U 11 31 3. Kammer bestehend aus URTEIL vom 28. Juni 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1...., geboren am ... 1979, und ..., geboren am ... 1987, stammen beide aus Eritrea. ... reiste am 21. Mai 2008 in die Schweiz ein und ist seit dem 17. August 2009 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B (anerkannter Flüchtling). Im Rahmen der Familienzusammenführung nach Asylgesetz vor dem Bundesamt für Migration wurde ... erlaubt, in die Schweiz einzureisen. Am 16. Februar 2010 erhielt sie den Status F (Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer). Seit 1. Oktober 2010 wohnen beide in einer gemeinsamen 3½-Zimmer Wohnung in ... Vorher lebten beide in ..., wo ... Sozialhilfe bezogen hatte. Am 13. Januar 2011 wurde ihre gemeinsame Tochter ... geboren. 2.Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 reichte der Regionale Sozialdienst ... bei der Sozialbehörde der Gemeinde ... ein Gesuch um öffentliche Unterstützung für eine Unterstützungsdauer von 1. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 betreffend ... und ... ein. Zur Arbeitssituation der beiden Gesuchsteller führte der Regionale Sozialdienst aus, dass ... als Hilfsbäcker während ca. eineinhalb Jahren bei der Bäckerei – Konditorei Bad in ... gearbeitet habe. Das Beschäftigungsverhältnis ende jedoch per 24. Dezember 2010. Per 25. Dezember 2010 habe sich ... beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) als arbeitslos gemeldet und mache bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) Arbeitslosenentschädigung geltend. ... habe in der Schweiz bisher noch nicht gearbeitet, weshalb sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Der Regionale Sozialdienst ersuchte die
Gemeinde weiter, den Gesuchstellern die Pauschale für die Wohnungseinrichtung für zwei Personen in der Höhe von Fr. 3’700.-- zu gewähren. 3.Mit Verfügung vom 2. November 2011 sprach die Gemeinde ... den Gesuchstellern Sozialhilfe zu. Die Gemeinde wies darauf hin, dass infolge der Aufgabe der Erwerbstätigkeit von ... und seinem Anspruch auf Arbeitslosengeld ab November 2010 eine neue Berechnung gemacht werde. Sodann gewähre die Gemeinde den Gesuchstellern die Pauschale für die Wohnungseinrichtung. 4.Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 gelangte der Regionale Sozialdienst Chur abermals an die Sozialbehörde der Gemeinde ... und teilte ihr mit, dass ... und ... ab dem 1. Dezember 2010 nicht mehr auf öffentliche Unterstützung angewiesen seien, da ... mit der Arbeitslosenentschädigung seinen und den Lebensunterhalt seiner Partnerin bis auf Weiteres ohne Sozialhilfe bestreiten könne. 5.Mit Gesuch um Wiederaufnahme der öffentlichen Unterstützung vom 10. März 2011 meldete sich der Regionale Sozialdienst ... erneut bei der Gemeinde ... ... sei momentan arbeitslos, bemühe sich aber um eine neue Stelle. Er erhalte Arbeitslosenentschädigung, mit welcher er den Lebensunterhalt von sich und von ... zwar bisher decken konnte. Am 13. Januar 2011 sei nun aber ihr gemeinsames Kind geboren worden, weshalb die Arbeitslosenentschädigung knapp unterhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums liege. Daher sei die kleine Familie ab März 2011 auf Sozialhilfe angewiesen. 6.Mit Verfügung vom 16. März 2011 gewährte die Gemeinde ... den Gesuchstellern Sozialhilfe für eine Unterstützungsdauer vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2011. 7.Mit Schreiben vom 15. April 2011 teilte der Regionale Sozialdienst ... der Gemeinde ... mit, dass ... und seine Familie nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen seien, da mit der zukünftig zu erwartenden
