VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 72 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Donatsch URTEIL vom 16. März 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____, Jahrgang 1993, war zuletzt als Event Managerin tätig. Am
  1. Januar 2023 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80% ab 1. Februar 2023 an. 2.Am 2. April 2023 meldete sich die Versicherte per E-Mail von der Arbeitsvermittlung ab. Die definitive Abmeldung erfolgte sodann per
  2. April 2023. In einer erläuternden E-Mail vom 10. April 2023 erklärte A._____, dass sie entschieden habe, in den nächsten zwei Monaten eine Weiterbildung in Kanada und Alaska zu absolvieren. 3.Mit Verfügung vom 13. April 2023 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld der Versicherten wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zu ihrer Abmeldung per 4. April 2023 ab. Begründend führte das KIGA aus, dass die Versicherte dem Arbeitsmarkt nur für eine sehr kurze Dauer von rund zwei Monaten zur Verfügung gestanden habe und es faktisch ausgeschlossen gewesen sei, dass sich ein Arbeitgeber gefunden hätte, welcher die Versicherte für diesen beschränkten Zeitraum noch beschäftigt hätte. 4.Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. April 2023 fristgerecht Einsprache (Datum Posteingang KIGA 2. Mai 2023). Darin führte die Versicherte im Wesentlichen aus, dass sie ihre bisherige Anstellung auf Empfehlung ihres Arztes gekündigt hätte. Bereits vor ihrem Stellenaustritt hätte sie sich im Bereich des Eventmanagements sowie der Sozialpädagogik beworben. Nachdem ihre Stellensuche jedoch erfolglos geblieben sei, habe sie sich Ende März 2023 entschieden, Weiterbildungsangebote im Ausland anzunehmen.
  • 3 - 5.Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 wies das KIGA die Einsprache ab. Darin führte das KIGA aus, dass es die Angelegenheit so zu beurteilen habe, wie wenn der Entscheid, sich dem Arbeitsmarkt nur für eine kurze Zeit zur Verfügung zu stellen, von Anbeginn weg festgestanden hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich zwischen An- und Abmeldung dem Arbeitsmarkt (in Graubünden) nur gerade während rund zwei Monaten zur Verfügung gestellt. Die Versicherte räume selbst ein, dass es für ihre Berufserfahrung (Erlebnispädagogik, Erlebnismanager) saisonbedingt kaum Stellenangebote gehabt habe. Entsprechend seien ihre Aussichten, während dieser zwei Monate noch eine Stelle zu finden, derart klein gewesen, dass auf eine Vermittlungsunfähigkeit habe geschlossen werden müssen. 6.Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Juli 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Im Wesentlichen äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Personalberater beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) B._____ anlässlich eines Gesprächs im Februar darüber orientiert habe, dass sie sich zusätzlich auch für Jobs und Weiterbildungsangebote im Ausland beworben hätte; dies auch, um ihre Vermittlungsfähigkeit zu erhöhen. Bei diesem Gespräch habe ihr Personalberater sie jedoch nicht auf die finanziellen Konsequenzen betreffend den Taggeldbezug hingewiesen, welche ein solcher Auslandaufenthalt nach sich ziehe. Auch nach erfolgter Überweisung an das RAV C._____, sei keine dahingehende Aufklärung erfolgt. Im Übrigen habe sie sich ohnehin im besagten Zeitraum ausreichend um Arbeit bemüht und ihre Vermittlungsfähigkeit habe vorgelegen. Im Zusammenhang mit der (nicht angefochtenen) Verfügung vom 2. Juni 2023 über die Rückforderung der erhaltenen Leistung brachte

  • 4 - sie zudem vor, dass sie hinsichtlich der bereits erhaltenen Versicherungsleistungen in Höhe von CHF 4'253.65 gutgläubig gewesen sei und sinngemäss von einer Rückerstattung der bereits erhaltenen Versicherungsleistungen abzusehen sei. 7.Am 4. August 2023 (Posteingang 7. August 2023) reichte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Vernehmlassung ein. Darin beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass unbestritten geblieben sei, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nur gerade in den Monaten Februar und März 2023 zu Verfügung gestellt habe. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das zuständige RAV sie nicht über allfällige Folgen eines Auslandaufenthalts hingewiesen hätte, hielt der Beschwerdegegner entgegen, dass weder dem Protokoll des Beratungsgesprächs vom 14. (recte: 15.) Februar 2023 noch der vereinbarten Wiedereingliederungsstrategie vom 14. Februar 2023 ein Hinweis zu entnehmen sei, dass sie auch im Ausland nach Arbeit suche. Zudem werde die Vermittlungsfähigkeit vor einem Stellenantritt nicht überprüft. Von der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Kanada einem Weiterbildungsangebot folge, habe der zuständige Personalberater erst im E-Mail-Verkehr vom 2./10. April 2023 erfahren. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

  • 5 - Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. Irrtümlicherweise eröffnete der Beschwerdegegner den Einspracheentscheid nicht an die einstweilen neu bezeichnete Zustellungsadresse in D., sondern an die bisherige Adresse der Beschwerdeführerin in E.. Am 22. Juni 2023 holte der Beschwerdegegner sodann die (fristauslösende) Zustellung des angefochtenen Entscheids an die bezeichnete Adresse in Deutschland nach. Damit erfolgte die Beschwerde am 1. Juli 2023 (Datum Poststempel) frist- und formgerecht (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit – vorbehältlich den Ausführungen in Erwägung 3 – einzutreten.

  • 6 - 2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Vorliegend strittig ist, ob die Beschwerdeführerin vom

  1. Februar 2023 bis zum 3. April 2023 vermittlungsfähig war und somit für diesen Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld hatte. Die Arbeitslosenkasse legte einen Verdienst in Höhe von CHF 5'384.00 fest, welcher zu einem Taggeldsatz von 70% entschädigt werden sollte. Gemäss Abrechnung richtete die Arbeitslosenkasse Graubünden im besagten Zeitraum Arbeitslosenversicherungstaggeld von insgesamt CHF 4'253.65 an die Beschwerdeführerin aus. Der Streitwert liegt somit unterhalb der Grenze von CHF 5'000.00, weshalb in casu die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist. 3.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenversicherungstaggeld zu Recht für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 3. April 2023 verneint hat. Der Vollständigkeit halber ist im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand zudem darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E.4.3, 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a). Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Juni 2023 an die dannzumal korrekte Adresse in D._____ betreffend die
  • 7 - Rückforderung der erhaltenen Leistungen von CHF 4'253.65 (Bg-act. 2) kann folglich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, da es diesbezüglich an einem Einspracheentscheid fehlt, welcher Anfechtungsobjekt vor dem hiesigen Gericht bilden würde (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Auf das implizite Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, von der Rückforderung abzusehen, kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. 4.1.Der Art. 8 AVIG sieht vor, unter welchen Voraussetzungen eine Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Eine dieser Anspruchsvoraussetzungen besteht darin, dass die Versicherte vermittlungsfähig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage sowie berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit enthält folgende Elemente, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Die Vermittlungsbereitschaft (subjektives Element), die Arbeitsfähigkeit (objektives Element), die Arbeitsberechtigung (objektives Element) sowie die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen (siehe Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE], Stand 1. Januar 2023, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B215). Die Teilelemente der Vermittlungsfähigkeit sind aufgrund der persönlichen Umstände der betreffenden versicherten Person abzuklären und zu bestimmen (siehe KUPFER BUCHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 89). Eine versicherte Person, die arbeiten will, kann und darf, und die sich um Arbeit bemüht, gilt grundsätzlich, unabhängig von der arbeitsmarktabhängigen Vermittlungschance als vermittlungsfähig. Persönliche, familiäre oder auch zeitliche Gründe können jedoch dazu führen, dass die versicherte Person ihre Arbeitskraft auf dem für sie in Betracht fallenden allgemeinen

  • 8 - Arbeitsmarkt nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt, so dass Vermittlungsunfähigkeit vorliegt (AVIG- Praxis ALE, Rz. B217). 4.2.Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, also aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom 3. September 2019 E.3.2) und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2018 vom 22. Januar 2019 E.3.2). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst die Vermittlungsfähigkeit allerdings graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E.2 mit Hinweisen). 4.3.Gemäss Rechtsprechung gilt eine versicherte Person in der Regel als nicht vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 126 V 520 E.3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2018 vom 22. Januar 2019 E.3.2; AVIG-Praxis ALE, Rz. B226). Solche anderweitigen Dispositionen stellen beispielsweise Auslandreisen, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildungen oder die Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit usw. dar (AVIG-Praxis ALE, Rz. B227). Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls sind dabei nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versicherten Person oder gar die Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung gefunden hat. Massgebend ist vielmehr, ob mit einer

  • 9 - gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde. Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, ist die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen (vgl. BGE 146 V 210 E.3.1, 126 V 520 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_435/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.1 und 8C_472/2018 vom 22. Januar 2019 E.3.2; AVIG-Praxis ALE, Rz. B226 ff.). 4.4.Zu Beginn der Arbeitslosigkeit gilt eine versicherte Person in der Regel dann als nicht vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und nur noch geringe Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (AVIG-Praxis ALE, Rz. B227; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 21 107 vom 18. Oktober 2022 E.3.4). 4.5.Bezieht die Versicherte demgegenüber bereits Arbeitslosentaggeld und entscheidet währenddessen auf einen bestimmten Zeitpunkt hin anderweitig zu disponieren und sich vom Arbeitsmarkt zurückzuziehen, ist ihre Vermittlungsfähigkeit zu prüfen, wie wenn diese Umstände bereits bei ihrer Anmeldung des Taggeldbezugs bekannt gewesen wären. Zu berücksichtigen ist daher die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit und nicht nur die bis zur Abmeldung vom Taggeldbezug verbleibende Dauer (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B228). 4.6.In zeitlicher Hinsicht haben die Rechtsprechung und die AVIG-Praxis ALE näher konkretisiert, wie lange die Versicherte in etwa auf dem hiesigen Arbeitsmarkt verfügbar sein muss, damit von ihrer Vermittlungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie

  • 10 - grundsätzlich als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit hingegen unter drei Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, wenn aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person (z.B. Bereitschaft für Tätigkeiten auch ausserhalb des erlernten Berufes und zur Annahme von Temporärstellen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (AVIG-Praxis ALE, Rz. B227; siehe auch VGU S 21 107 vom 18. Oktober 2022 E.3.4 und VGU S 17 13 vom 10. März 2017 E.3b). In Fällen, wo die Versicherten jedoch nur gerade rund zehn Wochen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zur Verfügung standen, verneinte die Rechtsprechung die Vermittlungsfähigkeit wiederholt (BGE 126 V 520 E.3b [8 Wochen]; Urteil des Bundesgerichts C 169/06 vom 9. März 2007 E.3.2 [10 Wochen]; siehe ferner auch VGU S 21 107 vom 18. Oktober 2022 E.4.1 [9 Wochen], S 20 69 vom 29. April 2021 E.2.5 [2 Monate], S 17 13 vom 10. März 2017 E.4a [4 Wochen], S 13 86 vom 26. November 2013 E.2 [2 Monate], S 13 4 vom

  1. März 2013 E.3b [8 Wochen resp. 2 x 4 Wochen], S 11 121 vom 24. Januar 2012 E.2b [8 Wochen resp. 2 x 4 Wochen], S 09 119 vom 14. Oktober 2009 E.4b [6 Wochen], S 09 101 vom 27. August 2009 E.3d [4 Wochen resp. 2 x 2 Wochen]). 4.7.Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin, zum damaligen Zeitpunkt wohnhaft in E._____, per 1. Februar 2023 (Bg-act. 1) zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldleistungen an. Die Versicherte leistete ab dem 4. Februar 2023 nachweislich zahlreiche Arbeitsbemühungen (Bg-act. 10). Nachdem die Beschwerdeführerin im Februar und März 2023 keine passende Stelle gefunden hatte, fasste sie am Ende desselben Monats den Entschluss, an Weiterbildungsmassnahmen im Ausland teilzunehmen (Bg-act. 9). Mit E- Mail vom 2. April sowie vom 10. April 2023 orientierte sie den Beschwerdegegner darüber, dass sie die Schweiz per 4. April 2023 verlasse und teilte mit, dass sie die sofortige Abmeldung vom RAV
  • 11 - beantrage (Bg-act. 6). Die Abmeldung erfolgte sodann per 3. April 2023 (Bg-act. 7). Da sich die Beschwerdeführerin während dem Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld vom Arbeitsmarkt zurückzog und ab dem 2. April 2023 anderweitig disponierte, ist ihre Vermittlungsfähigkeit zu prüfen, wie wenn der Auslandaufenthalt bereits im Zeitpunkt der Taggeldanmeldung bekannt gewesen wäre und es ist die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE, Rz. B228). Die Beschwerdeführerin stand dem hiesigen Arbeitsmarkt aufgrund ihres Auslandaufenthalts vorliegend nur gerade rund acht Wochen (1. Februar bis 2. April 2023) zur Verfügung (Bg-act. 1, 6 [gemäss Beschwerde lediglich vom 2. Februar bis zum 2. April 2023]), was rechtsprechungsgemäss sowie gemäss AVIG-Praxis ALE die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliesst, weil sie sich nur verhältnismässig kurze Zeit dem hiesigen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellte und die Aussicht auf eine Anstellung entsprechend gering war. Ein Fall, welcher ausnahmsweise eine andersgelagerte Beurteilung ermöglichen würde, ist vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich bzw. rechtsgenüglich dargetan. Der Beschwerdegegner verneinte die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG mangels Vermittlungsfähigkeit somit zu Recht. 4.8.Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde ferner, dass der zuständige RAV-Berater sie vorgängig nicht über die Rechtsfolgen eines solchen Auslandaufenthalts aufgeklärt habe. Es ist zwar korrekt, dass das RAV verpflichtet ist, die Versicherte direkt über die Rechtsfolgen hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit zu informieren, sobald es von einer bevorstehenden Disposition (z.B. Auslandaufenthalt, Ausbildung etc.) durch die Versicherte Kenntnis erlangt (BGE 131 V 472 E.4; AVIG-Praxis ALE, Rz. B226). Aufgrund der Aktenlage erscheint es jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass der RAV-Berater erst mit E-Mail-Verkehr vom 2. April bzw. 10. April 2023 von den Reise- bzw. Abmeldeplänen der

  • 12 - Beschwerdeführerin erfuhr (Bg-act. 6, 11, 12). Immerhin hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der vereinbarten Wiedereingliederungsstrategie vom 14. Februar 2023 (Bg-act. 12) und vom Protokoll des Beratungsgesprächs vom 15. Februar 2023 (Bg- act. 11), in welchen sich keine Hinweise auf eine mögliche Ausreise bzw. einen Auslandaufenthalt finden, was die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auch nicht moniert hat. Da der RAV-Berater die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 3. April 2023 umgehend darüber orientierte, dass aufgrund ihrer geplanten Ausreise ihre Vermittlungsfähigkeit überprüft würde, kam er seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG nach (Bg-act. 6). 5.Nach dem Ausgeführten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdegegner zu Recht die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 3. April 2023 aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. 6.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 13 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026