VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 45 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Engler URTEIL vom 4. Oktober 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1969 und verheiratet, war zuletzt als Tourismusfachfrau tätig. Am 11. Dezember 2023 meldete die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 50% ab dem 1. Januar 2024 an. 2.Vor ihrer Arbeitslosigkeit war die Versicherte im B. in C._____ tätig gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Arbeitgeber am
  1. November 2023 per 31. Dezember 2023. 3.Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Versicherte zur schriftlichen Stellungnahme auf, da sie in der Zeit vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit erst ab dem 25. Dezember 2023 persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen hatte. 4.Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2024 verwies die Versicherte auf eine andere Stellungnahme im Zusammenhang mit einem am 20. Februar 2024 versäumten Beratungsgespräch. Weiter hielt sie fest, dass sie sich online bewerbe und die getätigten Bemühungen auch online registriere. 5.Mit Verfügung vom 1. März 2023 stellte das KIGA die Versicherte für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sie für die Zeit vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit am 1. Januar 2024 erst ab dem 25. Dezember 2023 persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen kann, was gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ungenügend sei. Dazu führe die Versicherte in ihrer Stellungnahme vom
  2. Februar 2024 nichts an, was als Rechtfertigung gehört werden könne.
  • 3 - 6.Mit E-Mail vom 7. März 2024 wehrte sich die Versicherte sinngemäss gegen die Verfügung des KIGA vom 1. März 2024. Sie erklärte, dass sie aufgrund der Sprache nicht von Beginn an verstanden habe, dass die verlangten Suchbemühungen für jeden einzelnen Monat gelten. Folglich habe sie im Monat Februar bis zum 24. März (recte wohl: Februar) 2024 nicht bis zum Ende des Monats weitergesucht. 7.Mit Schreiben vom 8. März 2024 reagierte das KIGA und führte aus, dass aus der E-Mail der Versicherten vom 7. März 2024 nicht entnommen werden könne, ob die Versicherte mit der Verfügung vom 1. März 2024 einverstanden sei oder nicht. Des Weiteren fehle die Unterschrift. Das KIGA belehrte die Versicherte daraufhin, dass eine allfällige Einsprache gegen die Verfügung ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Originalunterschrift der einspracheführenden Person enthalten müsse. Die Einsprache habe dabei schriftlich zu erfolgen. Das KIGA setzte der Versicherten eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer unterzeichneten Einsprache unter Androhung des Nichteintretens bei ungenutzter Frist. 8.Mit E-Mail vom 11. März 2024 wandte sich die Versicherte erneut an das KIGA, diesmal in englischer Sprache. Sie erklärte sinngemäss, dass sie nicht verstehe, was sie falsch gemacht habe. Dieser E-Mail legte die Versicherte ihre Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 25. Dezember 2023 bis zum 28. Dezember 2023 bei. Es fehlte wiederum eine Unterschrift. 9.Mit Entscheid vom 25. April 2024 trat das KIGA auf die Eingabe der Versicherten nicht ein. Dazu führte es erneut begründend aus, dass eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie eine Unterschrift der einspracheführenden Person enthalten müsse. Die Einsprache habe schriftlich zu erfolgen. Darauf habe das KIGA die Versicherte ausdrücklich schriftlich hingewiesen und dass auf ihre

  • 4 - Eingabe via E-Mail vom 7. März 2024 nicht eingetreten werde, sofern sie keine formell korrekte Einsprache einreiche. Die Versicherte habe bis heute nicht auf dieses Schreiben reagiert, weshalb aus formellen Gründen nicht darauf einzutreten sei. 10.Gegen diesen Nichteintretensentscheid vom 25. April 2024 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit handschriftlichem Brief vom 24. Mai 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids. Begründend brachte sie im Wesentlichen das bereits Ausgeführte vor. Sie betonte dabei mehrmals ihre Sprachprobleme, aufgrund welcher sich trotz Onlineübersetzer Missverständnisse ergeben haben sollen. In diesem Zusammenhang erwähnte sie ihren Gesprächstermin mit dem RAV-Berater D._____ am

  1. April 2024. Er habe ihr das vorliegende Problem der ungenügenden Arbeitssuche vor ihrer Arbeitslosigkeit erklärt. Dies habe sie bisher nicht richtig verstanden. 11.Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2024 (eingegangen am 12. Juni 2024) beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wiederholte der Beschwerdegegner im Wesentlichen die Ausführungen des Nichteintretensentscheids vom
  2. April 2024 und betonte erneut, dass mangels der formellen Erfordernisse nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne. Der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  3. März 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen und eine Nachfrist zur Einreichung einer formell korrekten Einsprache angesetzt, welche jedoch von der Beschwerdeführerin nicht genutzt wurde.
  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie den angefochtenen Nichteintretensentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 25. April 2024 wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Nichteintretensentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist einzutreten.

  • 6 - 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin von CHF 1’067.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird im Umfang von 80 % entschädigt (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 39.35 (ermittelt aus: CHF 1’067.-- x 0.8: 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Bei einer vom Beschwerdegegner verfügten und von der Beschwerdeführerin angefochtenen Einstellungsdauer von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von total CHF 118.05 (3 Tage x CHF 39.35 Taggeld), was klar unterhalb der Grenze von CHF 5'000.-- liegt, weshalb in casu die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist. 1.3.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 25. April 2024, worin dieser die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für drei Tage einstellte, aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Somit geht es im Wesentlichen um das Erfülltsein der formellen Erfordernisse einer Einsprache gegen die Verfügung vom 1. März 2024. 2.2.Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die Einspracheentscheide werden begründet und mit einer

  • 7 - Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Laut Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Weiter ist die Einsprache schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV; Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2012 8C_596/2012 E.4.1). 2.3.Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2024 für drei Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. Mit der Begründung, dass sie für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit am 1. Januar 2024 erst ab dem 25. Dezember 2023 persönliche Arbeitsbemühungen aufweisen kann, was ungenügend sei. Die Verfügung enthielt eine Art. 10 ATSV entsprechende Rechtsmittelbelehrung. 2.4.Mit E-Mail vom 7. März 2024 wehrte sich die Beschwerdeführerin und führte aus, dass sie stets die erforderlichen Arbeitsbemühungen erfüllt habe. Dabei nahm sie Bezug auf die im Monat Februar bis zum 24. März

  • 8 - [recte wohl: Februar] 2024 getätigten „Jobrecherchen“. Sie erwähnte mit keinem Wort, weshalb sie vor Beginn der Arbeitslosigkeit am 1. Januar 2024 erst am 25. Dezember 2023 mit der Suche nach Arbeit begonnen hat, was gemäss Beschwerdegegner zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung geführt hatte. 2.5.Mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 8. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aus der von ihr verfassten E-Mail vom 7. März 2024 nicht entnommen werden könne, ob sie mit der Verfügung vom 1. März 2024 einverstanden sei oder nicht. Weiter sei eine allfällige Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV einzugeben. Deshalb wurde ihr eine Frist von zehn Tagen gesetzt, innert welcher sie eine schriftliche Einsprache mit Rechtsbegehren, mit Begründung und mit einer Originalunterschrift dem Beschwerdegegner zukommen lassen solle. Zuletzt wurde sie belehrt, dass bei ungenutzter Frist nicht auf die Eingabe eingetreten werden könne. Somit sind die Vorgaben von Art. 10 Abs. 5 ATSV seitens dem Beschwerdegegner eingehalten worden. Dadurch war die Beschwerdeführerin in Kenntnis über die Formerfordernisse der schriftlichen Eingabe sowie über allfällige Rechtsfolgen. 2.6.Am 11. März 2024 schrieb die Beschwerdeführerin erneut eine E-Mail, dieses Mal in englischer Sprache. Darin erklärte sie ihre Lage und ihre Sprachprobleme, welchen sie versucht, mit Onlineübersetzung entgegenzutreten. Weiter führte die Beschwerdeführerin das Geschehene seit dem Eintritt beim RAV aus und erklärte, dass es aufgrund sprachlicher Barrieren zu einem Missverständnis gekommen sein müsse. Sie bat um weitere Gespräche sowie allfällige schriftliche Mitteilungen jeweils in englischer Sprache. Auch in dieser Eingabe wird keinerlei Bezug genommen auf die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit am 1. Januar 2024.

  • 9 - 2.7.Folglich wurde weder mit der E-Mail vom 7. März 2024 noch mit der E-Mail vom 11. März 2024 eine formell korrekte Einsprache eingereicht. Bei beiden Eingaben fehlt das Rechtsbegehren bzw. was die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe erreichen möchte. Weiter erwähnt die Beschwerdeführerin bei beiden Eingaben mit keinem Wort, ob und, wenn ja, weshalb sie gegen die Verfügung vom 1. März 2024 Einsprache erheben möchte bzw. wieso sie erst ab dem 25. Dezember 2023 und damit keine genügenden Arbeitsbemühungen für die Zeit vor ihrer Arbeitslosigkeit am 1. Januar 2024 getätigt hatte. 2.8.Ausserdem fehlt bei einer gewöhnlichen E-Mail, wie vorliegend am 7. März 2024 und am 11. März 2024 beim Beschwerdegegner eingegangen, zwangsläufig auch die erforderliche eigenhändige Unterschrift. 2.9.Dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV entsprechend müssen schriftlich erhobene Einsprachen jedoch unterschrieben sein. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E.4.2). Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, stellt sich sodann das Problem der Unterschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 OR hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. Art. 14 Abs. 2 bis OR stellt die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich. Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische messaging services (z.B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen (HUGUENIN, Obligationenrecht, allgemeiner und besonderer Teil,

  1. Aufl. 2014, § 4 N. 357; Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2015 vom 24. Februar 2016 E.2.4). 2.10.Gemäss dem soeben Ausgeführten erfüllte die Beschwerdeführerin weder mit E-Mail vom 7. März 2024 noch mit der innert angesetzter Nachfrist
  • 10 - eingegangenen E-Mail vom 11. März 2024 die formellen Erfordernisse einer Einsprache. Dies, obwohl sie in der Verfügung vom 8. März 2024 explizit darauf hingewiesen worden war, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne, wenn keine formell korrekte Einsprache eingereicht werde. Ferner liegt auch keine elektronische Signatur nach Art. 14 Abs. 2 bis OR vor, welche einer eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt werden könnte. 3.Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 25. April 2024 ist somit rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegt, sind keine Kosten aufzuerlegen. 4.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 11 - 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2024 45
Entscheidungsdatum
04.10.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026