VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 94 3. Kammer als Versicherungsgericht EinzelrichterinPedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 25. November 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungspflicht nach KVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1995, wohnte vom 1. Dezember 2023 bis zum 5. April 2024 in der Gemeinde B. und war für diesen Zeitraum bei der C._____ obligatorisch krankenversichert. Anschliessend hielt sie sich im Ausland auf, bevor sie per 1. Mai 2024 erneut in die Schweiz einreiste und in der Gemeinde B._____ Wohnsitz nahm. 2.Am 9. September 2024 verfügte die Gemeinde B._____ rückwirkend per
  1. Mai 2024 die Zuweisung von A._____ zur Krankenversicherung D._____ (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig auferlegte sie ihr Verfahrenskosten von CHF 200.-- (Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Anmeldeformular habe sich A._____ bei der C._____ Krankenversicherung angemeldet. Die Gemeinde habe ihr mehrmals mitgeteilt, dass sie ihren Krankenversicherungsnachweis erbringen müsse. Leider sei bis heute keine entsprechende Bestätigung eingereicht worden. Gemäss Auskunft der C._____ sei A._____ dort nicht krankenversichert. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  2. Oktober 2024 (Datum Poststempel) Rekurs (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der festgesetzten Verfahrenskosten von CHF 200.--. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe ihr Bestes getan, um eine Krankenversicherung abzuschliessen. Sie sei ständig in Kontakt mit der C._____ gewesen, welche ihr versprochen habe, sie rückwirkend per 1. Mai 2024 zu versichern. Bis heute habe sie keine Police erhalten. 4.In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2024 schloss die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie bis
  • 3 - heute keine Anmeldebestätigung von der C._____ Krankenversicherung erhalten habe, weshalb die am 9. September 2024 verfügte Krankenkassenzuweisung zu Recht erfolgt sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der ihr mit Verfügung vom 9. September 2024 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 200.-- (vgl. Beschwerdeschrift vom
  1. Oktober 2024). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ergeht das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz. 2.Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen die Prozessvoraussetzungen – darunter auch die sachliche Zuständigkeit – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, was die Rechtssuchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren. Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu
  • 4 - einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 23 12 vom 6. Juni 2023 E.2.1, R 21 54 vom
  1. Februar 2022 E.1, R 21 60 vom 24. November 2021 E.1, R 20 92 vom
  2. November 2021 E.1, R 20 77 vom 14. September 2021 E.1.1 und R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.1b und E.1c; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1652; MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 21, S. 147 und S. 170 f.; DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 20a Rz. 33 ff., insb. Rz. 43). 3.Mit Verfügung vom 9. September 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Mai 2024 der Krankenversicherung D._____ zu und auferlegte ihr Verfahrenskosten von CHF 200.-- (vgl. Verfügung vom 9. September 2024, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Dieser Entscheid enthielt zudem folgende Rechtsmittelbelehrung (vgl. Dispositiv-Ziff. 3): Gegen diese Verfügung kann Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift ist innert 20 Tagen von der Mitteilung an gerechnet, unter Beilage oder genauer Bezeichnung desselben beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, unterzeichnet und im Doppel einzureichen. (...) In der Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am
  3. Oktober 2024 Rekurs (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Von Amtes wegen zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Erlass des angefochtenen Entscheids nicht die Möglichkeit zur Einsprache hätte gewähren müssen. Bejahendenfalls wäre die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts mangels Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges nicht gegeben.
  • 5 - 4.1.Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erklärt die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Krankenversicherung für anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Unter Art. 1 Abs. 2 KVG werden die Bereiche aufgezählt, in welchen das ATSG keine Anwendung findet: Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35-40 und 59) (lit. a); Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43-55) (lit. b); Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66 (lit. c); Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87) (lit. d); Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89) (lit. e). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend; es gibt an anderen Stellen im KVG weitere ausdrücklich vom ATSG abweichende Vorschriften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 215 E.5.1). 4.2.Streitigkeiten betreffend die Frage, ob eine der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht beigetretene Person der Versicherungspflicht untersteht, sind im kantonalen Zuweisungs- oder Ausnahmegesuchsverfahren zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E.4.2; EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 6 Rz. 5; DERSELBE, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 451 Rz. 147). 4.3.Nach Art. 6 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht (Abs. 1). Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Abs. 2, Art. 6a Abs. 3 KVG). Art. 3 Abs. 1 KVG sieht ein bundesweites Versicherungsobligatorium vor. Ein eigener

  • 6 - Gestaltungsspielraum der Kantone besteht somit nicht. Ihnen kommt bloss noch Vollzugs- und Kontrollzuständigkeit zu, indem sie für die Einhaltung der bundesrechtlichen Versicherungspflicht und für die Entscheidung über Ausnahmegesuche zu sorgen haben. Bei materiell-rechtlichen kantonalen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Versicherungspflicht und der Zuweisung handelt es sich um unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E.4.3 mit Hinweis). 4.4.Gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) sind die Gemeinden für den Vollzug der Versicherungspflicht zuständig (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass jede pflichtige Person für Krankenpflege versichert ist; Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, weisen sie einem Versicherer zu (Abs. 2; vgl. zum Ganzen auch Art. 1 der Verordnung zum KPVG [VOzKPVG; BR 542.120]). 5.1.Das vorliegend seitens der Beschwerdegegnerin durchgeführte Zuweisungsverfahren stellt keine der in Art. 1 Abs. 2 KVG genannten Ausnahmen dar (vgl. E.4.1 hiervor), was grundsätzlich für die Anwendung des ATSG-Verfahrens spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E.5.2 mit Hinweis). 5.2.Der Gesetzgeber hat das ATSG grundsätzlich dort als anwendbar erklärt, wo das Verhältnis Versicherte und Versicherer zu regeln ist. Mit Art. 1 Abs. 2 KVG sollten diejenigen Bereiche vom Gestaltungsbereich des ATSG ausgenommen werden, für welche das ATSG-Verfahren nicht geeignet ist (vgl. BGE 139 V 82 E.3.2.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 215 E.5.2; Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 "Parlamentarische Initiative

  • 7 - Sozialversicherungsrecht", BBl 1999 IV 4523 S. 4673 Ziff. 62). Tatbestände, in denen die Krankenversicherer nicht hoheitlich handeln, fallen somit nicht unter die Anwendbarkeit des ATSG (vgl. EUGSTER, ATSG und Krankenversicherung: Streifzug durch Art. 1-55 ATSG, in: SZS 2003 S. 215). Der vorliegende Fall betrifft zwar nicht eine Streitigkeit zwischen Versicherer und versicherter Person, da der Beschwerdeführerin eine Gemeinde gegenübersteht. Dessen ungeachtet handelt die Beschwerdegegnerin durch ihren Entscheid jedoch hoheitlich, weshalb das ATSG-Verfahren nach dem zuvor Ausgeführten grundsätzlich anwendbar ist. Auch geht es vorliegend inhaltlich um die Frage der Versicherungsunterstellung. Dabei sind die ATSG-Bestimmungen massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E.5.3; KIESER/GEHRING/BOLLINGER, KVG/UVG-Kommentar, Zürich 2018, Art. 1 Rz. 4). Schliesslich handelt es sich bei den materiell- rechtlichen kantonalen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Versicherungspflicht und der Zuweisung – wie dargelegt – nicht um autonomes, sondern um unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht, was ebenfalls für die Anwendung des ATSG-Verfahrens spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E.5.4). 5.3.Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die ATSG-Bestimmungen auf das seitens der Beschwerdegegnerin durchgeführte Zuweisungsverfahren anwendbar sind. 6.1.Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass mangels expliziter gesetzlicher Grundlage für das Verfügungsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben werden dürfen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN,

  • 8 - Öffentliche Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 806; siehe ferner BGE 141 V 509 E.7.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2023 vom 6. August 2024 E.6.1). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen; sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Das Einspracheverfahren ist kostenlos; Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). 6.2.Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. September 2024 rückwirkend per 1. Mai 2024 die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur Krankenversicherung D._____ und auferlegte ihr gleichzeitig Verfahrenskosten von CHF 200.-- (vgl. Verfügung vom 9. September 2024, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Zudem wies sie mit der in diesem Entscheid enthaltenen (fehlerhaften) Rechtsmittelbelehrung direkt auf das Rekursverfahren (recte: Beschwerdeverfahren) vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hin (Dispositiv-Ziff. 3). Dieses Vorgehen erweist sich als nicht korrekt. Da es sich bei der Verfügung vom 9. September 2024 nicht um eine prozess- bzw. verfahrensleitende Anordnung handelt

  • 9 - und gegen sie eine Einsprache auch nicht ausgeschlossen ist, hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Erlass der besagten Verfügung die Möglichkeit zur Einsprache bei ihr gewähren müssen, um diesen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen. Darauf hätte die Beschwerdegegnerin mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung vom

  1. September 2024 hinweisen können und müssen. Erst gegen einen von der Beschwerdegegnerin – auf Einsprache hin – erlassenen Einspracheentscheid wäre die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zulässig (vgl. E.6.1 hiervor und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG). 6.3.Zusammenfassend ergibt sich, dass der im ATSG vorgesehene Rechtsmittelzug nicht ausgeschöpft wurde, weshalb sich das angerufene Gericht als sachlich nicht zuständig erweist. Da die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht zwingender Natur ist (vgl. BGE 133 II 181 E.5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_297/2018 vom 28. März 2019 E.2.1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 496), ist es nicht Sache der angerufenen Gerichtsinstanz, von der geltenden gesetzlichen Regelung abweichende Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege vorzusehen. Somit ist auf die Beschwerde vom 19. Oktober 2024 nicht einzutreten und die eingegangene Rechtsschrift an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung bzw. Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen. Diese wird zu prüfen haben, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei in Bezug auf die Einhaltung der Frist darauf hinzuweisen ist, dass diese – wie dargelegt – 30 Tage beträgt und als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde – hier beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden – eingereicht worden ist. Sofern auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin eingetreten werden kann, sind die mit Eingabe vom 19. Oktober 2024 erhobenen materiellen
  • 10 - Einwände zu prüfen und das Verfahren mit einem vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anfechtbaren Einspracheentscheid abzuschliessen. 7.1.Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit, weshalb es grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG; vgl. auch BBl 2018 1639). Im hier zu beurteilenden Einzelfall verzichtet die Einzelrichterin indes aufgrund der konkreten Umstände, dass das vorliegende Verfahren weder umfangreich noch schwierig war und der Nichteintretensentscheid auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung vom
  1. September 2024 zurückzuführen ist, auf die Auferlegung von Kosten. 7.2.Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Angelegenheit wird an die Gemeinde B._____ zur Behandlung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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