VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 88 3. Kammer als Versicherungsgericht EinzelrichterinPedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 18. Dezember 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG
2 - I. Sachverhalt: 1.Der 1977 geborene A._____ ist seit mehreren Jahren bei der B._____ AG (nachfolgend: B.) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege versichert. Am 24. März 2022, 28. April 2022, 26. Mai 2022, 23. Juni 2022 und 28. Juli 2022 stellte die B. A._____ die Prämien für die Monate Mai 2022, Juni 2022, Juli 2022, August 2022 und September 2022 im Betrag von je CHF 301.95 in Rechnung. Bereits zuvor liess die B._____ A._____ am 27. Januar 2022 eine Rechnung über einen Betrag von insgesamt CHF 1'891.80 betreffend Prämienverbilligung Januar 2021 bis Dezember 2021 zukommen. Nach erfolglosen Zahlungserinnerungen sowie Mahnungen leitete die B._____ gegen A._____ am 23. Mai 2024 die Betreibung für ausstehende Prämien der Monate Mai 2022 bis September 2022 und eine Rückforderung KVG von Januar 2022 in der Höhe von insgesamt CHF 3'257.40 nebst 5 % Zins seit dem 24. Mai 2024 sowie für Umtriebsspesen von CHF 120.--, bisherige Betreibungskosten von CHF 94.90 und Zinsen von CHF 230.90 ein. Den gegen den Zahlungsbefehl Nr. 22401390 am 7. Juni 2024 erhobenen Rechtsvorschlag hob die B._____ mit Verfügung vom 24. Juli 2024 auf und verpflichtete A._____ zur Bezahlung von insgesamt CHF 3'784.05 (Prämien Mai 2022 bis September 2022: CHF 1'546.50 + Prämienverbilligungen Januar 2021 bis Dezember 2021: CHF 1'891.80 + Umtriebskosten: CHF 120.-- + Betreibungskosten: CHF 168.90 + Zinsen: CHF 237.80 - Zahlung 9. Mai 2023: CHF 151.50 - Forderungsminderungen 19. September 2023: CHF 29.40 [4 x CHF 7.35]
Forderungsminderung 8. April 2024: CHF 0.05). Daran hielt die B._____ mit Einspracheentscheid vom 5. September 2024 fest. 2.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Oktober 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
3 - "Ich beantrage, den Entscheid der B._____ Management AG / B._____ Forderungsmanagement im Dossier Nr. 0002270117 aufzuheben und die Rückforderung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 sowie die doppelte Forderung der Prämien für das Jahr 2022 als unzulässig zu erklären. Ebenfalls sind die Mahn- und Betreibungsgebühren bestritten. Die Wiederherstellung des RV. Die Verrechnung der Prämien gemäss SVA Einzahlung. Rückzug der Betreibung, Streichung selbiger aus dem Register." Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Rückforderung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 bzw. die Nichtvornahme eines Abzugs der Prämienverbilligung für das Jahr 2022 unzulässig sei. Zudem sei die doppelte Forderung der Prämien für das Jahr 2022 nicht rechtens, da bereits eine Prämienverbilligung beantragt worden sei. Auch habe die B._____ ihren Entscheid nicht begründet. 3.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) habe ihr mitgeteilt, dass die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 abgelehnt worden sei. Darüber sei der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4 - 6.Am 3. Dezember 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass in der ausgewiesenen Zahlung über CHF 151.20 eine Umweltabgabe von CHF 7.35 enthalten sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2024. Dieser Entscheid stellt gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist gegeben. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bei Einreichung der Beschwerde am 4. Oktober 2024 in D._____. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Auch die Legitimation ist gegeben. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen
5 - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unstreitig unter CHF 5'000.-- liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden. 2.Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden eine die Monate Mai 2022 bis September 2022 betreffende Prämienforderung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und eine Rückforderung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021. Auf daran vorbeizielende Anträge des Beschwerdeführers kann von vornherein nicht eingetreten werden; ebenso wenig sind ausserhalb des Streitgegenstands liegende Vorbingen und Rügen zu hören. 3.Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem er vorbringt, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin keine Begründung enthalte, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie durfte sich vielmehr auf die wesentlichen Einwände beschränken (vgl. BGE 146 II 335 E.5.1, 141 III 28 E.3.2.4, 141 V 557 E.3.2.1 und 134 I 83 E.4.1; PVG 2011 Nr. 31 E.2c/aa; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 22 11 vom 30. August 2022 E.3.3 sowie R 20 99 und R 20 100 vom
9 - 2022 ersetzt wurde). Insofern ist auch der Bestand der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid geltend gemachten Forderung im Betrag von CHF 1'891.80 betreffend die ausgerichtete Prämienverbilligung für das Jahr 2021 grundsätzlich nachgewiesen. 4.4.Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich die Prämienausstände des Beschwerdeführers für die Monate Mai 2022 bis September 2022 sowie die Rückforderung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 auf insgesamt CHF 3'257.35 (CHF 1'365.55 + CHF 1'891.80) belaufen. 5.1.Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Krankenversicherer von Gesetzes wegen die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (vgl. BÜHLER/EGLE, in: BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kommentar zum KVG, Basel 2020, Art. 64a Rz. 46; EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1324 [zit.: EUGSTER, Krankenpflegeversicherung]).
