U 07 101 3. Kammer URTEIL vom 4. März 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familiennachzug 1.... stammt aus Algerien. Bereits 1999 reiste er unter falschem Namen in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte; im selben Jahr liess er sich durch einen islamischen Priester mit ... trauen (IMAM-Ehe). Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid vom 28. Februar 2000 abgewiesen. Ebenso eine dagegen bei der Asylrekurskommission erhobene Beschwerde (Entscheid vom 25. November 2002). Die zwangsweise Ausweisung nach Algerien scheiterte mehrmals wegen fehlender Kooperation von ... und brachte ihn u.a. in Ausschaffungshaft (so im Jahre 2005). Bereits im Jahre 2004 war er wegen mehrfachen Verstosses gegen die geltende Rechtsordnung (Diebstahl; Betäubungsmitteldelikte; Verletzung von Eingrenzungsverfügungen; mehrfacher Behinderung einer Amtshandlung) zu verschiedenen mehrwöchigen Gefängnisstrafen (letztmals am 10. Januar 2006) verurteilt worden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens von ... und der zeitlichen Entwicklung der Beziehung zur Schweizer Bürgerin ... bot die Fremdenpolizei die beiden am 19. Oktober 2006 wegen Verdachts auf Eingehung einer Aufenthaltsehe zu einer Befragung auf. Wenige Tage später, am 27. Oktober 2006, heirateten ... und ... ... stellte in der Folge am 27. Dezember 2006 bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann. Daraufhin sahen sich die kantonalen Behörden veranlasst, die näheren Umstände des Kennenlernens zu überprüfen. Ebenso wurde ... zu ihrer damaligen Beziehung (beendet im Oktober/November 2005) zu ... befragt.

Mit Verfügung vom 29. März 2007 lehnte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht das Familiennachzugsgesuch mit der Begründung ab, es liege eine Aufenthaltsehe vor. Die von ... dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit Entscheid vom 25. Oktober, mitgeteilt am 5. November 2007, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sowohl der Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 ANAG als auch die Ausweisungsgründe nach Art. 10 Abs. 1lit. a ANAG erfüllt seien, was einem erfolgreichen Berufen auf Art. 8 EMRK entgegenstehe. 2.Dagegen erhob ... am 29. November 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Fremdenpolizei zu verpflichten, den Familiennachzug und die Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann der Beschwerdeführerin zu gewähren. Letztere macht im Wesentlichen geltend, auch wenn es zutreffe, dass es anlässlich der Befragungen zu Widersprüchen gekommen sei, so sei dies auf die erniedrigende Befragungssituation zurückzuführen. Stossend sei, dass die Vorinstanzen die positiven Elemente, welche für eine echte Ehe sprechen würden, nicht gewürdigt hätten. Sie seien nun seit mehr als einem Jahr verheiratet und würden eine glückliche, wenn auch durch die schwierigen Umstände betreffend Aufenthaltsbewilligung geprägte Ehe führen. Insgesamt liege aber keine Aufenthaltsehe vor. Eine Ausreise nach Algerien sei ihr nicht zuzumuten; sie müssten die Ehe in der Schweiz leben. Ebenso wenig seien die ihrem Mann vorgehaltenen Einwände betreffend Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. Die persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Interessen an seiner Ausreise jedenfalls bei weitem überwiegen. 3.Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. 4.In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Nach Art. 4 des hier noch zur Anwendung gelandenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, ANAG; ab 1.1.2008 ersetzt durch das neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. b)Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht, wenn er nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Hinsichtlich ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern ist dieser Anspruch in Art. 7 Abs. 1 ANAG geregelt. Nach dieser Bestimmung hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht jedoch dann kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Diese Bestimmung ist dem früheren Art. 120 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betreffend die so genannte Bürgerrechtsehe nachgebildet, welcher mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) vom 23. März 1990 seine Grundlage verloren hat und aufgehoben wurde. Dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers wurde im revidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise besteht, wie im Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche "Aufenthalts-" bzw. "Niederlassungsehen" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Art. 120 Ziff.

4 ZGB für die früheren Bürgerrechtsehen vorgesehen war (BGE 122 II 294 mit Hinweisen). c) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden (BGE 121 II 101 E. 3b und 119 Ib 420 E. 4b). Solche Indizien seien u.a. darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände des sich Kennenlernens, die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestünden, die auf eine Scheinehe hindeuten würden, so dürfe nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.). Möglich ist sodann, dass auf eine einseitige Aufenthaltsehe erkannt werden muss, bei welcher die Lebensgemeinschaft nur von einem der Ehegatten wirklich gewollt ist, wobei lediglich von diesem ein erhebliches persönliches Interesse an der Ehe demonstriert wird. Für die Qualifikation einer Aufenthaltsehe genügt es sodann auch, wenn ein Ehegatte die Ehe in gutem Glauben zwecks Begründung einer Lebensgemeinschaft geschlossen hat, oder wenn der ausländische Ehegatte die Ehe mit der Absicht eingegangen ist, die Vorschriften des ANAG zu umgehen bzw. mit diesen Beweggründen den Eheschluss in Kauf zu nehmen

d)Im Folgenden ist zu prüfen, ob genügende und gewichtige Indizien dafür sprechen, die Ehe der Rekurrenten als Aufenthaltsehe i.S. von Art. 7 Abs. 2 ANAG zu qualifizieren. Dies hat im Rahmen einer umfassenden Abwägung der für und gegen eine Aufenthaltsehe sprechenden Indizien zu erfolgen. Insbesondere sind die einzelnen Punkte nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang zu werten. 2. a)Die Vorinstanz hat zusammengefasst ausgeführt, verschiedene Indizien sprächen dafür, dass die hier zur Diskussion stehende Ehe ausschliesslich zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer eingegangen worden sei. So würden insbesondere die diversen widersprüchlichen Aussagen (u.a. hinsichtlich des sich Kennenlernens) anlässlich der fremdenpolizeilichen Vernehmungen ebenso wie die in zeitlicher Hinsicht unzutreffende Bestätigung im Schreiben des Vaters den Schluss zulassen, dass eine verpönte Aufenthaltsehe vorliege. b)Im Lichte der zitierten Rechtsprechung betrachtet, ist es ist nicht von der Hand zu weisen, dass einige der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid genannten Umstände, gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bilden. Wie sich den Akten ohne weiteres entnehmen lässt, drohte ... mehrfach die Ausweisung aus der Schweiz. Dieser konnte er sich lediglich aufgrund seines äusserst renitenten Verhaltens und seiner Weigerungen entziehen. Nur nebenbei sei erwähnt, dass er in jener Zeit - abgesehen von diversen kleineren Straftaten - verschiedentlich gravierend falsche Aussagen hinsichtlich der Gründe für sein Gesuch um Asyl in der Schweiz vorbrachte, die sich allesamt als unrichtig herausstellten. Aktenkundig - und seitens der Beschwerdeführerin auch eingestanden - sind verschiedene äusserst widersprüchliche Aussagen der Ehegatten hinsichtlich Zeitpunkt des Kennenlernens oder Kauf der Eheringe, der vorehelichen (persönlichen und finanziellen) Verhältnisse, oder hinsichtlich Wissenstand bezüglich der verschiedenen, gegen ... geführten Asyl- und Strafverfahren in der Schweiz und in Deutschland. Anstelle von Wiederholungen kann auf die entsprechende Auflistung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Als unglaubwürdig haben sich im vorinstanzlichen Verfahren auch die Aussagen

von ... hinsichtlich seiner Beziehung zu ..., mit welcher er eine IMAM-Ehe eingegangen war, erwiesen. Eigenartig ist sodann, dass der Eheschluss (27. Oktober 2007) gerade zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Fremdenpolizeibehörden aufgrund des bisherigen Verhaltens von ... und der zeitlichen Entwicklung der Beziehung Abklärungen vornehmen wollten und daher eine Befragung angeordnet hatten; dass ... mit der Heirat wohl einer erneuten Wegweisung aus der Schweiz zuvorkommen wollte, ist zumindest zu vermuten. Als weiteres Indiz ist auch die relativ kurze Ehedauer in die Gewichtung einzubeziehen. c)Insgesamt reichen die von der Vorinstanz vorgebrachten Indizien auch im Zusammenspiel mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, verständlichen Gegenargumenten (u.a. glückliche, wenn auch durch die schwierigen Umstände geprägte Ehe; gemeinsame Erkenntnis, zusammen zu gehören) sowie ihrer aufgrund der Aktenlage gebotenen Eingeständnisse der teilweise unzutreffenden eigenen Angaben aus, um daraus zu schliessen, dass die Ehe letztlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich sodann aufgrund seines Vorlebens in der Schweiz in einer ganz anderen Lebenssituation als seine Ehegattin. Es scheint schwer nachvollziehbar, was er sich aus einer Ehe und damit aus einer gemeinsamen Zukunft mit seiner Ehefrau verspricht - wenn nicht lediglich persönliche und wirtschaftliche Vorteile im Sinne eines dauernden Aufenthaltes in der Schweiz. An diesem Ergebnis vermag auch die schriftliche Erklärung des Vaters, der seinen Schwiegersohn als sehr umgänglichen, freundlichen jungen Mann kennen gelernt hat, ebenso wenig etwas zu ändern, wie die darin glaubhaft aufgezeigte tiefe Sorge um das Wohlergehen seiner Tochter, welche aufgrund eines tragischen Schicksalsschlages zweifellos lebensprägende Erfahrungen machen musste. Dass diese die Qualifikation ihrer Ehe als Aufenthaltsehe seines Erachtens als erneute Bestrafung durch das Leben empfinden könnte, ist aufenthaltsrechtlich nicht entscheidend. Im Übrigen bestätigt auch seine Erklärung letztlich gerade die von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin entgegen gehaltenen Widersprüche und eklatant falschen Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes des sich Kennenlernens. Der Einwand der

Beschwerdeführerin, dass es sich dabei lediglich um einen Übertragungsfehler gehandelt habe, erscheint angesichts der verschiedenen anderen, regelmässig nachträglich eingestandenen unzutreffenden Angaben als reine Schutzbehauptung. Insofern lässt sich auch wenig Positives aus den geltend gemachten „Beweisen“ und Bestätigungsschreiben ableiten. Letzteres bestätigt letztlich die Ernsthaftigkeit der Motive der Beschwerdeführerin an einer Ehe, nicht aber jene des Ehemannes, dessen Beweggründe in den erwähnten persönlichen und finanziellen Vorteilen zu suchen sind. Insgesamt sind so oder anders viel zu wenige Motive ersichtlich, welche geeignet wären, die vorinstanzliche Qualifikation als falsch und rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Wenn diese daher den Tatbestand der Scheinehe i.S. von Art. 7 Abs. 2 ANAG als erfüllt erachtet hat, so lässt sich dies nicht beanstanden. Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die Verneinung eines Anspruchs auf Familiennachzug erweist sich daher als rechtens. Fehlt es aber augrund des geschilderten Ergebnisses am Schutzobjekt „Familie“, kann die Beschwerdeführerin aus dem angerufenen Art. 8 Ziff. 1 EMRK nichts zugunsten ihres Begehrens ableiten. d)Wenn die Beschwerdeführerin in Abweichung ihrer ersten Aussage vom 19. Oktober 2006 nun vorbringt, dass ihr im Falle eines Unterliegens eine Ausreise nach Algerien nicht zugemutet werden könne, um die Ehe dort zu leben und dass von einer Ausweisung auch abgesehen werden müsse, ihr Ehemann zwischenzeitlich gut Deutsch spreche, bereits lange in der Schweiz lebe und eine Arbeitsstelle habe, verkennt sie zum einen, dass sich ... angesichts einer längst rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält und einer Ausweisung bis anhin auch nur aufgrund seines unkooperativen, geradezu renitenten Verhaltens entgangen ist. Ebenso wenig vermögen die von ihr pauschal skizzierten, nicht aber näher begründeten Überlegungen, welche gegen ein Leben in einem islamischen Land wie Algerien sprechen sollen, einen hinreichenden Grund für ein Abweichen von der vorinstanzlichen Auffassung rechtfertigen. Daraus einen Anspruch auf Verbleib von ... konstruieren zu wollen, ist angesichts dessen einschlägiger Vorgeschichte in der Schweiz nicht möglich.

e)Angesichts der diversen aktenkundigen Verurteilungen von ... muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass dieser auch die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. und b ANAG erfüllt. Was die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Rechtsprechung vorbringen lässt, ist verständlich. Sie verkennt aber, dass die in der Rechtsprechung erwähnte zeitliche Limite (Verurteilungen von 24 Monaten, BGE 100 lb 201) keine fixe Grenze darstellt. Vielmehr liegt es im Ermessen der Fremdenpolizeibehörden, die verschiedenen Urteile und Umstände zu würdigen und daraus einen nachvollziehbaren Schluss zu ziehen. Selbst wenn im übrigen die zeitliche Limite von 24 Monaten fix wäre, was aber im Lichte der zitierten Rechtsprechung gerade nicht der Fall ist, vermöchte dies der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht zu helfen, weil bereits der Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 ANAG gegeben ist. - Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner entfällt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.257.-- zusammenFr.1'257.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 24. November 2008 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2C_580/2008).

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04.03.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026