VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 23 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 2. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
3 - führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Auszahlung von Unterstützungsbeiträgen deshalb in bar auf der Gemeindekanzlei erfolge, weil damit wenigstens einmal pro Monat ein minimaler Kontakt zu den Sozialhilfeempfängern hergestellt werden könne. 4.In ihrer Replik vom 24. April 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin bezüglich der fehlenden „ausgewiesenen Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen“ dahingehend, dass es ihr angesichts der von verschiedenen Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie der stetigen ärztlichen Behandlungen und Therapien gar nicht möglich und erlaubt sei, sich um eine angepasste Tätigkeit bei einem Arbeitgeber zu bemühen. Deshalb sei ihr die minimale Integrationszulage von Fr. 100.-- auszurichten. An ihrem Antrag auf elektronische Auszahlung der Unterstützungsbeiträge hielt sie fest, auch wenn sie gegen einen minimalen persönlichen Kontakt auf der Gemeindekanzlei nichts einzuwenden habe. Hinsichtlich der bereits bemängelten behindertengerechten Gestaltung der Gemeindekanzlei legte sie ihrer Replik diverse Fotografien bei und beantragte zudem eine Prüfung und Stellungnahme durch die Pro Infirmis Graubünden. 5.Am 5. Mai 2014 machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik geltend, dass die von der Beschwerdeführerin angesprochene Arbeitsunfähigkeit sowie die verschiedenen Therapien nichts mit den Arbeitsbemühungen zu tun hätten. Der Gemeindevorstand stütze sich auf die Rentenverfügung der IV-Stelle, gemäss welcher ihr eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden könne. 6.In ihrer Eingabe vom 17. Mai 2014 hielt die Beschwerdeführerin erneut an ihren Anträgen fest und anerbot sich der Gemeinde für eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit.
4 - 7.Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin explizit auf eine weitere Eingabe. Am 15. Juli 2014 reichte sie dem Verwaltungsgericht schliesslich aufforderungsgemäss sämtliche verfügbaren Akten und Beweismittel im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2014, mit welcher der Beschwerdeführerin ein monatlich in bar auszuzahlender Unterstützungsbeitrag in Höhe von Fr. 1‘491.-- zugesprochen wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da damit ein Entscheid einer Gemeinde angefochten wird, der weder bei einer anderen Instanz angefochten werden kann noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig ist. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Insofern ist die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdefrist nur 20 Tage betrage, nicht korrekt und von der Gemeinde im Hinblick auf künftige Verfügungen zu korrigieren. Da die vorliegende Beschwerde vom 26. März 2014 auf jeden
5 - Fall innert Frist eingegangen ist und im Übrigen auch den an sie gestellten Formerfordernissen entspricht, ist auf diese einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die minimale Integrationszulage (MIZ) in Höhe von monatlich Fr. 100.-- verweigert hat und die Unterstützungsbeiträge nur in bar auf der Gemeindekanzlei auszahlt.
7 - zu erbringen, steht eine minimale Integrationsentschädigung von Fr. 100.-
pro Monat zu (Art. 6 Abs. 2 ABzUG; SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3). c)Voraussetzung für die Zusprechung einer solchen minimalen Integrationsentschädigung (MIZ) ist somit eine nachgewiesene gesundheitliche Einschränkung, gekoppelt mit nachweisbaren Bemühungen, die Situation beispielsweise durch Inanspruchnahme einer Therapie oder einer spezialisierten Beratung zu verbessern. Ein Anspruch auf MIZ kann auch dann entstehen, wenn die Sozialhilfeorgane nicht in der Lage sind, generelle Integrationsaktivitäten zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln. Zudem muss die Bereitschaft zur Erbringung einer Integrationsleistung (z.B. Bereitschaft zur Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen) nachgewiesen werden. Mit der MIZ soll eine ungleiche Behandlung im Vergleich zu jenen passiven Hilfesuchenden vermieden werden, welche sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 06 52 vom 6. Juli 2006 E.3, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.239/2006 vom 29. Januar 2007 E.2 f.). d)Im vorliegenden Fall begründet die Beschwerdegegnerin die Verweigerung der MIZ damit, dass keine „ausgewiesene Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistung“ gegeben sei. Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, dass ihr von drei verschiedenen Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, dass sie krankgeschrieben sei und sich in stetiger ärztlicher Behandlung mit täglich verordneten Therapien und entsprechenden Medikamenten befinde. Aus diesen Gründen könne und dürfe sie zurzeit keine Bemühungen unternehmen, um eine angepasste Tätigkeit bei einem Arbeitgeber zu finden. Dass und gegebenenfalls zu welchem Grad sie arbeitsunfähig ist,
8 - belegt die Beschwerdeführerin indes nicht. Der einzige bei den Akten liegende medizinische Bericht – ein auf der Psychotherapiestation einer Psychiatrischen Klinik gemeinsam mit der Beschwerdeführerin erarbeiteter Behandlungsplan vom 6. Januar 2014 – erwähnt zwar eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome sowie eine Somatisierungsstörung. Weder diesem Bericht noch den weiteren Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wie behauptet arbeitsunfähig oder krankgeschrieben ist. Mangels anderweitigen Nachweisen ist deshalb nach wie vor von der im Rahmen der Rentenverfügung der IV-Stelle vom
9 - 8.2.02 Ziff. 2). Die in der Replik geäusserte Bereitschaft, sich gerne „für eine Arbeitsstelle bei der Gemeinde dem Leiden angepasste Tätigkeit“ zu bewerben (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2014 S. 1), genügt hierzu nicht, da dieses Gesuch nicht über ein passives Hilfesuchen hinausgeht (vgl. BGer 2P.239/2006 vom 29. Januar 2007 E.3.2.1). Paradoxerweise bedingt der Anspruch auf eine MIZ konkrete Schritte, auch wenn diese aufgrund einer Krankheit allenfalls gar nicht unternommen werden können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00741 vom 13. Januar 2014 E.3.2 sowie Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich vom 31. Januar 2013, Kap. 8.2.02 Ziff. 2). Nur dadurch kann nämlich eine reine Erklärung von der ausgewiesenen Bereitschaft, welche einen Anspruch auf eine MIZ begründet, unterschieden werden. Da es schon am Nachweis der Bereitschaft der Beschwerdeführerin fehlt, erübrigt sich im vorliegenden Fall die Prüfung der Frage, ob das Gemeinwesen überhaupt in der Lage wäre, ihr eine Arbeit oder eine Beschäftigung anzubieten (vgl. BGer 2P.239/2006 vom 29. Januar 2007 E.2.3). f)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder eine für die Zusprechung einer MIZ vorausgesetzte gesundheitliche Einschränkung noch ihre Bereitschaft zur Erbringung von Integrationsleistungen behauptet resp. rechtsgenüglich nachweist. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung die Zusprechung einer minimalen Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat verweigert hat. Folglich ist die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin aber selbstverständlich offen, ihre Arbeitsunfähigkeit sowie ihre Bereitschaft zur Erbringung der vorstehend erwähnten Integrationsleistungen (vgl. vorstehend Erwägung 4e)
10 - gegenüber der Beschwerdegegnerin zu belegen, worauf diese über die Zusprechung einer MIZ erneut zu befinden haben wird.
12 - Beschwerdegegnerin, wonach die Besuche auf der Gemeindekanzlei die medizinisch indizierten Spaziergänge der Beschwerdeführerin fördern würden, vermag daran auch nichts zu ändern. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insofern abzuändern, als die Unterstützungsbeiträge inskünftig auf ein von der Beschwerdeführerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen sind. Damit erübrigt es sich, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Überprüfung der behindertengerechten Bauweise der Gemeindekanzlei durch die Pro Infirmis einzugehen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG den Parteien je zur Hälfte zu überbinden. Eine aussergerichtliche Entschädigung im Sinne von Art. 78 VRG wird weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin, welche lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG), zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. März 2014 in Bezug auf die Auszahlungsart der Sozialhilfeleistungen aufgehoben. Die Auszahlung der Unterstützungsbeiträge hat künftig im Sinne der Erwägungen zu erfolgen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.266.--
13 - zusammenFr.1'066.-- gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ sowie der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]