10 - 5.2.Vorliegend wurden die Prämien der Monate Mai 2022 bis September 2022 sowie die Rückforderung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. Bg-act. 2). Bezüglich der weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Prämienausstände der Monate Mai 2022 bis September 2022 und die Rückforderung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 wurden nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist am 9. Juni 2022, 14. Juli 2022 bzw. 13. Oktober 2022 ein erstes und am 14. Juli 2022 bzw. 10. November 2022 ein zweites Mal gemahnt (vgl. Bg-act. 3 und 4). Somit wurde der Beschwerdeführer mit den ersten Mahnungen an den jeweiligen Ausstand erinnert. Im Rahmen der zweiten Mahnungen wurde ihm eine Nachfrist von rund einem halben Monat zur Bezahlung des jeweiligen Ausstands eingeräumt (vgl. Bg-act. 4). Dass dabei nicht eine Nachfrist von 30 Tagen gewährt wurde (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG), ist unerheblich, da sich der Beschwerdeführer trotz Abzahlungsvereinbarung grundsätzlich weigerte, die Prämien für die Monate Mai 2022 bis September 2022 zu bezahlen bzw. die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 zurückzuerstatten (vgl. VGU S 24 65 vom 21. Oktober 2024 E.5.2, S 18 96 vom 3. Januar 2019 E.3.2 und S 17 159 vom 30. Oktober 2018 E.3.2). Zudem wurden die zweiten Mahnungen in Bezug auf die Prämien der Monate Juni 2022, Juli 2022 und August 2022 sowie die Rückforderung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit zugestellt (vgl. Bg-act. 4). Wie dargelegt, werden dadurch aber weder der Forderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch deren Recht auf die Durchsetzung auf dem Wege der Betreibung gehemmt. Auch wurden die zweiten Mahnungen getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zugestellt, zumal sie sich nur auf im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG geschuldeten Beträge bezogen und nicht auf andere Forderungen, die z.B. aus der Nichtbezahlung von
11 - Zusatzversicherungsprämien entstehen können (vgl. Bg-act. 4; siehe BÜHLER/EGLE, a.a.O., Art. 64a Rz. 47). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten Mahnungen mit dem Hinweis auf Art. 64a KVG auf die Folgen bei Nichterfüllung aufmerksam gemacht (vgl. Bg-act. 4). Insofern wurde das Mahnverfahren in rechtsgenüglicher Weise durchgeführt. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 Betreibungsandrohungen zukommen lassen hatte (vgl. Bg-act. 5), leitete sie gegen ihn am 23. Mai 2024 beim Betreibungsamt C._____ die Betreibung ein (vgl. Bg-act. 6). 5.3.Soweit der Beschwerdeführer geltend machen sollte, die Einleitung des Betreibungsverfahrens sei zu Unrecht erfolgt, ist ihm zwar darin beizupflichten, dass ihm die Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Ausführungen mehrmals einen Mahnstopp gewährt hat (vgl. Bf-act. 1 S. 1). Allerdings kann den vorliegenden Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Abzahlungsvereinbarung gehalten hat (vgl. Bg-act. 3, 4 und 5). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Prämien der Monate Mai 2022 bis September 2022 sowie die Rückforderung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat. 6.1.Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Die
12 - Krankenkasse hat deshalb in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (vgl. BGE 134 III 115 E.4.1 und 119 V 329 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E.1; BÜHLER/EGLE, a.a.O., Art. 64a Rz. 54, EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz. 10 [zit.: EUGSTER, Rechtsprechung]). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). 6.2.Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2024 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Nr. 22401390 des Betreibungsamts C._____ erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und Letzterer zur (Rück-)Zahlung von ausstehenden Prämien für die Monate Mai 2022 bis September 2022 und Prämienverbilligungen für das Jahr 2021 im Betrag von insgesamt CHF 3'257.35 zzgl. Zins zu 5 % sowie zu Umtriebskosten von CHF 120.--, Betreibungskosten von CHF 168.90 und Zinsen von CHF 237.80 verpflichtet (vgl. Bg-act. 7). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vorhin erläuterten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden. 7.1.Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV zufolge sind auf fälligen Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüchen Verzugs- und Vergütungszinsen von 5 % zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten letzten Zahlungstermin und somit ab dem
