VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 15 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzParolini RichterinnenPedretti und von Salis AktuarinKuster URTEIL vom 28. Mai 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - Gewichtsbelastungen über Schulterhöhe erachteten sie ihn wegen erhöhten Pausenbedarfs zu 80 % arbeitsfähig. 4.2.Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2023 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 68'212.85 und einem gestützt auf die Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2020, Kompetenzniveau 1, ermittelten Invalideneinkommen von CHF 53'072.25 resultiere ein Invaliditätsgrad von 22 %, womit kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe. Nach durchgeführtem Einwandverfahren verfügte die IV-Stelle am 1. März 2023 wie vorbeschieden. 5.1.Am 31. Oktober 2023 liess sich A._____ durch seinen Hausarzt Dr. med. B._____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmelden. Letzterer hielt in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2023 unter Beilage verschiedener Arztberichte fest, A._____ sei zwischenzeitlich in der REHA in D._____ gewesen. Die Arbeit als Schreiner sei ihm aufgrund des Schwindels, der Gangunsicherheit und der Doppelbilder nicht mehr möglich. Es werde postuliert, dass eine wechselbelastende Tätigkeit von 50 % zumutbar sei. Wegen der Doppelbilder sei noch eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. E._____ geplant. 5.2.Mit Vorbescheid vom 2. November 2023 stellte die IV-Stelle A._____ das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht. Die Prüfung der Aktenlage habe keine Veränderung der Verhältnisse gezeigt. Auch die neu aufgetretenen Symptome (ohne spezifische objektive Ursachenfindung) sollten sich nicht weiter auf die bereits limitierte Arbeitsfähigkeit auswirken. Das bereits erstellte Ressourcenprofil zur Durchführung leichter wechselbelastender Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, sollte mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % weiterhin Bestand haben. Nach durchgeführtem
5 - Einwandverfahren verfügte die IV-Stelle am 12. Januar 2024 wie vorbeschieden und trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 6.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
12 - Insgesamt habe sich aber aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gefunden (vgl. IV-act. 125 S. 7 f.). 4.1.2.Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befanden die Gutachter, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schreiner und Taxifahrer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Demgegenüber bestehe für körperlich leichte, immer wieder sitzende Tätigkeiten ohne längere Gehstrecken und Gewichtsbelastungen über Schulterhöhe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, da der Explorand aufgrund der Befunde am Bewegungsapparat etwas vermehrte Erholungspausen benötige (vgl. IV- act. 125 S. 9). Sodann hielten sie fest, dass die körperliche Belastbarkeit aus orthopädischer Sicht mit operativen Massnahmen an den Hüftgelenken verbessert werden könne, sodass eine angepasste Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung wieder möglich wäre (vgl. IV-act. 125 S. 10). 4.2.In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2024 trat die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (vgl. IV-act. 162). Der Beschwerdeführer sowie sein Hausarzt Dr. med. B._____ sind demgegenüber der Ansicht, die Verhältnisse hätten sich geändert. In seinem Schreiben vom 31. Oktober 2023 (Anmeldung Leistungsanspruch) hielt der Hausarzt Dr. med. B._____ fest, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich in der REHA in D._____ gewesen. Die Arbeit als Schreiner sei ihm aufgrund des Schwindels, der Gangunsicherheit und der Doppelbilder nicht mehr möglich. Es werde postuliert, dass eine wechselbelastende Tätigkeit von 50 % zumutbar sei. Wegen der Doppelbilder sei noch eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. E._____ geplant (vgl. IV-act. 152). Der Hausarzt Dr. med. B._____ reichte dabei folgende Berichte ein (vgl. IV-act. 153 S. 1 ff.):
