VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 92 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 14. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.Der gelernte Chauffeur A._____ zog am 1. Dezember 2011 in die Gemeinde Y., die ihm letztmals am 1. Oktober 2014 öffentliche Unterstützung in der Höhe von Fr. 1'778.-- gewährte. Am 13. Oktober 2014 zog A. sodann zu seiner geschiedenen Ehefrau nach X._____ und ersuchte die dort zuständige Sozialhilfebehörde um Gewährung öffentlicher Unterstützung. Daraufhin berechnete der zur Stellungnahme aufgeforderte Regionale Sozialdienst (nachfolgend: Regionaler Sozialdienst) einen monatlichen Unterstützungsbeitrag für den Gesuchsteller von Fr. 1'986.--. Dabei ging er von dem für einen Einpersonenhaushalt geschuldeten Grundbedarf in der Höhe von Fr. 986.-- und einem von der Gemeinde X._____ zu tragenden Mietkostenanteil von Fr. 900.-- sowie einer minimalen Integrationszulage von Fr. 100.-- aus. Ausserdem vertrat der Regionale Sozialdienst die Auffassung, die Gemeinde X._____ habe A._____ die begehrte öffentliche Unterstützung ab dem 1. Oktober 2014 zu gewähren, da sich dieser rechtzeitig bei der Gemeinde Y._____ abgemeldet habe. Demzufolge werde die Gemeinde Y._____ die für Oktober 2014 gewährte öffentliche Unterstützung von der Gemeinde X._____ zurückfordern. 2.Auf der Grundlage dieser Stellungnahme und der übrigen Beweismittel ordnete die Gemeinde X._____ mit Verfügung vom 12. November 2014 was folgt an: "1.Die monatliche Unterstützung von Fr. 1'230.00 wird ab 01.10.2014 gewährt. 2.Der bisher für den Monat Oktober ausbezahlte Barbetrag von Fr. 1'778.00 wird angerechnet und der Gemeinde Y._____ erstattet. Die Differenz von Fr. 548.00 wird in Raten von Fr. 100.00/Monat mit den laufenden Unterstützungsleistungen verrechnet. 3.Die Arzt- und Krankenkassenrechnungen werden im Rahmen der laufenden Unterstützung direkt durch die Gemeinde beglichen.

  • 3 - (Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung)" 3.Gegen diese Anordnung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. November 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2014 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die eingereichte Beschwerde innert zehn Tagen zu verbessern. Fristgerecht stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht in der Folge eine verbesserte Fassung seiner Beschwerdeschrift zu. Darin führte er im Wesentlichen aus, nicht in einem Konkubinat mit seiner geschiedenen Ehefrau zu leben. Er habe in dem von ihr gemieteten Hausteil lediglich zwei Zimmer mit einer eigenen Dusche bezogen und würde die Küche sowie das Wohnzimmer des fraglichen Hausteils gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau nutzen. Eine weitergehende Verbindung bestehe zwischen ihnen nicht. Für die von ihm gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau bewohnten Räumlichkeiten sei ein Nettomietzins von Fr. 1'500.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 300.-- geschuldet, wovon jede Partei Fr. 900.-- zu tragen habe. Die Gemeinde X._____ übernehme davon lediglich einen Mietkostenanteil von Fr. 450.--, was offensichtlich unangemessen sei. Ausserdem habe die Gemeinde X._____ ihm die Ausrichtung der minimalen Integrationszulage verweigert, obgleich er derzeit aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage sei, eine Arbeit zu verrichten. Schliesslich habe die Gemeinde X._____ im angefochtenen Entscheid in sein Existenzminimum eingegriffen, indem sie die zugesprochene öffentliche Unterstützung um Fr. 100.-- pro Monat reduziert habe, um irgendwelche Rückzahlungen erbringen zu können. 4.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer lebe mit seiner geschiedenen Ehefrau in einer

  • 4 - familienähnlichen Wohn- oder Lebensgemeinschaft. Für die begehrte öffentliche Unterstützung habe dies zur Folge, dass zuerst die Gesamtkosten für den gemeinsam geführten Haushalt zu ermitteln seien und alsdann der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil zu bestimmen sei. Dabei sei dem in einem Zweipersonenhaushalt lebenden Beschwerdeführer ein Grundbedarf von Fr. 755.-- anzurechnen. Ausserdem gälten für den Beschwerdeführer, der bereits in der Gemeinde Y._____ öffentlich unterstützt worden sei, die für die Mietkosten vorgesehenen Maximalbeiträge ab sofort, ansonsten die Bestimmungen über die Mietkostenbeiträge durch Wohnungswechsel umgangen werden könnten. Danach würde die Beschwerdegegnerin für einen Zweipersonenhaushalt maximal Mietkosten in der Höhe von Fr. 950.-- anerkennen. Demzufolge könne der Beschwerdeführer einen Wohnkostenanteil von Fr. 475.-- beanspruchen. Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen weder das Einkommen der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers noch eine Entschädigung für die Haushaltsführung in die Unterhaltsberechnung einbezogen. Damit stünden den beiden zusammen mit der gewährten öffentlichen Unterstützung monatlich Fr. 3'773.