U 08 17 3. Kammer URTEIL vom 15. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Jahresaufenthaltsbewilligung 1...., geboren am 1. Januar 1982, reiste am 10. Juli 2002 erstmals in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch einreichte, das aber unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Ausreise im November 2002 abgewiesen wurde. Dagegen reichte er anfangs Dezember 2002 Beschwerde bei der damaligen Asylrekurskommission ein. Während hängigem Beschwerdeverfahren verheiratete sich ... am 28. November 2003 mit ... (geb. 1983), welche den anerkannten Status eines Flüchtlings und die Niederlassungsbewilligung besitzt. In der Folge erhielt ... nach Vorlegen der erforderlichen Papiere auf Gesuch seiner Ehefrau hin am 14. Oktober 2004 im Rahmen des Familiennachzuges die Jahresaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG, welche letztmals bis am 13. Oktober 2007 verlängert worden war. Aus der Ehe entspross die am 7. April 2006 geborene, gemeinsame Tochter, welcher wie ... die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Bereits im Mai 2006 trennten sich ... und ... In der Folge verweigerte ihm das kantonale Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht mit Verfügung vom 1. Juni 2007 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte die Ausreise auf den 13. Oktober 2007 fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Entzugsgrund bereits aufgrund der getrennten Wohnsitznahme gegeben sei. Sodann würden Jahresaufenthaltsbewilligungen, welche im Rahmen eines Familiennachzuges erteilt worden seien, widerrufen bzw. nicht mehr verlängert, wenn die Ehe zwischen Gesuchsteller und nachgezogener Person

  • wie vorliegend - vor Ablauf einer Frist von 5 Jahren geschieden oder nicht mehr gelebt werde. Vorliegend seien auch keine gewichtigen Gründe

ersichtlich, welche den weiteren Verbleib von ... in der Schweiz als geboten erscheinen liessen. Eine dagegen von ... am 26. Juni 2007 beim kantonalen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erhobene Beschwerde wurde mit ausführlich begründeter Verfügung vom 21. Januar 2008 abgewiesen. Das Departement gelangte zum Schluss, dass der damalige Privilegierungs- und Zulassungsgrund dahingefallen bzw. mithin ein Widerrufsgrund i.S. von Art. 9 Abs. 2 ANAG geschaffen worden und daher auch der Anspruch auf Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG erloschen sei. Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise die anbegehrte Verlängerung als zulässig erscheine liessen, seien keine ersichtlich. Ebenso wenig könne ein Anwesenheitsrecht aus Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 2 BV abgeleitet werden, weil es aufgrund des Getrenntlebens am Schutzobjekt der Familienbeziehung im engeren Sinne fehle. Die Verweigerung der Verlängerung erscheine insgesamt betrachtet als verhältnismässig und der Ausreise in seine Heimat stünden auch keine zwingenden Gründe entgegen. 2.Dagegen liess ... am 26. Februar 2008 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung sowie der Anweisung an die Vorinstanz um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung seiner Anträge stützte er sich im Wesentlichen auf Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV und stellte sich auf den Standpunkt, dass er die von diesen gestellten Voraussetzungen an einen weiteren Verbleib erfülle und dass seine Wegweisung eine unnötige Härte zur Folge habe. 3.Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit liess die Abweisung der Beschwerde beantragen. In der Vernehmlassung wurden im Wesentlichen die bereits in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Überlegungen ergänzt und vertieft. Auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Departementsverfügung vom 21. Januar 2008. Streitig und zu prüfen ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit einhergehende Anordnung der Wegweisung infolge fehlender Aufenthaltsberechtigung. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. Dabei hat sie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte (kein Anspruch aufgrund eines Staatsvertrages; Dahinfallen des ursprünglichen Privilegierungs- und Zulassungsgrundes i.S. von Art. 17 Abs. 2 ANAG zufolge zwischenzeitlich definitiven Scheiterns der Ehe) ausführlich dargelegt und rechtlich richtig gewürdigt. Dass sie dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich und wird diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht mehr in Frage gestellt. Richtig ist sodann auch der vorinstanzliche Schluss, dass sich der Beschwerdeführer, da die Ehe gescheitert ist (nicht mehr gelebt wird) und es insofern am Schutzobjekt der Familie fehlt, nicht mehr mit Erfolg auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann. Anstelle von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Ziff. 3 - 5; 7 e) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen nichts vor, was er nicht auch schon in der Verwaltungsbeschwerde vor dem kantonalen Departement geltend gemacht hat und worauf dieses in zutreffender Weise in der angefochtenen Verfügung eingegangen ist. Es drängen sich daher nur noch einige kurze ergänzende Überlegungen auf. 2. a)Zu prüfen bleibt, ob er aufgrund der ins Feld geführten familiären Beziehung zu seiner nunmehr 2 Jahre alten Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch auf dauernde Anwesenheit in der Schweiz hat.

b)Der Beschwerdeführer hat die in diesem Zusammenhang massgebende Rechtsprechung in seiner Eingabe zutreffend aufgeführt. Er zieht daraus jedoch die falschen Schlüsse. Der zitierten Rechtsprechung ist gemein, dass der nicht sorgeberechtigte Ausländer die familiäre Beziehung zu seinen Kindern von Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, leben kann. Ein solches Besuchsrecht verschafft ihm aber noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit in der Schweiz. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allfällige Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (Scheidungsrichter, Eltern, Behörden). Ein weitergehender Anspruch könnte - mangels Vorliegens einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung - nur dann bejaht werden, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Wesentlich ist dabei, ob sich der Ausländer ein strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2003 2A.563/2002 E. 2.2 und BGE 120 Ib 1 E. 3c). Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass er sein Besuchsrecht aufgrund der grossen Distanz zwischen der Schweiz und der Türkei praktisch nicht aufrechterhalten könne und stützt sich dabei auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Juni 2000 (2A.82/2000 E. 6). c)Zutreffend ist, dass in diesem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts von der Türkei aufgrund der geografischen Distanz weitgehend als theoretisch bezeichnet wurde. Er übersieht aber, dass die Möglichkeit an sich im Ergebnis doch bejaht worden ist. Als Abgrenzungskriterien wurden neben der Distanz auch die Verdienstmöglichkeiten im Heimatland erwähnt. Dass nun der Beschwerdeführer in der Türkei über keine angemessenen Verdienstmöglichkeiten verfügen könnte, wird von ihm weder geltend

gemacht noch ist solches ersichtlich. Ebenso wurde seitens der Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der heutigen Gegebenheiten nichts ersichtlich sei, woraus geschlossen werden müsste, dass ihm die Ausübung eines angemessenen Besuchsrechts zufolge Verweigerung eines Einreise- bzw. Besuchervisums unnötig erschwert oder gar verunmöglicht werden könnte. Aus seinen bei den Akten liegenden Verlaufsberichten (u.a. des Amtsvormundes und der Koordinatorin vom Mai 2008; Bericht des Beistandes vom Juni 2007), welche auf einen positiven Beziehungsaufbau zwischen Vater und Tochter schliessen lassen, kann der Beschwerdeführer bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil damit der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in affektiver Hinsicht verlangte hohe Grad einer engen Vater-Kind-Beziehung - bei allem Respekt für seine Bemühungen und unter Berücksichtigung der von Mutter und Zivilrichter gesetzten engen Schranken durch das begleitete Besuchsrecht - bei weitem nicht erreicht wird. Dass der Aufbau einer weitergehenden Beziehung durch die Verweigerung des Bleiberechts in Frage gestellt werden könnte, mag zu einem gewissen Grade zwar zutreffen, doch muss dies aufgrund der geltenden Rechtslage hingenommen werden, zumal - wie dargelegt - keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, welche die Anwesenheit des Vaters als unabdingbar erscheinen lassen. Die Einholung eines Gutachtens erweist sich bereits angesichts des geringen Alters der Tochter (zwei Jahre) als nicht geboten, da nicht entscheidrelevant. d)Dass eine besonders enge Beziehung z.B. noch aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten bejaht werden müsste, ist offenkundig nicht der Fall. Abgesehen davon, dass der heutige Beschwerdeführer noch im vorinstanzlichen Verfahren seine Bedürftigkeit ins Feld führte, zeigt sich das Fehlen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit bereits daran, dass die Kindsmutter einer Teilzeitarbeit nachgehen und zudem finanzielle Unterstützung des Gemeinwesens beziehen muss. Auch insofern hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die streitige Bewilligung zu Recht verweigert.

e)Nicht gefolgt werden kann ihr lediglich, soweit sie ihm auch gerade noch die mit Strafmandat des Kreispräsidiums Chur vom 14. Februar 2008 wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB ausgesprochene Busse von Fr. 200.-- entgegen halten will. Diese muss angesichts der Geringfügigkeit der Widerhandlung als nicht relevant bezeichnet werden. Auf das oben umschriebene Ergebnis der Rechtmässigkeit der beschwerdeweise bestätigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit einhergehenden Wegweisung hat dies jedoch keinerlei Konsequenzen. - Die Beschwerde erweist sich auch daher als unbegründet und ist somit vollumfänglich abzuweisen. 3.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 78 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.200.-- zusammenFr.1'200.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 16. Februar 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2D_99/2008).

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15.04.2008
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25.03.2026