U 2009 64

U 09 64 3. Kammer URTEIL vom 2. Dezember 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend öffentliche Unterstützung 1.... (geboren 1948) ist geschieden. Seit dem 1. Juni 2007 wohnt sie in ..., wo sie als selbständig Erwerbende im Beauty-Center ... im Hotel ... tätig ist und teilweise öffentliche Unterstützung erhält. Vom 1. Juni 2009 an arbeitete sie im Stundenlohn als Aushilfe für die ... AG. Das Arbeitsverhältnis kündigte sie jedoch noch innerhalb der Probezeit per Ende Juli 2009. Am 28. Juli 2009 reichte sie bei der Gemeinde ... ein Gesuch um öffentliche Unterstützung ein. Dem Berechnungsblatt lag ein Bedarf von Fr. 2’264.05 und ein anrechenbares Einkommen (inkl. Individuelle Prämienverbilligung [IPV]) von Fr. 2'028.95 zugrunde. Unter Anrechnung einer Integrationszulage von Fr. 100.-- und zuzüglich der Differenz zwischen KK-Grundversicherung und IPV resultierte ein rechnerischer monatlicher Fehlbetrag von Fr. 347.50. 2.Mit Verfügung vom 13. August 2009 bewilligte die Gemeinde ... das Unterstützungsgesuch unter folgenden Bedingungen: „- der Vorbezug der AHV-Rente ab Januar 2010 muss in die Wege geleitet werden. -allfällige Zahlungen aus dem Erbschaftsprozess sind im Umfang der ausbezahlten Unterstützung der Gemeinde abzutreten. -Die Auszahlung der Quote erfolgt erst nach der Einkommensabrechnung. -Für den Monat Juni 2009 besteht kein Anspruch, da die Einnahmen den Bedarf übersteigen. Die Unterstützungsquote inkl. KK-Grundversicherungsprämie gemäss Unterstützungsgesuch beträgt monatlich Fr. 1'917.05. Das

Erwerbseinkommen wird nach Erhalt der Abrechnung direkt von der Quote abgezogen. Unterstützung ab 1. Juli 2009 bis 31. Oktober 2009.“ 3.Dagegen reichte ... am 20. August 2009 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und dem Antrag um Unterstützung ab Juni 2009 bis vorläufig Dezember 2009. Die Verpflichtung des AHV- Vorbezugs ab Januar 2010 sei nicht zwingend notwendig und unzulässig um Unterstützung zu erhalten. Sie erachte es als unzumutbar, bei einem Rentenvorbezug um zwei Jahre einen lebenslangen Verlust von 13.6% in Kauf nehmen zu müssen. Der Entscheid über einen allfälligen Vorbezug müsse ihr überlassen bleiben. Beim anrechenbaren Aufwand seien Betriebskosten wie Geschäftsmiete, Telefon, Treuhandkosten, Geschäftsmaterial, Wegkosten für Schulung aus dem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis nicht berücksichtig worden. Diese Angaben seien als Fehlbetrag der Quote zuzurechnen. Umsatz sei nicht gleich Einkommen, entsprechend seien die erwähnten Positionen zu reduzieren. Ausser Betracht gelassen habe die Gemeinde den Umstand, dass ihre Einnahmen saisonabhängig seien. Sie bestreite, dass sie keinen Anspruch für den Monat Juni 2009 haben solle. Im Moment befinde sie sich in einem nicht aussichtslosen Erbprozess, allfällige Zahlungen werde sie wie vereinbart an die Gemeinde abtreten. 4. Am 25. September 2009 liess die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bei der Gemeinde ein separates Gesuch um Überbrückungshilfe einreichen. Dem Gesuch wurde von der Gemeinde in der Folge stattgegeben. 5.Die Gemeinde ... liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Hinsichtlich der beanstandeten Bedingung hielt sie fest, dass aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes der Subsidiarität eine AHV-Rente Leistungen der Sozialhilfe vorgehe. Die Beschwerdeführerin werde im Januar 2010 62 Jahre alt und ein Rentenvorbezug sei zwei Jahre vor der

Pensionierung möglich. Die durch den Vorbezug ausgelöste Kürzung der AHV-Rente könne allenfalls mit Ergänzungsleistungen (EL) aufgefangen werden. Angesichts der die Beschwerdeführerin treffenden Schadenminderungspflicht sein ein Vorbezug auch zumutbar. Die Unterstützung sei frühestens im Monat der Gesuchsstellung (28. Juli 2009), mithin ab dem 1. Juli 2009 rechtens. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, und zwar insofern, als sie die verlangten Spesenbelege für die Berechnung der Quote nicht eingereicht habe, und dies obwohl sie dazu einen Monat Zeit gehabt hätte und auf die Konsequenzen ihres Untätigbleibens hingewiesen worden sei. Das Gesuch sei ausdrücklich bis zum 31. Oktober 2009 befristet gewesen. Ein vermeintliches Missverständnis habe die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten. Erstbezügern würde im Übrigen in aller Regel für drei Monate Sozialhilfe gewährt; ausnahmsweise habe die Beschwerdeführerin diese nun gar für vier Monate zugesprochen erhalten. 6.In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. 7.In weiteren Eingaben verdeutlichten die Parteien ihre Auffassungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt ist eine von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Unterstützungsleistungen unter verschiedenen Bedingungen (in die Wege leiten des Vorbezuges der AHV-Rente ab Januar 2010; Abtretung allfälliger Zahlungen aus einem Erbschaftsprozess im Umfang der erhaltenen Unterstützung; Auszahlung der Quote nach Einkommensberechnung) für den

Zeitraum Juli - Oktober 2009 bewilligt worden ist. Gleichzeitig wurde ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen für den Monat Juni 2009 abgelehnt. b)Nachdem die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Replik festgehalten hat, dass sie angesichts der geltenden Praxis für den Zeitraum November/Dezember ein neues Unterstützungsgesuch einreichen werde, und ein solches denn auch bereits Ende Oktober eingereicht hat, wird die Beschwerde diesbezüglich zufolge Rückzuges gegenstandslos. c)Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe Unterstützungsleistungen für den Monat Juni 2009 verlangt, erweist sich die Beschwerde bereits deshalb als unbegründet, weil das Grundlage der streitigen Verfügung bildende Gesuch erst am 28. Juli 2009 eingereicht worden ist und Unterstützungsleistungen grundsätzlich nicht rückwirkend über den Monat der Einreichung hinaus zugesprochen werden dürfen. d)Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann mithin lediglich der Zeitraum „Juli - Oktober 2009“ sein. 2. a)In materieller Hinsicht hat die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung den Unterstützungsanspruch der Beschwerdeführerin u.a. an die Bedingung geknüpft, dass diese den Vorbezug der AHV-Rente ab Januar 2010 in die Wege zu leiten habe. Diese Bedingung verdient als solche keinen Rechtsschutz. Dies bereits deshalb, weil sie einen Zeitraum beschlägt, der ausserhalb des von der Verfügung verfassten Zeitraumes liegt. Ihr kommt bereits daher lediglich informeller Charakter zu. Ein allfälliges Untätigbleiben darf der Beschwerdeführerin hinsichtlich des von der Verfügung erfassten Zeitraumes „Juli - Oktober 2009“ nicht entgegen gehalten werden; solches wird frühestens im Rahmen eines neuen, den Zeitraum ab „Januar 2010“ beschlagenden Gesuches zulässig sein. Die mit der Bewilligung zur Ausrichtung von Unterstützungsleistungen verknüpfte Bedingung ist daher ersatzlos aufzuheben.

b)Was die Frage des Verhältnisses zwischen öffentlicher Unterstützung und einem möglichen Vorbezug der AHV-Rente anbelangt, so ist festzuhalten, dass Personen, die gestützt auf das Unterstützungsgesetz Leistungen erhalten, angesichts des im kantonalen Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger statuierten Grundsatzes der Subsidiarität solcher Leistungen grundsätzlich zum Vorbezug von AHV-Rentenleistungen angehalten werden sollen (vgl. SKOS-Richtlinien E.2.4; Art. 2 Abs. 2 UG; BR 546.250). In diesem Sinne äusserte sich auch das Bundesgericht, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, wenn die Sozialhilfebehörde verlange, dass Versicherungsansprüche geltend zu machen seien (Urteil des Bundesgerichts 2P.298/2006 E.2.2 vom 20. März 2007, wobei die einschlägige SKOS- Bestimmung noch anders lautete). Es räumte ein, dass sich die AHV-Rente zwar bei vorzeitigem Bezug vermindere, was jedoch im konkreten Fall durch entsprechend höhere Ergänzungsleistungen ausgeglichen werde. Insofern wird die von der Gemeinde aufgenommene „Bedingung“ wohl im Rahmen eines allfälligen weiteren, einen Zeitraum ab „Januar 2010“ beschlagenden Unterstützungsgesuches grundsätzlich zur Anwendung gelangen können. Dies wird allenfalls die Konsequenz haben, dass die vorbeziehbare hypothetische AHV-Rente bei der Bemessung der öffentlichen Unterstützung angerechnet werden könnte. Ob dies im vorliegenden Fall zulässig und zumutbar sein wird, muss zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. c) Im Rahmen des im vorliegenden Verfahren durchgeführten doppelten Schriftenwechsels sowie weiterer Eingaben hat die Gemeinde verschiedene, von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Positionen als allenfalls anrechnungsfähig bezeichnet. Dabei geht es insbesondere um die allfällige ganz oder teilweise Anrechnung von Geschäfts- und/oder Lohngestehungskosten (Miete, Rechnungen, Mitgliederbeiträge, Fachliteratur usw.). Dabei wird sie - wie sie es an sich bereits in ihrer Nothilfeberechnung zu Recht gemacht hat - insbesondere anhand von Belegen und Unterlagen zu prüfen haben, inwieweit die umschriebenen Kosten bei der Berechnung des für die Unterstützung massgebenden Lebensbedarfs berücksichtigt werden können (vgl. Art. 2 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen

Unterstützungsgesetz; BR 546.270). Sie hat die entsprechenden Belege der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen bzw. diese aufzufordern, ihr die zur Berechnung notwendigen Unterlagen innert Frist einzureichen. Im Lichte des Gesagten ist daher zu verlangen, dass die Gemeinde den sozialhilferechtlichen Bedarf noch einmal neu ermittelt und gestützt darauf den konkreten Anspruch für den Zeitraum Juli - Oktober 2009 neu verfügt. Vorgängig der Auszahlung der errechneten Unterstützungsquote sind allfällige unter dem Titel „Nothilfe“ bereits ausgerichtete Leistungen in Abzug zu bringen. d)Von der in der Beschwerdeeingabe anerkannten Bereitschaft der Beschwerdeführerin, allfällige Ansprüche aus einem laufenden Erbschaftsprozess im Umfang der erhaltenen Unterstützung an die Gemeinde abzutreten, ist Vormerk zu nehmen. e)Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Rückzuges gegenstandslos geworden ist. 3.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu einem Fünftel zulasten der Beschwerdeführerin und zu vier Fünfteln zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 VRG), welche überdies der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 78 VRG). Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stundenaufwand von 5.35 Stunden erscheint aufwandmässig ohne weiteres als gerechtfertigt. Hingegen gelangt - mangels Vorlegens einer entsprechenden Vereinbarung - der in Graubünden übliche Stundensatz von Fr. 240.-- zur Anwendung. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Spesen von Fr. 49.90 sowie des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'150.-- (inkl. MWST) als dem Verfahrensausgang angemessen.

Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde ... zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Rückzuges gegenstandslos geworden ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.194.-- zusammenFr.1'194.-- gehen zu einem Fünftel zulasten von ... und zu vier Fünfteln zulasten der Gemeinde .... Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde ... hat ... eine Parteientschädigung von Fr. 1'150.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

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Entscheidungsdatum
02.12.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026