VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 5 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse AktuarGees URTEIL vom 18. Juni 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1969, wohnhaft in B., war zuletzt als Betriebsmitarbeiterin tätig. Am 6. August 2023 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80 % ab dem
  1. September 2023 an. 2.Mit Verfügung vom 4. September 2023 verneinte die zuständige Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend: ALK) den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen Nichterfüllung der Beitragszeit. Zur Begründung führte die ALK aus, am Ende ihres Arbeitsverhältnisses habe sie fünf Tage unbezahlten Urlaub bezogen. Diese gälten nicht als Beitragszeit, welche daher nur bis am 27. August 2023 berücksichtigt werden könne. Die Versicherte könne somit nur 11.887 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. 3.Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 22. September 2023 bzw. 16. Oktober 2023 Einsprache und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2023. Das Arbeitsverhältnis bei der C._____ AG ab dem 1. September 2022 habe bis am 31. (und nicht nur bis am 27.) August 2023 gedauert, da sie auf dieses Datum hin gekündigt habe. So sei für den August 2023 auch der vollständige 13. Monatslohn ausbezahlt worden. Sie könne somit eine beitragspflichtige Beschäftigung von 12 Monaten nachweisen. Im Hinblick auf den bevorstehenden Umzug habe sie am 24. sowie vom 28. bis 31. August 2023 Ferientage bezogen. Da ihr Ferienguthaben ausgeschöpft gewesen sei, sei ein Lohnabzug für zu viel bezogene Ferientage respektive Fehlstunden erfolgt. Einen unbezahlten Urlaub im Sinne einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 27. August 2023 verneinte sie.
  • 3 - 4.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) erbat am 30. Oktober 2023 zur vorliegenden Fallkonstellation eine Einschätzung des Staatssekretariats für Wirtschaft (nachfolgend: SECO), welches mit Schreiben vom 22. November 2023 die Ansicht des KIGA teilte, wonach der unbezahlte Urlaub am Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht Beitragszeit bilden könne. 5.Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2023 wies das KIGA die Einsprache ab. Begründend führte es aus, die Versicherte habe am Ende ihres Arbeitsverhältnisses unbezahlten Urlaub bezogen, womit diese Zeit nicht als Beitragszeit gewertet werden könne. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sie am Ende noch eine Entschädigung für geleistete Überstunden erhalten hat, zumal die ausbezahlten Überstunden tiefer ausgefallen seien als der unbezahlte Urlaub. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Januar 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprechung gesetzlicher Leistungen. Im Wesentlichen wiederholte und vertiefte sie die Begründung in ihrer Einsprache und machte geltend, es liege kein unbezahlter Urlaub vor. Das Arbeitsverhältnis habe bis am 31. August 2023 bestanden und somit habe sie die Beitragszeit erfüllt. Sie habe in den letzten Arbeitstagen lediglich noch Ferientage bezogen, auf welche kein Anspruch mehr bestand, was zu Fehlstunden und somit zu einem Lohnabzug geführt habe. In den Akten würden sich indessen keine Hinweise auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 27. August 2023 finden. So sei der übliche Monatslohn ausbezahlt worden, womit der
  1. August 2023 der letzte bezahlte Arbeitstag gewesen sei. Es sei lediglich ein Abzug für zu viel bezogene Ferientage bzw. Fehlstunden erfolgt. Auch sei der 13. Monatslohn für den Monat August 2023
  • 4 - (anteilsmässig) vollständig ausbezahlt worden. Bezogene Ferientage hätten lediglich Auswirkungen auf den versicherten Verdienst, seien bei der Feststellung der Beitragszeit aber unbeachtlich.
  1. In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2024 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde und wiederholte ebenfalls im Wesentlichen seine Begründung gemäss Einspracheentscheid vom 29. November 2023. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 29. November 2023 (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2), womit er die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 4. September 2023 abwies und damit ihren Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ablehnte. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen
  • 5 - Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2.Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Ablehnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht erfolgte. 3.1.Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Für

  • 6 - den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV; zur Ermittlung der Beitragszeit vgl. Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] [AVIG-Praxis ALE]; Stand 1. Juli 2023; Rz. B143 ff. bzw. B149 f.). 3.2.In Bezug auf die Berechnung der Beitragszeit sind sich die Parteien insbesondere darüber uneins, ob die letzten vier Tage des Arbeitsverhältnisses vom 28. bis 31. August 2023 angerechnet werden können oder nicht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Beitragszeit erfüllt, weil das Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 2023 gedauert habe. Die letzten Tage habe sie lediglich Ferientage bezogen, auf welche kein Anspruch mehr bestand, was zu Fehlstunden und somit zum Lohnabzug geführt habe. Es gebe keine Hinweise auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 27. August

