U 06 74 3. Kammer URTEIL vom 19. September 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung (Widerruf)
einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu verweigern. Am 13. April 2004 erhielt ... im Rahmen des Familiennachzugs eine Jahresaufenthaltsbewilligung. e)Am 20. September 2004 machte die Einwohnerkontrolle ... die Fremdenpolizei darauf aufmerksam, dass Frau ... ihren Wohnsitz per 1. Juli 2004 nach ... verlegt habe. Daraufhin wurde das Ehepaar mit Schreiben vom 20. September 2004 zur Stellungnahme betreffend getrennte Wohnsitznahme aufgefordert. Gemäss Stellungnahme vom 30. September 2004 habe sich Frau ... widerwillig der Aufforderung der Gemeinde ... gebeugt und sich dort angemeldet. Aus verkehrstechnischen Gründen müsse Frau ... ab und zu in ... übernachten, aber es stehe ausser Frage, dass das Ehepaar zusammen in ... wohne. Am 21. Dezember 2004 wurde die Kantonspolizei Graubünden beauftragt verdeckte Abklärungen zu tätigen. Im Erledigungsbericht vom 17. Januar 2005 hat die Kantonspolizei ... und ... festgestellt, dass die Miete für die Wohnung in ... zwar durch Frau ... bezahlt werde, sie jedoch seit längerer Zeit dort nicht mehr gesehen worden sei. Zudem habe sich ... gemäss Aussage des Vermieters um eine grössere Wohnung erkundigt, um seine Eltern aus Deutschland nachziehen zu können. Frau ... sehe man in ... immer nur in Begleitung mit ..., mit dem sie in ... zusammenlebe. Weiter wird angenommen, dass zwischen ihnen eine Liaison bestehe. f)Zur Aufenthaltsüberprüfung in der Schweiz wurden die Ehegatten am 28. Juni 2005 erneut getrennt voneinander von ..., befragt. Beide betonten, dass sich die momentane Wohnsituation aus beruflichen Gründen ergeben habe. Von einer Aufenthaltsehe könne auf keinem Fall die Rede sein. Am 27. Juli 2005 wurde auch ... von ... über die Beziehung zu Frau ... befragt. Er sagte aus, dass sie in ... zusammenlebten und Frau ... den Haushalt führe aber zwischen ihnen bloss ein kollegiales Verhältnis bestehe. 2. a)Am 3. Oktober 2005 widerrief die Fremdenpolizei die Jahresaufenthaltsbewilligung von ... Nach den Ermittlungen bezüglich Scheinehe bestünden genügend Indizien, dass die Ehe zwischen Herrn ...
und Frau ... nur geschlossen wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. b)Dagegen erhob ... am 24. Oktober 2005 Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden (JPSD). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und das Belassen seiner Jahresaufenthaltsbewilligung. Zudem verlangte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und die per 31. Oktober 2005 angeordnete Ausreise sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Im Wesentlichen wurde zur Begründung vorgebracht, dass das Ehepaar in einer intakten ehelichen Gemeinschaft lebe und keine Aufenthaltsehe bestehe. Die aktenmässig ausgewiesenen Indizien seien als klar falsch abzutun. c)In der vom 15. November 2005 eingereichten Vernehmlassung verwies die Fremdenpolizei auf die Verfügung vom 3. Oktober 2005 und führte aus, dass die Indizien einer Aufenthaltsehe durch die Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2005 nicht widerlegt werden konnten. d)Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 wies das JPSD die Beschwerde ab. Begründet wurde diese Verfügung damit, dass im vorliegenden Fall genügend Indizien für die Annahme einer Aufenthaltsehe vorlägen. Diese liessen keinen anderen Schluss zu, als dass es den Ehegatten bei der Heirat nicht um die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft ging, sondern nur um das Interesse des Verschaffens eines Anwesenheitsrechts des Rekurrenten. 3. a)Dagegen erhob ... am 4. Juli 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung des JPSD vom 2. Juni 2006 und die erteilte Jahresaufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, bis zum Vorliegen des Entscheides der urteilenden Instanz von aufenthaltsbeendenden Massnahmen abzusehen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Indizien, die