-- zur Verfügung, welche für die Finanzierung des gemeinsamen Lebensunterhalts und der teuren Wohnung genügten. Hinsichtlich der Integrationszulage sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Unterstützungsgesuch vom 30. Oktober 2014 erklärt habe, nicht bereit zu sein, Integrationsangebote anzunehmen und wiederholt festgestellt habe, aus gesundheitlichen Gründen an entsprechenden Angeboten nicht teilnehmen zu können. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Integrationszulage seien unter diesen Umständen nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Integrationszulage zuerkannt habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer von seiner früheren Wohngemeinde im Oktober 2014 mit Fr. 1'778.-- öffentlich unterstützt worden. Dieser Betrag entspreche der Unterstützungsberechnung aufgrund des Bedarfs des Beschwerdeführers

  • 5 - in Y., nicht jedoch dem effektiven Unterhaltsbedarf für den entsprechenden Monat in X.. Der Beschwerdeführer habe die ihm zu Unrecht gewährten Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 548.-- unter Wahrung seines Existenzminimums in monatlichen Raten von Fr. 100.-- zurückzuerstatten. 5.Am 19. Januar 2015 verliess der Beschwerdeführer die Gemeinde X._____, um in Chur eine Wohnung zu beziehen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2014. Gegen derartige Entscheide, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig sind, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht erweist sich demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als zuständig. aa)Ob es darüber als Kollegialgericht oder in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden hat, hängt primär vom Streitwert der zu beurteilenden Streitigkeit ab, für die in Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgesehen ist (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Der Streitwert bestimmt sich nach den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Wird mit dem
  • 6 - Rechtsbegehren eine bezifferte Geldforderung verlangt, so stimmt der Streitwert mit dem geltend gemachten Betrag überein (VAN DE GRAAF, in: OBERHAMMER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 91 N. 8). Bezieht sich die Beschwerde hingegen auf eine wiederkehrende Forderung, wie eine auf unbestimmte Zeit zugesprochene, öffentliche Unterstützung, so entspricht der Streitwert dieser Streitigkeit der Summe der im Streit liegenden Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.1b m.w.H.). Massgeblich zur Bestimmung des Streitwerts sind die bei Einreichung der Beschwerde bestehenden Verhältnisse. Nachträgliche Änderungen fallen bei der Bestimmung des Streitwertes grundsätzlich ausser Betracht (BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 38b N. 14; RÜEGG, in: SPÜHLER / TENCHIO / INFANGER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 92 N. 7). Beträgt der nach diesen Grundsätzen bestimmte Streitwert weniger als Fr. 5'000.--, so entscheidet das Verwaltungsgericht Graubünden über die fragliche Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Dasselbe gilt, wenn sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet erweist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Andernfalls entscheidet das Verwaltungsgericht als Kollegialgericht; regelmässig in der ordentlichen Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 43 Abs. 1 VRG und Art. 18 Abs. 1 GOG). bb)Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid ab dem 1. Oktober 2014 Fr. 1'230.-- zuzüglich die durch Rechnungen ausgewiesenen Arzt- und Krankenkassenkosten als öffentliche Unterstützung zugesprochen und die Verrechnung dieser Leistung in monatlichen Raten von Fr. 100.-- mit der im Oktober 2014 zu

  • 7 - viel entrichteten öffentlichen Unterstützung angeordnet (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 hiervor). Die dagegen erhobene Beschwerde betrifft insofern eine bezifferte Geldforderung, als sie sich gegen die angeordnete Verrechnung im Gesamtbetrag von Fr. 548.-- richtet (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung [Sachverhalt Ziff. 2 hiervor]). Soweit der Beschwerdeführer hingegen verlangt, die ihm zugesprochene öffentliche Unterstützung um den Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer in einem Einpersonenhaushalt lebenden Person (Fr. 986.--), seinen effektiven Mietkostenanteil (Fr. 900.--) sowie den minimalen Integrationszuschlag (Fr. 100.--) zu erhöhen, bezieht sich sein Rechtsbegehren auf die ihm zeitlich unbefristet zugesprochene öffentliche Unterstützung. Der Streitwert dieser Forderung entspricht praxisgemäss der Summe der im Streit liegenden Leistungen während einer Dauer von zwölf Monaten, vorliegend mithin Fr. 9'072.-- (Grundbedarf: Fr. 231.-- [Fr. 986.-- - Fr. 755.