Arbeitslosenentschädigung inklusive der Kinderzulage die Familie ab 1. Mai 2011 ihren Lebensunterhalt alleine zu decken vermöge. 8.Mit Eingabe vom 15. April 2011 erhob ... gegen die Verfügung der Gemeinde ... vom 16. März 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Zur Begründung brachte er vor, dass er und ... nicht verheiratet seien, weshalb sie beide einen eigenen Anspruch auf Sozialhilfe haben sollten. Seine Partnerin habe keine Arbeit und ein kleines Kind. Als sie noch in ... gewohnt hätten, habe seine Partnerin einen Betrag von Fr. 1’142.70 pro Monat erhalten, während er als Hilfsbäcker monatlich Fr. 2’500.00 verdient habe. Sinngemäss machten die Beschwerdeführer geltend, dass sie nicht standesamtlich verheiratet seien, weshalb die Arbeitslosenentschädigung nicht an den Sozialhilfebeitrag angerechnet werden dürfe. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2011 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführer als verheiratete Personen registriert seien. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich seines Gesuches um Familienzusammenführung vom 15. September 2009 an das Bundesamt für Migration als Begründung angegeben, ... sei seine traditionell angetraute Ehefrau. Wenn er jetzt das Gegenteil behaupte, widerspreche er sich selbst. Zudem schrieben die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) grundsätzlich vor, dass Personen in einem gemeinsamen Haushalt nicht einzeln Unterstützungsleistungen beziehen können. Der Beschwerdeführer habe beide Gesuche des Regionalen Sozialdienstes ... unterzeichnet, wobei die Höhe der Unterstützungsquote darin klar ausgewiesen gewesen sei. Über die Verfügung der Gemeinde ... vom 2. November 2010 habe er sich sodann auch nicht beschwert. 10.Mit Replik vom 10. Mai 2011 lenkte der Beschwerdeführer ein, dass der Entscheid der Gemeinde richtig und logisch gewesen sei. Anlässlich eines Termins beim Zivilstandsamt sei ihm und seiner Lebenspartnerin gesagt worden, dass sie nicht verheiratet seien. Sie seien aber wirklich verheiratet und hätten ein gemeinsames Kind. In seinem Ausweis und in dem seiner Frau stehe aber jeweils „ledig“. Die Tochter habe den Namen der Mutter erhalten.
Seine Hauptfrage sei nun, unter welchen Bedingungen er und seine Frau in der Schweiz als verheiratet gelten würden. Wenn sie nach schweizerischem Recht ebenfalls verheiratet seien, würden sie die gleiche Aufenthaltsbewilligung haben wollen. 11.In ihrer Duplik vom 13. Mai 2011 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer selbst zugebe, dass die Gemeinde keine Fehler gemacht habe und ihr Entscheid richtig sei. Die Gemeinde sei überdies nicht zuständig für die Abklärung des Zivilstandes und dies sei auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gemäss den SKOS-Richtlinien sei nicht der Zivilstand, sondern die Anzahl Personen im gleichen Haushalt massgebend zur Berechnung der Sozialhilfe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Gemeinde ... vom 16. März 2011. Streitgegenstand bildet die Berechnung der Sozialhilfe, und es stellt sich diesbezüglich zunächst die Frage, in welchem zivilrechtlichen Status die Beschwerdeführer zueinander stehen. 2.Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem zivilrechtlichen Status sind widersprüchlich. Im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration, worin es um den Familiennachzug der Partnerin des Beschwerdeführers ging, behauptete sie, nach traditionellem eritreischem Brauch verheiratet zu sein. Das Bundesamt für Migration hatte jedoch nachvollziehbare Zweifel an dieser Behauptung und ging schliesslich nicht von einer Heirat aus. Folglich sprach sich dieses gegen die Gewährung des Asyls für ... aus, gewährte ihr jedoch die vorläufige Aufnahme. Daher sind die Beschwerdeführer auch mit unterschiedlichen Ausländerausweisen ausgestattet. Das sich bei den Akten befindende Heiratszertifikat der „Bethel Evangelical Church“, Zürich, vermag den standesamtlich anerkannten Eheschluss nicht zu belegen. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig für die Feststellung des Zivilstandes. Gerügt werden muss in diesem Zusammengang jedoch, dass die
