VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 36 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGees URTEIL vom 10. Oktober 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Klägerin gegen A._____ Sagl, Beklagte betreffend BVG-Beiträge ("Konventionalstrafe")

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 12. November 2002 schlossen der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) einerseits und die beiden Gewerkschaften UNIA (vormals GBI Gewerkschaft Bau & Industrie) und SYNA andererseits den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab. Am 19. März 2003 gründeten die Vertragsparteien die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR), welche zuständig ist für den gesamten Vollzug des GAV FAR und insbesondere berechtigt ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (vgl. Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR (teilweise) für allgemeinverbindlich erklärt (nachfolgend jeweils AVE GAV FAR). Die AVE GAV FAR wurde in den darauf folgenden Jahren mehrfach verlängert bzw. angepasst. 2.Arbeitnehmer, welche bei dem GAV FAR unterstellten Unternehmen arbeiten, können ab Vollendung des 60. Altersjahres in Rente gehen. Die Stiftung FAR bezahlt in solchen Fällen bei erfüllten Voraussetzungen bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter eine Überbrückungsrente aus und leistet Ersatz von Altersgutschriften BVG. Die Stiftung FAR erbringt also Leistungen im Falle eines freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritts innert fünf Jahren vor dem ordentlichen AHV-Alter im Bauhauptgewerbe. Finanziert werden die Leistungen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen. Der GAV FAR und das darauf gestützt erlassene Reglement FAR regeln die Leistungen und die Finanzierung. 3.Das Unternehmen A._____ Sagl mit Sitz in B._____, welches Rechtsnachfolgerin der am 13. Juni 2013 im Handelsregister

  • 3 - eingetragenen C._____ Sagl mit Sitz in D._____ ist, hat gemäss Handelsregisterauszug folgenden Zweck: "L‘esercizio di un‘impresa generale di costruzioni, l‘assunzione - di ogni genere di appalti nell‘edilizia, la realizzazione di ammodernamenti, ristrutturazioni e bonifiche sul suolo. La direzione di lavori, la realizzazione di progetti di ingegneria e di architettura, lavori di carpenteria, costruzioni in legno, copertura di tetti e lavori di falegnameria in genere, opere di pittura e gessatura, opere di posa di piastrelle e posa di pavimenti in genere, posa di serramenti e vetri, opere da metalcostruttore, opere da giardinaggio, impianti di riscaldamento, sanitari, di ventilazione e posa di ponteggi. La gestione e l‘intermediazione nel settore immobiliare. L‘import-export di ogni e qualsiasi materiale e di componenti edili riguardanti1‘attiviti (Anm. des Gerichts: sic!) della stessa; scopo completo a norma di statuti." 4.In ihrem Unterstellungsentscheid vom 23. Juli 2013 hielt die Stiftung FAR fest, die C._____ Sagl, Rechtsvorgängerin der A._____ Sagl, unterstehe dem räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich und damit der Beitragspflicht des GAV FAR, nachdem die C._____ Sagl Formulare betreffend ihre Tätigkeiten eingereicht hatte. 5.Die Stiftung FAR gibt in der Klage an, die A._____ Sagl habe gegen den Unterstellungsentscheid vom 23. Juli 2013 nicht opponiert. Für das Beitragsjahr 2020 habe sie die A._____ Sagl mehrfach zum Einreichen der Lohnsummenmeldungen aufgefordert und gemahnt, was diese jedoch unterlassen habe. 6.Am 5. Juli 2021 sprach die Stiftung FAR gegenüber der A._____ Sagl aufgrund des Nichteinreichens der Lohnsummenmeldung für das Jahr 2020 eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 3'000.-- zzgl. CHF 500.-- Verfahrenskosten aus.

