U 11 86 3. Kammer URTEIL vom 31. Januar 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend unentgeltliche Rechtspflege 1.Die Beschwerdeführerin, geb. 1970, verbrachte im September 2009 Gleitschirmferien in Österreich. Am 28. September 2009 begab sie sich bei ... (A) auf einen Tandemflug. Während dieses Fluges klappte die eine Seite ihres Gleitschirmes ein, infolgedessen der Tandempilot die Kontrolle über das Fluggerät verlor und die beiden Flieger auf ein Hausdach abstürzten. Die Bergung der Verunfallten erfolgte durch den Einsatz der Rettungstruppe und der Feuerwehr. 2. Durch den Aufprall auf das Hausdach zeriss der Schutzanzug der Beschwerdeführerin und ihr Helm ging kaputt. Nach der Bergung berichtete die Beschwerdeführerin in der Praxis des Notfallarztes, Dr. med. ..., über ein Schockerlebnis und klagte über massive Schmerzen im linken Bein. Wieder in der Schweiz wurden bei der Beschwerdeführerin u.a. eine HWS-Distorsion, eine LWS-Kontusion sowie eine Verletzung des linken Knies festgestellt. Die Beschwerdegegnerin kam zunächst für die Unfallfolgen auf – sie bezahlte die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Alsdann liess sie die Beschwerdeführerin am 15. November 2010 sowie am 3. Dezember 2010 psychiatrisch-neuropsychologisch und am 7. Februar 2011 rheumatologisch untersuchen. Gestützt auf die hierbei erstellten Gutachten lehnte sie in der Folge die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen ab 30. Juni 2011 ab. In ihrer Verfügung vom 21. Juni 2011 begründete sie dies damit, dass sich nun mehr die Unfallfolgen nicht mehr überwiegend wahrscheinlich nachweisen liessen.
3.Gegen die Verfügung vom 21. Juni 2011 liess die Beschwerdeführerin am 24. August 2011 durch ihren Rechtsvertreter Einsprache erheben. Dabei lauteten die Rechtsbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weitergewährung der Versicherungsleistungen – eventualiter sei die Beschwerdeführerin nochmals umfassend zu begutachten – sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den die Einsprache unterzeichnenden Rechtsvertreter. Im Wesentlichen wurde in der Einsprache geltend gemacht, dass die psychischen Beschwerden in der bisherigen Abklärung der Beschwerdegegnerin und bei der Leistungseinstellung ausser Acht gelassen worden seien. Am 13. September 2011 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seiner Einsprache einen psychotherapeutischen Bericht von Dr. phil. ..., datierend vom 1. September 2011, nach und machte geltend, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, welche zumindest teilweise auf den Gleitschirmunfall zurückgeführt werde. 4.Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2011 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Begründet wurde dies damit, dass sich im Verwaltungsverfahren eine Verbeiständung durch einen Anwalt höchstens in Ausnahmefällen aufdränge. Dies sei namentlich nur der Fall, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fiele. Vorliegend handle es sich zwar um eine komplexe rechtliche Fragestellung, doch hätte sich die Beschwerdeführerin durch eine Fach- und Vertrauensperson einer sozialen Institution vertreten lassen können. Deswegen hätte in casu auch keine Notwendigkeit bestanden, einen Rechtsanwalt beizuziehen. 5.Am 6. Oktober 2011 erhob die Beschwerdeführerin, wiederum anwaltschaftlich vertreten, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, es sei die Zwischenverfügung vom 30. September 2011 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren und den unterzeichnenden Anwalt als ihren Rechtsvertreter einzusetzen. Als Begründung wurde dabei angeführt, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren – die da seien: finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers, fehlende Aussichtslosigkeit der Einsprache sowie Notwendigkeit der Verbeiständung – vorliegend erfüllt seien. Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wie auch die fehlende Aussichtslosigkeit würden von der Beschwerdegegnerin in der Begründung der Zwischenverfügung nicht in Frage gestellt, indes habe die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit der Verbeiständung verneint, dies obschon sie eine komplexe rechtliche Fragestellung bejaht habe. Tatsächlich seien Fragen bezüglich der natürlichen und adäquaten Unfallkausalität komplex, dies gelte insbesondere für den Fall, dass es um psychische Beschwerden gehe oder beurteilt werden müsse, ob schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche den Begriff des Unfalles erfüllten oder nicht. Angesichts dieser Komplexität scheine der Beizug eines spezialisierten Anwaltes geboten und es sei keineswegs so, dass irgendeine Fach- oder Vertrauensperson einer sozialen Institution die Einsprache verfassen und begründen könnte. Zudem erörtere die Beschwerdegegnerin nicht, an welche Institutionen sie gedacht habe. Wohlweislich erwähne sie keine konkrete Einrichtung, da es sonst augenfällig würde, dass keine die finanziellen oder personellen Mittel hätte, beliebige Versicherte in solchen Situationen kompetent in Sozialversicherungsverfahren zu vertreten. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung wären niemals erfüllt, würde man der Auffassung der Beschwerdegegnerin folgen. Die Beschwerdeführerin verlangte schliesslich die Edition sämtlicher Akten der Beschwerdegegnerin durch das Gericht. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung seien vorliegend nicht erfüllt, namentlich sei die Erforderlichkeit der Vertretung nicht gegeben. Der Sachverhalt sei als solcher weder unübersichtlich noch strittig. Einzig sei der Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 1. September 2011 der
Einsprache nachgereicht worden. Aus verfahrensrechtlicher Sicht sei ebenfalls keine Komplexität gegeben. Sodann gehe es aus materieller Sicht um die Tatfrage, ob die beklagten Beschwerden noch natürlich kausal zum Unfallereignis seien sowie um die Wertungsfrage des Vorliegens der adäquaten Kausalität. Es handle sich vorliegend jedoch um einen durchschnittlichen HWS-Fall. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, so wäre bei jedem durchschnittlichen HWS-Fall die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auch lägen keine in der Person liegenden Gründe vor, welche eine anwaltschaftliche Verbeiständung erforderlich erscheinen liessen. Eine minimale Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin, allenfalls unter Beizug einer externen Unterstützung, wäre vorliegend möglich gewesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Zwischenverfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Voraussetzungen in Bezug auf die Anfechtbarkeit von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen zu beachten gilt. Allerdings galt vor dem Inkrafttreten des ATSG im Jahr 2003 die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auch für sozialversicherungsrechtliche Zwischenverfügungen (vgl. nur BGE 124 V 22 E. 2). Die Frage ist also, ob das ATSG diese besondere Eintretensvoraussetzung für Zwischenverfügungen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts aufgehoben hat und heute diesbezüglich im Widerspruch zu Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG steht. Diese Frage muss verneint werden. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte mit Erlass der Regelung im ATSG keine grundlegende Änderung. So halten Lehre und Rechtsprechung im Sozialversicherungsbereich weiterhin, d.h. auch unter der Herrschaft des ATSG, am Eintretenserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen fest (vgl. hierzu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 56 N 9 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die Anwendung des [älteren] Art. 45 Abs. 1 VwVG gegenüber dem [jüngeren] Art. 56 Abs. 1 ATSG in BGE 131 V 362 E. 3.1; ferner das Urteil des Bundesgerichts U 192/04 vom 30. Juni 2004 E. 1; VGU S 07 79 E. 1a). b)Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils anhand verschiedener Kriterien. Das Gericht prüft jenes Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (Urteil des Bundesgerichts U 192/04 vom 30. Juni 2004 E. 1.2; BGE 126 V 244 E. 2c; 124 V 82 E. 4 je mit Hinweisen). Hierauf muss allerdings vorliegend nicht weiter eingegangen werden – die Rechtsprechung und Lehre zählt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche es ja auch hier zu beurteilen gilt, klarerweise und zu Recht zu den Zwischenverfügungen, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. BGE 100 V 61 E. 1; 98 V 115 E. 1; KIESER, a.a.O., Art. 56 N 10). Demnach stellt die Zwischenverfügung vom 30. September 2011 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die übrigen Prozessvoraussetzungen
geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Mit der Beschwerde vom 6. Oktober 2011 verlangte die Beschwerdeführerin die Edition sämtlicher Akten aus Händen der Beschwerdegegnerin. Der rechtlich relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den der Beschwerde und der Vernehmlassung beigelegten Akten, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Edition sämtlicher Akten in diesem Fall abzuweisen ist. 3. a)Vorliegend ist strittig, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht abgewiesen worden ist bzw. ob vorliegend ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung besteht oder nicht. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sozialversicherungsverfahren bewilligt, „wo die Verhältnisse es erfordern“. Demgegenüber wird gemäss Art. 61 lit. f ATSG der Beschwerde führenden Person im Rechtspflegeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, „wo die Verhältnisse es rechtfertigen“. Die unterschiedlichen Formulierungen lassen vermuten, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an die anwaltschaftliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren etwas strenger ausgestalten wollte als im Rechtspflegeverfahren (vgl. hierzu auch den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4523 ff., 4595, wonach die Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren streng sei und dies ihren Niederschlag in der Formulierung der Bestimmung gefunden habe). b) Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung bezüglich der hier umstrittenen sachlichen Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren festgehalten, dass eine solche sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteile. Die Rechtsnatur des Verfahrens sei dabei ohne Belang (dies schliesst allerdings nicht aus,
dass bei Verfahren, bei denen die Offizial- oder Untersuchungsmaxime gilt, das Bundesgericht einen etwas strengeren Massstab bezüglich der Voraussetzung der Notwendigkeit anlegt; vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 130 f.). Nach dem Bundesgericht fällt die unentgeltliche Verbeiständung grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das ein Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig erscheint. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn dabei ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, so ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, ansonsten gilt dies nur, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzutreten, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; ferner BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen). Folglich verlangt das Bundesgericht in Bezug auf die Notwendigkeit der unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung kumulativ, dass eine gewisse Schwere eines Eingriffs besteht (bzw. die Betroffenheit der Interessen eine gewisse Schwere aufweist) und ein Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (vgl. auch MEICHSSNER, a.a.O., S. 120). In Bezug auf Art. 29 Abs. 3 BV hat das Bundesgericht zudem festgehalten, Notwendigkeit bedeute, dass der Betroffene, auf sich selbst gestellt, seine Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3.2). Ferner komme es auf die Fähigkeit des Betroffenen an, sich im Verfahren zu recht zu finden (Urteile des Bundesgerichts 9C_767/2010 vom 3. Februar 2011 E. 2.1.1 und 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3.2 je mit Hinweisen). Hilfsweise kann hierbei die Frage gestellt werden, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen (unter Berücksichtigung des Prozessausgangs) vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen würde (vgl. BGE 98 V 115 E. 3a in fine).
Gutachten, psychotherapeutischer Bericht) zu beurteilen und einzuordnen gilt. Berücksichtigt man zudem, dass die Leistungsverweigerung für die Beschwerdeführerin von erheblicher Tragweite ist und ihr Interesse am Verfahrensausgang daher als hoch eingeschätzt werden kann, so sind beide Elemente der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – d.h. die Betroffenheit der Interessen in einer gewissen Schwere sowie Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art – kumulativ gegeben und die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung (und nicht nur einer Beratungsinstitution) im Sozialversicherungsverfahren ist zu bejahen. Die weiteren, unbestritten gebliebenen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, d.h. die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und die fehlende Aussichtslosigkeit der Einsprache, sind ferner gegeben, sodass in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, die Beschwerdeführerin für das verwaltungsinterne Verfahren unentgeltlich zu verbeiständen. 5.Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten (Art. 78 Abs. 1 VRG). Auf die von ihrem Rechtsvertreter eingereichte Kostennote – im Betrag von Fr. 867.65 (3.25 Std. à Fr. 240.-- zuzüglich Barauslagen Fr. 23.40 und MWST Fr. 64.25) – kann bezüglich der zu entrichtenden Parteientschädigung abgestellt werden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Für eine Anwendung der davon abweichenden Regelung in Art. 69 Abs. 1 bis IVG bleibt vorliegend kein Raum, da es sich nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen handelt (so schon VGU S 09 71 E. 3). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Zwischenverfügung vom 30. September 2011 aufgehoben und die ... AG verpflichtet der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren zu gewähren.
2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die ... AG bezahlt ... eine Parteientschädigung von total Fr. 867.65 (inkl. MWST).