VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 94 3. Kammer als Versicherungsgericht EinzelrichterinPedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 25. November 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungspflicht nach KVG
5 - 4.1.Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erklärt die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Krankenversicherung für anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Unter Art. 1 Abs. 2 KVG werden die Bereiche aufgezählt, in welchen das ATSG keine Anwendung findet: Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35-40 und 59) (lit. a); Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43-55) (lit. b); Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66 (lit. c); Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87) (lit. d); Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89) (lit. e). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend; es gibt an anderen Stellen im KVG weitere ausdrücklich vom ATSG abweichende Vorschriften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 215 E.5.1). 4.2.Streitigkeiten betreffend die Frage, ob eine der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht beigetretene Person der Versicherungspflicht untersteht, sind im kantonalen Zuweisungs- oder Ausnahmegesuchsverfahren zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E.4.2; EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 6 Rz. 5; DERSELBE, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 451 Rz. 147). 4.3.Nach Art. 6 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht (Abs. 1). Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Abs. 2, Art. 6a Abs. 3 KVG). Art. 3 Abs. 1 KVG sieht ein bundesweites Versicherungsobligatorium vor. Ein eigener
6 - Gestaltungsspielraum der Kantone besteht somit nicht. Ihnen kommt bloss noch Vollzugs- und Kontrollzuständigkeit zu, indem sie für die Einhaltung der bundesrechtlichen Versicherungspflicht und für die Entscheidung über Ausnahmegesuche zu sorgen haben. Bei materiell-rechtlichen kantonalen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Versicherungspflicht und der Zuweisung handelt es sich um unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E.4.3 mit Hinweis). 4.4.Gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) sind die Gemeinden für den Vollzug der Versicherungspflicht zuständig (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass jede pflichtige Person für Krankenpflege versichert ist; Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, weisen sie einem Versicherer zu (Abs. 2; vgl. zum Ganzen auch Art. 1 der Verordnung zum KPVG [VOzKPVG; BR 542.120]). 5.1.Das vorliegend seitens der Beschwerdegegnerin durchgeführte Zuweisungsverfahren stellt keine der in Art. 1 Abs. 2 KVG genannten Ausnahmen dar (vgl. E.4.1 hiervor), was grundsätzlich für die Anwendung des ATSG-Verfahrens spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E.5.2 mit Hinweis). 5.2.Der Gesetzgeber hat das ATSG grundsätzlich dort als anwendbar erklärt, wo das Verhältnis Versicherte und Versicherer zu regeln ist. Mit Art. 1 Abs. 2 KVG sollten diejenigen Bereiche vom Gestaltungsbereich des ATSG ausgenommen werden, für welche das ATSG-Verfahren nicht geeignet ist (vgl. BGE 139 V 82 E.3.2.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 215 E.5.2; Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 "Parlamentarische Initiative
7 - Sozialversicherungsrecht", BBl 1999 IV 4523 S. 4673 Ziff. 62). Tatbestände, in denen die Krankenversicherer nicht hoheitlich handeln, fallen somit nicht unter die Anwendbarkeit des ATSG (vgl. EUGSTER, ATSG und Krankenversicherung: Streifzug durch Art. 1-55 ATSG, in: SZS 2003 S. 215). Der vorliegende Fall betrifft zwar nicht eine Streitigkeit zwischen Versicherer und versicherter Person, da der Beschwerdeführerin eine Gemeinde gegenübersteht. Dessen ungeachtet handelt die Beschwerdegegnerin durch ihren Entscheid jedoch hoheitlich, weshalb das ATSG-Verfahren nach dem zuvor Ausgeführten grundsätzlich anwendbar ist. Auch geht es vorliegend inhaltlich um die Frage der Versicherungsunterstellung. Dabei sind die ATSG-Bestimmungen massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E.5.3; KIESER/GEHRING/BOLLINGER, KVG/UVG-Kommentar, Zürich 2018, Art. 1 Rz. 4). Schliesslich handelt es sich bei den materiell- rechtlichen kantonalen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Versicherungspflicht und der Zuweisung – wie dargelegt – nicht um autonomes, sondern um unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht, was ebenfalls für die Anwendung des ATSG-Verfahrens spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E.5.4). 5.3.Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die ATSG-Bestimmungen auf das seitens der Beschwerdegegnerin durchgeführte Zuweisungsverfahren anwendbar sind. 6.1.Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass mangels expliziter gesetzlicher Grundlage für das Verfügungsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben werden dürfen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN,
8 - Öffentliche Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 806; siehe ferner BGE 141 V 509 E.7.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2023 vom 6. August 2024 E.6.1). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen; sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Das Einspracheverfahren ist kostenlos; Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). 6.2.Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. September 2024 rückwirkend per 1. Mai 2024 die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur Krankenversicherung D._____ und auferlegte ihr gleichzeitig Verfahrenskosten von CHF 200.-- (vgl. Verfügung vom 9. September 2024, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Zudem wies sie mit der in diesem Entscheid enthaltenen (fehlerhaften) Rechtsmittelbelehrung direkt auf das Rekursverfahren (recte: Beschwerdeverfahren) vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hin (Dispositiv-Ziff. 3). Dieses Vorgehen erweist sich als nicht korrekt. Da es sich bei der Verfügung vom 9. September 2024 nicht um eine prozess- bzw. verfahrensleitende Anordnung handelt
9 - und gegen sie eine Einsprache auch nicht ausgeschlossen ist, hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Erlass der besagten Verfügung die Möglichkeit zur Einsprache bei ihr gewähren müssen, um diesen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen. Darauf hätte die Beschwerdegegnerin mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung vom