  • 4 - 7.Nach der eingeleiteten Betreibung wurde der A._____ Sagl der Zahlungsbefehl zugestellt. Diese erhob gleichentags mit Empfang am

  1. Februar 2024 Rechtsvorschlag. 8.Am 29. April 2024 reichte die Stiftung FAR (nachfolgend: Klägerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Anerkennungsklage gegen die A._____ Sagl (nachfolgend: Beklagte) ein mit folgenden Rechtsbegehren:
  2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. 2.Es sei der in der Betreibung Nr. 20240347 des Betreibungsamtes E._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Begründend führte die Klägerin aus, sie habe der Beklagten infolge Vertragsverletzungen und gestützt auf Art. 25 AVE GAV FAR Sanktionen ausgesprochen, welche sie hiermit einfordere, nachdem sich die Beklagte als beitragspflichtige Arbeitgeberin geweigert habe, für das Jahr 2020 die FAR-Beiträge für ihre Mitarbeiter abzurechnen bzw. die vollständigen AHV-pflichtigen Lohnsummen zu melden. Die Beklagte sei nicht Mitglied des SBV, falle jedoch gestützt auf die von ihr angebotenen Tätigkeiten (diverse Bereiche des Bauhauptgewerbes, u.a. der Hoch- und Tiefbau) unter den betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR. Die Beklagte mit Sitz in B._____ werde zudem vom räumlichen Geltungsbereich erfasst. Neben allgemeinen Ausführungen zum persönlichen Geltungsbereich zitierte die Klägerin den Wortlaut verschiedener Bestimmungen (GAV FAR, AVE GAV FAR, Reglement FAR, AVEG [SR 221.215.311], OR [SR 220]) zur Konventionalstrafe und erläuterte insbesondere das Prinzip der Selbstdeklaration zur Ermittlung der FAR-Beiträge (Meldungspflicht, Formulare, Kontrolle der Einhaltung, Pflichtverletzungen etc.). Gestützt auf Art. 25 AVE GAV FAR ahnde sie Pflichtverletzungen mit Sanktionen und
  • 5 - verwies zur Höhe auf die vom Stiftungsrat erlassene, interne Richtlinie, die auch die Nichteinreichung der Lohnsummenmeldungen regle. Diese sehe u.a. Sanktionen bzw. Konventionalstrafen vor, wenn ein Arbeitgeber die provisorische Lohnsummenmeldung bzw. die Formulare nicht innert der angesetzten Frist einreiche. Die Beklagte erfülle beide Tatbestände, da sie nach mehrmaliger Mahnung die Lohnsummenmeldung 2020 nicht eingereicht habe. In der Folge habe die Klägerin eine Konventionalstrafe wegen Nichteinreichen der Lohnsumme von CHF 3'000.-- für das Jahr 2020 ausgesprochen. Zur Verhältnismässigkeit führte die Klägerin aus, bei der Deklaration der Lohnsummen gehe es um die Wahrung der Rentenansprüche. Durch die Selbstdeklaration bestehe das Risiko, dass der Pflichtige hohe Einsparungen durch unvollständige Angaben machen könne. Letzteres hätte weitreichende Konsequenzen. Die Konventionalstraffe müsse sodann eine gewisse Höhe haben, um ihre Wirkung zu erzielen. Auch die pauschal bemessene Sanktion erweise sich als angemessen und praktikabel, da jedes Jahr 300 - 400 Unternehmen keine Lohnsummenmeldungen einreichen würden. Aufgrund der Vertragsverletzungen sei die Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 3'000.-- sowie auch die Überbindung der internen Verfahrenskosten von CHF 500.-- gerechtfertigt und rechtmässig. 9.Die Beklagte reichte innert Frist keine Klageantwort ein. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die Klägerin beantragt in ihrer Anerkennungsklage vom 29. April 2024, die Beklagte sei zu verpflichten,

  • 6 - der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.-- und Verfahrenskosten von CHF 500.-- zu bezahlen (sowie die Aufhebung des erhobenen Rechtsvorschlags in diesem Umfang und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Gemäss Art. 4 Abs. 2 VRG prüfen die Behörden – wozu auch die Gerichte zählen – ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Vorliegend ist insbesondere zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht für die Behandlung der von der Klägerin mit Eingabe vom 29. April 2024 erhobenen Anerkennungsklage gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) betreffend Konventionalstrafe sachlich zuständig ist. 2.1.Art. 79 SchKG regelt die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Zivilverfahren oder im Verwaltungsverfahren. Demnach hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung – wie vorliegend (vgl. Klage Rz. 13 und Akten der Klägerin [Kl-act.] 9) – Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (Satz 1). Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Satz 2). 2.2.Gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Streitigkeiten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Die Klägerin ist der Ansicht, das angerufene Verwaltungsgericht sei in sachlicher und funktioneller Hinsicht für die Beurteilung der vorliegenden Anerkennungsklage zuständig (vgl. Klage Rz. 7). Sie stützt sich dabei auf Art. 73 Abs. 1 BVG, wonach jeder

  • 7 - Kanton ein Gericht bezeichnet, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. 2.3.1.Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2019 vom 14. September 2020 E.2.1), dass die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn betrifft, das heisst spezifisch diesen Rechtsbereich betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Das ist nicht der Fall und der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dann nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (BGE 141 V 170 E.3, 128 V 41 E.1b, 120 V 15 E.1a, je m.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_817/2018 vom 24. Juni 2019 E.3.1; vgl. auch STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 2318 und 2324). 2.3.2.Im Lichte dieser gefestigten Rechtsprechung hielt das streitberufene Gericht etwa in seinem Urteil S 23 12 vom 28. November 2023 E.3.3 fest, dass das Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG nicht für Streitigkeiten offensteht, welche ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge haben, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirken (m.H.a. BGE 141 V 170 E.3; MEYER/UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 BVG Rz. 24). Wenn die Streitigkeit näher dem Zivilrecht steht, sind die Zivilgerichte zuständig (vgl. STAUFFER,

  • 8 - a.a.O., Rz. 2332). Massgebend für die Abgrenzung sind die gestellten Rechtsbegehren und der zur Begründung angeführte Tatsachenvortrag der Klägerschaft, mithin das Klagefundament (BGE 141 V 170 E.3, 128 V 254 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2019 vom 14. September 2020 E.2.1). Mit anderen Worten beurteilt sich aufgrund des Streitgegenstands (wie er sich aus den klägerischen Anträgen und Sachvorbringen ergibt), ob eine sozialversicherungsrechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2016 vom 29. Juni 2017 E.3.1 f. m.H.a. BGE 141 V 605 E.3.3 und SVR 2016 BVG Nr. 12). Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2016 vom 29. Juni 2017 E.3.1). 2.4.1.Eingeklagt sind im vorliegenden Fall nicht etwa Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) oder Beiträge, sondern eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 3'000.-- sowie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.--. Gemäss Art. 25 Abs. 2 AVE GAV FAR können Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. Die Konventionalstrafen und die Kontroll- und Verfahrenskosten fallen der Stiftung FAR zu (Art. 25 Abs. 4 AVE GAV FAR). Dies führt zu dem Ergebnis, dass sie nicht für das

  • 9 - Vorsorgeverhältnis vorgesehen sind, sondern (mutmasslich) der Finanzierung der Stiftung FAR selbst dienen. So hält auch Art. 3 Abs. 2 lit. c AVEG fest, dass Bestimmungen über Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen nur allgemeinverbindlich erklärt werden dürfen, wenn die Konventionalstrafen zur Deckung der Kontrollkosten bestimmt sind und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, v.a. zugunsten allgemeiner Zwecke des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes, verwendet werden. 2.4.2.Die eingeklagte Konventionalstrafe zuzüglich Verfahrenskosten ist demnach als solche nicht direkt Gegenstand des Vorsorgeverhältnisses. Sie zielt nicht auf die Ausrichtung von Überbrückungsrenten bzw. von Leistungen an Überbrückungsrentenbeziehende oder ihre Hinterlassenen bzw. von Ersatzleistungen in Härtefällen (siehe Kl-act. 4: HR-Eintrag der Stiftung FAR). Die Klägerin weist in ihrer Klage lediglich allgemein auf angebliche Beitragsausstände für das Jahr 2020 hin (Kl-act. 8), ohne jedoch auch nur im Ansatz zu belegen, dass seit der Unterstellungserklärung der Stiftung FAR im Jahr 2013 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten, d.h. der C._____ Sagl, je Beiträge bezahlt wurden, und ohne den Rechtsanspruch und die Höhe der angeblichen Beitragsausstände für das Jahr 2020 gegenüber der Beklagten zu belegen. Auf dieser nicht nachvollziehbaren Grundlage macht sie im Jahr 2021 betreibungsweise die Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 3'000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 500.--, insgesamt CHF 3'500.--, geltend (Kl-act. 7, 8 und 9). Das Rechtsbegehren der Anerkennungsklage, dass die Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin eine Konventionalstrafe und Verfahrenskosten zu bezahlen, beschlägt dabei nicht die spezifische Frage der beruflichen Vorsorge, weshalb im Ergebnis der Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG ausgeschlossen ist.

  • 10 - 3.Nach dem Gesagten fällt die Beurteilung der von der Klägerin mit Eingabe vom 29. April 2024 erhobenen Anerkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG betreffend Konventionalstrafe nicht in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts. Auf die Klage ist somit nicht einzutreten. 4.1.Anzumerken bleibt, dass, selbst wenn auf die Klage getreten werden könnte, diese abzuweisen wäre, zumal die Passivlegitimation der Beklagten als materielle Voraussetzung für ein Sachurteil zu verneinen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_229/2015 vom 6. Oktober 2015 E.3.4.2 m.H.a. BGE 138 III 537 E.2.2.1: "Im Klageverfahren [vgl. Art. 73 BVG] führt eine fehlende Aktivlegitimation denn auch nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern zur Abweisung der Klage, mithin zu einem Sachurteil."). Die Frage der (Passiv-)Legitimation hängt davon, ob die Beklagte als dem Geltungsbereich des GAV FAR unterstellt zu subsumieren ist (Art. 2 AVE GAV FAR). Gestützt auf die Aktenlage wäre dies beweismässig nicht zu bejahen (vgl. Kl-act. 5 und 6, Klage Rz. 11). 4.2.Die Beklagte selbst liess sich nicht vernehmen. Die Klägerin ihrerseits legte die Selbstdeklaration vom 17. Juli 2013 der C._____ Sagl als Rechtsvorgängerin der Beklagten ins Recht (vgl. Kl-act. 6). Darin wurde deklariert, dass sie ihre Aktivität noch nicht aufgenommen habe ("inizio dell'attività non ancora iniziata"), sie nicht Mitglied beim SBV sei ("l'impresa non è affiliata alla Società Svizzera degli Impresari-Costruttori [SSIC]") und auch keinem anderen Berufs- oder Branchenverband angehöre ("è affiliata a nessuna associazione professionale o di categoria"), die Unfallversicherungspflicht noch in Prüfung sei ("in fase di verifica dell'obbligo assicurativo") und sie über keine Angestellten verfüge, die vom GAV FAR erfasst wären ("0 persone in totale dei dipendenti, senza dirigenti e personale tecnico-amministrativo").

  • 11 - 4.3.Mit diesem Selbstdeklarationsformular ist die Unterstellung der Beklagten unter den betrieblichen resp. persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR von der Klägerin aber weder rechtsgenüglich dargetan noch ausreichend substanziiert. Vielmehr spricht es sogar dagegen, dass die Beklagte über (für die Passivlegitimation relevante) Angestellte verfügt. Weitere Hinweise, die Aufschluss über die Legitimation der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der C._____ Sagl liefern würden, liegen nicht im Recht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Klägerin Abklärungen in betrieblicher Hinsicht (wie z.B. ob die Beklagte operativ tätig ist, welche Tätigkeiten sie ausführt, welches Personal sie beschäftigt, [sozialversicherungsrechtliche] Abrechnungsmodalitäten, etc.) getroffen hätte. Dem Auszug aus dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass nur Gheorghe Marinescu als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift aufgeführt ist (Kl-act. 5). In dieser leitenden Funktion wäre er im Übrigen gestützt auf Art. 3 Abs. 3 GAV FAR vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen. Denn nach dieser Bestimmung gilt der GAV FAR nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal im Sinne dieses Absatzes gehören Bauführer sowie unter anderem jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann (Art. 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GAV FAR, Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_220/2023 vom 21. März 2024 E.5). Selbst wenn also das streitberufene Gericht auf die Klage eintreten könnte, wäre die Anerkennungsklage abzuweisen, da die Passivlegitimation der Beklagten nicht gegeben wäre. Weitere Vertiefungen erübrigen sich, zumal auf die Klage ohnehin nicht einzutreten ist.

  • 12 - 5.1.Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. STAUFFER, a.a.O., Rz. 2359). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. 5.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittel- oder Klageverfahren in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend ist keine Parteientschädigung geschuldet, da der obsiegenden Beklagten durch das Klageverfahren keine Kosten entstanden. III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026