VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 88 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 17. September 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nathalie Lang, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 4.Mit Schreiben vom 14. März 2023 teilte die B._____ A._____ mit, für das Ereignis vom 9. Dezember 2022 bestehe keine Versicherungsdeckung. Sie habe einen Rahmenarbeitsvertrag auf Abruf für die Skisaison. Gestützt auf diesen Vertrag könne sie keinen Lohnanspruch ab dem 5. Dezember 2022 ableiten. Infolge des Schneemangels hätte sie die Arbeit frühestens am 26. Dezember 2022 aufnehmen können. Dies bestritt A._____ mit Schreiben vom 3. April 2023. 5.Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 hielt die B._____ an ihrer Sichtweise fest. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 1. Juni 2023 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2023 verneinte die B._____ ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis von A._____ verfüge nicht über eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von acht Stunden, wie sie bei Teilzeitarbeit für eine Deckung für Nichtberufsunfälle notwendig wäre. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ am 22. August 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt ihres Unfalls sei sie aufgrund ihrer Anstellung bei der C._____ sowohl für Berufsunfälle als auch für Nichtberufsunfälle versichert gewesen. Aus den Akten gehe klar hervor, dass sie mit der C._____ eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von mehr als acht Stunden vereinbart habe. Darauf sei abzustellen. Aber selbst wenn die durchschnittliche Beschäftigung im vorausgegangenen Jahr berücksichtigt würde, ergäbe sich eine wöchentliche Arbeitszeit von über acht Stunden, weil nur auf den Zeitraum ihres Arbeitsverhältnisses in der Wintersaison 2021/2022
4 - abgestellt werden dürfe und die Sommermonate nicht einzubeziehen seien.
6 - acht Stunden sei die Beschwerdeführerin nur für Berufsunfälle, nicht aber für Nichtberufsunfälle versichert. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei von einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden auszugehen. Bei der Beurteilung der streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 22. Juni 2023 verwirklicht hat (BGE 142 V 337 E.3.2.2). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E.5.1) und abzustellen ist auf diejenigen Rechtssätze, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 141 V 657 E.3.5.1). Einig sind sich die Parteien darin, dass der Unfall vom 9. Dezember 2022 als Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist. Einigkeit besteht auch dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C._____ zum Zeitpunkt des Unfalls bestand, obwohl die Beschwerdeführerin die Arbeit nicht wie vereinbart am 5. Dezember 2022 hatte aufnehmen können. In ihrer Verfügung vom 2. Mai 2023 hatte die B._____ dies noch nicht klar bejaht, ging sie doch von einem Arbeits- und/oder Rahmenvertrag aus. Im angefochtenen Einspracheentscheid hatte sie diese Frage dann aber implizit bejaht, und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geht sie ausdrücklich davon aus, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden hatte (Vernehmlassung S. 5). Auf diese übereinstimmende Sichtweise kann abgestellt werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 UVG beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht. Vorliegend fällt der Anfang des Arbeitsverhältnisses auf den 5. Dezember 2022, mithin auf den Tag, ab welchem sich die Beschwerdeführerin für einen allfälligen Arbeitseinsatz auf Abruf zur Verfügung halten musste.
7 - 3.Der Unfallversicherer hat - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu erbringen (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten zustossen bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt, während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 UVG). Alle anderen Unfälle, bei denen keines dieser genannten Kriterien erfüllt ist, fallen unter den Begriff des Nichtberufsunfalls (Art. 8 Abs. 1 UVG). Für Nichtberufsunfälle sind nicht alle Arbeitnehmer versichert. Nicht unter die obligatorische Unfallversicherung fallen Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als acht Stunden beträgt (Art. 8 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]). Bei der Prüfung der Frage, ob unregelmässig Teilzeitbeschäftigte die Minimalgrenze von wöchentlich acht Arbeitsstunden erreichen, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein, kann nach der Rechtsprechung abgestellt werden auf die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/87. Diese Empfehlung hat unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Versicherten Bedeutung, ist aber für den Richter nicht bindend (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2021 vom 4. Februar 2022 E.3.2, BGE 139 V 457 E.4.2). Vorliegend sind die Parteien übereinstimmend der Ansicht, dass auf die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/87 abzustellen sei. Darin kann ihnen gefolgt werden. 4.Die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/87 sieht folgende Grundsätze vor (https://www.koordination.ch/fileadmin/files/ad- hoc/1987/87-07-2019.pdf, besucht am 17. September 2024):