13 - 4.2.1.Am 3. Mai 2023 wurde ein MRT Neurokranium durchgeführt. In anamnestischer Hinsicht hielt Dr. med. H., Facharzt für Radiologie, in seinem Bericht vom 3. Mai 2023 fest, es bestünden ein chronischer Schwank- und Drehschwindel, neu schräg vertikales Doppelsehen beim Blick nach rechts oben. In seiner Beurteilung gelangte er sodann zum Schluss, dass das MR Schädel normal sei, insbesondere ohne Raumforderung im Bereich der Sehbahn, keine Hirnischämie (vgl. IV- act. 153 S. 1 f.). 4.2.2.In seinem Bericht vom 10. Juli 2023 diagnostizierte Dr. med. I., Facharzt für Ophthalmologie, eine Diplopie beim Blick nach oben temporal (rechts mehr als links; 10.07.2023). Dabei hielt er fest, die Ätiologie der aktuellen Diplopie beim Blick nach oben temporal (rechts mehr als links) sei sehr wahrscheinlich auf die HWS-Problematik zurückzuführen. Als weiteres Procedere sei eine Verlaufskontrolle mit Hess Test in drei Monaten vorgesehen (vgl. IV-act. 153 S. 3 f.). 4.2.3.Im Austrittsbericht des Rehazentrums D._____ vom 19. Oktober 2023, wo sich der Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2023 bis zum 19. Oktober 2023 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, hielt Prof. Dr. med. J._____, Facharzt für Neurologie, fest, die Zuweisung des Beschwerdeführers sei initial im Mai 2023 wegen Dreh- und Schwankschwindels erfolgt. Wegen weiterer gesundheitlicher Probleme sei der Eintrittstermin immer wieder verschoben worden. Aufgrund von Nackenschmerzen bei rückläufiger Spondylodiszitis sowie Schwank- und Drehschwindel bei rückläufiger peripher vestibulärer Untererregbarkeit und Z.n. Lagerungsschwindel sei eine erneute Zuweisung durch den Hausarzt erfolgt. Zudem sei eine zervikogene Schwindelkomponente postuliert worden. Bei Eintritt hätten sodann eine schmerzbedingte Kraftminderung an beiden Armen mit Verspannung der Nackenmuskulatur sowie eine Gangunsicherheit imponiert (vgl. IV-act. 153 S. 12). Als
14 - Rehabilitationsziele seien eine Verbesserung der Schwindelproblematik, der Gangsicherheit sowie die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit gesetzt worden (vgl. IV-act. 153 S. 12). Bei Austritt sei der Beschwerdeführer selbständig ohne Hilfsmittel mobil gewesen. Die Gangunsicherheit habe sich unter den Therapien verbessert. Sodann habe der Beschwerdeführer beide Arme/Hände bei den alltäglichen Verrichtungen gut einsetzen können. Während des stationären Aufenthalts habe er über Doppelbilder nach oben und unten links geklagt (vgl. IV-act. 153 S. 12; vgl. auch Neurostatus bei Austritt, IV-act. 153 S. 13). Darüber hinaus wurde im Austrittsbericht festgehalten, ein Arbeitsplatzassessment sei bei nicht eindeutig definierbarem Arbeitsfeld (RAV) nicht durchgeführt worden. Eine Tätigkeit als Schreiner scheine bei bestehenden Problemen der HWS und den Doppelbildern als unrealistisch. Sicher sei der Beschwerdeführer für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % belastbar. Zudem sei eine medizinische Evaluation der Doppelbilder ausstehend (vgl. IV- act. 153 S. 13). 4.2.4.Im physiotherapeutischen Bericht vom 20. November 2023 hielt Physiotherapeutin K._____ fest, der Beschwerdeführer klage über folgende zwei Probleme: Belastungsschmerzen in der rechten Leiste sowie rezidivierende Schwindelattacken und Nackenschmerzen (vgl. IV- act. 160 S. 4 f.). Aus ihrer Sicht sei es zum aktuellen Zeitpunkt undenkbar und unrealistisch, den Beschwerdeführer in seinen Beruf als Tischler zurückzubringen. Die massiven Schmerzen im rechten Leisten- /Hüftbereich sowie die täglich auftretenden Schwindelattacken machten jegliche körperliche Anstrengung unmöglich (vgl. IV-act. 160 S. 5). 4.3.In Würdigung der vorerwähnten Berichte gilt es nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 1. März 2023 in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert haben. Dabei ist
15 - der im Verfügungszeitpunkt am 12. Januar 2024 gegebene Sachverhalt mit demjenigen, wie er sich anlässlich der Verfügung vom 1. März 2023 bot, zu vergleichen. 4.3.1.Was die im physiotherapeutischen Bericht vom 20. November 2023 erwähnten Schmerzen in der rechten Leiste anbelangt (vgl. IV-act. 160 S. 4 f.; vgl. auch IV-act. 153 S. 14), wurde bereits im polydisziplinären Gutachten der GA eins AG vom 18. November 2022 (Explorationsdaten:
20 - zweimalig auf der Treppe gestürzt sei. Auch beim Bücken komme es zu Schwindel und Gleichgewichtsverlust (vgl. IV-act. 125 S. 46 f.; vgl. auch IV-act. 125 S. 22, S. 27 f. und S. 37). Zwar konnte gemäss Dr. med. O._____ während der klinischen Untersuchung ein entsprechender Schwindel nicht provoziert werden. Die Gleichgewichtsfunktionen seien normal gewesen. Auch bei der Verhaltensbeobachtung seien Einschränkungen der Gleichgewichtsfunktionen nicht erkennbar gewesen (vgl. IV-act. 125 S. 50). In Würdigung des Berichts von Dr. med. P., Facharzt für Otorhinolaryngologie, vom 27. Juli 2022 (benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel links, abklingende Neuropathia vestibularis rechts; vgl. IV-act. 125 S. 66) hielt er jedoch fest, es sei möglich, dass gewisse Restbeschwerden von Seiten der peripher vestibulären Störung noch vorhanden seien, welche jedoch keinen relevanten Einfluss auf die Alltagsfunktionen hätten. Letztlich stellte er denn auch folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Intermittierende Schwindelbeschwerden bei Zustand nach peripher vestibulärer Störung (ICD-10 R42; vgl. IV-act. 125 S. 50 f.). In der interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Gutachter sodann fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Schwindelerscheinungen könnten (auch) durch die Verhaltensstörung durch Alkohol sowie die chronische Schmerzstörung erklärt werden (vgl. IV-act. 125 S. 8). Im Nachgang zur polydisziplinären Begutachtung bzw. im Rahmen des Einwandverfahrens liess der Beschwerdeführer sodann weitere Berichte ins Recht legen, welche sich ebenfalls zu Schwindelbeschwerden äusserten. So diagnostizierte Dr. med. E., Facharzt für Neurologie, in seinem Bericht vom 15. Dezember 2022 einen kombinierten Schwindel bei unveränderter peripher vestibulärer Untererregbarkeit rechts mit Übergang in einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel rechts, möglicherweise auch einen zervikalen Schwindel bei Status nach operativer HWS-Versteifung (vgl. IV-act. 137 S. 10), während der
21 - Hausarzt Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 23. Februar 2023 festhielt, das Hauptproblem seien insbesondere die Gangunsicherheit und das ständige Schwindelgefühl (vgl. IV-act. 137 S. 13). Vergleicht man die vorstehend dargelegte, im Verfügungszeitpunkt am
22 - 4.3.4.Im Gegensatz zu den Schmerzen in der rechten Leiste, den Nacken- und Rückenschmerzen sowie dem Schwindel und der Gangunsicherheit waren die Doppelbilder (Diplopie) im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. März 2023 noch nicht bekannt (vgl. etwa IV-act. 125 S. 6 ff. sowie IV-act. 137 S. 6 f., S. 10 f. und S. 12 f.). Die Doppelbilder wurden erstmals im Schreiben des Hausarztes Dr. med. B._____ vom 31. Oktober 2023 (Anmeldung Leistungsanspruch; vgl. IV-act. 152) bzw. im Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 3. Mai 2023 (vgl. IV-act. 153 S. 1) und jenem von Dr. med. I._____ vom 10. Juli 2023 erwähnt (vgl. IV-act. 153 S. 3). Bei den klinischen Angaben eines chronischen Schwank- und Drehschwindels und neu schräg vertikalem Doppelsehen beim Blick nach rechts oben gelangte Dr. med. H._____ in seiner Beurteilung zum Schluss, das MR des Schädels sei normal, insbesondere ohne Raumforderung im Bereich der Sehbahn, keine Hirnischämie (vgl. IV-act. 153 S. 1 f.). Dr. med. I._____ diagnostizierte eine Diplopie beim Blick nach oben temporal (rechts mehr als links) und hielt fest, die Ätiologie der aktuellen Diplopie sei sehr wahrscheinlich auf die HWS-Problematik zurückzuführen. Als weiteres Procedere sei eine Verlaufskontrolle mit Hess Test in drei Monaten vorgesehen (vgl. IV-act. 153 S. 4). Auch im Bericht des Rehazentrums D._____ vom 19. Oktober 2023, worin festgehalten wurde, während des stationären Aufenthalts habe der Beschwerdeführer über Doppelbilder nach oben und unten links geklagt, wurde festgehalten, dass diesbezüglich eine weitere Diagnostik empfohlen werde und eine medizinische Evaluation der Doppelbilder ausstehend sei (vgl. IV-act. 153 S. 12 f.). Darüber hinaus hielt auch der Hausarzt Dr. med. B._____ in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2023 (Anmeldung Leistungsanspruch) fest, wegen der Doppelbilder sei noch eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. E._____ geplant (vgl. IV-act. 152). In der Folge reichte der Beschwerdeführer jedoch keine entsprechenden Verlaufs-, Untersuchungs- bzw. Abklärungsberichte ein. Im physiotherapeutischen
23 - Bericht vom 20. November 2023 wurden die Doppelbilder nicht erwähnt (vgl. IV-act. 160 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die letzte rechtskräftige Verfügung vom 1. März 2023 weniger als ein Jahr zurückliegt (vgl. dazu BGE 109 V 108 E.2b), ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich sein Gesundheitszustand in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verschlechtert hätte (vgl. IV-act. 162 und IV-act. 163 S. 8). 4.4.Wie nachfolgend dargelegt wird, vermochte der Beschwerdeführer darüber hinaus auch keine geänderten erwerblichen Auswirkungen seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. 4.4.1.Im Bericht des Rehazentrums D._____ vom 19. Oktober 2023 hielt Prof. Dr. med. J._____ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, eine Tätigkeit als Schreiner scheine bei bestehenden Problemen der HWS und den Doppelbildern als unrealistisch (vgl. IV-act. 153 S. 13; vgl. auch IV-act. 152 S. 1). Auch die Physiotherapeutin K._____ hielt in ihrem Bericht vom 20. November 2023 fest, aus ihrer Sicht sei es zum aktuellen Zeitpunkt undenkbar und unrealistisch, den Beschwerdeführer in seinen Beruf als Tischler zurückzubringen (vgl. IV-act. 160 S. 5). Dies deckt sich mit der Beurteilung der Gutachter der GA eins AG, welche bereits im polydisziplinären Gutachten vom 18. November 2022 zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schreiner und Taxifahrer zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 125 S. 9; vgl. auch Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. G._____ vom
24 - 4.4.2.Betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Physiotherapeutin K._____ in ihrem Bericht vom 20. November 2023 weiter fest, die massiven Schmerzen im rechten Leisten-/Hüftbereich sowie die täglich auftretenden Schwindelattacken machten jegliche körperliche Anstrengung unmöglich (vgl. IV-act. 160 S. 5). Auch dies deckt sich mit der Beurteilung der Gutachter der GA eins AG, welche dem Beschwerdeführer im polydisziplinären Gutachten vom 18. November 2022 lediglich in einer körperlich leichten, immer wieder sitzenden Tätigkeit ohne längere Gehstrecken und Gewichtsbelastungen über Schulterhöhe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierten (vgl. IV-act. 125 S. 9 [Hervorhebung durch das Gericht]; vgl. auch Beurteilungen des RAD- Arztes Dr. med. G._____ vom 21. Dezember 2022 und 28. März [recte wohl: Februar] 2023 [IV-act. 142 S. 15 f. und S. 19]: kein Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten, keine überwiegend gehenden und stehenden Tätigkeiten, keine knienden, kauernden oder gebückten Tätigkeiten, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder zu unebener Erde). Zwar äusserte sich Prof. Dr. med. J._____ im Bericht des Rehazentrums D._____ vom 19. Oktober 2023 zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Er hielt jedoch einzig fest, dass der Beschwerdeführer für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit sicher zu 50 % belastbar sei (vgl. IV-act. 153 S. 13; Hervorhebung durch das Gericht). Ein Arbeitsplatzassessment wurde nicht durchgeführt und es fand auch keine Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeits-Beurteilung der Gutachter der GA eins AG statt. Insbesondere gab Prof. Dr. med. J._____ nicht an, dass bzw. inwiefern die neue Diagnose der Doppelbilder (Diplopie) zu einer abweichenden Arbeitsfähigkeits-Beurteilung führen müsste. Auch insofern scheint eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Verfügung vom 1. März 2023 nicht glaubhaft gemacht (vgl. so auch die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med.
25 - G._____ vom 2. November 2023 und 5. Januar 2024 [IV-act. 163 S. 4 und S. 8]). Hieran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Einwand vom 20. November 2023 nichts, wonach er massive Schmerzen habe, nach der Physiotherapie oftmals zwei bis drei Tage nur liegen könne und er beim Aufstehen aus dem Sitzen fast umfalle (vgl. IV-act. 160 S. 3). Denn aus dem Bericht des Rehazentrums D._____ vom 19. Oktober 2023, wo sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation vom