U 12 38 3. Kammer URTEIL vom 16. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung (Rückzahlung) 1.Am 14. Februar 2011 ging bei den Sozialen Diensten der Stadt Chur eine anonyme Anzeige gegen ... und ... ein. Darin wurde ... beschuldigt, in der Zeit von 1997 bis 2002 zu Unrecht Sozialhilfe bezogen zu haben. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 gelangten die Sozialen Dienste zum Ergebnis, sie habe ab dem 1. Januar 1997 bis 31. März 2000 unrechtmässig insgesamt Fr. 76‘465.40 Sozialhilfe und vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 insgesamt Fr. 34‘305.60 Alimentenbevorschussung bezogen. Der Gesamtbetrag von Fr. 110‘771.-- zuzüglich Zinses sei an die Stadt Chur zurückzuerstatten. Mit Entscheid vom 12. März 2012 wies der Stadtrat Chur die gegen die Verfügung der Sozialen Dienste gerichtete Beschwerde von ... ab. 2.Gegen den Beschwerdeentscheid des Stadtrates vom 12. März 2012, reichte ... (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sowie die Rückzahlungsverfügung der Sozialen Dienste seien vollumfänglich aufzuheben. Die Beschwerdeführerin monierte, sie habe erst vom Tag der Heirat an mit ... zusammen gelebt. Vorher habe kein Konkubinat oder eine eheähnliche Konstellation bestanden. Der Stadtrat und die Sozialen Dienste der Stadt Chur begnügten sich mit Spekulationen und gingen auf die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise gar nicht ein. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beantragung des gemeinsamen
Sorgerechts als Beweis für das Vorliegen eines stabilen Konkubinats genügen solle. Das Institut des gemeinsamen Sorgerechts diene vordergründig dem Kindeswohl. Daraus dürfe jedoch nicht per se ein familienrechtlicher Bindungswille abgeleitet werden. Dass die Beschwerdeführerin und ... vor dem 27. September 2002 noch kein Konkubinatspaar gebildet hätten, habe offensichtlich auch die Vormundschaftsbehörde gewusst. Darauf deute der am 12. Januar 2001 von der Vormundschaftsbehörde ausgefertigte Betreuungs- und Unterhaltsvertrag, worin unmissverständlich festgehalten worden sei, dass das gemeinsame Sorgerecht für unverheiratete Eltern ohne Hausgemeinschaft gelte. An ein Zusammenziehen habe keiner der beiden gedacht, zumal beide äusserst negative Scheidungserfahrungen gemacht hätten. Daran ändere auch die Geburt ihrer gemeinsamen Tochter am 27. November 2000 nichts. Man habe sich bewusst dazu entschieden auch weiterhin getrennte Haushalte zu führen. Es wäre auch aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen, ein Familienverhältnis im klassischen Sinne einzugehen. Auch die Bescheinigung der Einwohnerdienste der Stadt vom 10. Oktober 2011 Stadt Chur belege, dass ... nicht bei der Beschwerdeführerin gelebt habe. Dies werde vom Stadtrat sodann auch nicht in Abrede gestellt und dennoch zweifle dieser daran, dass sich der Lebensmittelpunkt von ... an seinem nachweislichen Wohnsitz befunden haben soll. Sowohl der Stadtrat als auch die Sozialen Dienste hätten es unterlassen, eingehend zu prüfen, ob die entsprechenden Kriterien für die Annahme eines Konkubinats überhaupt erfüllt seien. Selbst wenn ein Konkubinat angenommen werden könnte, müsste aufgrund von Ziffer F.5.1 der SKOS-Richtlinien ohnehin von einem mindestens zwei Jahre andauernden eheähnlichen Verhältnis ausgegangen werden. Auch die vom Bundesgericht verlangten Kriterien für ein stabiles Konkubinat seien vorliegend nicht erfüllt. Der Stadtrat sowie die Sozialen Dienste hätten keine einzelfallgerechte Prüfung vorgenommen, sondern sich mit Spekulationen und mutwilligen Anschuldigungen begnügt. Es liege ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor, da die vermeintlich schlüssige Vorstellung der Stadt Chur in klarem Widerspruch zu den verfügbaren Akten stehe.