Beschwerdegegnerin mit ihrer Argumentation und indem sie nur Teile des Entscheides des Bundesamtes für Migration (die ersten zwei Seiten) dem Gericht einreichte, unterschlagen hat, dass das Bundesamt für Migration schlussendlich gerade nicht von einer Ehe (nach traditionellem Brauch) zwischen den beiden Gesuchstellern ausgegangen ist. 3. a)Kann vorliegend eine Ehe zwischen den beiden Beschwerdeführern also nicht rechtsgenüglich belegt werden, ist als nächstes abzuklären, ob zwischen ihnen ein Konkubinat besteht. Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellt das Konkubinat eine grundsätzlich auf Dauer angelegte, nach dem Willen der Partner aber jederzeit formlos auflösbare und ihrem Inhalt nach nicht zum Voraus festgelegte Lebensgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter dar, die im Allgemeinen eine geistig-seelische, körperliche sowie eine wirtschaftliche Verbundenheit aufweist und in der die beteiligten Personen tatsächlich gewillt sind, sich in materieller wie auch persönlicher Hinsicht gegenseitig Beistand und Unterstützung zu leisten (BGE 109 II 16 E. 1b. 108 II 205 E. 2; Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 215/216; Hänzi in: Christopf Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 146). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts hat auch Einfluss auf das Sozialhilferecht gezeigt. Konkubinate sind eine Lebensform, die im Rahmen sozialhilferechtlicher Unterstützung eine Rolle spielt. Sie stellen in der Sozialhilfe jedoch nur eine Form von Wohn- und Lebensgemeinschaften dar. In der Praxis und ganz besonders bei der Berechnung der Unterstützung wird innerhalb der Wohn- und Lebensgemeinschaften nämlich noch einmal zwischen blossen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften und Konkubinaten unterschieden. Dieser Unterscheidung folgen auch die SKOS-Richtlinien, deren Anwendbarkeit sich aus Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) ergibt. In Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften und insbesondere im Konkubinat sind keine rechtlichen Unterhalts- oder Beistandspflichten auszumachen (dies im Gegensatz zum Eherecht, vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]), weshalb der Grundsatz gilt, dass nicht das Kollektiv, sondern die darin lebende Einzelperson zu unterstützen ist. So ist
auch in den SKOS-Richtlinien der Grundsatz statuiert, dass in einer solchen Gemeinschaft zusammenlebende Personen nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden (wie dies bei einem Ehepaar der Fall wäre), entsprechend Einkommen und Vermögen aller Mitbewohner nicht zusammengezählt werden dürfen und insbesondere auch getrennte Unterstützungskonten geführt werden müssten (vgl. F.5 SKOS-Richtlinien; Hänzi, SKOS- Richtlinien., S 197). b)Liegt ein Konkubinat vor, so muss weiter zwischen einem stabilen und einem nicht stabilen Konkubinat unterschieden werden. Noch unter dem alten Eherecht führte ein Konkubinat der unterhaltsberechtigten Person zur Aufhebung des eherechtlich geschuldeten Unterhaltsbeitrages, wenn angenommen werden konnte, dass der neue Partner oder die neue Partnerin der berechtigten Person Beistand und Unterstützung leisten würde, wie es Art. 159 ZGB von Ehegatten verlangt (BGE 116 II 394 E. 2c; Hänzi, SKOS- Richtlinien, S. 198). Diese im