VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 6 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterInnenvon Salis und Righetti Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 20. November 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1995, war im Unfallzeitpunkt als Mitarbeiterin Kundenservice bei der B. AG in C._____ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 24. März 2022 stürzte A._____ am 4. März 2022 beim Eiskunstlaufen auf das Steissbein. Die erstbehandelnde Ärztin der D., Dr. med. E., diagnostizierte am 16. März 2022 einen Verdacht auf eine Steissbeinprellung. Für die Folgen des Unfalls erbrachte die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 2.Nach Einholung einer Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. F._____ am 19. Juli 2023 stellte die Suva mit Verfügung vom 27. Juli 2023 die Versicherungsleistungen per diesem Datum ein, da gemäss den medizinischen Unterlagen die beim Ereignis vom 4. März 2022 erlittenen Verletzungen folgenlos abgeheilt seien. 3.Die dagegen am 15. August 2023 erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 ab und bestätigte die verfügte Leistungseinstellung per 27. Juli 2023. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. F._____ vom 12. Dezember 2023 das Ereignis vom 4. März 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die kausale Ursache für die geltend gemachten andauernden Beschwerden sei. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  1. Januar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die erneute Überprüfung und Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen über den 27. Juli 2023
  • 3 - hinaus. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die im angefochtenen Einspracheentscheid vorgebrachten Argumente weder mit ihrem neuen behandelnden Arzt, Dr. G., besprochen noch ein Fragebogen an diesen versandt worden sei. Die Einschätzung der Suva stütze sich auf den letzten Arzttermin bei Dr. med. H. vom 4. November 2022, welcher sie seit Monaten nicht mehr gesehen und keine Kenntnis über ihren aktuellen Gesundheitszustand habe. Ebenso habe sie im Rahmen der Einsprache angeboten, sich von einem Suva-Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, was nicht geschehen sei. Da sie vor dem Sturz keinerlei der beschriebenen Beschwerden gehabt habe, sei es für sie sehr befremdlich, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und den aktuellen Beschwerden bestehen soll. 5.Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 verzichtete die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2023 (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1; Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 29). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

  • 4 - Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. März 2022 zu Recht per 27. Juli 2023 eingestellt hat oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, Leistungen über den 27. Juli 2023 hinaus zu erbringen. 3.1.Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Zudem hat sie Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 6 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG). Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 4. März 2022 als Unfall i.S.v. Art. 6 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist und die Beschwerdegegnerin

  • 5 - hierfür leistungspflichtig ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall am 4. März 2022 eine Steissbeinprellung erlitt. Im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in den Berichten des Versicherungsmediziners Dr. med. F._____ vom 19. Juli 2023 (Bg-act. 16) sowie vom 12. Dezember 2023 (Bg-act. 29 S. 9) wird ein Sturz auf das Steissbein und auch auf die Hand erwähnt. Hingegen ergibt sich weder aus der Unfallmeldung vom 24. März 2022 (Bg-act. 1) noch aus den im Recht liegenden sonstigen Arztberichten (vgl. Bg-act. 8, 11, 14), dass die Beschwerdeführerin beim Sturz am 4. März 2022 auf die Hand gefallen ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Juli 2023 erwähnt, wobei gleichzeitig festgehalten wurde, dass es dem Handgelenk vier Monate nach dem Sturz deutlich besser gegangen sei, jedoch dem Steissbein immer noch nicht (vgl. Bg- act. 19 S. 1). Aufgrund der Akten ergibt sich damit, dass eine allfällige beim Unfall zugezogene Handverletzung im gesamten Verlauf nur eine untergeordnete Rolle spielte. 3.2.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt unter anderem einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden voraus. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem

  • 6 - schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 147 V 161 E.3.2, 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1). 3.3.Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen erbracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche Schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der "krankhafte" Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale

  • 7 - Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind. Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (vgl. BGE 146 V 51 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E.3.2.4, 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2, 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2, 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.6.2). 4.1.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen. Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig auf dessen Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2023 vom 15. Februar 2024 E.4.4, 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E.4.1.2).

