VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 8 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 12. März 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats so- wie Psychiatrie und Psychotherapie einzuholen, einschliesslich Durch- führung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Der Auftrag wurde der estimed AG zugeteilt, wobei am 10. August 2021 bekannt ge- geben wurde, dass für die Fachdisziplin orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparats Dr. med. E., Facharzt für Rheu- matologie, eingesetzt werde. Dies eröffnete die IV-Stelle tags darauf A. und gab ihm die Möglichkeit, innert 12 Tagen Zusatzfragen zu stellen und triftige Einwände zu erheben. Diese Frist wurde auf Gesuch hin mit Schreiben vom 25. August 2021 um 20 Tage erstreckt. 3.Mit Schreiben vom 17. September 2021 liess A._____ beantragen, zur Be- gutachtung in der Fachdisziplin orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparats sei anstelle von Dr. med. E._____ ein in der Schweiz ansässiger Facharzt mit Schwerpunkt chirurgische Orthopädie einzusetzen. 4.Die für den 24. November 2021 vorgesehene Begutachtung durch die estimed AG in der Fachdisziplin orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparats wurde nicht durchgeführt, nachdem A._____ dort von Dr. med. E._____ empfangen worden war und er daraufhin erklärt hatte, sich nicht durch ihn begutachten zu lassen. 5.Mit Nachricht vom 1. Dezember 2021 teilte Prof. Dr. med. F., Ärztli- cher Leiter der estimed AG, der IV-Stelle unter Beilage zweier Anerken- nungsschreiben der Medizinalberufskommission mit, dass Dr. med. E. über den in der Schweiz anerkannten Facharzttitel orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats verfüge und somit dem Wunsch nach einer orthopädischen Untersuchung Genüge getan werde.
4 - 6.Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2021 hielt die IV-Stelle daran fest, dass die Begutachtung in der Fachdisziplin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats durch Dr. med. E._____ durchgeführt werde. Es fehlten (objektive) Anhaltspunkte dafür, dass das von Dr. med. E._____ zu erstellende Teilgutachten nicht korrekt zu Stande kommen werde. Die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 22 11 vom
5 - mens ohne Invalidität von CHF 47'669.-- und dem gestützt auf die Tabel- len der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) des Jah- res 2020, Kompetenzniveau 1, bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % er- mittelten Jahreseinkommen von CHF 53'072.25 resultiere ein Invaliditäts- grad von 0 %, womit ab dem 1. Dezember 2018 kein Anspruch auf Ren- tenleistungen mehr bestehe. Dagegen liess A._____ am 1. Dezember 2022 Einwand erheben. 9.Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 entschied die IV-Stelle wie vorbe- schieden und sprach A._____ vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Novem- ber 2018 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei erwog sie im Wesentlichen, den Ausführungen des Versicherten, wonach das chirurgisch-orthopädi- sche Teilgutachten von Dr. med. E._____ und damit auch die Konsensbe- urteilung aus verschiedenen Gründen mangelhaft seien, könne zwar mehrheitlich nicht gefolgt werden. Richtig sei aber, dass sich weder der chirurgisch-orthopädische Teilgutachter noch die anderen Gutachter mit der beim Versicherten diagnostizierten Coxarthrose und deren Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt hätten. Damit komme dem estimed-Gutachten – wie bereits zuvor dem B.-Gutachten – nur (aber immerhin) eine beschränkte Beweiskraft zu. Dies führe aber nicht dazu, dass der Versicherte über den 30. November 2018 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hätte oder weitere Abklärungen vorzunehmen wären. Denn ein Rentenanspruch könne gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG grundsätzlich erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliede- rung entstehen. Vorliegend ergebe sich aus den beschränkt beweiskräfti- gen estimed- und B.-Gutachten sowie den übrigen Akten deutlich, dass der Versicherte ab dem 1. Dezember 2018 in einer behinderungsge- eigneten Tätigkeit eingliederungsfähig sei. Sowohl die erhobenen Befunde als auch die gestellten Diagnosen vermöchten offensichtlich keine Einglie-