-- (gewährt)] + Mietkostenanteil: Fr. 425.-- [Fr. 900.-- - Fr. 475.-- (gewährt)] + Integrationszuschlag: Fr. 100.-- = Fr. 756.-- x 12). Dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung zwischenzeitlich insofern abgeändert haben sollte, als sie die dem Beschwerdeführer zugesprochene öffentliche Unterstützung aufgrund dessen Wegzugs auf Ende Januar 2015, allenfalls Februar 2015 aufgehoben haben sollte, da eine solche Änderung des Streitgegenstandes, die nach der Einreichung der Beschwerde eingetreten wäre, nach dem vorangehend Ausgeführten bei der Bestimmung des Streitwertes keine Berücksichtigung fände. Demzufolge beträgt der Streitwert der vorliegenden Beschwerde Fr. 9'620.-- (Fr. 9'072.-- + Fr. 548.--). Da sich diese ausserdem nicht als offensichtlich unzulässig, offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet erweist, hat das Verwaltungsgericht darüber als Kollegialgericht in der ordentlichen Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern zu entscheiden.

  • 8 - b)Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der öffentlichen Unterstützung nur teilweise entsprochen. Als formeller und materieller Adressat dieses Entscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und weist insoweit, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die begehrte öffentliche Unterstützung verweigert hat, ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der fraglichen Anordnung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 52 VRG). 2.Gemäss Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag (Art. 1 Abs. 1 UG). Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Ausmass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Diese Regelung wird in den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) sowie den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien, Art. 1 ABzUG) konkretisiert. Danach umfasst das (individuelle) Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens- Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.6; HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 172).

  • 9 -

  1. a)Im vorliegenden Fall ist unbestritten geblieben, dass der arbeitslose und von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuerte Beschwerdeführer über kein Einkommen und Vermögen verfügt und damit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist. Fest steht zudem, dass er am 13. Oktober 2014 zu seiner geschiedenen Ehefrau nach X._____ gezogen ist und mit dieser bis zum 19. Januar 2014 einen Hausteil bewohnt hat. Derartige Wohn- und allenfalls Lebensgemeinschaften sind sozialhilferechtlich nicht als Unterstützungseinheit anzusehen. Für jede unterstützte Person ist vielmehr ein individuelles Unterstützungskonto zu führen. Dabei haben nicht unterstützte Personen die von ihnen verursachten Kosten allein zu übernehmen. Die übrigen Kosten sind innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach den Pro-Kopf-Anteilen zu tragen (vgl. SKOS- Richtlinien, Kapitel F.5.1). Dieses Kopfteilungsprinzip zur Bemessung von Unterstützungsleistungen in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften gelangt auch bei Konkubinatspaaren zur Anwendung, wobei die SKOS- Richtlinien im Falle eines stabilen Konkubinats empfehlen, das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Partners angemessen zu berücksichtigen (vgl. VGU U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.2a, VGU U 11 31 vom 28. Juni 2011 E.4b). b)Die Beschwerdegegnerin hat den Bedarf des Beschwerdeführers in Anwendung dieser Grundsätze individuell berechnet. Im Rahmen der materiellen Grundsicherung hat sie dem Beschwerdeführer dabei einerseits den Grundbedarf zuerkannt, den eine in einem Zweipersonenhaushalt lebende Person beanspruchen kann, ihm andererseits die Mietkosten zugebilligt, welche eine in einem Zweipersonenhaushalt lebende Person laut dem Mietzinsreglement der Beschwerdegegnerin maximal beanspruchen kann, und ihm schliesslich die Übernahme der durch Arzt- und Krankenkassenrechnungen ausgewiesenen Kosten für die medizinische Grundversorgung in Aussicht
  • 10 - gestellt (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 hievor). Der Beschwerdeführer erachtet dieses Vorgehen als unzutreffend, da er mit seiner geschiedenen Ehefrau keine neue Beziehung eingegangen sei und sie getrennt einkaufen, kochen und essen würden. Es bestünde folglich keine familienähnliche Gemeinschaft, weshalb ihm der Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer in einem Einpersonenhaushalt lebenden Person zustünde. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin gehalten, seine effektiven Mietkosten zu übernehmen. Im Lichte dieser Vorbringen ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den geforderten Grundbedarf beanspruchen kann. Anschliessend wird die Höhe der dem Beschwerdeführer zu vergütenden Mietkosten zu bestimmen sein.
