VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 5 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse AktuarGees URTEIL vom 18. Juni 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
5 - Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2.Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Ablehnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht erfolgte. 3.1.Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Für
6 - den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV; zur Ermittlung der Beitragszeit vgl. Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] [AVIG-Praxis ALE]; Stand 1. Juli 2023; Rz. B143 ff. bzw. B149 f.). 3.2.In Bezug auf die Berechnung der Beitragszeit sind sich die Parteien insbesondere darüber uneins, ob die letzten vier Tage des Arbeitsverhältnisses vom 28. bis 31. August 2023 angerechnet werden können oder nicht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Beitragszeit erfüllt, weil das Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 2023 gedauert habe. Die letzten Tage habe sie lediglich Ferientage bezogen, auf welche kein Anspruch mehr bestand, was zu Fehlstunden und somit zum Lohnabzug geführt habe. Es gebe keine Hinweise auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 27. August
7 - 3.3.Zu prüfen ist demnach zunächst, ob vorliegend tatsächlich ein unbezahlter Urlaub vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so wäre weiter abzuklären, ob der Beschwerdegegner zu Recht zum Schluss kam, dass die Tage vom 28. bis 31. August 2023 nicht zur Beitragszeit hinzugerechnet werden können, weil die unbezahlten Urlaubstage de facto einer einvernehmlichen und vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprochen hätten (vgl. angefochtener Entscheid Rz. 3). 3.4.Als unbezahlter Urlaub gilt die meist auf Vereinbarung beruhende vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht einerseits und der Lohnzahlungspflicht andererseits. Damit eingeschränkt werden auch die Nebenpflichten und -rechte wie die Fürsorgepflicht oder das Weisungsrecht (vgl. zum Begriff des unbezahlten Urlaubs: STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 329a N11 oder GEISER/MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2015, Rz. 514; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2018 vom 22. Januar 2019 E.5.1). 3.5.Nachdem sich die ALK am 1. September 2023 bei der ehemaligen Arbeitgeberin C._____ AG u.a. über den Abzug in der Höhe von CHF 781.60 erkundigt hatte (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 8), führte diese aus, die Beschwerdeführerin habe fünf Urlaubstage "unbezahlt genommen" (vgl. Bg-act. 9). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an den vier Tagen vom 28. bis 31. August 2023 keine Arbeitsleistung erbrachte. Erwiesen ist sodann, dass für diese Zeit ein Abzug vom Lohn getätigt wurde (vgl. Bg-act. 9 S. 2 und Bg-act. 4 Nr. 280 "Korr. Leist. Dritter" im Monat August 2023). Damit war sowohl die Arbeits- als auch die Lohnzahlungspflicht faktisch suspendiert, während formell das Arbeitsverhältnis am 31. August 2023 aufgrund der Kündigung der Beschwerdeführerin endete (vgl. Bg-act. 11 S. 2 f.). Es muss demnach von
8 - einem unbezahlten Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden. 3.6.Der Beschwerdegegner verweist im angefochtenen Entscheid auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2021 vom 15. April 2021 E.4 und 5) sowie auf den darin zitierten Audit Letter 2016/2 des SECO (S. 7 f.). Danach gilt der Grundsatz: Unbezahlter Urlaub gilt nicht als Beitragszeit, da weder Lohn geschuldet und bezahlt noch Arbeit geleistet wird. Bei unbezahltem Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses wird dieses nicht unterbrochen und wieder fortgesetzt, vielmehr wird es in gegenseitiger Absprache mit dem letzten bezahlten Arbeitstag beendet. Der unbezahlte Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses kann dementsprechend nie Beitragszeit bilden. Auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH (a.a.O., Art. 329a N11) halten fest, dass es beim unbezahlten Urlaub im Kontext der Arbeitslosenversicherung Besonderheiten zu beachten gibt: So könne die Urlaubsdauer nicht als Beitragszeit im Sinne des AVIG angerechnet werden. Das SECO hielt in seinem Schreiben vom 22. November 2023 an das KIGA deshalb fest, weil ein unbezahlter Urlaub am Ende eines Arbeitsverhältnisses de facto als einvernehmliche und vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses gewertet werden müsse, könne der unbezahlte Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht Beitragszeit bilden (vgl. Bg-act. 12 S. 2). Die tatsächlich ausbezahlte Überstundenarbeit in der Höhe von CHF 218.10 fiel sodann tiefer als die Lohnreduktion infolge des (teilweise) unbezahlten Urlaubs in der Höhe von CHF 781.60 aus (vgl. Bg-act. 4), was nach Ansicht des SECO – der sich das streitberufene Gericht nach Prüfung der Rechtslage anschliesst – ebenso darauf hinweist, dass diese Zeit des unbezahlten Urlaubs am Ende des Arbeitsverhältnisses keine Beitragszeit mehr bildet.
9 - 3.7.Nach dem Gesagten rechnete der Beschwerdegegner die vier Tage vom