6 - derungsunfähigkeit zu begründen, womit ab dem 1. Dezember 2018 kein Rentenanspruch bestehe. 10.Dagegen liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 24. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Änderung der angefochtenen Verfügung beantragen, ihm sei über den 30. November 2018 hinaus eine in der Höhe noch zu ermittelnde In- validenrente, mindestens jedoch eine halbe Invalidenrente, zuzusprechen. Zudem sei ein unabhängiges Schmerzgutachten sowie ein neurophysiolo- gisches Gutachten einzuholen und die orthopädische sowie neurologische Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu wiederho- len. Begründend brachte er neben einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wesentlichen vor, wenn die IV-Stelle einen Renten- anspruch mit der Begründung verneine, er sei aufgrund der Gutachten und der übrigen Akten in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit eingliede- rungsfähig, und nebenbei verpflichtend anerkenne, dass den Gutachten aufgrund der Tatsache, dass eine Auseinandersetzung mit der Coxar- throse – korrekterweise inklusive polyneuropathischen Beschwerden – und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlten, nur beschränkte Beweiskraft zukomme, so sei es offensichtlich, dass die Abklärungspflicht verletzt worden sei. Die IV-Stelle übersehe, dass das Potenzial einer all- fälligen Eingliederungsfähigkeit gar nicht bekannt sein könne, wenn der medizinische Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt sei. Ferner sei der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" bis zur angefochtenen Verfügung nie im Raum gestanden. Hinzu komme, dass er nur mehr leichte Tätigkeiten als Landwirt ausübe und die jetzige Tätigkeit somit quasi als optimal an- gepasst einzustufen sei; eine Selbsteingliederung sei bereits erfolgt. Auch zeige die IV-Stelle nicht ansatzweise auf, welche Eingliederungsmassnah- men zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dienten. Sodann sei im esti- med-Gutachten kein einziges Wort zur Coxarthrose, zur schmerzbeding-
7 - ten Muskelaktivitätshemmung und zu den polyneuropathischen Schmer- zen zu finden, weshalb dieses mangelhaft sei. 11.Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlas- sung vom 8. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Sie habe we- der das rechtliche Gehör noch die Abklärungspflicht verletzt. Wenn der Beschwerdeführer sich keine andere Tätigkeit als die nicht behinderungs- geeignete Tätigkeit als Landwirt vorstellen könne und er sich in der ange- stammten Tätigkeit als Landwirt zu Unrecht als optimal eingegliedert sehe, dürfe dies nicht zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin ausgelegt wer- den. 12.Der Beschwerdeführer replizierte am 13. Februar 2024 bei unveränderten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
10 - III 30 E.3.1, 141 III 28 E.3.2.4 und 141 V 557 E.3.2.1), ist dem Beschwer- deführer vorliegend darin beizupflichten, dass es der angefochtenen Ver- fügung vom 12. Dezember 2023 an einer rechtsgenüglichen Begründung mangelt. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 1. Dezember 2022 zu der im Vorbescheid angekündigten befristeten Rentenzusprache (aufgrund der gestützt auf das estimed-Gutachten an- genommenen Arbeitsfähigkeit von 80 % ab September 2018 [vgl. Bg-act. 167 S. 2]) kundtat, das chirurgisch-orthopädische Teilgutachten von Dr. med. E._____ sei mängelbehaftet. Aufgrund des langjährigen Krankheits- verlaufs und der jahrelangen Behandlung der Beschwerden verstehe sich von selbst, dass diese nicht einfach komplett negiert werden könnten. Der orthopädische Gutachter habe sich mit den ärztlichen Vorberichten und den ausgewiesenen Einschränkungen im Bereich des Beckens, der Hüfte und des Kniegelenks (inkl. Veränderungen der HWS/LWS) nicht ausein- andergesetzt. Bezeichnend sei auch, dass das B.-Gutachten und die Berichte der G. nicht im Aktenauszug aufgeführt seien. Ferner sei der Becken- und Oberschenkelbereich nicht richtig untersucht worden. Im orthopädischen Gutachten hätten zwingend auch Ausführungen zur Cox-arthrose und allenfalls auch zu den chronischen neuropathischen Schmerzen gemacht werden müssen. Wenn der orthopädische Gutachter gemeint habe, die Coxarthrose sei vom Neurologen zu beurteilen, hätte er bei Durchsicht der Akten und spätestens bei der Konsensbeurteilung mer- ken müssen, dass die Arztberichte der G._____ mit neuen Befunden auch von diesem nicht gewürdigt worden seien. Auch seien die neuropathi- schen Beschwerden aktenkundig. Weder im neurologischen Gutachten noch in der Konsensbeurteilung sei ein einziges Wort zur Coxarthrose, zur schmerzbedingten Muskelaktivitätshemmung und zu den polyneuropathi- schen Schmerzen zu finden. Insofern müssten zwingend weitere Ab- klärungen vorgenommen werden (vgl. Bg-act. 182).
11 - Vor diesem Hintergrund durfte es die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2023 in ihrer Stellungnahme zum Einwand neben dem Hinweis auf die nicht berücksichtigte Coxarthrose nicht bei der pauschalen Feststellung bewenden lassen, dass den Aus- führungen des Beschwerdeführers mehrheitlich nicht gefolgt werden könne (vgl. Bg-act. 189 S. 2 i.V.m. Bg-act. 210 und 212). Vielmehr obliegt ihr die korrekte gesetzeskonforme Bemessung der Invalidität genauso wie die Beschaffung der dazu erforderlichen Unterlagen (vgl. Art. 43 ATSG, Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG [in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung] und Art. 69 Abs. 2 IVV). Indem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vor allem weder auf die geltend gemachte Kritik am estimed-Gutachten vom 24. Oktober 2022 eingegangen ist noch die anbegehrten Abklärungen vorgenommen hat, sondern einen Renten- anspruch ab dem 1. Dezember 2018 unerwartet und neu mit der Einglie- derungsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten begründete (vgl. Bg- act. 189 S. 2 f. i.V.m. Bg-act. 210 und 212), hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 4.4.Der Gehörsanspruch ist zwar formeller Natur (vgl. BGE 148 IV 22 E.5.5.2, 144 I 11 E.5.3 und 137 I 195 E.2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs al- lerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Instanz zu äussern, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. BGE 148 IV 22 E.5.5.2, 145 I 167 E.4.4 und 142 II 218 E.2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E.7.2). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rück- weisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti- gen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
12 - Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E.4.11.3, 142 II 218 E.2.8.1 und 137 I 195 E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E.4.4.1 und 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E.2.3). Aufgrund der einlässlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Anspruch auf eine Invalidenrente in seiner Beschwerde vom 24. Januar 2024 sowie in der Replik vom 13. Februar 2024 und der Stellungnahme der Beschwer- degegnerin dazu in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 erwiese sich eine Rückweisung als formalistischen Leerlauf. Zudem kann das Ver- waltungsgericht diesbezügliche Rechtsverletzungen und Sachverhalts- feststellungen prüfen (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRG), weshalb hier kein Kognitionsgefälle besteht. Da sich der Beschwer- deführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur im Streit liegenden Angelegenheit umfassend äussern konnte, ist eine Heilung der Gehörs- verletzung vorzunehmen. 5.1.In materieller Hinsicht setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenver- sicherung im Allgemeinen unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit- lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 5.2.Ein Anspruch auf eine Invalidenrente liegt gemäss aArt. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) vor, wenn
13 - eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach aArt. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 5.3.Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; an- statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.4.1 und 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtun- gen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat- ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge- langen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 645 E.4.4 und 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E.2.2, 8C_784/2021 vom 9. Februar 2022 E.4.2, 8C_33/2021 vom
16 - 212). Dennoch ortete sie keinen weiteren Abklärungsbedarf. Denn ein Rentenanspruch könne gemäss aArt. 28 Abs. 1 lit. a IVG grundsätzlich erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung entstehen, wobei sich aus den beschränkt beweiskräftigen estimed- und B._____- Gutachten sowie den übrigen Akten deutlich ergebe, dass der Beschwer- deführer ab dem 1. Dezember 2018 in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit eingliederungsfähig gewesen sei (vgl. ebenda). 6.2.Das in aArt. 28 Abs. 1 lit. a IVG (vgl. auch Art. 16 ATSG) geregelte An- spruchserfordernis, die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern zu kön- nen, bringt den Grundsatz "Eingliederung statt Rente" gemäss der 5. IV- Revision (Art. 1a lit. a-c IVG) zum Ausdruck. Damit wird der seit Beginn der Invalidenversicherung geltende Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verstärkt (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 28 Rz. 4). Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenügen- dem Masse eingegliedert werden kann (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28 Rz. 8). Gemäss der Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemei- nen Schadenminderungspflicht muss die versicherte Person, bevor sie Leistungen der Sozialversicherung verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorkehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 9C_674/2019 vom 9. Dezember 2019 E.3.4.3 mit Hinweis auf BGE 113 V 22 E.4a; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28 Rz. 4 ff. sowie KIESER, a.a.O., Vorbemerkungen Rz. 86 ff., mit Hin- weis auf BGE 126 V 241 E.5). Ein Rentenanspruch kann erst nach Been- digung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur
17 - zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht einglie- derungsfähig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2019 vom
22 - ausgewiesenen retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in welcher Dr. med. C._____ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Septem- ber 2018 auf 50 % mit monatlicher Steigerung um 15 % eingeschätzt hatte (vgl. Bg-act. 85 S. 17 f.). Am 5. März 2019 wurde sodann das Osteosyn- thesematerial bei radiologisch nachgewiesener knöchernen Konsolidie- rung entfernt (vgl. Operationsbericht von Dr. med. W._____ und dipl. med. X._____ vom 7. März 2019 [Bg-act. 49 S. 1 f.]; siehe zum Ganzen: B.-Gutachten vom 27. Mai 2020 [Bg-act. 85 S. 14 f.], Gutachten von Dr. med. H. vom 30. April 2021 [Bg-act. 130 S. 20 f.] und estimed- Gutachten vom 24. Oktober 2022 [Bg-act. 165 S. 94 f.]). In der Folge stellte Dr. med. H._____ in seinem zuhanden der Solida Versicherungen AG erstatteten Gutachten vom 30. April 2021 gestützt auf das gleichen- tags erstellte Röntgenbild des Beckens eine Coxarthrose rechts mit ver- schmälertem Gelenkspalt, subchondraler Sklerosierung und Osteophyten fest (vgl. Bg-act. 130 S. 23 f.). Dazu führte er aus, radiologisch zeige sich eine Coxarthrose, welche aufgrund der rechtsbetonten, komplexen Be- ckenknochenverletzung als posttraumatisch einzustufen sei (vgl. Bg-act. 130 S. 25). Dieser Befund bedürfe weiterer Abklärungen hinsichtlich der Behandlungsmassnahmen, wobei im Verlauf mit der Indikationsstellung für einen operativen Eingriff am rechten Hüftgelenk, möglicherweise im Sinne einer Hüft-Total-Endoprothese, zu rechnen sei (vgl. Bg-act. 130 S. 29 f.). Gleichermassen wiesen PD Dr. med. Y._____ und Dr. med. Z._____ von der G._____ mit Bericht vom 15. Oktober 2021 eine posttrau- matische Coxarthrose rechts aus, welche gemäss ihrer Beurteilung intra- artikuläre Schmerzen verursache (vgl. Bg-act. 142; siehe ferner Berichte von PD Dr. med. Y._____ und Dr. med. AA._____ vom 17. September 2021 sowie von Dr. med. AA._____ vom 20. Juli 2021 [beschwerdeführe- rische Akten {Bf-act. 2}]). Zur zuvor durchgeführten neurologischen und neurophysiologischen Abklärung in der G._____ hielten die PD Dr. med. AB._____ sowie die Dres. med. AC._____ und AD._____ zur klinisch-neu-
23 - rologischen Untersuchung fest, der Beschwerdeführer zeige eine diffuse Schwäche der proximalen Beinmuskulatur, welche durch Schmerzen v.a. in der Leiste, teilweise laterodorsal, eingeschränkt sei. Die Fussextension und -flexion seien ebenso von einer mässigen Parese betroffen. Die Sen- sibilität im ganzen Oberschenkel und Unterschenkel sei deutlich reduziert mit lateraler Betonung. In der Summe der elektrophysiologischen Befunde sei eine leichtgradige Affektion des Plexus lumbosacralis im Rahmen des Initialtraumas gut denkbar. Die Schmerzkomponente limitiere teilweise die Motorik und es könne auch ein antalgisches zentrales Muster in Betracht gezogen werden. Zur weiteren Abklärung werde eine diagnostische Infil- tration des Nervus cutaneus femoralis lateralis mit Ultraschallkontrolle empfohlen (vgl. Bericht vom 6. Oktober 2021 [Bf-act. 2]). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch auf die durchgeführte ultraschallkontrollierte Blockade des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts nicht angespro- chen hatte (vgl. Bericht von Dr. med. AE._____ vom 3. Dezember 2021 [Bf-act. 2]), empfahlen Prof. Dr. med. AF._____ und Dr. med. AG._____ von der G._____ bei der bekannten Diagnose einer posttraumatischen Coxarthrose rechts aufgrund der ausstrahlenden Schmerzen und dem ho- hen Leidensdruck mit Mobilitätseinschränkungen letztlich die Implantation einer Hüft-Prothese (vgl. Bericht vom 31. Januar 2023 [Bf-act. 2]). Vor diesem Hintergrund vermag es nicht zu überzeugen, wenn die Be- schwerdegegnerin – ohne auch nur ihren eigenen RAD-Arzt konsultiert zu haben – in der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2023 aus- führt, die damals erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen vermöch- ten in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit offensichtlich keine Einglie- derungsunfähigkeit zu begründen (vgl. Bg-act. 189 S. 3 i.V.m. Bg-act. 210 und 212). Vielmehr erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt mangels fachärztlicher bzw. sachverständiger Beurteilung in medizinischer Hinsicht als unvollständig abgeklärt. Denn so fehlt eine umfassende und nachvoll-
24 - ziehbare Beurteilung der medizinischen Sachlage und deren – im Lichte der damaligen echtzeitlichen Befundungen einzuordnenden – Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere auch mit Blick auf die nachweislich bildgebend festgestellte posttraumatische Coxarthrose, mit welcher sich der orthopädische Gutachter Dr. med. E._____ im estimed-Gutachten vom 24. Oktober 2022 unbestrittenermas- sen nicht auseinandergesetzt hat (vgl. Bg-act. 165 S. 103 ff.). Vielmehr hielt er in seiner medizinischen Beurteilung fest, die bisher untersuchen- den Ärzte hätten keine nennenswerten wegweisenden Befunde erhoben (vgl. Bg-act. 165 S. 104). Insofern fehlt jedwede vertiefte Auseinanderset- zung mit den vorbefundlichen Diagnosen und deren funktionellen Auswir- kungen, obgleich die zwischen den gutachterlichen und den vorgenannten fachärztlichen Beurteilungen bestehenden Divergenzen unmittelbar für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (vgl. BGE 137 V 210 E.6.2.4). Fer- ner geht aus den vorerwähnten Berichten der G._____ hervor, dass der Beschwerdeführer an Unterarmgehstützen mobil ist (vgl. Bericht von Dr. med. AA._____ vom 20. Juli 2021 und Bericht von PD Dr. med. Y._____ und Dr. med. AA._____ vom 17. September 2021 [Bf-act. 2]; siehe ferner Bericht von Prof. Dr. med. AF._____ und Dr. med. AG._____ vom 31. Ja- nuar 2023 und Bericht von Dr. med. univ. AH._____ und med. pract. AI._____ vom 2. Februar 2023 [Bf-act. 2]), was mit den gegenteiligen Aus- führungen von Dr. med. E._____ im Rahmen der Untersuchungsbefunde kontrastiert (vgl. Bg-act. 165 S. 100). Schliesslich vermag es angesichts des hiervor aufgezeigten Krankheitsverlaufs mit namentlich mehreren operativen Eingriffen und weiteren Behandlungen nach dem erlittenen, schweren Arbeitsunfall nicht zu überzeugen, wenn die estimed-Expertin und Experten in der Konsensbeurteilung aus interdisziplinärer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % und in einer Verweistätigkeit von 20 % ausgingen und zu deren Verlauf festhiel- ten, die versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnosen bestehe –
25 - mit Ausnahme der stationären Aufenthalte – seit dem Zeitpunkt des Un- falls im Jahr 2016 (vgl. Bg-act. 165 S. 140). Darauf hat letztlich – indem sie eine befristete ganze Invalidenrente zusprach – denn auch nicht die Beschwerdegegnerin abgestellt. 6.5.Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass seine poly- neuropathischen Beschwerden einer vertieften Abklärung bedürften. So berichteten bereits PD Dr. med. Y._____ und Dr. med. Z._____ in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2021, dass eine neurophysiologische Abklärung stattgefunden habe, welche einerseits eine vorwiegend schmerzbedingte Muskelaktivitätshemmung und andererseits polyneuropathische Schmer- zen gezeigt habe. In ihrer Beurteilung erachteten sie eine Infiltration des Nervus cutaneus femoris lateralis für indiziert (vgl. Bg-act. 142). Gleicher- massen diagnostizierte Dr. med. I._____ in ihrem Bericht vom 23. März 2022 persistierende Schmerzen im rechten distalen Ober- und Unter- schenkel mit Verdacht auf eine neuropathische Hauptkomponente und kli- nisch erhobenen Parästhesien und Hyperästhesie des rechten Unter- schenkels lateral nach 15 bis 20 Minuten Belastung (vgl. Bg-act. 153; siehe ferner Berichte vom 17. September 2019 [Bg-act. 59], vom 27. De- zember 2022 [Bg-act. 186], vom 20. Oktober 2023 [Bg-act. 194] und vom
26 - befundete er ansonsten aber eine allseits ungestörte Berührungssensibi- lität sowie ein ungestörtes Schmerz- und Temperaturempfinden (vgl. ebenda). Immerhin führte er in seiner (versicherungs-)medizinischen Be- urteilung aus, neurologisch zeige sich eine Minderung aller Funktionen des rechten Beines bei Angabe von Schmerzen in der Leiste; betont be- troffen sei die Fuss- und Zehenhebung rechts, wobei diese teilweise sak- kadierend erfolge und kurzzeitig kräftiger ausgeführt werden könne. Des Weiteren seien Gefühlsstörungen im ganzen Fuss angegeben worden, weshalb sie nicht radikulär imponieren würden (vgl. Bg-act. 165 S. 162). Dr. med. AJ._____ fokussierte in seinen weiteren Ausführungen sodann auf mögliche Kompressionen oder Reizungen lumbaler Nervenwurzeln, ohne sich jedoch ausdrücklich zu den in den Berichten von PD Dr. med. Y._____ und Dr. med. Z._____ vom 15. Oktober 2021 sowie von Dr. med. I._____ vom 23. März 2022 ausgewiesenen Diagnosen und Befundungen nach erfolgter neurophysiologischer Abklärung zu äussern (vgl. ebenda). Deren Beurteilung durch eine sachverständige Fachperson ist daher nach- zuholen. 6.6.Bereits aus diesen Gründen vermag das estimed-Gutachten vom 24. Ok- tober 2022 keine beweiswertig genügende, insbesondere umfassende und betreffend die medizinischen Zusammenhänge und deren funktionelle Auswirkungen nachvollziehbare Expertise zu bilden, was denn auch die Beschwerdegegnerin im Grundsatz anerkennt. Da sich das retrospektiv festzulegende Leistungsvermögen des Beschwerdeführers mangels genügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auch nicht ge- stützt auf die übrige Aktenlage zuverlässig und umfassend einschätzen lässt, erweist sich ein reformatorischer Entscheid im Sinne einer Zuspra- che von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Invali- denrente, wie dies vom Beschwerdeführer im Hauptrechtsbegehren ab dem 1. Dezember 2018 beantragt wird, als verfrüht.
27 - Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht – wie hier – eine Sa- che in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvoll- ständig, verbleibt ihm auch nach der neuen bundesgerichtlichen Recht- sprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungs- träger zurückzuweisen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung ei- ner offenen Frage in Auftrag zu geben. Ein solches ist in der Regel na- mentlich dann einzuholen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren anderwei- tig) erhobener medizinischer Sachverhalt überhaupt für "gutachterlich ab- klärungsbedürftig" gehalten wird oder eine Administrativexpertise in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig ist und dieser Mangel nicht alleine durch eine Klarstellung, Präzisierung oder Gutach- tensergänzung behoben werden kann (vgl. FURRER, Rechtliche und prak- tische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenver- sicherung, in: SZS 1/2019 S. 3 ff. S. 4 f.; BGE 139 V 496 E.4.4 und 137 V 210 E.4.4.1.4 f.). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht aber weiterhin in den Fällen offen, in denen die Rückweisung in der Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Er- gänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 137 V 210 E.4.4.1.4; KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 71). 6.7.Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nach- gekommen, indem sie letztlich auf das estimed-Gutachten vom 24. Okto- ber 2022 abgestellt hat, obwohl dieses – wie sie selbst anerkennt – keine schlüssige Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der – auch retrospektiven – Folgeabschätzung enthält, womit die auch im revi- sionsrechtlichen Kontext massgebliche Frage eines gegebenenfalls ver- besserten Gesundheitszustands bisweilen immer noch offen ist und er- gänzender fachärztlicher Klärung bedarf. Im Einklang mit BGE 137 V 210
28 - ist die Sache daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
Abs. 2 IVV). 7.Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 8.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der
Mitgeteilt am