  1. a)Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt soll es einer bedürftigen Person ermöglichen, die Lebenshaltungskosten eines bescheidenen Haushalts abzudecken. Gemäss Art. 3 ABzUG beträgt der Grundbedarf für eine Person, die in einem Einpersonenhaushalt lebt Fr. 986.--, während in einem Zweipersonenhaushalt lebende Personen einen Grundbedarf von Fr. 1'509.--, mithin Fr. 755.-- (aufgerundet) pro Person, beanspruchen können. Mit dieser Abstufung des Grundbedarfs nach der Grösse des Haushalts hat der Verordnungsgeber der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass die Lebenshaltungskosten für die Güter des täglichen Bedarfs, wie zum Beispiel Nahrungsmittel und Getränke, mit der zunehmenden Anzahl von Personen in einem Haushalt sinken. Der Abschlag auf den Grundbedarf basiert demnach auf der Annahme, dass die Führung eines Einpersonenhaushalts im Allgemeinen teurer ist als jene eines Mehrpersonenhaushalts (WINZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 296). Dies gilt freilich nur, wenn die in einem Haushalt zusammenlebenden Personen eine familienähnliche Wohn- oder Lebensgemeinschaft bilden, in der alle oder wichtige Haushaltsfunktionen, wie zum Bespiel Essen, Kochen, Reinigen,
  • 11 - Telefonieren, gemeinsam ausgeübt und finanziert werden (SKOS- Richtlinien, Kapitel F.5.I). Bei getrennt geführten Haushalten rechtfertigt sich ein unterproportionaler Grundbedarf hingegen nicht, weshalb solche Personenhaushalte bezüglich der durch den Grundbedarf abgedeckten Lebenshaltungskosten gleich wie Einpersonenhaushalte zu behandeln sind (vgl. zum Ganzen: SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.1; VGU U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.2a; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, VB.20012.00525, vom 3. Dezember 2012 E.4.2; VB.2008.00522, vom 26. März 2009 E.4.2; WINZENT, a.a.O., S. 298; HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 142). b)Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seine Wohnsituation gegenüber dem Regionalen Sozialdienst am 30. Oktober 2014 angegeben, zu seiner geschiedenen Ehefrau gezogen zu sein, jedoch keine neue Beziehung mit ihr eingegangen zu sein. Sie würden getrennte Haushalte führen, d.h. getrennt einkaufen, kochen und essen. Jeder sei für sich selber verantwortlich. Es handle sich hierbei somit um eine reine Zweckgemeinschaft. Diese Angaben hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner verbesserten Beschwerdeschrift bestätigt. Sie werden dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau die gemeinsam bewohnten Räume nicht zusammen gemietet haben, sondern die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers den entsprechenden Hausteil gemietet und dem Beschwerdeführer einen Teil desselben untervermietet hat. Diese Ausgestaltung der massgeblichen Mietverhältnisse deutet nicht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau zehn Jahre nach ihrer Scheidung entschieden haben, abermals eine Lebensgemeinschaft einzugehen und sich in materieller sowie persönlicher Hinsicht gegenseitig beizustehen und zu unterstützen. Soweit die Beschwerdegegnerin einen solchen Schluss aus den

  • 12 - eingereichten Auszügen aus dem Facebook Account des Beschwerdeführers zieht, kann ihr insofern gefolgt werden, als der Beschwerdeführer entgegen seinen anderslautenden Angaben im Gesuch um öffentliche Unterstützung offenbar mit seinen Kindern und Enkelkindern in Kontakt steht (Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Allein diese unrichtige Darstellung seiner Familiensituation lässt jedoch nicht auf das Bestehen einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau schliessen. Dies umso weniger als die räumlichen Verhältnisse eine getrennte Haushaltsführung ohne weiteres erlaubt haben, standen dem Beschwerdeführer doch neben dem gemeinsam genutzten Wohnzimmer sowie der Küche zwei Zimmer mit zugehöriger Dusche zum alleinigen Gebrauch zur Verfügung. Unter den gegebenen Umständen erachtet es das Verwaltungsgericht damit nicht als ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer und dessen geschiedene Ehefrau vom 13. Oktober 2014 bis zum 19. Januar 2015 eine familienähnliche Wohn- oder Lebensgemeinschaft gebildet haben, in der alle oder wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert wurden. Im vorliegenden Fall ist daher von einem getrennt geführten Zweipersonenhaushalt auszugehen, der bezüglich der Lebenshaltungskosten gleich wie ein Einpersonenhaushalt zu behandeln ist. Folglich steht dem Beschwerdeführer ein Grundbedarf für seine Lebenshaltung von Fr. 986.-- zu. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demzufolge insoweit als begründet.

