U 10 49 und U 10 91 3. Kammer URTEIL vom 9. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1...., geboren 1926, lebt im Alterszentrum ... in ... Gestützt auf entsprechende Entscheide vom 30. Januar 2009 und 14. April 2009 wird sie von der Gemeinde ... sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 15. März 2010 legte die Gemeinde rückwirkend den Unterstützungsbeitrag ab 1. Juli 2009 - 31. Dezember 2009 fest. 2. a)Mit Beschwerde vom 19. April 2010 (U 10 49) verlangte der Sohn von ... die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Gemeinde ... sei anzuweisen, weitere Ausgabenpositionen zu berücksichtigen, nämlich die Krankenkassenzusatzversicherung ... von Fr. 314.95 pro Monat, einen frei verfügbaren Betrag von monatlich Fr. 255.-- sowie die tatsächlich anfallenden Kosten für die jeweiligen Krankenkassenselbstbehalte der Ansprecherin. Im Gegensatz zu den beiden früher ergangenen Entscheiden seien diese Positionen nicht mehr als notwendige Lebenskosten anerkannt worden. Sodann seien sämtliche Einkünfte an die ausgewiesenen Heimkosten angerechnet worden mit der Folge, dass sie über keinerlei Einkünfte mehr verfüge, mit welchen sie z.B. persönliche Auslagen bestreiten könne. b)Die Gemeinde ... liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Eine Übernahme der von der Zusatzversicherung abgedeckten Leistungen sei aufgrund des Altersheimaufenthaltes der Ansprecherin nicht gerechtfertigt. Ein Anspruch auf einen frei verfügbaren Betrag im beantragten Umfang von Fr. 255.--/Monat bestehe nicht, da alle für die persönliche Pflege notwendigen Mittel über die ordentliche Rechnungsstellung bezahlt würden. Sofern
Krankenkassenselbstbehalte anfallen würden, gingen diese ohne Frage zulasten der Gemeinde. Etwas anderes lasse sich auch der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. c)Auf ein parallel zur Beschwerdeerhebung bei der Gemeinde ... eingereichtes Wiedererwägungsgesuch trat der Gemeindevorstand mit Entscheid vom 7. Juni 2010 nicht ein. d)Auf entsprechendes Begehren der Parteien wurde das Beschwerdeverfahren U 10 49 bis Ende August 2010 sistiert. e)Während der Sistierung einigten sich die Parteien am 30. Juni 2010 aussergerichtlich über verschiedene offene Positionen per 1. Juni 2010 (Festlegung des Heimleiters als „Zahlstelle“; direkte Überweisung der AHV- Rente; Weiterleitung von Krankenkassenrechnungen sowie deren Selbstbehalte an den Heimleiter, Bezahlung derselben und der Heimrechnungen wie auch das „In-Rechnung-Stellen“ der Restkosten durch diesen bei der Gemeinde ...). 3. a)Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 regelte die Gemeinde ... die Sozialhilfe an die Ansprecherin ab 1. Januar 2010, wobei sie zusätzlich zur Unterstützung und der Krankenkassengrundprämie auch noch ausdrücklich die anfallenden Selbstbehalte anerkannte. b)Dagegen reichte der Sohn von ... am 26. August 2010 Beschwerde (U 10 91) ein mit dem Antrag, es sei die Gemeinde anzuweisen, zusätzlich zu den in der angefochtenen Verfügung bereits berücksichtigten Positionen befristet bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, d.h. bis Ende 2010, die Prämien für die Krankenkassenzusatzversicherung ... von monatlich Fr. 314.95 zu übernehmen. Es habe im Rahmen der gütlichen Einigung nicht in allen Punkten eine einvernehmliche Lösung gefunden werden können, insbesondere sei nach wie vor die Zeitspanne 1. Juli 2009 - 31. Dezember 2009 nicht geregelt. An der Zusage betreffend Übernahme der Krankenkasseselbstbehalte sei sie zu behaften. Betreffend der Prämien aus
der Krankenkassenzusatzversicherung sei die Gemeinde zur Übernahme der Kosten ab 1. Juli 2009 bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist (Ende Dezember 2010) zu verpflichten. Hinsichtlich des verlangten frei verfügbaren Betrages wiederholte er die bereits in den früheren Eingaben gemachten Überlegungen. c)Die Gemeinde beantragte die Zusammenlegung der beiden Beschwerdeverfahren sowie deren Abweisung. Das Verfahren U 10 49 könne als erledigt abgeschrieben werden, da sich die Parteien geeinigt hätten. Das Gericht habe nur noch zu entscheiden, ob die Gemeinde zur Übernahme der Kosten für die Zusatzversicherung bis Ende 2010 verpflichtet werden könne. d)In einer weiteren Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Überlegungen fest. Das Verfahren U 10 49 könne nicht abgeschrieben werden, weil die aufgeworfenen Fragen, wie bereits in der Beschwerde U 10 19 dargelegt, nicht abschliessend einvernehmlich geregelt hätten werden können. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die Beschwerden U 10 49 und U 10 91 richten sich gegen je eine kommunale Verfügung betreffend Sozialhilfe vom 15. März 2010 bzw. 5. Juli 2010. Beiden Eingaben liegt derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich identische Rechtsfragen, weshalb es sich ohne weiteres rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen. 2.Anfechtungsobjekt sind die Verfügungen vom 15. März 2010 und 5. Juli 2010. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihren Eingaben die Übernahme der
