U 10 111 3. Kammer URTEIL vom 9. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe (Rückforderung) 1.Mit Vorempfangsvertrag vom 29. November 2001, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde ... am 7. Februar 2002, traten ... auf Anrechnung künftiger Erbschaft ihren fünf Kindern Vermögenswerte über rund Fr. 400'000.-- ab, wobei für die Eltern u.a. eine Rückstellung von Fr. 100'000.-- gebildet wurde. Im März 2002 wechselten die Eheleute ... in eine Seniorenwohnung nach ... Nach dem Tod des Ehemannes im Juli 2002 verblieb die Ehefrau weiterhin in jener Wohnung, bevor sie dann gesundheitshalber im Spätherbst 2007 ins Alters- und Pflegeheim ... eintrat. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Heim steht ihr seither eine Altersrente sowie eine AHV- Hilflosenentschädigung zur Verfügung. Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wurden von der Gemeinde ... abgewiesen (letztmals 30. Juli 2010). Bereits im November 2008 hatte die Gemeinde ... zudem das von der Pro Senectute im Namen von ... eingereichte Gesuch betreffend öffentliche Unterstützung abgewiesen. Ende März 2009 errichtete die zuständige Vormundschaftsbehörde für sie eine Beistandschaft. Nachdem im Herbst 2009 kein Vermögen mehr zum Verzehr zur Verfügung stand, übernahm die Gemeinde ... seit dem 1. Dezember 2009 den monatlichen Fehlbetrag an die Aufwendungen ihres Aufenthaltes im Alters- und Pflegeheim ... (Fr. 24'925.50 im Zeitraum 1. Dezember 2009 - 30. März 2010). Am 30. April 2010 sandte die Gemeindeverwaltung ... ... (wie auch den weiteren Geschwistern) eine Rechnung, wonach sie der Gemeinde den Betrag von Fr. 24'925.50 zu ersetzen hätten.

Nachdem innert Frist keine Zahlungen erfolgten, sandte die Gemeinde am 29. Juli 2010 allen Kindern je eine „Abrechnungs-Verfügung“, welche die vorausgegangene Rechnung ersetzen und die Kinder zur Zahlung von nunmehr Fr. 28'371.50 (Fr. 5'674.30 pro Kind) verpflichten sollte. In die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen „Verfügungen“ wurden noch die Ausstände für die Monate April 2010 und Mai 2010 sowie die Rückzahlungen des Beistands an die Gemeinde aufgenommen. 2.Dagegen reichte ... beim Verwaltungsgericht am 13. September 2010 Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der sie betreffenden Rechnungsverfügung. Sie machte im Wesentlichen geltend, nicht über genügend eigene finanzielle Mittel für eine Rückzahlung zu verfügen und zudem sei sie im Rahmen des Erbvorbezuges benachteiligt worden. 3.Die Gemeinde beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Frage der Verwandtenunterstützung bzw. der streitigen Rückforderung sei privatrechtlicher Natur. Die Bezeichnung der Rechnungen als Verfügung vermöge daran ebenso wenig etwas zu ändern wie die darin enthaltene unzutreffende Rechtsmittelbelehrung. Die Rechnung weise keinerlei Elemente auf, die für eine Verfügung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei dadurch weder betroffen noch berührt. Die geltend gemachten Rechtsfragen würden entsprechend Privatrecht beschlagen und seien daher auch nicht durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen. 4.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen eingenommenen Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.Fraglich ist zunächst, ob die vorliegend angefochtene gemeindliche Rechnung, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 5'674.30 (Zeitraum 1. Dezember 2009 - 31. Mai 2010) an die Heimkosten der sich im Alters- und Pflegeheim ... aufhaltenden Mutter verpflichtet werden soll, überhaupt ein prozessrechtlich gefordertes Anfechtungsobjekt bildet. 2. a)Wie seitens der Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren zutreffend erkannt worden ist, stützt sich diese Rechnung nicht auf öffentliches Recht, sondern auf die Bestimmungen des ZGB betreffend die Pflicht zur Verwandtenunterstützung (Art. 328 f. ZGB). Für diesen Fall wiederum sieht bereits das ZGB vor, dass das Gemeinwesen in die Ansprüche der unterstützungsbedürftigen Person eintritt, soweit es entsprechende Leistungen erbracht hat (Art. 329 Abs. 3 ZGB). Die auf das Gemeinwesen übergegangenen Ansprüche wiederum haben ihre Grundlage allerdings nicht im öffentlichen Recht, sondern stützen sich vielmehr auf die zitierten Bestimmungen des Bundeszivilrechts. Gestützt auf Art. 2 der kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen i.V. mit Art. 11 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (BR 546.250) sind derartige Ansprüche auf Rückerstattung von Verwandtenunterstützung (BR 546.320) durch die Gemeinden geltend zu machen, wobei solches nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie des Bundeszivilprozessrechts zu erfolgen hat. b)Im Lichte des Dargelegten ergibt sich, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall gar nicht befugt gewesen ist, die von ihr an den Heimaufenthalt der Mutter der Beschwerdeführer erbrachten Sozialhilfebeiträge bei der Beschwerdeführerin auf dem Verfügungsweg einzufordern. Die auf Bundeszivilrecht gestützte Forderung wird vielmehr auf dem Klageweg beim örtlich zuständigen Zivilgericht geltend zu machen sein. Damit ist von einer offensichtlichen sachlichen Unzuständigkeit der verfügenden Behörde auszugehen, was mit der Nichtigkeitsfolge der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Rechnung verknüpft ist. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Sie können deshalb auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Nach der

Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die sachliche und funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27 ; 130 III 430 E. 3.3 S. 434 ; 127 II 32 E. 3g S. 47 f.; 118 Ia 336 E. 2a S. 340; 104 Ia 172 E. 2c S. 176 f., mit Hinweisen). Da kein Anfechtungsobjekt vorliegt, kann somit auf die Beschwerde, unter gleichzeitiger Feststellung der Nichtigkeit der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Rechnungsverfügung, nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 II 342 E.2 und Urteil 1C_438/2009 vom 16. Juni 2010, jeweils mit Hinweisen). Die Nichtigkeit ist im Dispositiv festzustellen (Feststellungsentscheid). 3.Hält man sich vor Augen, dass die anwaltlich vertretene Gemeinde trotz anerkannter Nichtigkeit der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Rechnungsverfügung am vorliegenden Verfahren festgehalten und einen Feststellungsentscheid provoziert hat, rechtfertigt es sich ihr die Verfahrenskosten zu überbinden (Art. 73 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 78 Abs. 1 VRG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es wird die Nichtigkeit der Rechnungsverfügung vom 29. Juli 2010 festgestellt. 3.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.158.--

zusammenFr.658.-- gehen zulasten der Gemeinde ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.

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Graubünden
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GR_VG_003
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GR_VG_003, U 2010 111
Entscheidungsdatum
09.12.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026