  1. a)Bezüglich der im Weiteren strittigen Mietkosten sind sich die Verfahrensparteien darin einig, dass die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers für den gemeinsam bewohnten Hausteil monatlich einen Nettomietzins von Fr. 1‘500.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 300.-- schuldet. Davon hat der Beschwerdeführer laut dem bestehenden Untermietvertrag die Hälfte, mithin Fr. 900.--, zu tragen. Dieser
  • 13 - Mietkostenanteil des Beschwerdeführers erscheint im Vergleich zur Gesamtmiete und dem vorhandenen Wohnraum durchaus als angemessen, was denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Sie ist jedoch der Auffassung, nicht die effektiven Mietkosten des Beschwerdeführers übernehmen zu müssen, sondern nur den von ihr im Mietzinsreglement festgelegten, maximalen Mietkostenanteil für einen Zweipersonenhaushalt, da die entsprechenden Ansätze für bereits unterstützte Personen, die neu eine über dem Maximalmietzins liegende Wohnung mieten würden, ab sofort gälten. b)Der von der unterstützungspflichtigen Gemeinde zu übernehmende Mietzins ist primär aufgrund der SKOS-Richtlinien zu bestimmen. Danach ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (vgl. VGU U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.2a; VGU vom 6. September 2013 E.3a). Diese Regelung wird für familienähnliche Lebensgemeinschaften, innerhalb welcher nicht alle Personen öffentlich-rechtlich unterstützt werden, dahingehend konkretisiert, als in einem ersten Schritt der für die entsprechende Haushaltsgrösse angemessene Mietzins festzulegen ist. In einem zweiten Schritt ist dieser Betrag anteilsmässig aufzuteilen und in das Unterstützungsbudget aufzunehmen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Voraussetzung hierfür ist im Unterschied zum Grundbedarf für die Lebenshaltung einzig das Zusammenleben in einem Haushalt, da Mehrpersonenhaushalte im Vergleich zu Einpersonenhaushalten selbst bei getrennter Haushaltsführung im Regelfall von einem günstigeren Pro- Kopf-Mietpriesen profitieren können (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3 und F.5.1; VGU VGU U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.2a; WINZENT, a.a.O., S. 311).

  • 14 - aa)In Konkretisierung dieser Regelungen hat die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 ein Mietzinsreglement erlassen (Bg- act. 2). Darin hat sie die Richtlinien zur Anrechnung von Wohnungskosten im Rahmen der öffentlichen Unterstützung festgelegt. Danach übernimmt sie Mietzinse samt Wohnnebenkosten im Rahmen der materiellen Unterstützung nach dem effektiven Aufwand, jedoch höchstens im Umfang von festgelegten Maximalbeiträgen, die für Erwachsene über 25 Jahre, die in einem Einpersonenhaushalt leben, Fr. 750.--, für einen Haushalt mit zwei Personen Fr. 950.-- betragen. Höhere Mietzinse können bei bestehenden Mietverhältnissen bis zum nächsten vertraglichen Kündigungstermin höchstens für sechs Monate übernommen werden. Für bereits unterstützte Personen, die neu eine über dem Maximalmietzins liegende Wohnung mieten, gelten die Maximalbeiträge ab sofort. bb)Diese Regelungen sind in einer allgemeinen Verwaltungsweisung enthalten, welche die Beschwerdegegnerin als mit dem Vollzug der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung beauftragte Behörde zuhanden der Gemeindekanzlei erlassen hat, welche für den Gemeindevorstand die Entscheide bezüglich der öffentlichen Unterstützung vorbereitet. Sie entfalten als innerdienstliche Anordnungen keine direkte Aussenwirkung. Ob der von der Beschwerdegegnerin unter Berufung auf die fraglichen Regelungen übernommene Mietkostenanteil korrekt ist, hat das Verwaltungsgericht daher allein aufgrund der massgeblichen gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu beurteilen (vgl. dazu VGU 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.4b, VGU U 13 18 E.1c und 4c; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 125, N. 867). c)Demgemäss hat eine Gemeinde, die, wie vorliegend die Beschwerdegegnerin, behauptet, die effektiven Mietkosten einer
  • 15 - bedürftigen Person seien überhöht, zunächst den Rahmen der Ortsüblichkeit für die im Streit liegende Haushaltsgrösse zu definieren. Anschliessend erst kann sie die bisherigen Wohnkosten einer öffentlich- rechtlich unterstützten Person in Relation zu den ortsüblichen Mietpreisen setzen. Ergibt dieser Vergleich, dass die bisherige Wohnung der betroffenen Person die festgelegten Kriterien erfüllt, hat die unterstützungspflichtige Gemeinde die Wohnkosten als ortsüblich zu akzeptieren und zu übernehmen. Liegt hingegen der Schluss nahe, dass die bisherigen Wohnkosten nicht ortsüblich sind, so hat die unterstützungspflichtige Gemeinde der öffentlich-rechtlich unterstützten Person mitzuteilen, welchen Mietzins sie zu akzeptieren bereit ist und diese anzuhalten, eine günstigere Wohnung zu suchen, sofern ihr ein Wechsel der Wohnung unter den gegebenen Umständen zugemutet werden kann. Mit Verfügung hat sie der unterstützungsbedürftigen Person schliesslich anzudrohen, im Widerhandlungsfall bei effektiver Verfügbarkeit einer alternativen Wohnmöglichkeit und nach Prüfung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels die anrechenbaren Wohnkosten zu kürzen. Nur wenn eine unterstützungspflichtige Gemeinde alle diese Vorkehren getroffen hat, darf sie anstelle der effektiven Mietkosten nur die Kosten für die ausgeschlagene günstigere oder eine ortsübliche Wohnung übernehmen (VGU U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.3b ff., VGU U 13 18 vom 6. September 2013 E.3b ff., VGU U 13 11 vom 28. Juni 2013 E.3b ff.; HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: HÄFELI / ANDERER / BREITSCHMID / HÄNZI / PAYOT / RÜEGG / VOGEL / VOLL, Das Schweizerische Sozialhilferecht [nachfolgend: Sozialhilferecht], Luzern 2008, S. 87 ff. S. 120 ff.). d)Dass die Beschwerdegegnerin solchermassen vorgegangen ist, behauptet sie nicht und kann aufgrund der Akten ohne weiteres ausgeschlossen werden. Damit erweist sich die angefochtene Mietzinsübernahme als unzulässig, es sei denn, der Beschwerdeführer

  • 16 - hätte bei der Wahl der von ihm gemieteten Wohnung rechtsmissbräuchlich gehandelt, weshalb ihm die Berufung auf die vom Verwaltungsgericht bezüglich der Übernahme der Mietkosten entwickelten Praxis zu versagen wäre. aa)Das Rechtsmissbrauchsverbot bildet einen Teil des in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 820). Dieses verfassungsmässige Prinzip gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten gegenüber staatlichen Behörden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird es insbesondere dadurch verletzt, dass ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die es nicht schützen will (BGE 139 III 7 E.2.3.2; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., N. 716; SCHINDLER, in: EHRENZELLER / SCHINDLER / SCHWEIZER / VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 5 N. 56). Im Bereich der Sozialhilfe trifft dies etwa zu, wenn eine bedürftige Person ohne Not eine für sie zumutbare kostengünstige Wohnung verlässt, um in derselben Gemeinde in eine teurere Wohnung zu ziehen, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt. Mit einem solchen Verhalten nimmt eine bedürftige Person das Institut der öffentlichen Unterstützung in rechtsmissbräuchlicher Weise in Anspruch, weshalb die unterstützungspflichtige Gemeinde berechtigt ist, die Übernahme der zusätzlichen Mietkosten zu verweigern und der bedürftigen Person weiterhin nur die vormaligen Mietkosten zu entschädigen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, VB.2005.00020, vom

  1. April 2005 E.3.2; HÄNZI, Sozialhilferecht, S. 124). Insofern kann die im Mietzinsreglement der Beschwerdegegnerin enthaltene Regelung, wonach für bereits unterstützte Personen, die neu eine über dem Maximalmietzins liegende Wohnung mieten, die Maximalbeiträge ab
  • 17 - sofort gelten, grundsätzlich als Konkretisierung des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots angesehen werden. bb)Der Beschwerdeführer wurde bis zum 18. Oktober 2014 von der Gemeinde Y._____ öffentlich-rechtlich unterstützt. In Y._____ wohnte er in einer als Familienwohnung deklarierten 3-Zimmerwohnung, deren Mietzins zuzüglich Nebenkosten monatlich Fr. 978.-- betrug (Beilage des Beschwerdeführers 3). Durch den Umzug nach X._____ hat der Beschwerdeführer seine Mietkosten folglich um Fr. 78.-- auf Fr. 900.-- reduziert. Damit ist dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs von vornherein jede Grundlage entzogen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer habe in X._____ neu eine Wohnung bezogen, deren Mietzins über dem im Mietzinsreglement festgelegten Maximalbetrag läge, erweist sich damit als unzutreffend. Unter diesen Umständen hat sich die Beschwerdegegnerin zu Unrecht geweigert, die effektiven Mietkosten des Beschwerdeführers zu übernehmen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als begründet.
  1. a)Strittig ist sodann, ob dem Beschwerdeführer eine Integrationszulage als situationsbedingte Leistung zusteht. Nach Art. 6 Abs. 1 ABzUG ist nicht erwerbstätigen Personen eine monatliche Integrationszulage von maximal Fr. 300.-- auszurichten, wenn sie an einem von der Gemeinde anerkannten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilnehmen oder wenn sie nachweislich eine von der zuständigen Gemeinde zugewiesene oder anerkannte gemeinnützige Arbeit ausüben. Personen, die trotz ausgewiesener Bereitschaft aus subjektiven (zum Beispiel gesundheitlichen Probleme) oder objektiven Gründen (zum Beispiel mangelndes Angebot) nicht in der Lage sind, eine besondere berufliche oder soziale Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationsentschädigung von Fr. 100.--
  • 18 - pro Monat zu (Art. 6 Abs. 2 ABzUG; SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3). Über diese finanzielle Anerkennung soll in diesen Fällen jene Ungerechtigkeit gemildert werden, die dadurch entstehen würde, dass die Betroffenen ohne Zulage gleich behandelt würden wie passive Hilfesuchende, die sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen. Ein aktives Bemühen um Verbesserung der Situation kann dabei zum Beispiel darin liegen, dass die betroffene Person eine Therapie oder eine spezialisierte Beratung in Anspruch nimmt. Die Ausrichtung ist somit wesentlich vom Verhalten der unterstützten Person abhängig. Fehlen entsprechende Bemühungen, ist die minimale Integrationszulage nicht geschuldet (vgl. VGU U 14 23 vom 2. September 2014 E.3, U 06 52 vom
  1. Juli 2006 E.3; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00691 vom 25. Januar 2011 E.4.1, VB.2005.00513 vom
  2. März 2006 E.2.3). b)Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung im massgeblichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen zu sein, einer Arbeit nachzugehen. Diese Behauptung hat er indessen in keiner Weise belegt. Damit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2014 bis Januar 2015 aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung ausser Stand gewesen ist, eine Arbeit auszuüben. Selbst wenn jedoch die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen anzusehen wäre, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Gewährung einer minimalen Integrationszulage an arbeitsunfähige Personen eine nach aussen hin in Erscheinung tretende minimale Integrationsbereitschaft voraussetzt. Diese kann sich insbesondere darin äussern, dass die bedürftige Person alles Erforderliche unternimmt, um so rasch als möglich wieder zu genesen und eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Entsprechende Bemühungen des Beschwerdeführers gehen weder aus den Akten hervor noch werden sie behauptet. Da es damit schon am Nachweis der Bereitschaft des Beschwerdeführers fehlt,
  • 19 - erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in der Lage gewesen wäre, dem Beschwerdeführer eine geeignete Arbeit oder Beschäftigung anzubieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.239/2006 vom 29. Januar 2007 E.2.3). So oder anders hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine minimale Integrationsentschädigung. Die gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
  1. a)Nach dem vorangehend Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer monatlich mit Fr. 1'886.-- (Grundbedarf: Fr. 986.-- + effektive Wohnkosten: Fr. 900.--) zuzüglich der ausgewiesenen Kosten für die medizinische Grundversorgung zu unterstützen. Demzufolge übersteigt die von der Beschwerdegegnerin geschuldete öffentliche Unterstützung die Fr. 1'734.80, welche die Gemeinde Y._____ dem Beschwerdeführer im Oktober 2014 ausgerichtet hat. Folglich hat der Beschwerdeführer im Oktober 2014 keine zu hohe öffentliche Unterstützung erhalten, womit von vornherein keine Grundlage für die Rückforderung von öffentlicher Unterstützung besteht. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Verrechnung mit der zu entrichtenden öffentlichen Unterstützung erweist sich daher bereits aus diesem Grund als unzulässig. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob die Voraussetzungen, welche für eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen erfüllt sein müssen, im vorliegenden Fall gegeben gewesen wären (vgl. dazu VGU U 12 70 vom 15. Februar 2013 E.5). b)Im Hinblick auf zukünftige Fälle erscheint es indessen angezeigt, die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die bisher leistungspflichtige Gemeinde laut C.I.7 der SKOS-Richtlinien im Falle eines Wegzugs einer unterstützten Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, allfällige Umzugskosten, den ersten Monatsmietzins bis
  • 20 - zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten, die Kosten für sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände sowie in Ausnahmefällen eine vor dem Umzug fällige Mietkaution zu übernehmen hat. Diese Regelung dient dazu, der unterstützten Person genügend Zeit zu geben, um ihren Anspruch auf öffentliche Unterstützung am neuen Ort abklären zu lassen und den neuen Sozialhilfeorganen zu ermöglichen, die wirtschaftliche Hilfe sorgfältig festzusetzen. Zu diesem Zweck sieht sie im Sinne einer Koordinationsvorschrift vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E.5.3), dass die vormals zuständige Sozialhilfebehörde die öffentliche Unterstützung während des dem Wegzug folgenden Monats weiterhin übernimmt (vgl. dazu: VGU U 14 54 vom 8. Oktober 2014 E.3d ff.). Das von der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Y._____ auf Empfehlung des Regionalen Sozialdienstes im vorliegenden Fall gewählte Vorgehen, wonach die Beschwerdegegnerin mit dem Umzug des Beschwerdeführers ab sofort unterstützungspflichtig wird, steht somit im Widerspruch zur massgeblichen Regelung in den SKOS-Richtlinien. Die von den betroffenen Gemeinden diesbezüglich getroffene Übereinkunft bildet allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 8.Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall von einem getrennt geführten Zweipersonenhaushalt auszugehen ist, der bezüglich der Lebenshaltungskosten gleich wie ein Einpersonenhaushalt zu behandeln ist. Demzufolge steht dem Beschwerdeführer ein Grundbedarf für seine Lebenshaltung von Fr. 986.-- zu. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die effektiven Mietkosten von Fr. 900.-- zu erstatten. Dagegen kann der Beschwerdeführer keine minimale Integrationsentschädigung beanspruchen. Die infolgedessen von der Beschwerdegegnerin geschuldete öffentliche Unterstützung liegt über der im Oktober 2014 geleisteten. Damit erweist sich die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Rückforderung als unzulässig. Bei

  • 21 - diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde grossteils gutzuheissen, die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 für die Deckung des Grundbedarfs zur Lebenshaltung sowie die Wohnkosten monatlich mit Fr. 1'886.-- (Grundbedarf: Fr. 986.-- + Mietkosten: Fr. 900.--) zu unterstützen. Die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen sind an diese öffentliche Unterstützung anzurechnen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie insoweit abzuweisen ist. 9.Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde weitgehend durchgedrungen. Es erscheint daher als gerechtfertigt, ihm einen Achtel der ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die restlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- hat die Beschwerdegegnerin als weitgehend unterliegende Partei zu tragen. Dem im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 1 VRG). Dasselbe gilt für die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2014 werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer monatlich ab dem 1. Oktober 2014 total Fr. 1'886.-- für den Grundbedarf und die Mietkosten zu bezahlen. Die von der Beschwerdegegnerin erbrachten

  • 22 - Leistungen sind anzurechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.-- gehen im Umfang von Fr. 100.-- zulasten des Beschwerdeführers. Die restlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- hat die Beschwerdegegnerin zu tragen. Die den Verfahrensparteien auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu überweisen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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14.04.2015
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25.03.2026