Prämien für die Krankenkassenzusatzversicherung ... von Fr. 314.95 pro Monat für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010, die Ausrichtung eines frei verfügbaren Betrages von monatlich Fr. 255.-- sowie die Bezahlung der tatsächlich anfallenden Kosten für die jeweiligen Krankenkassenselbstbehalte durch die Gemeinde. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bedürftig i.S. des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (BR 546.250) ist und daher - im Rahmen der unterstützungsrechtlichen Vorgaben - grundsätzlich Anspruch auf Unterstützungshilfe hat. 3.Vorweg ist der gemeindliche Antrag auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens U 10 49 zu prüfen. Die Gemeinde stützt ihren Antrag auf die im Schreiben vom 4. August 2010 aufgeführten, am 30. Juni 2010 rückwirkend per 1. Juni 2010 einvernehmlich geregelten Streitpunkte. Dem Antrag ist kein Erfolg beschieden. Wie seitens der Beschwerdeführerin zutreffend dargelegt worden ist, kann dem Schreiben hinsichtlich der mit der Beschwerde U 10 49 vorgebrachten Begehren jedenfalls nichts entnommen werden, was deren Abschreibung zufolge Vergleiches auch nur im Ansatz rechtfertigen würde. Abgesehen davon, dass hierzu ein übereinstimmendes Begehren der Parteien vorauszusetzen wäre, lässt sich dem Schreiben auch keine einvernehmliche Regelung betreffend der Übernahme der Prämien für die Krankenkassenzusatzversicherung ... im Verfügungszeitraum (1. Juli 2009 - 31. Dezember 2009) oder der Frage des anbegehrten frei verfügbaren Betrages von Fr. 255.--/Monat für die Beschwerdeführerin entnehmen. Entsprechend besteht weder Grund noch Anlass für die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens U 10 49. Die dort aufgeworfenen Fragen sind entsprechend mit diesem Urteil einer Beantwortung zuzuführen. 4. Tatsächliche Kosten für Krankenkassenselbstbehalte In ihren im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben hat die Gemeinde ausdrücklich anerkannt, dass allfällig anfallende Krankenkassenselbstbehalte zu ihren Lasten gingen. Daran ist sie zu behaften.
Zusatzversicherung keine finanziellen Vorteile bringt, da sie lediglich Kosten abdeckt, welche in einem Heim nicht mehr anfallen, wurde die Zusatzversicherung von der Beschwerdeführerin umgehend auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin (per Ende 2010) gekündigt. Angesichts der von der Gemeinde durch ihr Untätigbleiben geschaffenen Vertrauensgrundlage und der fehlenden früheren Kündigungsmöglichkeit ist die Gemeinde in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, im Rahmen der Sozialhilfe die Prämien der mittellosen Beschwerdeführerin für die Krankenkassenzusatzversicherung ... (Fr. 314.95/Monat) vom 1. Juli 2009 bis Ende 2010 zu übernehmen. b)Frei verfügbarer Betrag von Fr. 255.--/Monat Gutzuheissen ist die Beschwerde sodann auch mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren um Ausrichtung eines frei verfügbaren Betrages von Fr. 255.-- pro Monat. Unbestritten geblieben ist, dass die stationär im Heim lebende mittellose Beschwerdeführerin über keinerlei Einkünfte mehr verfügt. Zu Recht macht sie geltend, dass auch Menschen in stationären Einrichtungen für den Lebensunterhalt finanzielle Mittel ausserhalb des Pensionsarrangements benötigen. Diese Auffassung findet ihre Stütze in den hilfsweise heranzuziehenden „Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe“ (SKOS-Richtlinien). Diese sehen vor, dass bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen anstelle des Grundbedarfs eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen (pers. Bedürfnisse) zu gewähren ist (SKOS-Richtlinien, B.2.3). Die monatlich zu gewährende Pauschale bewegt sich danach innerhalb einer Bandbreite von Fr. 255.-- bis Fr. 510.--/Monat, wobei die Höhe der Pauschale nach der geistigen und körperlichen Mobilität abzustufen ist. Vorliegend erachtet die Beschwerdeführerin durchaus zu Recht eine Pauschale in der Höhe von Fr. 255.--/Monat als ausreichend, wobei sie sich auch davon leiten liess, dass ihr die Gemeinde eine entsprechende Pauschale in dieser Höhe (soweit aus den Akten ersichtlich) zumindest bis Ende Juni 2009 bereits gewährt hat. Angesichts der offenkundigen Mittellosigkeit der sich in einer stationären Einrichtung aufhaltenden Beschwerdeführerin, ist nichts ersichtlich, weshalb
von der Gewährung der Pauschale ab 1. Juli 2009 abgesehen werden dürfte. In Gutheissung der Beschwerde ist die Gemeinde daher denn auch zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Pauschale von Fr. 255.--/Monat auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 zu gewähren. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Gemeinde ... Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerdeverfahren U 10 49 und U 10 91 werden vereinigt. 2.Die Beschwerden U 10 49 und U 10 91 werden gutgeheissen und die Gemeinde ... angewiesen, die Prämien der Krankenkassenzusatzversicherung ... (Fr. 314.95/Monat) bis Ende 2010 zu übernehmen. Ferner wird die Gemeinde verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2009 eine Pauschale von Fr. 255.--/Monat auszurichten. 3.Die Gerichtskosten, bestehend