U 12 122 3. Kammer URTEIL vom 25. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden. Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft (Abs. 1). Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen (Abs. 2). Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen (Abs. 3). Aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, das Urteil mit einer Kurzbegründung mitzuteilen. Zum Sachverhalt sei lediglich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder von der Gemeinde ... öffentlich-rechtlich unterstützt werden. Die Gemeinde verfügte am 25. Oktober 2012 ihre Unterstützung − gekürzt um die Kosten der Wohnung (Miete) − neu. Als Begründung gab sie an, dass die Beschwerdeführerin seit

  1. Oktober 2012 in einem Konkubinat lebe und die Wohnungsmiete ab diesem Datum durch den Konkubinatspartner zu übernehmen sei. Erst im Beschwerdeverfahren gab die Gemeinde als Begründung für die Nichtübernahme der Mietkosten an, dass diese nicht mit Fr. 0.-- im Budget berücksichtigt worden seien, sondern unter zwei Titeln (Haushaltsführung und Arbeitslohn) dem Einkommen der Beschwerdeführerin angerechnet worden seien.

Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Streitig ist vorliegend, ob die Gemeinde ... zu Recht bei der Berechnung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung der Beschwerdeführerin die Mietkosten nicht übernommen und somit zu Recht auf einen Sozialhilfebeitrag von lediglich Fr. 569.-- abgestellt hat. Gemäss dem der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2012 zugrundeliegenden Beschluss des Gemeindevorstandes ... vom 18. Oktober 2012 wurde die Revision des Unterhaltsbudgets der Beschwerdeführerin vom Regionalen Sozialdienst beantragt, weil diese per
  2. Oktober 2012 neu in einem Konkubinat lebe. Diese Veränderung in den persönlichen Verhältnissen nahm die Gemeinde sodann zum Anlass die Wohnungsmiete und die Nebenkosten der Beschwerdeführerin ab selbigem Datum nicht mehr anzuerkennen. Diese Kosten seien neu durch den Konkubinatspartner zu übernehmen. b)Die Vorinstanz verkennt, dass das Konkubinat gemäss Lehre und Rechtsprechung zwar als eine Lebensgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter gilt und auch eine Lebensform ist, die im Rahmen sozialhilferechtlicher Unterstützung eine Rolle spielen kann, doch in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften (und insbesondere im Konkubinat) keine rechtlichen Unterhalts- oder Beistandspflichten gelten (dies im Gegensatz etwa zum Eherecht, vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Es gilt der Grundsatz, dass die in einer solchen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden, sondern die jeweils darin lebenden Einzelpersonen zu unterstützen sind (vgl. hier auch die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] F.5 in Verbindung mit Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG]; ferner CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 197). Liegt ein

Konkubinat vor, so ist zwischen einem stabilen und einem nicht stabilen Konkubinat zu unterscheiden. Aufschluss über das Vorliegen eines stabilen Konkubinats geben dessen Dauer, oder aber die Tatsache, dass ein gemeinsames Kind vorhanden ist (vgl. dazu HÄNZI, a.a.O., S. 197 ff. und 214 ff.). Vorliegend ist klar, dass es sich nicht um ein stabiles Konkubinat handelt. Folglich darf und durfte die Budgetberechnung nicht gleich wie bei Ehegatten erfolgen, da − wie eben bereits erwähnt − gerade keine rechtlichen Unterhalts- oder Beistandspflichten bestehen. Dass die Gemeinde in ihrem Beschluss als Begründung für die Budgetabweichung angibt, dass Wohnungsmiete und Nebenkosten (vollumfänglich) vom Konkubinatspartner zu tragen seien, und hernach die tiefere Unterstützung verfügt, wobei sie auch ein bestehendes Wohn- und Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Konkubinatspartner nicht beachtet, ist nicht zulässig. Dass sie danach im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht geltend macht, die Verfügung sei derart zu verstehen, dass die bei der Beschwerdeführerin anfallenden Wohnkosten durch Leistungen des Konkubinatspartners an sie (betreffend Haushaltsführung und Arbeitslohn), welche bei ihr als Einnahmen zu berücksichtigen seien, ausgeglichen werden, findet weder in der Verfügung selbst Ausdruck noch in der behördlichen Korrespondenz vor Erlass der Verfügung eine Stütze (vgl. etwa die E-Mails zwischen dem Regionalen Sozialdienst und der Gemeinde in den Akten der Beschwerdegegnerin [act. 3]). Da vorliegend infolge eines nicht stabilen Konkubinats der sogenannte Konkubinatsbeitrag (vgl. BGE 136 I 129 = Pra 10/2010 Nr. 107, S. 729 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2010 vom 19. Juli 2010 E. 5.4; HÄNZI, a.a.O., S. 198 und 214 f.; SKOS-Richtlinien H.10-3) nicht geschuldet ist, ist die Beschwerde berechtigt und entsprechend gutzuheissen. 2.Was die Höhe der anzurechnenden Mietkosten der Beschwerdeführerin anbetrifft, ist vorliegend mit der Gemeinde davon auszugehen, dass die effektiven Wohnkosten der Liegenschaft massgebend sind. Dies ist deshalb der Fall, da vorliegend von einer nicht gewöhnlichen Mietsituation ausgegangen werden kann, da die öffentlich-rechtlich unterstützte Person als Mieterin