8 - Massgebend ist der Charakter der Anstellung vor dem Unfall und das, was von den Parteien für die folgende Zeit gewollt war. Es ist nach Möglichkeit die durchschnittliche Beschäftigung im dem Unfall vorausgegangenen Jahr zu betrachten. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist für die Beurteilung der NBU-Deckung auf die vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses abzustellen. NBU-Deckung besteht, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitsdauer mindestens 8 Stunden erreicht oder wenn die Wochen mit mindestens 8 Arbeitsstunden überwiegen. Für die Berechnung enthält die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/87 folgende Hinweise:
12 - 5.5.Für die Wintersaison 2021/2022 befinden sich auch die Lohnabrechnungen bei den Akten. Diese bestätigen – wie die untenstehende Tabelle zeigt - die in den Wochenrapporten aufgeführten Arbeitszeiten, indem sie ebenfalls ein Total von 164 Arbeitsstunden ausweisen. Dezember 202117.5 Lektionen 2 x Bonus 37 StundenBg-act. 52 Januar 20226.5 Lektionen13 StundenBg-act. 54 Februar 202240.5 Lektionen 3 x Zusatzarbeiten 6 x Bonus 90 StundenBg-act. 53 März 202212 Lektionen24 StundenBg-act. 55 Der B._____ unterlief auch bei der Interpretation der Lohnabrechnungen ein Fehler, indem sie für den Dezember 2021 von 17,5 Lektionen und zwei Bonusstunden auf 19,5 statt 37 Arbeitsstunden schloss (Bg-act. 52, Vernehmlassung S. 7) und so fälschlicherweise ein Total von nur 146,5 Stunden errechnete. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in der Wintersaison 2021/2022 bei einer Saisondauer von 19 Wochen und einem Total an Arbeitsstunden von 164 bei 8,63 Stunden liegt. 6.Wie erwähnt gilt nach der Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/87, dass der Charakter der Anstellung vor dem Unfall massgebend ist und das, was von den Parteien für die folgende Zeit gewollt war. Weil sich vorliegend der Unfall ereignete, bevor die Beschwerdeführerin ihre Arbeit in der Wintersaison 2022/2023 aufnehmen konnte, kann nicht auf eine konkrete Arbeitstätigkeit unmittelbar vor dem Unfall abgestellt werden. Entscheidend ist somit in erster Linie, was von den Parteien für die Wintersaison 2022/2023 gewollt war.
13 - 6.1.Wie die B._____ zu Recht geltend macht, lässt sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11. August 2022 nicht auf das beabsichtigte Arbeitspensum in der Wintersaison 2022/2023 schliessen, da es sich um einen Arbeitsvertrag auf Abruf ohne fixes Arbeitspensum und ohne garantierten Lohn handelt. Auch der Hinweis auf die Deckung für Nichtberufsunfälle bei einem Arbeitspensum von mehr als acht Stunden wöchentlich erlaubt keinerlei Schluss darauf, von welchem Umfang des Arbeitspensums die Vertragsparteien ausgingen (Bg-act. 44). Welche Absichten die Vertragsparteien für die Ausgestaltung dieses Arbeitsverhältnisses hatten, wird deutlich aus den Angaben des Geschäftsführers in der Unfallmeldung, deklarierte er dort doch einen Beschäftigungsgrad von 100 % und eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche (Bg-act. 2, Erwägung 5.2). Bestätigt wird dies durch die telefonischen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin mit Sicherheit mehr als acht Stunden pro Woche gearbeitet hätte, während der Hochsaison zwischen Weihnachten und Neujahr und von Mitte Januar bis anfangs März rund zwanzig Stunden wöchentlich (Bg-act. 48, Erwägung 5.3). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Aussagen des Geschäftsführers nicht zutreffen sollten. Vielmehr erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der IV-Früherfassung in Übereinstimmung mit den Aussagen des Geschäftsführers, für die Wintersaison 2022/2023 sei geplant gewesen, dass sie nun die ganze Saison mit einem Arbeitspensum von 100 % arbeiten würde (Bg-act. 57.1, 57.2). Es kann deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Arbeitgeber beabsichtigten, dass sie über die ganze Wintersaison 2022/2023 zur Verfügung stehen würde, wobei sie in der Hochsaison jeden Tag vor- und nachmittags arbeiten würde, in der Nebensaison sporadisch bei genügendem Gästeaufkommen. In den Wochenrapporten für die Saison 2021/2022 zeigt sich das vom Geschäftsführer beschriebene und für
14 - Skischulen typische Muster, wonach über Weihnachten/Neujahr und in den Schulferien maximal viele Arbeitseinsätze stattfinden können, während es anfangs und Mitte Dezember, im Januar und im März nur einzelne sind und das Arbeitsvolumen über die Osterfeiertage nochmals ansteigt. Bei der Beschwerdeführerin fällt auf, dass sie in der Saison 2021/2022 ihren ersten Einsatz erst in der Woche ab dem 20. Dezember 2021 und ihren letzten Einsatz bereits anfangs März hatte. Über die Osterfeiertage 2022 war sie nicht im Einsatz. Sie erklärt dies glaubhaft damit, dass sie in dieser Saison wiederholt krankheits- und unfallbedingt ausgefallen sei (Replik S. 7). So sagte sie denn auch im Rahmen der IV- Früherfassung aus, sie habe in den letzten vier Jahren aufgrund von Unfällen und Krankheiten keine ganze Saison mehr arbeiten können (Bg- act. 57.1). Die vorliegend relevante Wintersaison 2022/2023, welche unbestrittenermassen wie die Saison 2021/2022 neunzehn Wochen umfasste, wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Dezember 2022 bis Mitte März 2023 ähnlich verlaufen. In den vier Wochen danach hätte die Beschwerdeführerin wohl noch einige weitere Lektionen halten können, insbesondere während der Osterfeiertage. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin für die Saison 2022/2023 beabsichtigte, mehr als in der vorangehenden Saison zu arbeiten (Erwägung 5.5), so dass sich eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 8,63 Stunden pro Woche ergeben hätte. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung damit, dass gemäss der Empfehlung der Ad-hoc- Kommission Schaden UVG Nr. 7/87 Ausfälle wegen Unfall und Krankheit zu ergänzen sind. 6.2.Die Parteien sind sich einig, dass die durchschnittliche Beschäftigung in der dem Unfall vorausgegangenen Zeit ebenfalls zu berücksichtigen ist. Dabei sind nach der Rechtsprechung bei der Berechnung der Minimalgrenze von wöchentlich acht Arbeitsstunden nicht die
15 - vertraglichen Vereinbarungen zum Beschäftigungsgrad, sondern die konkret geleisteten Arbeitsstunden massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2014 vom 19. Dezember 2014 E.5). 6.3.Die B._____ ist der Ansicht, es sei gestützt auf die Empfehlung der Ad- hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/87 auf die durchschnittliche Beschäftigung in der Zeit vor dem Unfall abzustellen, wobei sich die Berechnung über die letzten drei oder zwölf Monate vor dem Unfall erstrecke, je nach dem, was günstiger sei für die versicherte Person. Die B._____ errechnete so über die zwölf Monate von Dezember 2021 bis Dezember 2022 eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 3.19 Stunden. Dem kann nicht gefolgt werden. Die B._____ verkennt, dass die Bemessungsmethode über drei oder zwölf Monate vor dem Unfall für Arbeitsverhältnisse gilt, welche zum Zeitpunkt des Unfalls weiterhin Bestand hatten. Diese Situation ist vorliegend nicht gegeben, hatte die Beschwerdeführerin doch einen befristeten Vertrag, der auf das Ende der Wintersaison im April 2022 geendet hatte. Die B._____ übersieht, dass die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG 7/87 für solche Fälle eine spezifische Regel enthält. Diese besagt, dass bei befristeten Arbeitsverträgen für die Beurteilung der Deckung für Nichtberufsunfälle auf die vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist. Vorliegend war der Vertrag der Beschwerdeführerin für die Wintersaison 2021/2022 unbestrittenermassen auf 19 Wochen befristet. In dieser Zeit arbeitete die Beschwerdeführerin wie bereits erwähnt insgesamt 164 Stunden, so dass eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 8,63 Stunden resultiert. 6.4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gemäss der Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/87 vorliegend primär darauf abzustellen ist, welche Arbeitszeit für die Saison 2022/2023 arbeitnehmer- und arbeitgeberseits geplant war. Es hat sich gezeigt, dass
16 - die Beschwerdeführerin beabsichtigte, die gesamte Wintersaison durch möglichst viel zu arbeiten. Dies entspricht auch der arbeitgeberseitigen Erwartung mit der Angabe von einem Arbeitspensum von 100 % und zwanzig wöchentlichen Arbeitsstunden in der Hochsaison, was zu einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden führt. Weiter hat sich gezeigt, dass bei einem auf die Wintersaison befristeten Arbeitsverhältnis die Sommermonate, in denen die Tätigkeit als Snowboard- und Skilehrerin naturgemäss gar nicht ausgeübt werden kann, nicht mitberücksichtigt werden dürfen. Stellt man - wie dies die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/87 ebenfalls vorsieht - auf die Beschäftigung in der Zeit vor dem Unfall ab, so resultiert ausgehend von der Wintersaison 2021/2022 ebenfalls eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von mehr als acht Stunden.
18 - Stunden für die Arbeiten ab dem 27. Juni 2023 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Diese 15,5 Stunden erscheinen angesichts der geringen Komplexität des Falles - sowohl was den Sachverhalt als auch was das Rechtliche betrifft - als zu hoch. Eine Entschädigung wird daher nur für 12 Stunden gesprochen. Auch beim Stundenansatz von CHF 300.00 ist zu kürzen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) liegt der Tarifrahmen für Verfahren vor Gerichten im Kanton Graubünden bei CHF 210.00 bis CHF 270.00 pro Stunde. Bei 12 Stunden à CHF 270.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 3'240.00, zuzüglich der Kleinspesenpauschale (3 %) von CHF 97.20, einen Aufwand von CHF 3'337.20 sowie zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7 %) resultiert ein Total von CHF 3'594.20. In diesem Umfang hat die B._____ der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz zu leisten. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2023 wird aufgehoben und die B._____ wird verpflichtet, A._____ im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. Dezember 2022 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
19 - 3.Die B._____ entschädigt A._____ aussergerichtlich mit CHF 3'594.20 (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]