  • 8 - 4.2.1.Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E.4.2, 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E.3.2.1, 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). 4.2.2.Gemäss Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_562/2023 vom 29. Mai 2024 E.2.3, 8C_434/2023

  • 9 - und 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E.4.3, 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2). 4.2.3.Auch ein reines Aktengutachten ist gemäss Rechtsprechung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.w.H.). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_439/2023 vom 10. Juni 2024 E.3, 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1, je m.w.H.). 4.2.4.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist schliesslich zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen

  • 10 - nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom

  1. Juni 2021 E.5.2.2, 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E.3.1.2, 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3, 8C_907/2009 vom 12. Februar 2010 E.1.1). 5.1.Vorliegend stützt sich die Beschwerdegegnerin für die Einstellung ihrer Leistungspflicht auf die Beurteilungen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. F., Facharzt für Chirurgie; Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 19. Juli 2023 (Bg-act. 16) und vom 12. Dezember 2023 (Bg-act. 29). In seiner Einschätzung vom 19. Juli 2023 hielt dieser fest, dass kein Vorzustand bekannt sei. Durch den Unfall sei eine Steissbein- und Sacrumprellung ohne strukturelle Nachweise eines unfallkausalen Schadens verursacht worden. Die Unfallfolgen seien nach sechs Wochen abgeheilt (vgl. Bg-act. 16). Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. F. auch in der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten erneuten Beurteilung vom
  2. Dezember 2023. Darin kommt er nach Einsicht in die Akten und die bildgebenden Abklärungen zum Schluss, dass die Ursache der persistierenden Beschwerden unklar bleibe. Eine somatische Erklärung könne nicht geliefert werden. Dies begründete er damit, dass der MRI- Befund vom 24. Oktober 2022 keine unfallkausalen strukturellen Läsionen, die auf das Ereignis vom 4. März 2022 zurückzuführen wären, zeige. Entsprechend könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Prellung im Steissbeinbereich nach sechs Wochen als abgeheilt beurteilt werden. Dies decke sich auch mit dem Reintegrationsleitfaden Unfall
  • 11 - (Release 2010, Version 1.0), der bei einer Beckenprellung (Steissbein miteigenschlossen) von einer maximalen Behandlungsdauer von sechs Wochen ausgehe (vgl. Bg-act. 29 S. 9-11). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese Beurteilungen abgestellt hat oder ob die übrigen medizinischen Akten daran zumindest geringe Zweifel zu wecken vermögen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4). 5.2.1.In den vorliegenden medizinischen Akten finden sich keine den Einschätzungen des Versicherungsmediziners Dr. med. F._____ widersprechenden ärztlichen Beurteilungen. Dem Bericht der erstbehandelnden Ärztin Dr. med. E._____ betreffend die Erstbehandlung vom 16. März 2022 ist einzig die Diagnose eines Verdachts auf eine Steissbeinprellung zu entnehmen (Bg-act. 11). Arztberichte des vormals behandelnden (Haus-)Arztes Dr. med. H._____ liegen sodann nicht vor. Dem von Dr. med. H._____ veranlassten MRI vom 24. Oktober 2022 (Bg- act. 8) ist alsdann folgende Beurteilung zu entnehmen: Am ehesten mechanisch bedingte diskrete Knochenmarksödemzonen am dorsalen unteren ISG eher rechtsbetont ohne Erosionen oder Destruktionen. Keine posttraumatische Deformität im Os sakrum und Os coccygis keine Raumforderung abgrenzbar. Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 15. August 2023 selber aus, dass auch Dr. med. H._____ anlässlich der Besprechung des MRI gemeint habe, dass das MRI nichts ergeben hätte und die anhaltenden Schmerzen nicht erklärbar seien, weshalb dieser eine Schmerztherapie empfohlen habe (vgl. Bg- act. 19). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 13. Juli 2023 diagnostizierte der die Beschwerdeführerin behandelnde Chiropraktiker Dr. G._____ eine LWS-Distorsion und subjektive und objektive leichte Verbesserung des Zustandes (Bg-act. 14). Weitere medizinische Berichte sind nicht aktenkundig, insbesondere auch keine, welche sich zur Unfallkausalität der Steissbeinbeschwerden äussern.