gemäss JPSD für eine Aufenthaltsehe sprächen, vorliegend falsch interpretiert worden seien und somit der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei. Die Vorinstanz habe nicht nur ihr Ermessen missbraucht, sondern auch Recht verletzt. Damit sei festgestellt, dass der Rekurrent und seine Frau seit der Heirat eine Lebensgemeinschaft begründeten und die eheliche Beziehung in Takt sei. b)In der Vernehmlassung vom 12. Juli 2006 beantragte das JPSD die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den Verzicht der Erhebung der beantragten Beweismittel sowie die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Grundsätzlich wird auf die Ausführungen in der Verfügung vom 2. Juni 2006, respektive auf diejenigen in der Verfügung vom 3. Oktober 2006 verwiesen. Zudem sei ein dauerndes Verbleiben in der Schweiz nur durch die Eheschliessung möglich gewesen. Die Ehefrau des Rekurrenten habe das Alter sowie das Geburtsdatum des Rekurrenten auch noch 1 ½ Monate nach der Heirat nicht gewusst. Weiter bestehe keine Rechtsverletzung, da das Rundschreiben des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (BFM) vom 16. Januar 2004 bloss eine Weisung darstelle und das Vorgehen nach nationalem Recht vorliegend korrekt gewesen sei. 4.Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 hat der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden dem vorliegenden Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt. 5.Am 16. Juni 2006 hatte ... Anzeige wegen Körperverletzung und Tätlichkeit bei der Kantonspolizei Graubünden gemacht. Er habe vom Rekurrenten beim Verlassen der ... in ... einen Schlag ins Gesicht bekommen und sei danach weggestossen worden. In der Einvernahme vom 20. Juni 2006 gab der Rekurrent an, dass er ... nicht geschlagen habe. Er habe ihn in der Funktion als Türsteher gepackt und gestossen und ihm gesagt, dass sein Benehmen in der ... unerwünscht sei. Mit Strafmandat vom 25. August 2006 verurteilte der Kreispräsident ... den Rekurrenten wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu einer Busse von Fr. 300.--.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Departementsverfügung vom 2. Juni 2006, respektive die dieser zugrunde liegende Verfügung vom 3. Oktober 2005. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Rekurrenten zu Recht erfolgt ist. 2.Der Rekurrent macht zunächst geltend, dass der Widerruf nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) und gestützt auf das Rundschreiben des BFM vom 16. Januar 2004 hätte erfolgen müssen, sofern vorliegend von einer Scheinehe auszugehen wäre. Das Abkommen hat zum Ziel, die Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen. Gemäss dem vorliegend massgeblichen Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Nach dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichtes vom 4. November 2003 (BGE 130 II 1) können sich jedoch Familienangehörige aus Drittstaaten von Staatsangehörigen eines EU-/EFTA-Mitgliedstaats nur dann auf das Familiennachzugsrecht nach Art. 3 Anhang I FZA berufen, wenn sie sich bereits rechtmässig in einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat aufhalten. Die Grundlage für diesen Entscheid des Bundesgerichts bildete ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. September 2003 („Secretary of State for the Home Departement vs. Hacene Akrich”; C-109/01). Ein rechtmässiger Aufenthalt im Sinne dieser Urteile setzt voraus, dass eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat erteilt
wurde. Im Grundsatze ist vorliegend einzig und alleine von Bedeutung, ob eine Ehe zwischen den Ehepartner wirklich gewollt war. Fehlt der Ehewille und dient die Ehe ausschliesslich zur Umgehung der Zulassungsvorschriften, besteht kein Anwesenheitsrecht. Dies gilt auch bei Ehegatten, die sich auf das FZA berufen können. Die Bestimmungen des FZA über den Familiennachzug gelten nicht, wenn eine Scheinehe zur Umgehung der Zulassungsvorschriften vorliegt (EUGH C 109/01). Damit kann vorliegend festgehalten werden, dass ein Widerruf im Falle einer Scheinehe nach nationalem Recht – Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG; SR 142.20) und Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 832.21) - zu beurteilen ist. Weiter kann bezüglich der Geltendmachung des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3. a)Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers zu schweren Klagen Anlass gibt. Wie über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen entscheiden die zuständigen Behörden über deren Widerruf gemäss Art. 4 ANAG nach freiem Ermessen. Es ist jedoch zu beachten, dass das der Verwaltung eingeräumte Ermessen eine Obliegenheit und keine Freiheit ist, weshalb freies Ermessen im Sinne von Art. 4 ANAG immer pflichtgemässes Ermessen bedeutet. Der Ausländer hat somit keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Norm des Bundesrechtes oder eines Staatsvertrages berufen, die einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1; BGE 126 I 81 E. 1a). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, existieren zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Rekurrenten keine staatsvertraglichen Vereinbarungen betreffend Aufenthalt und Niederlassung, weshalb er grundsätzlich keinen
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann (BGE 106 Ib 125 E. 2b; BGE 119 IV 65). Es ist weiter zu prüfen, ob eine Bundesrechtsnorm besteht, die einen Anspruch gewähren würde. b)Gemäss Art. 7 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Satz 1); der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Abs. 1 Satz 3). Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über den Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Abs. 2). Was für den anspruchsberechtigten Ehegatten eines Schweizers gilt, hat selbstredend erst recht für den Ehegatten eines lediglich aufenthaltsberechtigten Ausländers zu gelten. Erfasst wird davon die sogenannte Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe, bei der die Ehegatten von vorneherein keine eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über den Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls, wie das bereits früher bei der Bürgerrechtsehe zutraf (BGE 89 II 1), nur durch Indizien nachgewiesen werden. Das Bundesgericht hat deshalb eine Reihe von Indizien festgelegt, aufgrund derer eine Scheinehe über den Indizienbeweis festgestellt werden kann. Solche Indizien sind: Die Ausländer/Die Ausländerin lebte vor der Eheschliessung illegal in der Schweiz oder ist von der Wegweisung/Ausschaffung bedroht. Die Ehegatten kannten sich erst kurze Zeit vor der Heirat. Der Altersunterschied zwischen den Ehegatten ist sehr gross. Der Ausländer/Die Ausländerin lebte kurz vor der Heirat mit dem Schweizer in einer anderen Beziehung, nimmt eventuell diese andere Beziehung kurz nach der Eheschliessung wieder auf. Die Ehegatten führen kein gemeinsames Leben (z.B. Fehlen einer Wohngemeinschaft) oder halten dieses nur als reine Fassade aufrecht. Die Ehegatten vereinbarten ein Heiratsgeld.
Bezüglich des „Führens eines gemeinsamen Lebens“ ist zu sagen, dass ein Bestehen einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht bereits gegeben ist, wenn die Ehegatten für eine bestimmte Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen pflegten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 127 II 49 E. 4a; 122 II 389 E. 2b; 121 II 1 E. 2b). Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht (mehr) eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen aufrechterhalten wird. 4. a)Vorliegend hat die Vorinstanz in zutreffender Anwendung der vorstehend umschriebenen Rechtsprechung die relevanten Indizien und die massgebenden Gesichtspunkte für die Annahme einer Scheinehe zutreffend dargelegt und gewichtet. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Die Rekurrentin bringt dagegen nichts vor, was sie nicht auch schon im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht hat und worauf die Vorinstanz im Wesentlichen bereits in der angefochtenen Verfügung eingegangen ist. Damit steht auch fest, dass vorliegend nationales Recht zur Anwendung gelangt. Nachfolgend drängen sich noch einige Bemerkungen zur Frage auf, weshalb die Ehe nicht wirklich gewollt war. b)In den Befragungsprotokollen vom 29. März 2004 und 28. Juni 2005 ergaben sich erwiesenermassen zahlreiche widersprüchliche Aussagen v.a. bezüglich des Kennenlernens, der gegenseitigen Personendaten, des Ablaufens der Heirat, der Familienfinanzen. Diese Widersprüche würden bei einer Liebesheirat bestimmt nicht in so auffälliger Weise vorkommen und insbesondere erscheinen die vermeintlichen Rechtfertigungsgründe bezüglich der Widersprüche wenig stichhaltig. Der kurze Zeitrahmen zwischen des Kennenlernens und der Heirat ist ein deutliches Indiz für eine Aufenthaltsehe. Die Absicht zu heiraten bestand bereits im Jahre 2003, jedoch war damals – gemäss Aussage der Ehegattin – die Zeit zu knapp, um alle Heiratsdokumente zu vereinen. Dies lässt den Eindruck erwecken, als hätten die Ehegatten um jeden Preis so schnell wie nur möglich heiraten wollen. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso die Ehe derart überstürzt hätte
geschlossen werden müssen. Im Gegenteil, konnte der Rekurrent ja anhand des Besuchervisums vom 12. Januar bis 8. April 2004 ohne Probleme wieder in die Schweiz einreisen und es wäre genügend Zeit geblieben sich besser kennen zu lernen. Nach seiner erneuten Einreise Mitte Januar 2004 verlief nur knapp ein Monat bis zur Heirat. Die Ehegatten hätten sich vorliegend durchaus länger Zeit lassen können. Von Bedeutung sind weiter die durchaus speziellen Wohnverhältnisse der Ehegatten. Laut Befragung der Ehegatten gaben beide zu Protokoll, dass sie zusammen an der ... in ... wohnten. Tatsache ist jedoch, dass die Ehefrau des Rekurrenten mehrheitlich in ... wohnt (auch dort angemeldet) und übernachtet und sie sich nur zwei- bis dreimal pro Woche an der ... aufhält. Die meiste Zeit verbringt die Frau des Rekurrenten in ..., wo sie ein Zimmer in der 4 ½ Zimmerwohnung von Herrn ... inne hat und für Herrn ... den Haushalt führt. Im Falle einer Liebesheirat wäre es für die im Gastgewerbe tätige Ehefrau mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich gewesen, eine Stelle in ... zu finden. Ausserdem ist hinzuzufügen, dass eine Distanz wie die vorliegende (...) auch kein Hindernis für ein gemeinsames Wohnen sein sollte. Auf die Frage der Protokollführerin, ob es nicht die Möglichkeit gäbe zu pendeln, antwortete die Ehegattin des Rekurrenten, dass sie eine Person sei, die viel Zeit für sich selber brauche. Nun stellt sich vorliegend dem Gericht die Frage, ob überhaupt ein Interesse an einer Ehe besteht. Es ist nicht üblich, dass kurz nach einer Liebesheirat solche Äusserungen fallen. Weiter verbringen die Eheleute kaum Freizeit miteinander. Es ist eigenartig und für eine funktionierende aus Liebe eingegangene Ehe nicht gewöhnlich, dass sich Eheleute mehr mit sich selbst oder mit anderen Personen als mit dem eigenen Ehepartner beschäftigen. c)Die Vorinstanz hat in seiner Verfügung alle Aspekte umfassend geprüft. Es hat die für und gegen eine Ausländerehe sprechenden Indizien sorgfältig abgewogen. Aufgrund der in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten Indizien und den soeben gemachten Ausführungen ist der Schluss der Vorinstanz, es liege eine Scheinehe vor, nicht zu beanstanden. Massgebend ist vorliegend, dass nicht bloss ein Indiz, sondern eine ganze Summe von Indizien das Vorliegen einer Aufenthaltsehe untermauert und den Verdacht
bestätigt. Was der Rekurrent vorbringt, vermag dieses Ergebnis nicht zu erschüttern. d) Bezüglich des Widerrufs gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG und der Folge der fremdenpolizeilichen Wegweisung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Verurteilung wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB stützt diese Ausführungen, würde jedoch für sich allein noch keine Wegweisung des Rekurrenten rechtfertigen. 5.Der Rekurrent hat in seiner Rekursschrift weiter ausgeführt, dass der Rekursgegener verpasst habe, die von ihm aufgeführten Zeugen einzuvernehmen und damit der Sachverhalt unvollständig festgelegt sei. Die Zeugen hätten sachverhaltsrelevante Auskünfte erteilen können. a)Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bestimmt in erster Linie die Verwaltungsbehörde, welche Beweismittel zur Ermittlung oder Bestätigung des Sachverhalts heranzuziehen und welche Beweismittel zu verwerfen sind, wobei der nach Art. 15 ANAG zuständigen Behörde der Fremdenpolizei bei der Bewertung der Tauglichkeit eines Beweismittels ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV besitzen Verfahrensbeteiligte das Recht, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und besonders neue Beweisanträge zu stellen. Allerdings sind Beweise im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind und somit zur Erhärtung der behaupteten Tatsache beitragen. Ein Beweismittel ist namentlich dann erheblich, wenn es den Entscheid der Behörde zu beeinflussen vermag. Auf die Einholung weiterer Beweismittel darf also dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der offerierte Beweis keine wesentliche Aufklärung herbeizuführen vermag, oder falls die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung: vgl. dazu: Praxis 6/2003 Nr. 113 E. 2.2 [S. 604 f.]; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I
241 E. 2, 122 II 469, 122 V 162, 119 Ib 505 f.) Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, neue Beweise im Zuge einer Überprüfung ihrer früheren Erlasse abzunehmen, wenn die entscheidrelevanten Tatsachen bereits aus den Akten hinreichend klar und schlüssig ersichtlich sind (vgl. Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 82 B IV lit. b [S. 267]; Kölz/Häner, a.a.O:, Rz 319 [S. 116 f.]). b)Vorliegend hat die Vorinstanz den Sachverhalt anhand der ausführlichen Befragungen und polizeilichen Abklärungen rechtsgenüglich dargestellt. Auch die Abnahme der beantragten Beweise würde am Beweisergebnis nichts ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann. 6.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in pflichtgemässer Ausübung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens ergangen ist, weshalb der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten nach Art. 75 VGG vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den obsiegenden Rekursgegner entfällt jedoch praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 23. März 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2A.725/2006).