  1. So sei auch der volle 13. Monatslohn ausbezahlt worden, womit der
  2. August 2023 der letzte bezahlte Arbeitstag gewesen sei; das Arbeitsverhältnis habe vom 28. bis 31. August 2023 nicht geruht, sondern habe mit all seinen Rechten und Pflichten bis zum 31. August 2023 bestanden. Bezogene Ferientage hätten indessen lediglich Auswirkungen auf den versicherten Verdienst, seien bei der Feststellung der Beitragszeit aber unbeachtlich (vgl. Bf-act. 11 und Beschwerde S. 3). Sofern der Beschwerdegegner demnach im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2023 ausführte, der Bezug von unbezahltem Urlaub durch die Beschwerdeführerin sei unbestritten (E.4), ist dies unzutreffend.
  • 7 - 3.3.Zu prüfen ist demnach zunächst, ob vorliegend tatsächlich ein unbezahlter Urlaub vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so wäre weiter abzuklären, ob der Beschwerdegegner zu Recht zum Schluss kam, dass die Tage vom 28. bis 31. August 2023 nicht zur Beitragszeit hinzugerechnet werden können, weil die unbezahlten Urlaubstage de facto einer einvernehmlichen und vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprochen hätten (vgl. angefochtener Entscheid Rz. 3). 3.4.Als unbezahlter Urlaub gilt die meist auf Vereinbarung beruhende vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht einerseits und der Lohnzahlungspflicht andererseits. Damit eingeschränkt werden auch die Nebenpflichten und -rechte wie die Fürsorgepflicht oder das Weisungsrecht (vgl. zum Begriff des unbezahlten Urlaubs: STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 329a N11 oder GEISER/MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2015, Rz. 514; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2018 vom 22. Januar 2019 E.5.1). 3.5.Nachdem sich die ALK am 1. September 2023 bei der ehemaligen Arbeitgeberin C._____ AG u.a. über den Abzug in der Höhe von CHF 781.60 erkundigt hatte (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 8), führte diese aus, die Beschwerdeführerin habe fünf Urlaubstage "unbezahlt genommen" (vgl. Bg-act. 9). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an den vier Tagen vom 28. bis 31. August 2023 keine Arbeitsleistung erbrachte. Erwiesen ist sodann, dass für diese Zeit ein Abzug vom Lohn getätigt wurde (vgl. Bg-act. 9 S. 2 und Bg-act. 4 Nr. 280 "Korr. Leist. Dritter" im Monat August 2023). Damit war sowohl die Arbeits- als auch die Lohnzahlungspflicht faktisch suspendiert, während formell das Arbeitsverhältnis am 31. August 2023 aufgrund der Kündigung der Beschwerdeführerin endete (vgl. Bg-act. 11 S. 2 f.). Es muss demnach von

  • 8 - einem unbezahlten Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden. 3.6.Der Beschwerdegegner verweist im angefochtenen Entscheid auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2021 vom 15. April 2021 E.4 und 5) sowie auf den darin zitierten Audit Letter 2016/2 des SECO (S. 7 f.). Danach gilt der Grundsatz: Unbezahlter Urlaub gilt nicht als Beitragszeit, da weder Lohn geschuldet und bezahlt noch Arbeit geleistet wird. Bei unbezahltem Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses wird dieses nicht unterbrochen und wieder fortgesetzt, vielmehr wird es in gegenseitiger Absprache mit dem letzten bezahlten Arbeitstag beendet. Der unbezahlte Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses kann dementsprechend nie Beitragszeit bilden. Auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH (a.a.O., Art. 329a N11) halten fest, dass es beim unbezahlten Urlaub im Kontext der Arbeitslosenversicherung Besonderheiten zu beachten gibt: So könne die Urlaubsdauer nicht als Beitragszeit im Sinne des AVIG angerechnet werden. Das SECO hielt in seinem Schreiben vom 22. November 2023 an das KIGA deshalb fest, weil ein unbezahlter Urlaub am Ende eines Arbeitsverhältnisses de facto als einvernehmliche und vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses gewertet werden müsse, könne der unbezahlte Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht Beitragszeit bilden (vgl. Bg-act. 12 S. 2). Die tatsächlich ausbezahlte Überstundenarbeit in der Höhe von CHF 218.10 fiel sodann tiefer als die Lohnreduktion infolge des (teilweise) unbezahlten Urlaubs in der Höhe von CHF 781.60 aus (vgl. Bg-act. 4), was nach Ansicht des SECO – der sich das streitberufene Gericht nach Prüfung der Rechtslage anschliesst – ebenso darauf hinweist, dass diese Zeit des unbezahlten Urlaubs am Ende des Arbeitsverhältnisses keine Beitragszeit mehr bildet.

  • 9 - 3.7.Nach dem Gesagten rechnete der Beschwerdegegner die vier Tage vom

  1. bis 31. August 2023 zu Recht nicht an die Beitragszeit an. Demnach ergibt sich für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 27. August 2023 eine Beitragszeit von 11 Monaten und 26.6 Kalendertagen (1. bis 27. August 2023 = 19 Werktage x 1.4 = 26.6 Kalendertage). Dies entspricht der vom Beschwerdegegner korrekt berechneten, aufgerundeten Beitragszeit von 11.887 Monaten (vgl. Bg-act. 1; AVIG-Praxis ALE, Rz. B149 f.; Art. 11 AVIV), was zu einer Nichterfüllung der Beitragszeit von mindestens 12 Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG führt. 4.Erfüllt ein Versicherter die Beitragszeit nicht, ist zu prüfen, ob er von der Beitragspflicht befreit war aus Gründen wie Umschulung, Aus- und Weiterbildung, Krankheit, Unfall, etc. (Art. 14 Abs. 1 AVIG). Solche Gründe werden vorliegend weder geltend gemacht noch geht aus den Akten ein Hinweis darauf hervor. Der bevorstehende Umzug, welcher in der Einsprache vom 16. Oktober 2023 als Grund für den Bezug von unbezahltem Urlaub angeführt wurde (vgl. Bg-act. 11), fällt jedenfalls nicht unter diese Bestimmung. 5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner zu Recht die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneinte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2023 ist demzufolge nicht zu beanstanden, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann
  • 10 - das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. 6.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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