  • 12 - 5.2.2.Die Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. F._____ vom

  1. Juli 2023 (Bg-act. 16) und vom 12. Dezember 2023 (Bg-act. 29) erscheinen im Übrigen angesichts der medizinischen Aktenlage sowie der MRI-Abklärung vom 24. Oktober 2022 (Bg-act. 8) schlüssig und nachvollziehbar begründet. So findet die Aussage von Dr. med. F., wonach eine somatische Erklärung nicht geliefert werden könne, Stütze in der am 24. Oktober 2022 vorgenommenen MRI-Abklärung, welche bildgebend keine unfallkausalen strukturellen Läsionen zeigte (vgl. Bg- act. 8). Zum selben Schluss kam gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache offenbar auch ihr damals behandelnder Arzt Dr. med. H. (Bg-act. 19). Auch die Schlussfolgerung, wonach die Steissbein- und Sacrumprellung nach sechs Wochen als abgeheilt beurteilt werden könne, begründete Dr. med. F._____ mit Verweis auf den Reintegrationsleitfaden Unfall nachvollziehbar (vgl. dazu Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes [Kapitel 07A a, S. 117], abrufbar unter https://www.koordination.ch/fileadmin/files/uvg/reintegration/4_reintegrati onsleitfaden_unfall_release_2010_version_1.0.pdf; zuletzt besucht am
  2. November 2024). Die Beurteilungen von Dr. med. F._____ vom
  3. Juli 2023 (Bg-act. 16) und vom 12. Dezember 2023 (Bg-act. 29) erfüllen demzufolge die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. Erwägung 4.2.2. vorstehend). So berücksichtigte er in seinen Beurteilungen sämtliche medizinischen Vorakten und begründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. 5.3.1.Die Beschwerdeführerin stellt jedoch den Beweiswert dieser Beurteilungen in Frage, da sie nicht persönlich von einem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin untersucht worden sei, obwohl sie dies
  • 13 - angeboten habe. Dieser Einwand zielt ins Leere. Dr. med. F._____ war von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden, anhand der vorliegenden medizinischen Akten seine Einschätzung zur Frage betreffend Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden abzugeben (vgl. Bg- act. 15 und act. 29). Bei seinen vertrauensärztlichen Beurteilungen handelt es sich somit um Aktengutachten. Reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Erwägung 4.2.3. vorstehend). Hier lag Dr. med. F._____ ein lückenloser Befund vor. Er hatte im Wesentlichen nur einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt zu beurteilen und lediglich zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs Stellung zu nehmen. Dass keine persönliche Untersuchung erfolgte, ist somit nicht zu beanstanden. 5.3.2.Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass die versicherungsinternen medizinischen Abklärungen nicht mit ihrem sie neu behandelnden Arzt Dr. G._____ besprochen worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für eine Rücksprache mit Dr. G._____ weder eine Veranlassung noch eine Notwendigkeit und schon gar keine Verpflichtung bestand, zumal sich dieser in seinem Zwischenbericht vom 13. Juli 2023 (Bg-act. 14) weder zu den geltend gemachten Beschwerden im Steissbeinbereich noch zur Kausalität äusserte. 5.3.3.Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor dem Unfall keinerlei der beschriebenen Beschwerden hatte, lässt sich sodann ebenfalls nicht auf einen Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 27. Juli 2023 geklagten Beschwerden im Steissbeinbereich und dem Unfallereignis vom 4. März 2022 schliessen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt (vgl. Bf-act. 1 S. 3), gilt eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich nämlich nicht schon dann als

  • 14 - durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc"; Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2023 vom 8. August 2023 E.5.6, 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. F._____ vom 19. Juli 2023 (Bg-act. 16) und vom 12. Dezember 2023 (Bg-act. 29) begründen könnten. Diesen Aktenbeurteilungen kommt deshalb voller Beweiswert zu (vgl. Erwägung 4.2.2. vorstehend) und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. Von der Einholung weiterer medizinischer Berichte ist vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E.6.5, 144 II 427 E.3.1.3, 141 I 60 E.3.3, je mit weiteren Hinweisen) abzusehen, zumal sich der medizinische Sachverhalt nach dem Gesagten als rechtsgenüglich abgeklärt erweist. 6.Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann mit der Beschwerdegegnerin demnach davon ausgegangen werden, dass die über den 27. Juli 2023 (Datum der Leistungseinstellung) hinaus weiterbestehenden Beschwerden im Steissbeinbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis vom 4. März 2022 zurückzuführen sind, mithin der natürliche Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben ist (vgl. Erwägung 3.3. vorstehend). Somit kann nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen per 27. Juli 2023 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs eingestellt hat. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

  1. Dezember 2023 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
  • 15 - 7.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 7.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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