VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 17 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 28. Juni 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Klägerin gegen B., Beklagter betreffend BVG-Beiträge
2 - I. Sachverhalt: 1.Dr. med. dent. B., C., schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 423309, vormals Anschlussvertrag Nr. F4958, zur Durchführung der beruflichen Vorsorge, geltend per 1. Januar 1997 sowie erneuert per 1. Januar 2005, für sich und seine Arbeitnehmenden der A._____ (nachfolgend: A.) zur Förderung der Personalversicherung an. 2.Weil Dr. med. dent. B. ab dem Beitragsjahr 2008 seiner Beitragspflicht nicht mehr ordnungsgemäss nachkam und das Vertragsverhältnis per 30. November 2013 aufgelöst wurde, setzte die A._____ nach erfolgter Mahnung die ausstehende Summe von gesamthaft CHF 18'402.85 (zzgl. Zins von 5 % [ab dem 18.12.2013] und Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 sowie Administrationskosten in Höhe von CHF 500.00) in Betreibung. Diese Forderung setzte sich im Wesentlichen aus ausstehenden Beitragszahlungen und Verwaltungskosten sowie Zinsen zusammen. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts D._____ in der Betreibung Nr. 2145258 vom 28. Februar 2014, zugestellt am 3. März 2014, erhob Dr. med. dent. B._____ gleichentags Rechtsvorschlag. Für den weiterhin nicht beglichenen Forderungsbetrag in vormalig bezifferter Höhe wurde sodann im Jahr 2019 eine erneute Betreibung eingeleitet und der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2190763 vom 26. Februar 2019 am 8. April 2019 zugestellt. Mit Datum 15. April 2019 erhob Dr. med. dent. B._____ erneut Rechtsvorschlag. 3.Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erhob die A._____ (nachfolgend: Klägerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen Dr. med. dent. B._____ (nachfolgend: Beklagter), enthaltend die folgenden Rechtsbegehren:
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4 - dem beitragspflichtigen Beklagten und der Klägerin als Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E.1b), womit die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts gegeben ist. Da es sich um ein offensichtlich begründetes Rechtsbegehren nach Massgabe von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG handelt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Kompetenz. Im Rahmen des Klageverfahrens im Sinne eines ordentlichen Verfahrens könnte zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Das Verwaltungsgericht fällt sein Urteil in der Regel ohne Gerichtsverhandlung aufgrund der Akten (Art. 44 VRG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRG), wobei subsidiär die geltenden Bestimmungen für das Zivilverfahren sinngemäss Anwendung finden (Art. 65 Abs. 2 VRG). 1.3.Laut Handelsregisteramt des Kantons Zürich ist die Klägerin eine im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gegründete Sammelstiftung mit Sitz in Zürich und bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge (Gerichtsbeilage: Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich). Die Klägerin ist damit ohne Zweifel zur Erhebung der Klage vor Verwaltungsgericht legitimiert. 1.4.Gestützt auf die Vorgaben laut Art. 73 Abs. 2 BVG (einfaches, rasches und kostenloses Verfahren) sowie in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 11 VRG ist es die Aufgabe und Pflicht des Gerichts, für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts besorgt zu sein (BGE 138 V 86 E.5.2.3, 125 V 193). Der Untersuchungsgrundsatz wird laut Art. 11 Abs. 2 VRG durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört im Klageverfahren vor dem Berufsvorsorgegericht die Substanziierungslast und -pflicht, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und – bestreitungen in den Rechtsschriften vorgetragen werden müssen (BGE 138
5 - V 86 E.5.2.3; SVR 2018 BVG Nr. 2 S. 5, E.2.2.2). Entsprechend ist es Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zu beziffern und dessen Zusammensetzung gestützt auf eine Forderungsübersicht substanziiert zu behaupten und zu beweisen (BGE 141 V 71 E.5.2.2). Dieser ist soweit zu substanziieren, dass er überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist demzufolge zeitlich und quantitativ zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Es genügt jedoch auch ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht, wenn der Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E.3.2. mit Hinweisen). Es verbietet sich jedoch, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach den für die Beitragshöhe massgebenden Positionen forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag zusammengesetzt ist (BGE 141 V 71 E.5.2.2). Demgegenüber hat auch der beklagte Arbeitgeber seinerseits substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert worden ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt. Gleichwohl darf das Gericht trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung eine Klage nicht gutheissen, die durch die Klägerin nicht hinreichend substanziiert vorgetragen worden ist (SZS 2001 S. 562, E.1a bb). 1.5.Im Lichte dieser Vorgaben ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 18'402.85 nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2014 zzgl. CHF 103.30 Betreibungskosten sowie CHF 500.00 Administrationskosten zu prüfen. 2.In materieller Hinsicht sind folgende Vorschriften und Fakten massgebend:
6 - 2.1.Die Vorsorgeeinrichtung (Klägerin) legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (sog. Beitragsparität; Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Schuldner der Vorsorgeeinrichtung für die gesamten Beiträge ist der Arbeitgeber (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG; siehe auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 [BV-Mitteilungen] vom 2. Juli 2012, S. 19). 2.2.Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung (Klägerin) für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5, E.3b aa; SZS 1990 S. 161, E.4b). Nach Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung (Abs. 1) oder bei gehörig vorgenommener Kündigung mit Ablauf dieses Tages (Abs. 2) in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E.5e bb), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom
9 - 2.5.Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 18'402.85 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Februar 2014 und die Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 sowie Administrationskosten im Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen. 3.Es ist somit noch über die Kostenverlegung für das Gerichtsverfahren und eine allfällige Parteientschädigung zugunsten der Klägerin zu befinden: 3.1.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sind Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, so dass folgerichtig keine Gerichtskosten zu erheben sind. 3.2.Im Übrigen regelt das Berufsvorsorgegesetz (BVG) nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts (damals noch Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) gilt der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge (BGE 126 V 143 E.4b). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben aber Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zur Mutwilligkeit oder zum Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keine ausseramtliche Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem besonders aufwendigen Verfahren
10 - gesprochen werden kann, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.In Gutheissung der Klage wird B._____ verpflichtet, der A._____ eine Kapitalforderung in der Höhe von CHF 18'402.85 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Februar 2014 und die Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 sowie die Administrationskosten in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen. In diesem Umfang werden die Rechtsvorschläge in den beiden Betreibungen Nr. 2145258 vom 28. Februar 2014 des Betreibungsamts D./E. und Nr. 2190763 vom 26. Februar 2019 des Betreibungsamts D./E. aufgehoben. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]