zusammen mit ihrem Konkubinatspartner als Vermieter das Mietobjekt bewohnt. Trotz Vorliegen eines Mietvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und dem Konkubinatspartner ist zur Berechnung der Wohnkosten vorliegend deshalb nicht von den Mietkosten, sondern von den effektiven Wohnkosten der Liegenschaft auszugehen. Es wäre stossend, wenn der Konkubinatspartner von seiner Partnerin für die gemeinsame Wohnung mehr oder etwa gleich viel verlangt, als er selbst an Kosten trägt bzw. bezahlt. Vorliegend ist somit gerechtfertigt, dass die Gemeinde ¾ der effektiven Wohnkosten der Liegenschaft, welche die Gemeinde gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und dem Regionalen Sozialdienst zu berechnen hat, übernimmt. Dass die Beschwerdeführerin bisher die Zahlungen des geschuldeten Mietzinses nicht belegt hat, ist angesichts der Nichtbezahlung durch die Gemeinde plausibel. Die Beschwerdeführerin wird jedoch künftig monatlich zu belegen haben, dass sie den von der Gemeinde auszurichtenden Wohnkostenanteil tatsächlich an ihren Konkubinatspartner auszahlt. Was schliesslich die Argumentation der Gemeinde bezüglich des Haushaltsführungsbeitrages anbelangt, ist entscheidend, dass ein solcher durch die Bereitschaft des Konkubinatspartners ausgewiesen bzw. zumindest leicht erhältlich sein muss (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 19 vom 1. Juni 2012 E.2c). Leistet ein Konkubinatspartner nicht oder ist der Beitrag nicht leicht erhältlich, kann kein hypothetisches Einkommen angenommen werden. Dass der Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Haushaltsentschädigung bezahlt, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es bestehen vorliegend auch keine Hinweise darauf, dass seinerseits eine solche Bereitschaft bestehen soll und auch nicht, dass der Haushalt alleine von der Beschwerdeführerin geführt wird, zumal diese Mutter von zwei Kindern ist und sich regelmässig auf Stellensuche begibt (vgl. hierzu die E-Mails des Regionalen Sozialdienstes in den Akten der Beschwerdegegnerin [act. 3]). Ein Haushaltsführungsbeitrag erscheint bei der Vermögenssituation des Konkubinatspartners ferner wohl auch ausserhalb des Möglichen. Weiter ist der von der Gemeinde geltend gemachte hypothetische Lohn der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit in der Gastwirtschaft („Besenbeiz“) des

Konkubinatspartners ohne konkrete Belege oder Hinweise nicht statthaft. Es ist nicht anzunehmen, dass das Restaurant überhaupt Gewinn abwirft, geschweige denn, dass der Konkubinatspartner die Beschwerdeführerin für ihre Mitarbeit im Bereich von L-GAV-Löhnen entschädigen kann (vgl. hier die verschiedenen Kassenbelege des Restaurants in den Akten der Beschwerdegegnerin [act. 3]). Ein Abstellen auf einen L-GAV-Lohn erscheint vorliegend unrealistisch. Der Regionale Sozialdienst geht in seinem Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe von einem Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 200.-- aus (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. 3]). Die Beschwerdeführerin stellt sich grundsätzlich hinter diesen Antrag. Sie bestreitet demnach grundsätzlich nicht, dass sie bei ihrem Konkubinatspartner arbeitet. Der grundsätzlich nicht bestrittene Betrag kann und darf von der Gemeinde schliesslich als Einkommen angerechnet werden, wenn auf der anderen Seite auch die Wohnungskosten übernommen werden. 3.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung der Beschwerdeführerin an die Gemeinde zurückzuweisen ist. Letztere hat in ihre neue Berechnung die Wohnkosten der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. Diese hat die Gemeinde zusammen mit der Beschwerdeführerin und allenfalls mit dem Regionalen Sozialdienst gemäss den effektiven Wohnkosten der Liegenschaft festzusetzen. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sowie der gelieferten Kurzbegründung rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Gemeinde bloss Kosten von Fr. 600.-- zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG). Wird eine Vollbegründung verlangt, muss konsequenterweise auch eine höhere Staatsgebühr erhoben werden. Vorliegend besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin.

Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2.Die Kosten von Fr. 600.-- gehen zulasten der Gemeinde ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a)Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b)Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil werden auch die vollumfänglichen Kosten von Fr. 1‘200.-- auferlegt.

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25.03.2013
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25.03.2026