3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Stadt Chur (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie halte im Wesentlichen an ihren Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 12. März 2012 fest. Betreffend Alimentenbevorschussung sei festzuhalten, dass diese keine öffentliche Unterstützung darstelle. Jedoch sei die Beschwerdeführerin auch bei der Alimentenbevorschussung zur Information über allfällige Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse verpflichtet, weshalb sie zur Rückzahlung verpflichtet werden könne. Die Beschwerdegegnerin sei überzeugt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1997 bis zum Zeitpunkt der Eheschliessung am 27. September 2002 gemeinsam mit ... eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt habe. Es sei unbestritten, dass die Einkommensverhältnisse beider Konkubinatspartner für die Berechnung eines allfälligen Sozialhilfeanspruchs berücksichtigt werden müssten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung zu Unrecht bezogener staatlicher Leistungen seien vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin und ... hätten bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur am 13. Februar 2001 zu Protokoll gegeben, dass sie seit vier Jahren - mithin seit Beginn des Jahres 1997 - in einer partnerschaftlichen Beziehung leben würden. Daher handle es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Beziehung mit ihrem Partner - wonach diese u.a. durch Streitereien geprägt gewesen seien - lediglich um unbewiesene und leere Floskeln. Auch die vorgetragene Begründung zur arbeitsintensiven beruflichen Situation von ... erweise sich als nicht stichhaltig, da unzählige im Konkubinat lebende Paare zeitlich belastenden Arbeitstätigkeiten nachgehen würden. Auch entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein 40-jähriger Mann, der im Jahr 1996 seine spätere Ehefrau kennen gelernt habe und mit dieser ein gemeinsames Kind habe, bis zum Zeitpunkt der zivilrechtlichen Trauung in der gleichen Wohnung wie seine Mutter gelebt habe. Auf die Bestätigung vom 9. November 2011 der Mutter von ... sei der Stadtrat richtigerweise nicht eingegangen. Zum einen handle es sich bei diesem Schriftstück um eine unzulässige Umgehung des Zeugenbeweises. Zum anderen sei es einer Gemeindebehörde untersagt, Zeugen als Beweismittel
zuzulassen. Gemäss SKOS-Richtlinien bestehe bei einem stabilen Konkubinat die Pflicht, das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners zu berücksichtigen. ... habe ab dem 1. Januar 1997 bis 31. März 2000 unrechtmässig insgesamt Fr. 76‘465.40 Sozialhilfe und von 1997 bis 2002 insgesamt Fr. 34‘305.60 Alimentenbevorschussung bezogen. Die Beschwerdeführerin sei seit 1997 mit ... zusammen. Selbst wenn die zweijährige Konkubinatsdauer abgewartet werden müsste, so wäre der Grundsatz, dass die Leistungen zurückzuerstatten seien, nicht umzustossen. Auch ein Verstoss gegen das Willkürverbot liege hier nicht vor. 4.Am 16. August 2012 wies die Beschwerdeführerin replicando auf ein Schreiben vom 7. Februar 2001 des damaligen Amtsvormundes hin. Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ... seit über vier Jahren eine partnerschaftliche Beziehung gepflegt habe. Beide hätten die Absicht geäussert, in absehbarer Zeit im gemeinsamen Haushalt zu leben und eine spätere Heirat sei auch geplant. Es liege hier offensichtlich kein Konkubinatsverhältnis vor. Es sei lediglich vom Plan des Zusammenlebens und der späteren Heirat die Rede. Die Interpretation des Amtsvormundes im besagten Schreiben, wonach die beiden seit über vier Jahren eine partnerschaftliche Beziehung führten, müsse vor diesem Hintergrund gesehen werden. Schliesslich wendete die Beschwerdeführerin ein, das Bundesgericht halte im Entscheid 5A_662/2011 fest, dass ein Kind für sich allein noch nicht auf ein qualifiziertes Konkubinat schliesse. 5.Mit Duplik vom 30. August 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus dem Schreiben vom 7. Februar 2001 ergebe sich, dass schon seit mehr als vier Jahren - mithin spätestens seit Beginn des Jahres 1997 - eine stabile Lebensgemeinschaft bestehe. Gemäss den SKOS-Richtlinien F.5.1 genügten bereits zwei Jahre zur Bejahung einer eheähnlichen Beziehung. Das Bundesgericht halte im Übrigen fest, dass ein unverheiratetes Paar faktisch als Familie zusammenlebe, wenn es ein gemeinsames Kind und eine gemeinsame
Wohnung habe. Es sei deshalb unabhängig der Dauer einer Beziehung von einem stabilen Konkubinat auszugehen. Dies sei hier auch der Fall. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2012, worin die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Leistungen der Sozialhilfe und der Alimentenbevorschussung in der Höhe von insgesamt Fr. 110‘771.-- zuzüglich Zins verpflichtet wurde. Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zwischen 1. Januar 1997 bis 31. März 2000 unrechtmässig insgesamt Fr. 76‘465.40 Sozialhilfe und vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 insgesamt Fr. 34‘305.60 Alimentenbevorschussung bezogen hat. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem heutigen Ehepartner im erwähnten Zeitraum ein stabiles Konkubinat bildete und infolgedessen ihrer Informationspflicht gegenüber den Sozialen Diensten nicht nachgekommen ist. 2.Vorweg gilt es festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 21 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; 370.000) im Rahmen ihrer Rechtsanwendung die vorliegenden Beweise frei würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 11 Abs.1 VRG bedeutet, dass die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden von Amtes wegen den Sachverhalt abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder eine Behauptungs- noch eine Beweisführungslast. Dies ändert aber nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. So fällt der
Entscheid zuungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 135 II 161 E.3). Demnach findet in Ermangelung einer spezifischen Regelung grundsätzlich die einen allgemeinen Rechtsgrundsatz bildende Beweislastregel des Art. 8 ZGB Anwendung, wonach derjenige, der aus dem Vorhandensein einer Tatsache Rechte ableitet, diese zu beweisen hat (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 61). Ein Beweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist. Unannehmbar ist es, nach blosser Wahrscheinlichkeit zu urteilen, wo richterliche Überzeugung fehlt und der Sachverhalt letztlich doch im Zweifel bleibt oder auf bloss glaubhaft gemachte und somit nicht bewiesene Sachbehauptungen abzustellen (BGE 118 II 235 E.3c). Für vorliegenden Fall bedeutet dies was folgt: Am 22. Dezember 2011 verfügten die Sozialen Dienste der Stadt Chur die Rückerstattung von insgesamt Fr. 110‘771.-- samt Zins mit der Begründung zwischen den heutigen Ehepartnern bestehe seit längerem ein Konkubinat. Die Sozialhilfeleistungen und Alimentenbevorschussung seien daher zu Unrecht bezogen worden. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestätigte diese Verfügung mit Beschwerdeentscheid vom 12. März 2012. Nach dem vorstehend Gesagten erhellt, dass der Beweis für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft der Beschwerdegegnerin obliegt, zumal sie im Vorverfahren Rechte aus dem Konkubinat - nämlich die Rückforderung von Sozialhilfe und Alimentenbevorschusssung - ableitet und somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 3. a)Als ein Konkubinat wird gemäss Lehre und Rechtsprechung eine Lebensgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter erkannt, welche grundsätzlich auf Dauer angelegt, nach dem Willen der Partner aber jederzeit formlos auflösbar und ihrem Inhalt nach nicht zum Voraus festgelegt ist. Zudem weist ein solches Beziehungsverhältnis im Allgemeinen eine geistig-seelische, körperliche sowie eine wirtschaftliche Verbundenheit auf in der die beteiligten Personen tatsächlich gewillt sind, sich in materieller wie auch persönlicher Hinsicht gegenseitig Beistand und Unterstützung zu leisten
(vgl. BGE 118 II 235 E. 3b; 109 II 15 E. 1b; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 215 f.; ferner CLAUDIA HÄNZI in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 146). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts hat auch Einfluss auf das Sozialhilferecht gezeigt. Konkubinate sind eine Lebensform, die im Rahmen sozialhilferechtlicher Unterstützung eine Rolle spielt. Sie stellen in der Sozialhilfe jedoch nur eine Form von Wohn- und Lebensgemeinschaften dar. In der Praxis und ganz besonders bei der Berechnung der Unterstützung wird innerhalb der Wohn- und Lebensgemeinschaften nämlich noch einmal zwischen blossen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften und Konkubinaten unterschieden. Dieser Unterscheidung folgen auch die SKOS-Richtlinien, deren Anwendbarkeit sich aus Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.250) ergibt. In Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften und insbesondere im Konkubinat sind keine rechtlichen Unterhalts- oder Beistandspflichten auszumachen (dies im Gegensatz zum Eherecht, vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]), weshalb der Grundsatz gilt, dass nicht das Kollektiv, sondern die darin lebende Einzelperson zu unterstützen ist. So ist auch in den SKOS-Richtlinien der Grundsatz statuiert, dass in einer solchen Gemeinschaft zusammenlebende Personen nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden (wie dies bei einem Ehepaar der Fall wäre), entsprechend Einkommen und Vermögen aller Mitbewohner nicht zusammengezählt werden dürfen und insbesondere auch getrennte Unterstützungskonten geführt werden müssten (vgl. F.5 SKOS- Richtlinien; HÄNZI, SKOS-Richtlinien, a.a.O., S. 197). b)Liegt ein Konkubinat vor, so muss weiter zwischen einem stabilen und einem nicht stabilen Konkubinat unterschieden werden. Noch unter dem alten Eherecht führte ein Konkubinat der unterhaltsberechtigten Person zur Aufhebung des eherechtlich geschuldeten Unterhaltsbeitrages, wenn angenommen werden konnte, dass der neue Partner oder die neue Partnerin der berechtigten Person Beistand und Unterstützung leisten würde, wie es Art. 159 ZGB von Ehegatten verlangt (BGE 116 II 394 E. 2c; HÄNZI, SKOS-
Richtlinien, a.a.O., S. 198). Diese im Scheidungsrecht durch das Bundesgericht eingeführte Segmentierung wurde ins Sozialhilferecht überführt. Aufschluss über das Vorliegen eines stabilen Konkubinats geben dessen Dauer, oder aber die Tatsache, dass ein gemeinsames Kind vorhanden ist. Analog einem geschiedenen und unterhaltspflichtigen Ehegatten soll das Gemeinwesen von seiner Unterstützungspflicht entlastet werden, wenn eine solche (qualifizierte) Lebensgemeinschaft vorliegt (HÄNZI in: Sozialhilferecht, a.a.O., S. 146). Die Folge der partiellen Gleichstellung dieser stabilen Konkubinate mit der Ehe ist, dass die Budgetberechnung grundsätzlich gleich wie bei Ehegatten erfolgt. Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat, wird aber nur einer der Partner unterstützt, so geht die Praxis heute davon aus, dass es gerechtfertigt ist, wenn das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt wird (sog. Konkubinatsbeitrag; BGE 136 I 129 = Pra 10/2010 Nr. 107, S. 729 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2010 vom 19. Juli 2010 E. 5.4; HÄNZI, SKOS-Richtlinien, a.a.O., S. 198 und 214 f.; SKOS- Richtlinien H.10-2). 4. a)Die Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt was folgt: Bestritten ist, ob und seit wann zwischen der Beschwerdeführerin und ... ein stabiles Konkubinat bestanden hat. Unbestrittenermassen hätte dies sozialrechtlich zur Folge, dass das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen und der Alimentenbevorschussung zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden könnte. Vorweg gilt es darauf hinzuweisen, dass die verfügte Rückerstattung der Sozialhilfe und der Alimentenbevorschussung in der Höhe von Fr. 110‘771.-- für die Beschwerdeführerin finanziell wesentlich ist. Daher ist es von Bedeutung, dass genügend stichhaltige Beweise für die damalige Lebenssituation vorliegen müssen, um die hier in Frage stehende Rückzahlung rechtfertigen zu können. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin habe ... im Jahre 1996 kennengelernt. Am 27. November 2000 sei die gemeinsame Tochter ... geboren worden. Um das gemeinsame
Sorgerecht für die Tochter zu begründen, hätten die heutigen Eheleute am 13. Februar 2001 bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur zu Protokoll gegeben, dass sie seit vier Jahren - mithin seit Beginn des Jahres 1997 - in einer partnerschaftlichen Beziehung leben würden. Zudem beabsichtigten sie, in absehbarer Zeit zu heiraten. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner hätten sich anlässlich ihres Begehrens um das gemeinsame Sorgerecht überhaupt nicht zu ihrer Lebensführung äussern müssen. Das Zusammenleben der Eltern bilde nämlich keine Voraussetzung für die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nun hätten sie sich aber damals gegenüber der Vormundschaftsbehörde ausdrücklich zu ihrer Beziehung und zu deren Dauer vernehmen lassen, was für ein bestehendes Konkubinat spreche. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ... zur damaligen Zeit zusammenlebte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Antrag um das gemeinsame Sorgerecht gemachten Ausführungen die Annahme der Beschwerdegegnerin auch bestätigt. Die Beschwerdegegnerin verkennt nämlich, dass eine partnerschaftliche Beziehung durchaus auch bei getrennten Haushalten möglich ist und in der heutigen Zeit keine Seltenheit darstellt. Allein aus dem Begriff der „partnerschaftlichen Beziehung“ ist kein Zusammenleben bzw. ein gemeinsamer Haushalt ableitbar. Ihr ist hingegen insofern beizupflichten, als dass sie ebenfalls davon ausgeht, dass die gegenüber der Vormundschaftsbehörde gemachten Aussagen der heutigen Ehepartner glaubhaft wirken und somit wohl ehrlich erfolgten. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner hätten vermutlich - sofern sie hätten Sozialhilfe erschleichen wollen - kaum angegeben, dass sie seit vier Jahren eine partnerschaftliche Beziehung führten. Zudem hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 eigentlich keinen Anlass gehabt, falsch auszusagen, da sie lediglich bis ins Jahr 2000 Sozialhilfe (Alimentenbevorschussung bis ins Jahr 2002) bezogen hat und danach zu ihrer Wohn- und Partnerschaftssituation hätte frei aussagen können. Aus demselben Grund hätten die Ehepartner - falls sie tatsächlich etwas hätten verschweigen wollen - nicht mehr aussagen müssen, dass sie in absehbarer Zeit beabsichtigten einen gemeinsamen Haushalt zu gründen, sondern hätten wohl
offen darlegen können, dass sie zusammen leben. Weiter dient, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde festhält, das Institut des gemeinsamen Sorgerechts vordergründig dem Wohl des Kindes. Heutzutage ist es nicht ungewöhnlich, dass nicht im selben Haushalt lebende Eltern die gemeinsame Sorge beantragen. Ein stabiles Konkubinat ist dafür nicht vorausgesetzt. Ein rechtsgenüglicher Nachweis einer eheähnlichen Gemeinschaft ist damit jedenfalls nicht erbracht. b)Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass sich die Partner des Gesuchs um die gemeinsame elterliche Sorge am 12. Januar 2001 auf einen Betreuungs- und Unterhaltsvertrag unter dem Titel „für unverheiratete Eltern ohne Hausgemeinschaft“ geeinigt haben. Die Vormundschaftsbehörde genehmigte diesen Vertrag am 13. Februar 2012 unter gleichzeitiger Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Titel desselben lautete unmissverständlich auf „für unverheiratete Eltern ohne Hausgemeinschaft“. Es wurde u.a. festgehalten, dass die Obhut über das Kind der Mutter zusteht. Weiter wurde ein Besuchs- und Ferienrecht für den Vater festgehalten. Der Titel des Betreuungs- und Unterhaltsvertrags sowie die darin festgehaltenen Vereinbarungen deuten nicht auf ein stabiles Konkubinat hin, sondern bestätigen vielmehr, dass die heutigen Ehepartner zum damaligen Zeitpunkt nicht zusammen lebten und sich ihrer künftigen, gemeinsamen Lebensgestaltung noch nicht sicher waren. Demnach kann auch mit Blick auf den Betreuungs- und Unterhaltsvertrag nicht von einem stabilen Konkubinat ausgegangen werden. c)Gemäss Bescheinigung der Einwohnerdienste vom 10. Oktober 2011 war ... vom 1. Juni 1996 bis 31. Oktober 1998 an der ...strasse 4, vom 1. November 1998 bis 26. September 2002 bei seiner Mutter an der ...strasse 133 und ab der Eheschliessung, dem 27. September 2002, bei der Beschwerdeführerin an der ...strasse 11 wohnhaft. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, daraus könne nicht gefolgert werden, er habe mit der Beschwerdeführerin keine enge und gefestigte Lebensgemeinschaft geführt. Es entspreche nicht der
Lebenserfahrung, dass der damals rund 40-jährige, der gemäss eigenen Angaben bereits einige Jahre in einer engen Beziehung mit der Beschwerdeführerin gelebt habe, permanent bei seiner Mutter gewohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt haben solle. Die Beschwerdeführerin könne den diesbezüglichen Gegenbeweis nicht erbringen. Auch dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. So stellt die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang alleine auf die allgemeine Lebenserfahrung ab, was aber spekulativ ist und beweisrechtlich nicht zu genügen vermag. Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass im Regelfall eine 40-jährige Person meist nicht mehr bei der Mutter lebt. Sie verkennt jedoch, dass es auch andere Lebensformen gibt und es deshalb durchaus möglich ist, dass er bis zur Heirat am 27. September 2002 bei seiner Mutter gewohnt hat. So indiziert die Bescheinigung der Einwohnergemeinde denn auch die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, wonach ihr heutiger Ehemann bis zur gemeinsamen Eheschliessung bei seiner Mutter lebte. Gleichzeitig hatte er auch dieselbe Postadresse. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, auch die Nachbarin der Beschwerdeführerin habe festgestellt, dass er seine nachmalige Ehefrau regelmässig besucht habe. Dies wird von der Beschwerdeführerin sodann auch nicht in Abrede gestellt. Das Vorliegen eines stabilen Konkubinats jedenfalls ist damit noch nicht bewiesen. Gegenteilig deutet die Aussage der Nachbarin wohl eher darauf hin, dass er eben gerade nicht dort wohnte. Hätte er nämlich dort gewohnt, wären keine Besuche abgestattet worden. Im Weiteren darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass nicht nur ... aufgrund der gemeinsamen Tochter ein gewichtiges Interesse daran hatte, regelmässig den Wohnort seiner Tochter und der Beschwerdeführerin zu besuchen. Nach dem Gesagten wird klar, dass gestützt auf die hier vorgetragene Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht auf ein stabiles Konkubinat geschlossen werden kann. d)Im Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden vom 19. Dezember 2012 im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin betreffend
Beschuldigung der Beschwerdeführerin des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs wird festgehalten, dass nicht eindeutig bestimmt werden könne, ob die Beschwerdeführerin und ... wie in der anonymen Anzeige behauptet bereits im Jahr 1997 oder wie bei der Einwohnerkontrolle registriert im Jahr 2002 oder gemäss Aussage von der Beschwerdeführerin erst im Jahr 2003 einen gemeinsamen Haushalt gebildet hätten. Demzufolge könne keine Verletzung der Informationspflicht seitens der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Die Kantonspolizei hält dazu in ihrer Begründung fest, der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ... bei der Geburt ihrer gemeinsamen Tochter am 21. Januar 2000 nicht zusammen gelebt hätten. So hätten die beiden am 13. Februar 2001 zu Protokoll gegeben, dass sie in absehbarer Zeit einen gemeinsamen Haushalt gründen wollten und eine spätere Heirat planten. Auch der Kriminalrapport der Kantonspolizei bestätigt somit, dass keine rechtsgenüglichen Belege für einen gemeinsamen Haushalt bestanden. Gegenteilig ist dieser ein weiteres Indiz dafür, dass die beiden Partner zur fraglichen Zeit nicht zusammen wohnten. e)Die Beschwerdegegnerin wendet schliesslich ein, das Bundesgericht halte in seinen Urteilen 2P.242/2003 und 2P.218/2003 vom 12. Januar 2004 fest, dass ein unverheiratetes Paar faktisch als Familie zusammenlebe, wenn es ein gemeinsames Kind und eine gemeinsame Wohnung habe. Mit Blick auf die Verfassung sei es in diesen Fällen zulässig, unabhängig von der Dauer einer Beziehung von einem stabilen Konkubinat auszugehen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Sie verkennt jedoch, dass wie gesehen nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner bis zum Datum ihrer Heirat, dem 27. September 2002, in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben. Weiter hält das Bundesgericht in einem neueren Entscheid im Bereich des nachehelichen Unterhalts fest, dass ein Kind für sich allein nicht auf eine feste Beziehung schliessen lasse. Ein Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind spreche daher noch nicht für ein qualifiziertes Konkubinat (Urteil des Bundesgerichts 5A_662/2011 vom 18.
Januar 2012 E.3.3.4). Demnach erweist sich auch der Bezug der Beschwerdegegnerin auf die vorgenannten Urteile als unbehelflich. 5.Die Aktenlage ist ausreichend, um den vorliegenden Sachverhalt beurteilen zu können. Dementsprechend kann auf weitere Zeugeneinvernahmen verzichtet werden, zumal nicht davon auszugehen ist, dass diese eine abweichende Einschätzung ergäben (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6). 6. a)Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Rückerstattung von Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung in der Höhe von Fr. 110‘771.-- zuzüglich Zins von der Beschwerdeführerin forderte. Die Beweislage für ein Vorliegen eines stabilen Konkubinates genügt nicht. Im Gegenteil bestehen einige Hinweise, welche eher dafür sprechen, dass bis ins Jahr 2002 kein gemeinsamer Haushalt und kein stabiles Konkubinat bestand. Demnach kann vorliegend das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners für die Berechnung der Sozialhilfe und der Alimentenbevorschussung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid vom 12. März 2012 aufzuheben. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; 370.100) zulasten der Beschwerdegegnerin. c)Die Beschwerdegegnerin wird überdies gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG verpflichtet, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 5. September 2012 seine Kostennote eingereicht. Das Verwaltungsgericht ist nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) befugt, die Parteientschädigung festzusetzen.
Zu berücksichtigen ist der für die Prozessführung grundsätzlich erforderliche, angemessene anwaltliche Aufwand (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). In der Honorarnote sind Aufwendungen und Auslagen ab dem 26. Mai 2011 enthalten. Es können jedoch lediglich Aufwendungen und Auslagen entschädigt werden, die im Zusammenhang mit vorliegendem Beschwerdeverfahren, mithin ab dem 15. März 2012 angefallen sind. Dies entspricht im vorliegenden Fall einem Arbeitsaufwand von 14.1 Stunden. Daher wird die geschuldete Parteientschädigung auf Fr. 3‘920.20 (14.1 Stunden x Fr. 250.--, inkl. 3% Pauschale, inkl. 8% MWST) festgelegt. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschwerdeentscheid des Stadtrates Chur vom 12. März 2012 aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend