VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 65 3. Kammer als Versicherungsgericht EinzelrichterinPedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 21. Oktober 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Der 1977 geborene A._____ ist seit mehreren Jahren bei der B._____ AG (nachfolgend: B.) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege versichert. Am 25. August 2022, 24. September 2022 und 27. Oktober 2022 stellte die B. A._____ die Prämien für die Monate Oktober 2022, November 2022 und Dezember 2022 im Betrag von je CHF 301.95 in Rechnung. Nach erfolglosen Zahlungserinnerungen sowie Mahnungen leitete die B._____ gegen A._____ am 2. April 2024 die Betreibung für ausstehende Prämien der Monate Oktober 2022 bis Juni 2023 in der Höhe von insgesamt CHF 1'853.55 nebst 5 % Zins seit dem 2. April 2024 und für Umtriebsspesen von CHF 120.--, Mahnspesen von CHF 60.-- sowie Zinsen von CHF 62.45 ein. Den gegen den Zahlungsbefehl Nr. 22400802 am 12. April 2024 erhobenen Rechtsvorschlag hob die B._____ mit Verfügung vom 28. Mai 2024 auf und verpflichtete A._____ zur Bezahlung von total CHF 1'194.20 (Prämien Oktober 2022 bis Dezember 2022: CHF 927.90 + Mahngebühren 9. März 2023: CHF 30.-- + Umtriebskosten: CHF 120.-- + Betreibungskosten: CHF 74.-- + Zinsen: CHF 64.35 - Forderungsminderung 13. Februar 2024: CHF 22.05 [3 x CHF 7.35). Daran hielt die B._____ mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 fest. 2.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. August 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die Aufhebung des Entscheids der B._____ vom 09.07.2024 betreffend meines RV. Ich beantrage die Aufhebung des Entscheides der B._____ und Stattgeben des RV. 2.Die Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtsvorschlags. 3.Die Verrechnung der Prämien gelistet in diesem Dossier mit der PV der SVA Chur. 4.Die Anpassung der Forderungsminderung auf die korrekten Beträge (B._____ soll die detaillierten Abrechnungen zur Verfügung stellen, was bisher nicht der Fall ist. Inklusive SVA Abrechnung). 5.Die Streichung der Mahn- und Gebührenkosten, gegen die RV eingeleitet wurde. 6.Die Abweisung und Aufhebung der Betreibung NR. 22400802.

  • 3 - 7.Anpassung der Zinsen. 8.Rückzug der Betreibung, Streichung selbiger aus dem Register." Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die gegen ihn eingeleitete Betreibung hinsichtlich der Prämien Oktober 2022 bis Dezember 2022 ungerechtfertigt sei. Er habe der B._____ mehrmals mitgeteilt, dass er für das Jahr 2022 eine Prämienverbilligung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Graubünden erhalte. Das entsprechende Gesuch sei bei der SVA pendent. Für das Jahr 2023 habe er eine Prämienverbilligung erhalten, welche der B._____ überwiesen worden sei. Die Prämienverbilligung für das Jahr 2024 sei beantragt worden. Die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 habe die B._____ von ihm zurückgefordert. Die in Betreibung gesetzte Prämienforderung sei von der B._____ in einer separaten Rechnung bereits zurückgefordert worden. Auch sei bis zum Abschluss der Abklärungen durch die SVA ein Mahnstopp bei der B._____ angefragt und gewährt worden. Trotz dieses Mahnstopps seien Mahn- und Umtriebskosten erhoben worden. Der Entscheid der B._____ enthalte keine ausreichende Begründung und keine Dokumente über die Abrechnungen seitens B._____ und SVA. 3.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2024 (Datum Poststempel) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die SVA habe ihr anlässlich des Telefongesprächs vom

  1. August 2024 mitgeteilt, dass die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 abgelehnt worden sei. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  2. März 2023 mitgeteilt worden. 4.Innert angesetzter bzw. erstreckter Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein.
  • 4 - 5.Am 23. September 2024 reichte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die definitive Verfügung vom 16. Februar 2023 betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2022 ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2024. Dieser Entscheid stellt gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist gegeben. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bei Einreichung der Beschwerde am 9. August 2024 in F._____. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Auch die Legitimation ist gegeben. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen

  • 5 - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unstreitig unter CHF 5'000.-- liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden. 2.Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet eine Prämienforderung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, welche die Monate Oktober 2022 bis Dezember 2022 betrifft. Auf daran vorbeizielende Anträge des Beschwerdeführers kann von vornherein nicht eingetreten werden; ebenso wenig sind ausserhalb des Streitgegenstands liegende Vorbingen und Rügen zu hören. 3.Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem er vorbringt, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin keine ausreichende Begründung enthalte bzw. unzureichend dokumentiert sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie durfte sich vielmehr auf die wesentlichen Einwände beschränken (vgl. BGE 146 II 335 E.5.1, 141 III 28 E.3.2.4, 141 V 557 E.3.2.1 und 134 I 83 E.4.1; PVG 2011 Nr. 31 E.2c/aa; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 22 11 vom 30. August 2022 E.3.3 sowie R 20 99 und R 20 100 vom

  1. Juni 2022 E.3.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich denn auch im angefochtenen Entscheid vom 9. Juli 2024 mit der Thematik der
  • 6 - Prämienverbilligung, der Frage eines Mahnstopps sowie auch mit den erhobenen Mahn- und Umtriebsgebühren befasst und dazu ausgeführt, für die Prämien 2022 habe sie keine Information vom Kanton über eine Prämienverbilligung erhalten, weshalb eine solche nicht berücksichtigt werden könne. Zudem sei ein Mahnstopp für die Prämien 2024 bis Ende August 2024 hinterlegt worden. Die vorliegende Betreibung betreffe jedoch nur Prämien des Jahres 2022. Die Rechnungen seien gesetzlich korrekt gemahnt worden. Für Mahnungen und Betreibungen dürften gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingungen Mahn-, Verzugs- und Bearbeitungsgebühren verlangt werden (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9 S. 1). Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid eine Forderungs- und Zahlungsübersicht (vgl. Bg-act. 9 S. 1 f.). Daraus erhellt, dass die Beschwerdegegnerin die Aufhebung des Rechtsvorschlags sowie die Verpflichtung zur Bezahlung des ausstehenden Betrags in einer hinreichenden Begründung erläutert hat. Die Überlegungen von denen sie sich leiten liess, können daher nachvollzogen werden. Die Pflicht zur Entscheidbegründung bezweckt denn auch, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann, falls sie damit nicht einverstanden ist (vgl. BGE 145 III 324 E.6.1, 143 III 65 E.5.2 und 142 III 433 E.4.3.2). Da vorliegend die Motive der Beschwerdegegnerin mit genügender Klarheit aus dem angefochtenen Entscheid vom 9. Juli 2024 hervorgehen, war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 4.1.Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Mit anderen Worten besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61

  • 7 - ff. KVG i.V.m. Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) ist jede versicherte Person verpflichtet, hierfür im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten. Der Versicherer kann seine Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist jeweils der Wohnort der versicherten Person (Art. 61 Abs. 2 KVG). 4.2.Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war (vgl. Bg-act. 1). Der entsprechenden Versicherungspolice Grundversicherung (KVG) vom Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass für das Jahr 2022 eine monatliche Prämie von CHF 301.95 (Basic: CHF 309.30 - Umweltabgaben: CHF 7.35) geschuldet war (vgl. Bg-act. 1). Folglich hatte der Beschwerdeführer für die Monate Oktober 2022 bis Dezember 2022 einen Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 905.85 (3 x CHF 301.95) zu leisten. Der Bestand der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 geltend gemachten Forderung aufgrund der Prämienausstände der Monate Oktober 2022 bis Dezember 2022 (3 x CHF 309.30 [CHF 927.90] - 3 x CHF 7.35 [22.05] = CHF 905.85) ist damit grundsätzlich nachgewiesen (vgl. Bg-act. 9). 4.3.Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass er eine Prämienverbilligung für das Jahr 2022 erhalten habe bzw. ein entsprechendes Gesuch bei der SVA Graubünden pendent sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er gemäss definitiver Verfügung der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 16. Februar 2023 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 hat. Dagegen wurde denn auch kein Rechtsmittel erhoben, womit die besagte Verfügung in formelle Rechtskraft erwuchs (vgl. Stellungnahme der AHV- Ausgleichskasse Graubünden vom 23. September 2024). Zudem ist

  • 8 - weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beschwerdegegnerin die vorliegend in Betreibung gesetzte Prämienforderung mittels einer separaten Rechnung bereits zurückgefordert hätte. Ausserdem wurde die Forderungsminderung in Bezug auf die Umweltabgabe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers korrekt berücksichtigt (vgl. E.4.2 hiervor). 4.4.Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich die Prämienausstände des Beschwerdeführers für die Monate Oktober 2022 bis Dezember 2022 auf insgesamt CHF 905.85 belaufen. 5.1.Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Krankenversicherer von Gesetzes wegen die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (vgl. EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1324 [zit.: EUGSTER, Krankenpflegeversicherung]).

  • 9 - 5.2.Vorliegend wurden die Prämien der Monate Oktober 2022 bis Dezember 2022 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. Bg-act. 2). Bezüglich der weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Prämienausstände der Monate Oktober 2022 bis Dezember 2022 wurde nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist am 10. November 2022, 15. Dezember 2022 und

  1. Januar 2023 ein erstes sowie am 15. Dezember 2022, 12. Januar 2023 und 9. März 2023 ein zweites Mal gemahnt (vgl. Bg-act. 3 und 4). Somit wurde der Beschwerdeführer mit den ersten Mahnungen an den jeweiligen Ausstand erinnert. Im Rahmen der zweiten Mahnungen wurde ihm innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eine Nachfrist von rund einem halben Monat zur Bezahlung des jeweiligen Ausstands eingeräumt (vgl. Bg-act. 4). Dass dabei nicht eine Nachfrist von 30 Tagen gewährt wurde (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG), ist unerheblich, da sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2022 grundsätzlich weigerte, die Prämien zu bezahlen (vgl. VGU S 18 96 vom 3. Januar 2019 E.3.2 und S 17 159 vom 30. Oktober 2018 E.3.2). Zudem wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten Mahnungen mit dem Hinweis auf Art. 64a KVG auf die Folgen bei Nichterfüllung aufmerksam gemacht (vgl. Bg-act. 4). Insofern wurde das Mahnverfahren in rechtsgenüglicher Weise durchgeführt. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2023,
  2. März 2023 und 11. Mai 2023 eine Betreibungsandrohung zukommen lassen hatte (vgl. Bg-act. 5), leitete sie gegen ihn am 2. April 2024 beim Betreibungsamt C._____ die Betreibung ein (vgl. Bg-act. 6). 5.3.Soweit der Beschwerdeführer geltend machen sollte, die Einleitung des Betreibungsverfahrens sei zu Unrecht erfolgt, da ihm die Beschwerdegegnerin einen Mahnstopp in Bezug auf die vorliegend strittigen Prämienausstände gewährt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 9. Juli
  • 10 - 2024 ein solcher lediglich für die Prämien 2024 hinterlegt wurde (vgl. Bg- act. 9 S. 1). Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht zu belegen. 5.4.Angesichts der geschilderten Sachlage ist somit entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 905.85 für die ausstehenden Prämien der Monate Oktober 2022 bis Dezember 2022 auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat. 6.1.Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat deshalb in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (vgl. BGE 134 III 115 E.4.1 und 119 V 329 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E.1; BÜHLER/EGLE, in: BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/ STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kommentar zum KVG, Basel 2020, Art. 64a Rz. 54, EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz. 10 [zit.: EUGSTER, Rechtsprechung]). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens

  • 11 - den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). 6.2.Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2024 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Nr. 22400802 des Betreibungsamts C._____ erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und Letzterer zur Zahlung von ausstehenden Prämien für die Monate Oktober 2022 bis Dezember 2022 von insgesamt CHF 905.85 zzgl. Zins zu 5 % sowie zu Mahngebühren von CHF 30.--, Umtriebskosten von CHF 120.--, Zinsen von CHF 64.35 und Betreibungskosten von CHF 74.-- verpflichtet (vgl. Bg-act. 7). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vorhin erläuterten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden. 7.1.Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV zufolge sind auf fälligen Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüchen Verzugs- und Vergütungszinsen von 5 % zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten letzten Zahlungstermin und somit ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (vgl. EUGSTER, Krankenpflegeversicherung, Rz. 1326). Ganz allgemein gilt auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, dass Verzugszinsen bereits ab dem Fälligkeitstermin geschuldet sind und keine Inverzugsetzung durch Mahnung erforderlich ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 26 Rz. 30). 7.2.Gemäss den Prämienrechnungen vom 25. August 2022, 24. September 2022 und 27. Oktober 2022 ist die Fälligkeit der Prämien der Monate Oktober 2022 bis Dezember 2022 auf den 1. Oktober 2022, 1. November

  • 12 - 2022 und den 1. Dezember 2022 festzusetzen (vgl. Bg-act. 2; siehe auch Art. 19 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen Obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe Januar 2009, Fassung 2022, der Beschwerdegegnerin [https://www.D._____, zuletzt besucht am 21. Oktober 2024]). Somit lässt sich nachvollziehen, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 einen Verzugszins von 5 % seit 1. Oktober 2022 auf CHF 301.95 (Oktoberprämie 2022), seit 1. November 2022 auf CHF 301.95 (Novemberprämie 2022) und seit 1. Dezember 2022 auf CHF 301.95 (Dezemberprämie 2022) geltend gemacht hat (vgl. Bg-act. 9). Aus dem Gesagten folgt, dass der Zinssatz von 5 % gesetzeskonform und auch der Beginn der Verzinsung nicht zu beanstanden ist. Gegen die Zinsberechnung bringt der Beschwerdeführer denn auch nichts Konkretes vor. 8.1.Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 3). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenpflegeversicherung, Rz. 1348 f.). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E.5.3 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E.7.1; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzen

  • 13 - Mahnspesen von CHF 480.-- (zzgl. Bearbeitungskosten von CHF 90.--) bei Prämienausständen von CHF 1'025.25, von CHF 280.-- (zzgl. Bearbeitungskosten von CHF 100.--) bei Prämienausständen von CHF 735.60 sowie Mahnspesen von CHF 280.-- (zzgl. Bearbeitungskosten von CHF 100.--) bei Prämienausständen von CHF 549.95 das Äquivalenzprinzip klar. Eine vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Mahnspesen auf CHF 120.-- (bei Prämienausständen von CHF 549.95 und CHF 735.60) bzw. CHF 240.-- (bei einem Prämienausstand von CHF 1'025.25) wurde als noch tragbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und E.4.2.3). 8.2.Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nebst einem Prämienausstand von CHF 905.85 Mahngebühren von CHF 30.-- und Umtriebskosten von CHF 120.-- geltend gemacht (vgl. Bg-act. 9). Gemäss Art. 20 Abs. 4 der besagten Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin (vgl. https://www.E._____.pdf, zuletzt besucht am 21. Oktober 2024) verrechnet Letztere für Mahnungen und Betreibungen namentlich angemessene Gebühren. Die Geltendmachung von Mahngebühren und Umtriebskosten durch die Beschwerdegegnerin ist in Anbetracht dieser Bestimmung somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verwaltungskosten ist in den besagten Versicherungsbedingungen nicht festgelegt. Wie dargelegt, ist in solchen Fällen für die Beurteilung der Angemessenheit das Äquivalenzprinzip anzuwenden. Angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und E.4.2.3) kann bei den im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 geltend gemachten Mahngebühren und Umtriebskosten von insgesamt CHF 150.-- (bei einem Prämienausstand von CHF 905.85) nicht von

  • 14 - einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zum Ausstand gesprochen werden. Die besagten Mahngebühren und Umtriebskosten sind dem Beschwerdeführer somit entgegen seiner Auffassung zu Recht auferlegt worden (vgl. hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers betreffend Mahnstopp E.5.3 hiervor). 9.Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein diesbezüglicher Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. BÜHLER/EGLE, a.a.O., Art. 64a Rz. 12, EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist der Beschwerdeführer Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 22400802 in der Höhe von CHF 74.-- entgegen seiner scheinbaren Auffassung von ihm zu übernehmen sind (vgl. Bg-act. 6). 10.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2024 als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom

  1. August 2024 führt. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin CHF 905.85 für offene Prämienforderungen nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2022 auf CHF 301.95, seit 1. November 2022 auf CHF 301.95 und seit 1. Dezember 2022 auf CHF 301.95 sowie Mahngebühren von CHF 30.-- und Umtriebskosten von CHF 120.-- zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 22400802 des Betreibungsamts C._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem sind dem Beschwerdeführer die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 74.-- aufzuerlegen. 11.1.Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit, weshalb es grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 72 ff.
  • 15 - VRG; vgl. auch BBl 2018 1639; VGU S 21 48 vom 8. Februar 2022 E.4.2; siehe ferner Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen KV 2023/5 vom 2. Juli 2024 E.4.2 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 23 633 KV vom 28. November 2023 E.6.1). Im hier zu beurteilenden Einzelfall verzichtet die Einzelrichterin indes aufgrund der konkreten Umstände, dass das vorliegende Verfahren weder umfangreich noch schwierig war, auf die Auferlegung von Kosten. 11.2.Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG CHF 905.85 für offene Prämienforderungen nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2022 auf CHF 301.95, seit 1. November 2022 auf CHF 301.95 und seit
  1. Dezember 2022 auf CHF 301.95 sowie Mahngebühren von CHF 30.-- und Umtriebskosten von CHF 120.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22400802 des Betreibungsamts C._____ aufgehoben und der B._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3.Die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 74.-- werden A._____ auferlegt. 4.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.[Rechtsmittelbelehrung]
  • 16 - 7.[Mitteilungen] [Mit Urteil 9C_667/2024 vom 23. Dezember 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

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25.03.2026