Scheidungsrecht durch das Bundesgericht eingeführte Segmentierung wurde ins Sozialhilferecht überführt. Aufschluss über das Vorliegen eines stabilen Konkubinats geben dessen Dauer, oder aber die Tatsache, dass ein gemeinsames Kind vorhanden ist. Das Zeugen und Aufziehen von gemeinsamen Kindern ist ein ausreichendes Indiz dafür, dass ein Konkubinat als stabil zu werten ist (Tatsachenvermutung; Hänzi, SKOS-Richtlinien, S. 216/217). Analog einem geschiedenen und unterhaltspflichtigen Ehegatten soll das Gemeinwesen deshalb von seiner Unterstützungspflicht entlastet werden, wenn eine solche (qualifizierte) Lebensgemeinschaft vorliegt (Hänzi in: Sozialhilferecht, a.a.O., S. 146). Die Folge der partiellen Gleichstellung dieser stabilen Konkubinate mit der Ehe ist, dass die Budgetberechnung grundsätzlich gleich wie bei Ehegatten erfolgt. Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat, wird aber nur einer der Partner unterstützt, so geht die Praxis heute davon aus, dass es gerechtfertigt ist, wenn das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt wird (sog. Konkubinatsbeitrag; BGE 136 I 129 [Die Praxis 10/2010 Nr. 107], Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2010 vom 19. Juli 2010; Hänzi, SKOS-Richtlinien, S. 198 und 214 f.; SKOS-Richtlinien H.10-2). Dies kann bei entsprechender
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners sogar dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht (BGE vom 24. August 1998 in ZeSo 1998, S. 180). Die SKOS-Richtlinien enthalten zur Berechnung des erweiterten Budgets konkrete Vorgaben (vgl. Kapitel H der SKOS- Richtlinien). 4. a)Im vorliegenden Fall leben die beiden Beschwerdeführer seit einiger Zeit als Paar zusammen. So hatten sie gemäss eigenen Angaben bereits in ... eine gemeinsame Wohnung und sind auch in ... zusammen eingezogen (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. April 2011). In ... wurde die Partnerin des Beschwerdeführers durch die Gemeinde mit Sozialhilfe unterstützt, während der Beschwerdeführer selbst als Hilfsbäcker angestellt gewesen war. Aus den sich bei den Akten befindenden Verfügungen der Gemeinde ... betreffend die Zusprechung von Sozialhilfe ist ersichtlich, dass damals die Gemeinde das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers nicht an die Sozialhilfe seiner Partnerin angerechnet hatte. Damals hatten die beiden aber auch noch keine gemeinsame Tochter, weshalb die Gemeinde vermutlich nicht ohne Weiteres von einem stabilen Konkubinat ausgegangen war. Auch die Angaben, die die Beschwerdeführer zu ihrem Zivilstatus gemacht haben, sind widersprüchlich. So brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Migration vor, dass sie und ihr Partner in Eritrea im Jahr 2004 nach dem dortigen Brauch getraut worden seien. Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Replik ebenfalls, dass er und seine Partnerin wirklich verheiratet seien, wirft aber anschliessend selbst wieder die Frage auf, unter welchen Bedingungen sie als verheiratet gelten würden. Aufgrund der Tatsachen, dass sie zusammen wohnen, schon seit mehreren Jahren ein Paar sind und seit dem 13. Januar 2011 auch eine gemeinsame Tochter haben, kann aber die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es sich vorliegend zumindest um ein stabiles Konkubinat handelt. Davon kann spätestens ab dem Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Tochter ausgegangen werden. Da der Beschwerdeführer selbst im Übrigen von einer Ehe zwischen ihm und seiner Partnerin spricht bzw. von einer solchen auszugehen scheint, kann daraus abgeleitet werden, dass er auch bereit ist, sie zu unterstützen, selbst dann, wenn dazu keine rechtliche Pflicht besteht.
b)Handelt es sich also vorliegend um ein stabiles Konkubinat, so muss als nächstes geklärt werden, ob beide Partner oder nur einer von ihnen unterstützt werden muss, da dies Auswirkungen auf die Berechnung der Sozialhilfe hat. So wird bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften der Grundbedarf nach der Haushaltsgrösse errechnet und daraufhin zur Ermittlung des individuellen Bedarfs durch Köpfe geteilt (Kopfteilungsprinzip; SKOS Richtlinien F.5). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar und wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt (SKOS-Richtlinien, B 2 ff.). Der von der SKOS ab dem Jahre 2011 empfohlene Grundbedarf für den Lebensunterhalt beläuft sich bei einer Haushaltsgrösse von drei Personen auf Fr. 1’818.00 pro Monat (SKOS-Richtlinien B.2.-4). Das Kopfteilungsprinzip zur Bemessung von Unterstützungsleistungen in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften gelangt auch bei Konkubinatspaaren zur Anwendung, wobei aber in einem stabilen Konkubinat die Richtlinien empfehlen, dass das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Partners angemessen berücksichtigt werden darf (zum Ganzen: Hänzi, SKOS-Richtlinien, S. 198). Der Beschwerdeführer war in ... als Hilfsbäcker angestellt, verfügte demnach bereits damals über ein Einkommen und erhält zur Zeit Arbeitslosenentschädigung. Deshalb kann angenommen werden, dass lediglich seine Partnerin unterstützt werden muss. Der Grundbedarf muss aufgrund ihrer gemeinsamen Wohnung für drei Personen berechnet werden. Diesem Umstand hat die Gemeinde ... auch Rechnung getragen, indem sie in ihrer Verfügung vom 16. März 2011 einen materiellen Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Fr. 1’818.00 herangezogen hatte, also jenem Betrag, der von der SKOS für einen Dreipersonenhaushalt empfohlen wurde (siehe oben). Die Gemeinde hat weiter auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Partner der Unterstützungsbedürftigen über Einkommen bzw. Arbeitslosenentschädigung verfügt. Dies ist vom Grundsatz her rechtlich nicht zu beanstanden. Die SKOS-Richtlinien sehen jedoch vor, dass - im Falle der Unterstützung nur eines Partners - für den nicht
unterstützten Partner ein erweitertes SKOS-Budget (vgl. SKOS-Richtlinien H.10-3) erstellt wird und die den Bedarf übersteigenden Einnahmen bzw. eine allfällige Unterschreitung des Bedarfs im Budget (des Antrag stellenden Partners) als Einnahme bzw. Einbusse angerechnet werden (Konkubinatsbeitrag). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass im erweiterten Budget des Beschwerdeführers ein Drittel des Grundbedarfs (Fr. 1'818 : 3 = Fr. 606.--) sowie ein Drittel der Wohnkosten (Fr. 1’080.-- : 3 = Fr. 360.--) und sodann die weiteren Posten aufgeführt werden, während bei seiner Antrag stellenden Partnerin demgegenüber zwei Drittel vom Grundbedarf (Fr. 606.-- x 2 = Fr. 1’212.--) sowie der Wohnkosten (Fr. 360.-- x 2 = Fr. 720.--) und allenfalls weitere Posten im Budget anfallen. Dann wird die Arbeitslosenentschädigung im Budget des Beschwerdeführers seinem Bedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Überschuss bei seiner Antrag stellenden Partnerin als Einkommen verbucht. Die Vorinstanz hat vorliegend die Berechnung jedoch nicht nach diesen Grundsätzen vorgenommen, sondern einfach die gesamte Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers an das Gesamtbudget angerechnet. Dies trägt der erwähnten Problematik allerdings nicht Rechnung. Aufgrund der fehlenden Akten zum erweiterten Bedarf des Beschwerdeführers ist es aber auch dem Gericht nicht möglich, eine korrekte und umfassende Berechnung durchzuführen. Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, nach der Praxishilfe gemäss dem Schema H.10 der SKOS-Richtlinien ein erweitertes Budget für den Beschwerdeführer zu erstellen. Ein solches erweitertes Budget enthält die auf H.10-3 aufgeführten Positionen. Als Hilfe zur konkreten Berechnung dient im Übrigen das „Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe (Entschädigung für Haushaltsführung und Konkubinatbeitrag)“ gemäss H.10-5 der SKOS- Richtlinien. c)Nach dem Gesagten ist die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). Eine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG muss nicht ausgerichtet werden.
Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und zur Neuberechnung und anschliessendem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend