VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 6 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Präsident Meisser, Aktuarin ad hoc Parolini URTEIL vom 28. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.____ und B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Caviezel, Beschwerdeführende gegen Gemeinde C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.A._____ und B._____ sind seit dem Z.1._____ in O.1._____ gemeldet. Sie wohnen seit mehreren Jahren im Wohn- und Pflegeheim D.. Über die Pro Senectute, liessen sie im Dezember 2012 bei der Gemeinde ein Gesuch um öffentliche Unterstützung in der Höhe von monatlich Fr. 5'841.10 ab dem 1. November 2012 stellen. Zur Begründung führten sie aus, ihr Vermögen sei angesichts der Bezahlung der monatlichen Heimkosten aufgebraucht. 2.Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 wies die Gemeinde das Gesuch mit der Begründung ab, die Finanzierung der Heimkosten wäre ohne Weiteres weiterhin möglich, wenn A.____ und B. ihre Vermögenswerte nicht komplett abgetreten hätten. Sie verwiesen auf den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 18. Juli 2012 betreffend Ergänzungsleistungen. Das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sei abgewiesen worden, weil A.____ und B._____ ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf ein beträchtliches Vermögen verzichtet hätten und dieses daher bei der Berechnung der Einnahmen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen angerechnet worden sei. 3.Gegen diese Verfügung der Gemeinde erhoben A.____ und B._____ mit Eingabe vom 28. Januar 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden. Sie beantragten die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs auf Ausrichtung von Sozialhilfe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Gemeinde die Frage der Verwandten- unterstützung prüfe und neu über das Unterstützungsgesuch entscheide. Sie wiesen darauf hin, dass die Gemeinde die Höhe der Forderung nicht in Frage gestellt habe, die Armut von A.____ und B._____ somit nicht

  • 3 - bestritten werde. Zu beachten sei, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Ergänzungsleistungen nicht mit denjenigen für die Gewährung öffentlicher Unterstützung übereinstimmten. Die Sozialhilfe könne selbst dann nicht verweigert werden, wenn die zu unterstützende Person selbst für ihre finanzielle Lage verantwortlich sei. Zwar gehe die Verwandtenunterstützung der öffentlichen Unterstützung vor, doch geschehe dies in der Praxis selten. Es könne den betagten und pflegebedürftigen Beschwerdeführern nicht zugemutet werden, rechtlich gegen ihre drei Söhne vorzugehen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Verwandtenunterstützungspflicht nicht gegeben. Der Anspruch auf Verwandtenunterstützung gehe auf die Gemeinde über, die öffentliche Unterstützung leiste. Daher hätte die Gemeinde entweder die öffentliche Unterstützung gewähren und anschliessend gegen die Verwandten der Unterstützten regressieren oder die finanziellen Verhältnisse der Verwandten vor Erlass der angefochtenen Verfügung abklären müssen. 4.Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2013 beantragte die Gemeinde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie bestätigte, dass eine Bedürftigkeit gegeben sei, begründete die Abweisung jedoch damit, dass die Beschwerdeführenden erhebliche Vermögenswerte in der Höhe von mindestens Fr. 832'102.-- zu sehr bescheidenen Anrechnungswerten, nämlich zu jährlichen Renten von Fr. 9'000.-- und Fr. 15'000.--, an die drei Söhne abgetreten hätten. Unter diesen Umständen sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, zuerst ihre Söhne um Unterstützung respektive um Erhöhung der Renten anzugehen. Es könne nicht sein, dass die Gemeinde leisten und dann das Risiko einer Klage auf Verwandtenunterstützung selbst übernehmen müsse. Die Beschwerdeführenden hätten sich selbst in diese Notlage gebracht, zumal zum Zeitpunkt der Abtretung klar gewesen sein müsse, dass ihr

  • 4 - Bedarf mit der Ehepaar-Altersrente der AHV und den Renten aus den Vermögensabtretungen an die Söhne, also mit Einkünften von insgesamt Fr. 5'480.--, nicht gedeckt sein würde. Das Verhalten der Beschwerdeführenden sei rechtsmissbräuchlich. 5.Mit Replik vom 12. März 2013 liessen die Beschwerdeführenden ausführen, sie hätten im Jahr 2005 entschieden, nach O.1._____ zurückzukehren und ihr Haus in O.2._____ den Nachkommen zu übergeben. Im Z.1._____ hätten sie einen schweren Verkehrsunfall erlitten, der bleibende Folgen nach sich gezogen habe. Im Oktober 2006 seien sie dann nach O.1._____ umgezogen und hätten nur mit Hilfe der Spitex und des Sohnes und dessen Ehefrau mehr oder weniger selbständig wohnen können. Im April 2007 sei der Abtretungsvertrag mit den Nachkommen abgeschlossen worden. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätten zuerst die Beschwerdeführerin , dann der Beschwerdeführer ins Wohn- und Pflegeheim eintreten müssen. Sie seien allein durch den Unfall in diese Notlage geraten, andernfalls hätten das laufende Einkommen und das verbliebene Vermögen für die Deckung ihrer Bedürfnisse gereicht. Es liege kein Rechtsmissbrauch vor. Es gebe keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern wegen Teilentgeltlichkeit von Geschäften und auch die Voraussetzungen für die Verwandtenunterstützungspflicht seien bei den Söhnen mangels günstiger Verhältnisse nicht gegeben. Entscheidend sei, dass ein prozessuales Vorgehen der betagten und pflegebedürftigen Eltern gegen ihre Söhne nicht zumutbar sei. Die Gemeinde sei vorleistungspflichtig und könne auf die Verwandten Regress nehmen. 6.In der Duplik vom 2. April 2013 erläuterte die Gemeinde, die Beschwerdeführenden hätten für den Vermögensverzicht von mindestens

  • 5 - Fr. 812'901.-- eine Rente zwischen Fr. 33'000.-- bis Fr. 35'000.-- anstatt von lediglich Fr. 9'000.-- und Fr. 15'000.-- erwerben können. Es könne nun nicht sein, dass die Gemeinde zahlen müsse und die Söhne der Beschwerdeführenden profitierten. Dies sei ein klarer Rechtsmissbrauch. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a und Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann gegen Verfügungen von Gemeinden innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben, womit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2012. Nicht bestritten ist der Umstand, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich bedürftig sind, sowie die Berechnung der Pro Senectute, mit einem Fehlbetrag von Fr. 5'841.10 pro Monat. Strittig ist hingegen die Frage, ob das Gesuch um öffentliche Unterstützung angesichts der Abtretung eines Vermögens von über Fr. 800’000.-- an die drei Söhne der Beschwerdeführenden mit Zusicherung einer Rente von Fr. 2'000.-- im Monat (Fr. 9'000.-- und Fr. 15'000.-- im Jahr) rechtsmissbräuchlich sei. Zu prüfen ist daher vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe zu Recht abgelehnt hat oder nicht.
  • 6 - b)Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 100; Recht auf Hilfe in Notlagen) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) konkretisiert. Gemäss Art. 1 UG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Abs. 1). Die Unterstützungshilfe besteht in der Ausrichtung von Geld oder Naturalien an den Bedürftigen und in den Massnahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit (Abs. 2). Gemäss Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Abs. 1 Satz 1). Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter (Abs. 3). Dabei hat sie gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abzustellen. c)Gestützt auf diese Bestimmungen ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Frage nach Gewährung von öffentlicher Unterstützung nicht die gleichen Voraussetzungen wie beim Entscheid der Sozialversicherungsanstalt bezüglich Ergänzungsleistungen gelten (vgl. BGE 134 I 65 E.3.3). Zwar bezwecken auch diese Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG; SR 831.30) die Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2). Deren Berechnung richtet sich

  • 7 - jedoch nach den Vorgaben der Art. 9 ff. ELG und beschränkt sich auf Bezüger von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) (vgl. Art. 4 ELG). Dabei regelt Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, dass Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet werden. Demgegenüber sind die Gründe, die zur Hilfsbedürftigkeit der um öffentliche Unterstützung ersuchenden Person führten, im Hinblick auf Art. 12 BV irrelevant (BGE 134 I 65 E.3.3). d)Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER JUDITH, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2.d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (WIDMER JUDITH, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Dies bedeutet, dass die Subsidiarität in sachlicher Hinsicht gilt, nicht jedoch in zeitlicher. Die um Sozialhilfe nachsuchende Person hat alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern (VGU U 10 73 E.2.d; BGE 130 I 71 E.4.1; PVG 2009 Nr. 18 E.3.b). Unter den in Art. 2 Abs. 3 UG aufgeführten „Zuwendungen Dritter" fällt auch die Verwandtenunterstützung. Die Grundlage für die Verwandtenunterstützung findet sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie

  • 8 - zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Abs. 1). Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist (Art. 329 Abs. 1 ZGB). Erhält die um Sozialhilfe nachsuchende Person keine Unterstützung von Verwandten, so ist der möglicherweise geschuldete Verwandtenbeitrag als "nicht rechtzeitig erhältliche Hilfe von dritter Seite" einzustufen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 UG) und das zuständige Gemeinwesen darf ihn nicht als Einnahme anrechnen (VGU U 10 73 E.2.d). Die SKOS- Richtlinien schreiben in diesem Zusammenhang vor, die Sozialhilfeorgane seien verpflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht rechtzeitig verfügbar sei (Kapitel F. 2). Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB sieht für diesen Fall vor, dass das Gemeinwesen in die Ansprüche der unterstützungsbedürftigen Person eintritt, soweit es entsprechende Leistungen erbracht hat. Das Gemeinwesen kann daraufhin die Ansprüche auf Verwandten- unterstützung anstelle der bedürftigen Person gegenüber den pflichtigen Verwandten geltend machen (BGE 133 III 507 E.5.2). Weil die auf das Gemeinwesen übergegangenen Ansprüche ihre Grundlage nicht im öffentlichen Recht haben, sind sie durch die Gemeinden nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie des Bundeszivil- prozessrechts klageweise beim Zivilgericht geltend zu machen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 10 111 vom 9. Dezember 2010 E.2.a). Auch die SKOS-Richtlinien weisen darauf hin, dass Verwandtenbeiträge nicht mittels Verfügung der Fürsorgebehörden eingefordert werden können, sondern dass das kostentragende Gemeinwesen mittels Verhandlung oder Zivilklage die Festlegung der

  • 9 - Verwandtenunterstützung anzustreben hat (Kapitel F. 4; zum Ganzen VGU U 10 73 E.2.d). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden zuerst die Beschwerdegegnerin um öffentliche Unterstützung angegangen und nicht die Söhne um Verwandtenunterstützung. Dieser Weg stand ihnen offen, können hilfesuchende Personen doch selbst entscheiden, ob sie zuerst ein Gesuch an die Gemeinde stellen oder sich an ihre Verwandten wenden (WIDMER JUDITH, a.a.O., Ziff. 4.1, Rz. 15). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von öffentlicher Unterstützung von Amtes wegen abzuklären. Sozialhilfe soll dabei rechtzeitig einsetzen, was bedeutet, dass es dem Gemeinwesen in der Regel nicht möglich ist, vor Ausrichtung der öffentlichen Unterstützung neben den Verhältnissen der Gesuchsteller auch noch die Verhältnisse der Verwandten abzuklären (WIDMER JUDITH, a.a.O., Ziff. 4.1, Rz. 15). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch keinerlei Abklärungen bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Söhne der Beschwerdeführenden vorgenommen. Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht bestritten ist, hätte die Beschwerdegegnerin in diesem Fall die öffentliche Unterstützung ausrichten müssen, worauf sie in die allfälligen Ansprüche der Beschwerdeführenden auf Verwandtenunterstützung subrogiert wäre (Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB). In der Folge hätten die Beschwerdegegnerin und die Söhne der Beschwerdeführenden die Verwandtenunterstützung untereinander regeln und, bei fehlender Einigung, hätte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht Klage auf Verwandtenunterstützung einreichen können (WIDMER JUDITH, a.a.O., Ziff. 4.1, Rz. 15).

  • 10 - Die Beschwerdegegnerin lehnte stattdessen das Gesuch auf Ausrichtung öffentlicher Unterstützung mit der Begründung ab, das Verhalten der Beschwerdeführenden sei angesichts der vor wenigen Jahren erfolgten Abtretung von erheblichen Vermögenswerten bei nicht äquivalenter Gegenleistung rechtsmissbräuchlich. e)Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 134 I 65 E.5.1; BGE 121 I 367 E.3.b; BGE 121 II 97 E.4; BGE 110 Ib 332 E.3.a; BGE 94 I 659 E.4). Die Sozialhilfe hat zum Zweck, Notlagen zu verhüten und zu beheben. Auf die Ursachen der Bedürftigkeit kommt es dabei nicht an (BGE 134 I 65 E.3.3). Während die Sozialversicherungen bestimmte Risiken abdecken sollen, ist die Sozialhilfe subsidiär, als "Netz unter dem Netz", auf alle Formen von Bedürftigkeit ausgerichtet, gänzlich unabhängig von deren Ursache (BGE 121 I 367 E. 3.b mit Hinweisen auf WOLFFERS FELIX, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 35; MÄDER ANNE/NEFF URSULA, Vom Bittgang zum Recht, Bern 1988, S. 23). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat bisher zwar die Annahme nicht verworfen, dass das Verfassungsrecht auf Hilfe in Notlagen missbräuchlich ausgeübt werden kann. Die Lehre ist praktisch einhellig der Auffassung, dass im Bereich der Ausübung der sich aus Art. 12 BV ergebenden Rechte kein Raum für Rechtsmissbrauch existiert, da diese Bestimmung ein unantastbares Existenzminimum garantiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_500/12 vom 22. November 2012 E. 7.4.3; BGE 134 I 65 E.5.1 mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Rechtsmissbrauch notwendigerweise voraus, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in der Folge auf

  • 11 - das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch muss daher offensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien sind ungenügend (Urteil des Bundesgerichts 8C_500/12 vom 22. November 2012 E.7.4.3; BGE 134 I 65 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2008 vom 11. Februar 2009 E.5.3). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Rechtsschriften näher ausgeführt, aus welchem Verhalten der Beschwerdeführenden sie einen Rechtsmissbrauch ableitet, also eine zweckwidrige Geltendmachung öffentlicher Unterstützung. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführenden im April 2007 einen erheblichen Teil ihres Vermögens an die Nachkommen abgetreten haben, reicht für die Annahme eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs nicht aus. Zwar erfolgte die Abtretung der fraglichen Vermögenswerte erst nach dem Verkehrsunfall und nach dem Umzug nach O.1._____. Damit kann einerseits, wie die Beschwerdegegnerin ausführt, die Frage aufgeworfen werden, ob die Beschwerdeführenden angesichts der gesundheitlichen Folgen des Unfalls eine spätere Pflegebedürftigkeit überhaupt respektive in ausreichendem Mass in Betracht gezogen hatten. Andererseits ist zu beachten, dass die Beschwerdeführenden mit Hilfe der Spitex und des einen Sohnes und dessen Ehefrau bis zum Übertritt ins Wohn- und Pflegeheim der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers für mehrere Monate selbständig wohnen konnten. Es ist davon auszugehen, dass sie weiterhin so leben wollten, wäre dies aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes möglich gewesen. Für diese Wohn- und Lebensform hätten die Einnahmen von Fr. 5'480.-- den Bedarf - bei einem Grundbetrag für den Lebensunterhalt für zwei Personen von rund Fr. 1'500.-- (SKOS-Richtlinien B.2.2, gültig für die Zeit zwischen 2005 und 2011), einem Haushaltsbudget von Fr. 1'608.80 für Krankenversicherung,

  • 12 - Franchise, Selbstbehalt, Kleider und Freibetrag (vgl. Beschwerdeführer[Bf]-act. 2) und einem angemessenen Betrag für die Wohnkosten - gerade ausgereicht. Für Eventualitäten, gerade im Hinblick auf eine in ihrem Alter in Betracht zu ziehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Fähigkeit, selbständig zu leben und zu wohnen, gab es bei diesem Budget allerdings kaum oder nur wenig Reserven. Insofern steht die Frage im Raum, weshalb sie als Absicherung für den Fall eines Aufenthalts in einem Heim nicht höhere Rentenbeträge als Gegenleistung für die erfolgte Vermögensabtretung vereinbart hatten. Dies gilt umso mehr, als allgemein bekannt ist, dass derartige Kosten - wie hier mit CHF 9'712.30 (Bf-act. 2) - hoch ausfallen. Man könnte damit zwar von einer nicht angemessenen Einschätzung ihrer finanziellen Zukunft sprechen, doch würde dies keinesfalls ausreichen, um einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch seitens der Beschwerdeführenden zu bejahen. Immerhin haben sie sich überhaupt eine Rente versprechen lassen und immerhin haben sie während rund viereinhalb Jahren (nach Eintritt des Beschwerdeführers ins Alters- und Pflegeheim) respektive fünf Jahren (nach Eintritt der Beschwerdeführerin ins Wohn- und Pflegeheim) nach der fraglichen Abtretung von ihren Einkünften und dem übrigen Vermögen gelebt. Auch wenn die Abtretung ihres Vermögens kurze Zeit vor ihrem Eintritt in das Wohn- und Pflegeheim erfolgte, so ist eine unmissverständlich Absicht, dadurch in den Genuss von Sozialhilfe zu gelangen, gerade auch angesichts der erwähnten Dauer bis zur Stellung des Gesuchs auf öffentliche Unterstützung im Dezember 2012 nicht erkennbar. Zudem musste den Beschwerdeführenden, die gemäss ihren Angaben von einem Notar beraten worden waren, klar gewesen sein, dass je mehr Vermögen mit je geringerer Gegenleistung sie an die Söhne abtreten würden, desto eher Ergänzungsleistungen verweigert werden könnten und die Söhne mit Ansprüchen aus Verwandtenunterstützung rechnen müssten. Dass sie dies mit Absicht getan hätten, ist nicht

  • 13 - anzunehmen, führten sie doch aus, dass sie ein gutes Verhältnis zu den Söhnen haben, und haben doch der eine Sohn und dessen Ehefrau die Eltern auch über mehrere Monate hinweg beim selbständigen Wohnen unterstützten. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.

  1. a)Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 73 VRG). Diese hat zudem die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden aussergerichtlich zu entschädigen. Dabei sind die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 VRG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden machte mit der eingereichten Honorarnote über Fr. 4'244.95 einen Aufwand von 15.90 Stunden geltend. Dieser ist angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Die Parteientschädigung wird daher auf Fr. 4'244.95 (inkl. MWST) festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde vom 28. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zum erneuten Entscheid an die Gemeinde zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.284.--

  • 14 - zusammenFr.1'284.-- gehen zulasten der Gemeinde C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde C._____ entschädigt die Beschwerdeführenden aussergerichtlich mit Fr. 4'244.95 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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