13 - Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (vgl. EUGSTER, Krankenpflegeversicherung, Rz. 1326). Ganz allgemein gilt auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, dass Verzugszinsen bereits ab dem Fälligkeitstermin geschuldet sind und keine Inverzugsetzung durch Mahnung erforderlich ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 26 Rz. 30). 7.2.Gemäss den Betreibungsandrohungen vom 15. Dezember 2022 waren die darin ausgewiesenen Beträge per 4. Januar 2023 fällig (vgl. Bg-act. 5). Somit lässt sich nachvollziehen, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2024 auf den Forderungen betreffend Prämien der Monate Mai 2022 bis September 2022 bzw. Prämienverbilligung des Jahres 2021 einen Verzugszins von 5 % seit 5. Januar 2023 geltend gemacht hat. Aus dem Gesagten folgt, dass der Zinssatz von 5 % gesetzeskonform und auch der Beginn der Verzinsung nicht zu beanstanden ist. Gegen die Zinsberechnung bringt der Beschwerdeführer denn auch nichts Konkretes vor. 8.1.Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 3). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenpflegeversicherung, Rz. 1348 f.). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E.5.3 und 2C_717/2015
14 - vom 13. Dezember 2015 E.7.1; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzen Mahnspesen von CHF 480.-- (zzgl. Bearbeitungskosten von CHF 90.--) bei Prämienausständen von CHF 1'025.25, von CHF 280.-- (zzgl. Bearbeitungskosten von CHF 100.--) bei Prämienausständen von CHF 735.60 sowie Mahnspesen von CHF 280.-- (zzgl. Bearbeitungskosten von CHF 100.--) bei Prämienausständen von CHF 549.95 das Äquivalenzprinzip klar. Eine vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Mahnspesen auf CHF 120.-- (bei Prämienausständen von CHF 549.95 und CHF 735.60) bzw. CHF 240.-- (bei einem Prämienausstand von CHF 1'025.25) wurde als noch tragbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und E.4.2.3). 8.2.Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nebst einem Ausstand von insgesamt CHF 3'257.35 Umtriebskosten von CHF 120.-- geltend gemacht (vgl. Bf-act. 1). Gemäss Art. 20 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin (vgl. https://www.B._____pdf, zuletzt besucht am 18. Dezember 2024) verrechnet Letztere für Mahnungen und Betreibungen namentlich angemessene Gebühren. Die Geltendmachung von Umtriebskosten durch die Beschwerdegegnerin ist in Anbetracht dieser Bestimmung somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verwaltungskosten ist in den besagten Versicherungsbedingungen nicht festgelegt. Wie dargelegt, ist in solchen Fällen für die Beurteilung der Angemessenheit das Äquivalenzprinzip anzuwenden. Angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und E.4.2.3) kann bei den im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2024 geltend gemachten Umtriebskosten von CHF 120.-- (bei einem ausstehenden
15 - Betrag von insgesamt CHF 3'257.35) nicht von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zum Ausstand gesprochen werden. Die besagten Umtriebskosten sind dem Beschwerdeführer somit entgegen seiner Auffassung zu Recht auferlegt worden. 9.Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein diesbezüglicher Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. BÜHLER/EGLE, a.a.O., Art. 64a Rz. 12, EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist der Beschwerdeführer Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 22401390 in der Höhe von CHF 74.-- und die bisherigen Betreibungskosten von CHF 94.90 entgegen seiner Auffassung von ihm zu übernehmen sind (vgl. Bg-act. 6). 10.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2024 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Oktober 2024 ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin CHF 3'257.35 für offene Prämienforderungen sowie ausgerichtete Prämienverbilligungen nebst Zins zu 5 % seit