sie als Organisatorin und Arbeitsdelegierende tätig gewesen. Ihre Söhne und Bekannte würden ihr bei Bedarf täglich bei anfallenden schweren Arbeiten helfen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - einer Integrationsleistung (z.B. Bereitschaft zur Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen) nachgewiesen werden. Mit der minimalen Integrationszulage soll eine ungleiche Behandlung im Vergleich zu jenen passiven Hilfesuchenden vermieden werden, welche sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 14 23 vom 2. September 2014 E.3c mit Hinweis auf VGU U 06 52 vom 6. Juli 2006 E.3, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2P.239/2006 vom 29. Januar 2007 E.2 f.). b)Hier liegt offenbar kein Fall vor, wo es an der Bereitschaft zur Integrationsleistung fehlt. Zum einen hat die Beschwerdeführerin bis im September 2014 gearbeitet, was wohl genügend Ausdruck ihrer Integrationsbereitschaft ist. Diese Tätigkeit musste sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Auch ist es so, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 (bei besserer Gesundheit) für die Gemeinde gemeinnützige Arbeit geleistet hat, was ebenfalls ihre Bereitschaft zur Integrationsleistung aufzeigt. Die Beschwerdeführerin nimmt zudem an zahlreichen Therapien teil, um ihre gesundheitliche Situation zu verbessern und hofft, wieder ihre bisherigen Tätigkeit aufnehmen zu können (vgl. Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2015). Die Beschwerdeführerin ist in keiner Weise eine passive Hilfesuchende. Der diesbezügliche Vorwurf der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei nicht willens, Integrationsleistungen zu erbringen, ist daher unbegründet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin von der Fehlannahme ausgeht, die Beschwerdeführerin hätte keinen Anspruch auf (Integrations-)Zulagen, weil sie keine Integrationsleistung erbringen könne. Die Beschwerdeführerin ist zwar – wie gesehen – aufgrund der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage, eine besondere berufliche oder soziale Integrationsleistung zu erbringen, dennoch steht
10 - ihr ein Anspruch auf eine minimale Integrationszulage zu, zumal ihre Bereitschaft zur Erbringung einer Integrationsleistung genügend ausgewiesen ist. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.